Auszahlungsrechner verstehen: Renten-, Plan- und Steuerszenarien
Der Altersvorsorgedepot-Rechner stellt Modellwerte für eine lebenslange Rente und einen befristeten Auszahlungsplan gegenüber und schätzt mögliche Steuerwirkungen. Das Ergebnis ist weder ein Angebot noch eine garantierte Leistung oder individuelle Steuerberechnung. Entscheidend sind das tatsächliche Vertragskapital, die gewählte Leistungsform, die zugrunde liegenden Förderanteile und die persönlichen Einkünfte. Rechts- und Informationsstand: 4. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt gilt grundsätzlich ab 2027.
Rechts- und Informationsstand: 4. November 2026.
- 1. Ein Auszahlungsrechner projiziert Szenarien aus Eingaben und Annahmen. Er kann weder die künftige Kapitalmarktentwicklung noch einen konkreten Tarif oder die spätere Steuerfestsetzung vorhersagen.
- 2. Im AVD-Rechner beruht der befristete Plan auf einer gleichbleibenden angenommenen Rendite während der Auszahlungsphase. Der Standardwert beträgt 3 Prozent pro Jahr; die Rate wird daraus für die gewählte Laufzeit berechnet.
- 3. Die im Rechner modellierte lebenslange Rente nutzt einen festen Faktor von 30 Euro Monatsrente je 10.000 Euro Kapital. Das ist keine individuelle Rentenofferte und kein garantierter Rentenfaktor eines Anbieters.
- 4. Geförderte Leistungen werden grundsätzlich nachgelagert besteuert. Für ungeförderte Anteile hängt die Einordnung von der konkreten Leistungsform ab; der Ertragsanteil einer echten privaten Leibrente gilt nicht automatisch für einen befristeten Auszahlplan.
- 5. Vergleiche Brutto, modelliertes Netto, Kaufkraft, Laufzeit und Risiko getrennt. Prüfe Zahlen mit Vertragsunterlagen und schriftlichen Anbieterangeboten, bevor du eine Auszahlungsentscheidung triffst.
Wichtig: Der Rechnerwert ist weder eine garantierte Auszahlung noch eine Steuerberechnung. Rentenfaktor, künftige Rendite und Steueranteile müssen anhand des tatsächlichen Vertrags und der geltenden Rechtslage geprüft werden.
Du möchtest eigene Eingaben variieren? Nutze den Auszahlungsbereich des AVD-Rechners als Szenario – nicht als Anbieterangebot.
Zum Altersvorsorgedepot-Rechner1. Was der Auszahlungsrechner zeigt – und was nicht
Der Auszahlungsbereich des [Altersvorsorgedepot-Rechners](/tools/altersvorsorgedepot) setzt das in der Ansparphase modellierte Kapital in Beziehung zu einem gewünschten Beginn und einer angenommenen Auszahlungsform. Er zeigt unter anderem Brutto- und Netto-Monatswerte, einen befristeten Plan, eine modellierte lebenslange Rente, eine mögliche Teilkapitalisierung und eine Kaufkraftbetrachtung. Das sind Rechenvarianten für die eingegebenen Werte – keine Tarifauskunft.
Der Rechner kennt nicht den späteren Kontostand, die konkrete Anlageentwicklung, künftige Steuerregeln oder alle Vertragsklauseln. Auch ein ausgegebener Vergleich oder eine als vorteilhaft markierte Variante ist eine programmierte Modellbewertung, keine persönliche Empfehlung. Besonders wichtig: Die gesetzlichen Produktanforderungen legen nicht fest, dass ein Anbieter genau den im Rechner verwendeten Rentenfaktor oder dieselbe Monatsrate anbieten muss.
Bestands-Riester und neue Altersvorsorgeverträge dürfen nicht ungeprüft gleichgesetzt werden. Das Altersvorsorgereformgesetz ist zwar verkündet, die neuen Produktregeln gelten aber grundsätzlich ab 2027. Für einen Altvertrag bestimmen dessen Bedingungen und Übergangsvorschriften den konkreten Leistungsweg. Für die Orientierung zu Beginn und Auszahlformen siehe die Kapitel 90 bis 98.
2. Die Eingaben bestimmen, welches Szenario gerechnet wird
Der Auszahlungsbeginn bestimmt die verbleibende Ansparzeit und – beim befristeten Plan – die Zahl der Monatsraten. Ein späterer Beginn kann durch längere Ansparzeit ein höheres Startkapital ergeben und verkürzt zugleich die modellierte Auszahlungsdauer, wenn das Endalter gleich bleibt. Die Effekte sind nicht unabhängig voneinander. Prüfe deshalb, ob der gewählte Beginn nach Gesetz und Vertrag tatsächlich möglich ist; bei neuen zertifizierten Verträgen enthält § 1 AltZertG ab 2027 eigene Altersgrenzen.
Für den Plan sind insbesondere das Kapital am Beginn, das gewählte Endalter und die Renditeannahme während der Auszahlungsphase wichtig. Im Rechner ist die Rendite für diesen Abschnitt separat einstellbar; der voreingestellte Wert beträgt 3 Prozent pro Jahr. Bei einer Teilkapitalisierung sinkt das für laufende Leistungen verbleibende Kapital. Eine Einmalzahlung ist außerdem ein eigener steuerlicher Zufluss und darf nicht gedanklich in die Monatsrate hineingerechnet werden.
Weitere Renten und Einkünfte können die modellierte Steuerwirkung verändern. Der Rechner kann eingegebene gesetzliche Rente oder Pension und sonstige Einkünfte in seine Szenarien einbeziehen. Solche Werte müssen zum gleichen Preisstand und zur gleichen Bezugsgröße passen. Eine heutige Renteninformation, eine künftige Bruttorente und ein bereits inflationsbereinigter Wert sind nicht austauschbar.
Bei der Kaufkraftanzeige wird ein nominaler Betrag anhand einer konstanten Inflationsannahme auf heutige Euro zurückgerechnet. Das hilft beim Vergleich über lange Zeiträume, ist aber keine Inflationsprognose. Prüfe stets, ob ein angezeigter Monatsbetrag nominal oder real, brutto oder netto und für das erste oder ein späteres Auszahlungsjahr gilt.
3. Auszahlplan: eine Rechenrate ist nicht automatisch die Vertragsrate
Im Modell wird das verbleibende Kapital mit einer konstanten Rendite fortgeschrieben. Aus dieser Annahme und der Zahl der Monate berechnet der Rechner eine gleichbleibende Monatsrate. Bei einer Rendite von null ist die Grundidee einfach: Kapital geteilt durch Monatszahl. Bei positiver Rendite verwendet das Modell eine Annuitätenformel. Damit eine höhere Rate herauskommt, muss die unterstellte Rendite während der gesamten Laufzeit tatsächlich und gleichmäßig erreicht werden.
Beispiel: 150.000 Euro, 20 Jahre und 3 Prozent jährlich, monatlich als 3 Prozent geteilt durch zwölf angesetzt, ergeben rund 831,90 Euro brutto pro Monat. Bei null Prozent wären es 625 Euro. Der höhere Wert entsteht nicht durch einen zusätzlichen Anspruch, sondern durch die eingebaute Ertragsannahme. Gebühren, schwankende Kurse, Entnahmezeitpunkte und schlechte Renditen am Anfang sind in dieser glatten Rechnung nicht vollständig abgebildet.
Für neue zertifizierte Altersvorsorgeverträge ab 2027 beschreibt § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b AltZertG einen befristeten Auszahlplan: Er darf frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres enden. Die Monatsrate wird bei Beginn und danach an wiederkehrenden Stichtagen in Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt; dabei wird mindestens 80 Prozent des dann verbleibenden Kapitals auf die Monate bis zum Planende verteilt. Ein etwaiges Restkapital wird am Ende ausgezahlt.
Damit ist die gesetzliche Produktmechanik nicht dasselbe wie die hier gezeigte konstante Modellrate. Ein realer Plan kann seine Zahlungen anpassen; ein Verlauf unterhalb der Annahme kann die Leistung verändern. Wer den Rechnerwert mit einem Anbieterangebot vergleicht, sollte nach der konkreten Neuberechnung, dem Umgang mit Restkapital, den Kosten und dem Risiko eines frühen Kapitalverlusts fragen. Einen Überblick zu den Auszahlplanregeln geben die Kapitel 93 und 96.
4. Lebenslange Rente: pauschaler Faktor statt Tarifangebot
Der Rechner setzt die lebenslange Bruttorente derzeit mit einem festen Faktor von 30 Euro je 10.000 Euro Kapital an. Bei 150.000 Euro verbleibendem Kapital ergibt das 450 Euro monatlich. Diese einfache Multiplikation veranschaulicht einen möglichen Größenvergleich, ist aber keine versicherungsmathematische Tarifberechnung und kein garantierter Rentenfaktor eines Anbieters.
Ein echtes Angebot hängt unter anderem von Tarif und Rechnungsgrundlagen, Kosten, Beginn, Überschussbeteiligung, Garantien, Rentensteigerungen und vereinbarten Leistungen für Hinterbliebene ab. Eine lebenslange Zahlung verteilt das Langlebigkeitsrisiko anders als ein befristeter Plan: Sie endet nicht allein deshalb, weil ein rechnerischer Kapitalstock aufgebraucht wäre. Dafür kann die anfängliche Monatsleistung niedriger sein und ein Restkapital muss nicht in gleicher Weise verfügbar bleiben.
Die neue Produktwelt ab 2027 sieht gesetzlich definierte Auszahlungsformen vor, darunter lebenslange Leistungen und einen befristeten Plan. Welche Variante dein konkreter Vertrag anbietet und welche garantierte Leistung gilt, ergibt sich aus Produktinformationsblatt und Vertrag. Für den Vergleich von Rentenfaktor, Kosten, Dynamik, Garantiezeit und Überschüssen siehe Kapitel 143.
5. Steuerszenarien: Steuerbasis und Steuerbetrag auseinanderhalten
Leistungen aus geförderten Beiträgen werden grundsätzlich nachgelagert besteuert. § 22 Nummer 5 EStG ordnet den geförderten Leistungsteil den sonstigen Einkünften zu. Das bedeutet: Der betreffende Betrag fließt in die steuerliche Bemessung ein. Es bedeutet nicht, dass derselbe Betrag als Steuer abgezogen wird oder dass für alle Personen ein einheitlicher Prozentsatz gilt.
Für die tatsächliche Einkommensteuer zählen das ganze steuerliche Jahr und die persönliche Situation: weitere Einkünfte, abzugsfähige Aufwendungen, Veranlagungsart, Grundfreibetrag und der dann geltende Tarif. Eine Monatsrate mal zwölf ist eine erste Jahresgröße, aber noch keine Einkommensteuerberechnung. Auch „effektiver Steuersatz“ und „Grenzsteuersatz“ sind nicht dasselbe: Der Grenzsteuersatz beschreibt die Belastung zusätzlicher Einkünfte am Rand, nicht pauschal die Steuer auf das gesamte Einkommen.
Bei ungeförderten Teilen hängt die steuerliche Behandlung zusätzlich von der konkreten Leistungsform ab. Für bestimmte lebenslange private Leibrenten kann der altersabhängige Ertragsanteil maßgeblich sein. Bei einer tatsächlich als private Leibrente eingeordneten Leistung beträgt er bei Beginn mit 67 Jahren 17 Prozent: Aus 12.000 Euro Jahresrente werden dann 2.040 Euro steuerpflichtige Einkünfte – nicht 2.040 Euro Steuer. Dieser Wert ist nicht pauschal auf Kapitalleistungen oder befristete Auszahlpläne übertragbar.
Wichtige Modellgrenze: Die aktuelle Rechnerlogik verwendet den altersabhängigen Ertragsanteil auch für ungeförderte Anteile eines befristeten Auszahlplans. Das ist keine allgemeingültige steuerliche Einordnung eines Plans. Für ungeförderte Leistungen unterscheidet § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG nach Art und Rechtsgrundlage der Leistung. Behandle den Nettovergleich solcher Anteile daher nicht als verlässliche Steuerberechnung; lass dir die Zuordnung vom Anbieter erläutern. Die Kapitel 99 bis 103 vertiefen diese Regeln.
6. Vier Beispielrechnungen richtig lesen
Die Beispiele isolieren jeweils eine Rechengröße. Sie setzen weder einen bestimmten Anbieter noch eine reale künftige Rendite voraus. Die Zahlen sind vor einer Entscheidung mit aktuellen Vertragsdaten und der geltenden Rechtsfassung abzugleichen.
| Szenario | Erste Prüfung | Einordnung |
|---|---|---|
| Konstante Rendite verändert die Planrate | Modellannahme: 150.000 Euro Startkapital, Beginn mit 65, Auszahlung bis 85, 240 Monatsraten, keine Teilkapitalisierung, Steuern oder zusätzlichen Kosten. | Bei 0 Prozent Rendite ergeben sich 625,00 Euro brutto im Monat. Mit der im Rechner monatlich angesetzten Rendite von 3 Prozent pro Jahr sind es rund 831,90 Euro; bei 5 Prozent rund 989,93 Euro. Diese Werte setzen einen gleichmäßigen Verlauf voraus und sind keine Prognose. |
| Pauschaler Faktor ist keine Rentengarantie | Der Rechner verwendet aktuell 30 Euro monatliche Rente je 10.000 Euro Kapital. Auf 150.000 Euro angewandt ergibt das 450 Euro Bruttorente im Monat. | Ein Anbieterangebot kann wegen Rechnungsgrundlagen, Kosten, Garantien, Überschüssen und Hinterbliebenenoptionen abweichen. Vergleiche deshalb den vertraglich garantierten Rentenfaktor und die Bedingungen statt den Modellwert als Zusage zu lesen. |
| Steuerpflichtige Einnahmen sind nicht die Steuer | Bei 12.000 Euro Jahresleistung aus geförderten Beiträgen sind grundsätzlich 12.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte anzusetzen. | Die 12.000 Euro sind nicht der Steuerbetrag. Die tatsächliche Einkommensteuer hängt unter anderem von weiteren Einkünften, Abzügen, Veranlagung und Steuerjahr ab. Der Rechner kann diese individuelle Festsetzung nicht ersetzen. |
| Nominal gleich heißt nicht kaufkraftgleich | Eine nominale Monatsrate von 1.000 Euro in 20 Jahren entspricht bei einer unterstellten Inflation von 2 Prozent pro Jahr rund 672,97 Euro heutiger Kaufkraft. | Die Umrechnung erfolgt mit 1.000 Euro geteilt durch 1,02 hoch 20. Nutze die Realwertanzeige als Vergleichshilfe; sie unterstellt eine konstante Inflation und sagt nichts über die tatsächliche Teuerung aus. |
7. Netto und Kaufkraft brauchen eine klare Bezugsgröße
Eine Nettozahl ist nur so belastbar wie die berücksichtigten Eingaben. Im Rechner kann die geschätzte Einkommensteuer auf modellierte Einkünfte beruhen. Sie ist kein Steuerbescheid und kann die künftige Steuerprogression oder alle individuellen Abzüge nicht sicher abbilden. Auch Kranken- und Pflegeversicherung, mögliche Sozialleistungen und weitere haushaltsbezogene Effekte sind gesondert zu prüfen.
Nominale Monatswerte zeigen Euro zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt. Reale Monatswerte rechnen sie mit der eingestellten Inflation auf heutige Kaufkraft um. Bei 2 Prozent Inflation entspricht ein Betrag von 1.000 Euro in 20 Jahren rund 672,97 Euro heute. Ein Rechner kann keine künftige Inflation garantieren; variiere deshalb den Wert und vergleiche nicht eine nominale Zahl mit einem realen Betrag.
8. So machst du aus dem Ergebnis einen fairen Vergleich
Gehe nicht von der größten angezeigten Monatsrate aus. Prüfe zuerst, welche Leistung tatsächlich vertraglich vorgesehen ist und welche Annahmen das Ergebnis erzeugen.
1. Ausgangskapital und Auszahlungsbeginn belegen
Nutze die aktuelle Vertrags- oder Depotinformation und notiere den erwarteten Kapitalstand zum konkreten Beginn der Auszahlungsphase. Trenne bereits entnommene Beträge, ein mögliches Wohnförderkonto und eine Teilkapitalauszahlung. Ein Kapitalwert aus einer weit in der Zukunft liegenden Modellprojektion ist nicht mit einem heutigen Anbieterangebot vergleichbar.
2. Jede Annahme als Szenario kennzeichnen
Ändere Rendite während der Entnahme, Laufzeit und Inflation einzeln. Rechne mindestens einen vorsichtigen, einen mittleren und einen günstigeren Verlauf. Eine gleichbleibende Rendite glättet Schwankungen; sie bildet weder Börsenverluste zu Beginn noch die Reihenfolge tatsächlicher Renditen ab.
3. Gleiche Basis für Rente und Plan verwenden
Vergleiche dieselbe Person, dasselbe Kapital, denselben Beginn und dieselbe Teilkapitalisierung. Stelle einer lebenslangen Zahlung nicht nur die höhere Planrate gegenüber, sondern auch das Ende der Planlaufzeit, ein mögliches Restkapital, Hinterbliebenenschutz, Dynamik und das Risiko, länger zu leben als geplant.
4. Steueranteile und Einkünfte getrennt prüfen
Lass dir geförderte und ungeförderte Leistungsteile sowie die steuerliche Behandlung jeder Auszahlform vom Anbieter erläutern. Erfasse weitere Renten und Einkünfte nur als belegte oder ausdrücklich angenommene Werte. Steuerpflichtige Einnahmen, zu versteuerndes Einkommen und festzusetzende Steuer sind drei verschiedene Größen.
5. Modell mit schriftlichen Angeboten abgleichen
Bitte den Anbieter um konkrete Berechnungen für lebenslange Rente und Auszahlplan, jeweils mit garantierten und nicht garantierten Leistungen, Kosten, Anpassungen und Vertragsbedingungen. Prüfe außerdem, ob ein Bestandsvertrag oder ein ab 2027 angebotener neuer Vertrag betrachtet wird. Das Modell-Ranking ist keine Empfehlung.
9. Wann ein persönlicher Steuer- oder Vertragscheck nötig ist
Ein Vergleichsrechner ist besonders unzuverlässig, wenn Förderanteile nicht sauber getrennt sind, ein Wohnförderkonto besteht, mehrere Verträge oder Auszahlungszeitpunkte zusammenwirken oder die angebotene Leistungsform nicht eindeutig ist. Auch eine Einmalzahlung kann zu einer anderen steuerlichen Wirkung führen als eine laufende Leistung. Nutze für diese Fälle die Anbieterbescheinigung und gegebenenfalls unabhängige steuerliche Beratung.
Eine garantierte Leistung, eine nicht garantierte Überschussprognose und ein modellierter Renditewert müssen in der Gegenüberstellung getrennt bleiben. Bitte um schriftliche Berechnungen bei identischem Startkapital und Beginn. Wenn das Angebot von der Modellzahl abweicht, ist das kein Rechenfehler des Anbieters, sondern kann an Kosten, Garantien, Kalkulationsannahmen oder einer anderen Produktmechanik liegen.
Kurze Fragen zum Kapitel
Ist die angezeigte Monatsrate garantiert?
Nein. Sie beruht auf den eingegebenen Kapital-, Laufzeit- und Renditeannahmen. Eine Garantie ergibt sich nur aus den konkreten Vertragsunterlagen eines Anbieters.
Warum ist die Planrate bei 3 Prozent höher als bei null Prozent?
Das Modell unterstellt, dass das verbleibende Kapital während der Auszahlung gleichmäßig weiter Erträge erzielt. Die Rendite ist nicht garantiert; Schwankungen, Kosten und ungünstige Reihenfolgen können das Ergebnis verändern.
Ist ein Auszahlplan bis 85 eine lebenslange Rente?
Nein. Ein befristeter Plan hat ein festgelegtes Ende und kann Restkapital auszahlen. Eine lebenslange Leibrente läuft grundsätzlich bis zum Tod der berechtigten Person. Die Risiken und Vertragsmechaniken unterscheiden sich.
Entspricht die Nettoanzeige meiner späteren Steuer?
Nein. Sie ist eine Modellschätzung und ersetzt weder die persönliche Einkommensteuerberechnung noch den Steuerbescheid. Besonders bei ungeförderten Anteilen hängt die Einordnung von Vertrag und Auszahlform ab.
Kann ich den Ertragsanteil einer Leibrente auf einen Auszahlplan anwenden?
Nicht pauschal. Der Ertragsanteil kann für bestimmte lebenslange private Leibrenten gelten. Ein befristeter Auszahlplan ist nicht allein wegen monatlicher Raten eine solche Leibrente.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Rechts- und Informationsstand dieses Kapitels ist der 4. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neuen Produktregeln gelten grundsätzlich ab 2027. Für Altverträge und Auszahlungen im Jahr 2026 sind die jeweils geltende Gesetzesfassung und Vertragsbedingungen maßgeblich.
- BMF-FAQ: Wie ist die Auszahlungsphase im neuen System? – Amtliche Erläuterung der Auszahlungsformen der neuen Produktwelt.
- BMF-FAQ: Welcher Teil der Auszahlung wird besteuert? – Amtliche Einordnung geförderter und ungeförderter Leistungsanteile.
- § 1 AltZertG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung – Künftige Produktdefinition und gesetzliche Vorgaben für Auszahlplan und Rentenbeginn.
- § 22 EStG – Gesetze im Internet – Derzeit geltende Regeln zu sonstigen Einkünften, Leibrenten und Altersvorsorgeleistungen.
- § 22 EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung – Künftige steuerliche Fassung für die neue Produktwelt; am Prüfdatum noch nicht in Kraft.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 – Verkündetes Gesetz und Rechtsgrundlage der ab 2027 wirksamen Neuregelungen.
Weiterlesen
Wichtiger Hinweis
Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.