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Teil XVII · Kapitel 143 12 Minuten Lesezeit

Auszahlungsprodukte und Verrentung: welche Rechengrößen bestimmen die Leistung?

Zu Beginn der Auszahlungsphase wird aus einem Kapitalbetrag eine monatliche Zahlung. Wie hoch sie ausfällt, legt kein Gesetz in Euro fest. Entscheidend sind Rechengrößen aus dem konkreten Angebot: Rentenfaktor, Rechnungszins, Lebenserwartung, Kosten, Überschussbeteiligung, Dynamik und Garantien. Dieses Kapitel zeigt, wie diese Größen zusammenwirken, welche davon verbindlich sind und wie du Angebote mit nachgerechneten Beispielen vergleichbar machst.

Rechts- und Informationsstand: 4. November 2026.

In 20 Sekunden verstanden
  1. 1. Das ab 2027 geltende AltZertG regelt die zulässigen Auszahlungsformen, aber keinen Mindest-Eurobetrag je 10.000 Euro Kapital. Die Rentenhöhe kommt aus dem Angebot.
  2. 2. Der Rentenfaktor zeigt die Monatsrente je 10.000 Euro Kapital. Prüfe, ob er garantiert oder nur nach heutigem Stand berechnet ist und auf welchen Kapitalanteil er angewendet wird.
  3. 3. Rechnungszins, geschlechtsunabhängig kalkulierte Lebenserwartung und Kosten bestimmen die garantierte Rente. Überschüsse können sie erhöhen, sind aber nicht zugesagt.
  4. 4. Rentengarantiezeit, Dynamik und 80/20-Variante verändern Höhe, Verlauf und Todesfallleistung. Gleiche Kapitalbeträge ergeben deshalb nicht automatisch gleiche Renten.
  5. 5. Vergleiche Angebote nur bei gleichem Kapital, Rentenbeginn und gleichen Optionen und trenne garantierte Werte, Modellwerte und variable Zahlungen.

Wichtig: Alle Rentenfaktoren und Beträge in diesem Kapitel sind hypothetische Rechenwerte. Sie sind weder gesetzlich festgelegt noch Marktangebote. Maßgeblich sind dein individuelles Produktinformationsblatt, das Verrentungsangebot und die Vertragsbedingungen.

Was wird bei der Verrentung eigentlich berechnet?

Bei einer Verrentung tauscht der Vertragspartner ein Kapital gegen ein Zahlungsversprechen. Der Anbieter verpflichtet sich, eine Leibrente zu zahlen, solange die versicherte Person lebt. Dafür muss er schätzen, wie lange die Zahlungen im Durchschnitt dauern, welche Erträge das noch nicht ausgezahlte Kapital bringt und welche Kosten die Verwaltung verursacht. Aus diesen Annahmen ergibt sich, wie viel Monatsrente ein bestimmter Kapitalbetrag tragen kann.

Das ab 1. Januar 2027 geltende Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz legt nur den Rahmen fest. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AltZertG kann das Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase vollständig in eine lebenslange Leibrente umgewandelt werden, die gleich bleibt oder steigt. Alternativ werden 80 Prozent verrentet und der Rest auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners für veränderliche lebenslange Zahlungen angelegt. Daneben ist ein befristeter Auszahlungsplan zulässig, der frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Bis zu 30 Prozent des Kapitals können außerhalb der Monatsleistungen ausgezahlt werden.

Einen Mindestbetrag in Euro enthält das Gesetz nicht. Wie viel aus 100.000 Euro wird, steht im Angebot. Deshalb kommt es auf die Rechengrößen an, die dort ausgewiesen oder in den Bedingungen festgelegt sind. Die Altersversorgung muss nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AltZertG zudem unabhängig vom Geschlecht berechnet werden. Gleiche Kapitalbeträge führen bei Frauen und Männern also zum gleichen Tarif, auch wenn die statistische Lebenserwartung abweicht.

Rechtsstand: Das Altersvorsorgereformgesetz ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156 verkündet. Die hier beschriebenen Produkt- und Auszahlungsregeln gelten im Wesentlichen ab 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge folgen weiter ihren Vertragsbedingungen und der für sie maßgeblichen Fassung. Dort kann zum Beispiel noch ein Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung ab spätestens 85 vereinbart sein.

Rentenfaktor: die zentrale Umrechnungsgröße

Der Rentenfaktor gibt an, wie viel Monatsrente je 10.000 Euro verrentetem Kapital gezahlt wird. Die Rechnung ist einfach: Kapital geteilt durch 10.000, multipliziert mit dem Rentenfaktor. Bei 100.000 Euro und einem Faktor von 32 Euro ergibt das 320 Euro im Monat. Manche Unterlagen nennen den Faktor je 1.000 Euro oder geben direkt eine Monatsrente an. Rechne alle Angaben auf dieselbe Bezugsgröße um, bevor du vergleichst.

Wichtig ist der Unterschied zwischen garantiertem und angebotenem Faktor. Ein garantierter Rentenfaktor wird schon in der Ansparphase zugesagt und gilt bei Rentenbeginn mindestens. Ein höherer Faktor kann zum Rentenbeginn auf Basis der dann aktuellen Rechnungsgrundlagen angeboten werden, ist vorher aber nicht zugesagt. Das erste Beispiel in der Tabelle zeigt, dass zwischen beiden Werten bei gleichem Kapital 60 Euro im Monat liegen können.

Prüfe außerdem, auf welchen Kapitalanteil der Faktor angewendet wird. Bei der 80/20-Variante gilt er nur für 80 Prozent des Kapitals. Wird zu Beginn eine Teilauszahlung von bis zu 30 Prozent gewählt, mindert sich das verrentete Kapital entsprechend. Ein Rentenfaktor auf das Gesamtguthaben wäre dann nicht mit einem Faktor auf das verbleibende Kapital vergleichbar.

Ob ein in Aussicht gestellter Faktor vor Rentenbeginn noch gesenkt werden darf, steht in den Vertragsbedingungen. Für Lebensversicherungen bindet § 163 VVG eine Neufestsetzung von Prämie oder Versicherungsleistung an enge Voraussetzungen: Der Leistungsbedarf muss sich nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar geändert haben, und ein unabhängiger Treuhänder muss die Rechnungsgrundlagen bestätigen. Ob eine konkrete Anpassungsklausel wirksam ist und greift, ist eine Einzelfallfrage. Die Vorschrift ist kein Beleg dafür, dass jeder Rentenfaktor unveränderlich ist.

Rechnungszins, Lebenserwartung und Kosten

Der Rechnungszins ist der Zins, mit dem ein Versicherer die garantierten Leistungen kalkuliert. Für Versicherungsverträge mit Zinsgarantie in Euro setzt § 2 Absatz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung den Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung derzeit auf 1 Prozent fest. Das ist eine aufsichtsrechtliche Obergrenze, keine Rendite des Vertrags und keine Aussage über den tatsächlich verwendeten Rechnungszins. Nach § 2 Absatz 2 DeckRV gilt der bei Vertragsabschluss verwendete Rechnungszins grundsätzlich für die gesamte Laufzeit.

Je niedriger der Rechnungszins, desto weniger künftige Zinserträge darf der Anbieter vorab einrechnen und desto niedriger fällt die garantierte Rente aus. Erträge oberhalb der Kalkulation fließen nicht automatisch in die Rente. Sie sind Gegenstand der Überschussbeteiligung, die im nächsten Abschnitt behandelt wird.

Die zweite große Rechengröße ist die angenommene Lebenserwartung. Versicherer kalkulieren eine lebenslange Rente vorsichtig, weil sie das Risiko tragen, dass Rentnerinnen und Rentner im Durchschnitt länger leben als angenommen. Ein höheres Eintrittsalter verkürzt die erwartete Zahlungsdauer und führt bei sonst gleichen Annahmen zu einem höheren Rentenfaktor. Ein späterer Rentenbeginn erhöht die Monatsrente also auch deshalb, weil kürzer gezahlt wird, nicht nur durch zusätzliche Ansparjahre.

Kosten sind die dritte Größe. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 AltZertG in der ab 2027 geltenden Fassung muss das individuelle Produktinformationsblatt unter anderem die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase, die Effektivkosten und Angaben zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase enthalten. Darüber hinausgehende Kosten schuldet der Vertragspartner nicht. Die Effektivkosten beschreiben die kostenbedingte Renditeminderung bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Kosten nach Rentenbeginn musst du deshalb gesondert ablesen und prüfen, ob sie im Rentenfaktor schon enthalten sind oder zusätzlich von der Rente abgezogen werden.

Ein Beispiel für einen zusätzlichen Abzug: Werden von einer Monatsrente von 320 Euro hypothetisch 1,5 Prozent als laufende Kosten abgezogen, bleiben 320 × 0,985 = 315,20 Euro. Ist der Kostenanteil bereits im Faktor eingerechnet, darf er nicht ein zweites Mal abgezogen werden. Für den Vergleich zählt die Rente nach allen vertraglichen Kosten.

Überschüsse und Dynamik: was zusätzlich möglich ist

Bei Rentenversicherungen steht dem Versicherungsnehmer nach § 153 Absatz 1 VVG eine Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven zu, sofern sie nicht ausdrücklich insgesamt ausgeschlossen ist. Die Verteilung erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Bewertungsreserven werden jährlich neu ermittelt. Bei Rentenversicherungen wird der zum Ende der Ansparphase ermittelte Betrag nach § 153 Absatz 3 und 4 VVG zur Hälfte zugeteilt, soweit keine frühere Zuteilung vereinbart ist; aufsichtsrechtliche Vorbehalte bleiben unberührt. Diese Beträge können das Kapital zum Rentenbeginn erhöhen, sind aber nicht in ihrer Höhe zugesagt.

Während der Rentenzahlung können Überschüsse unterschiedlich verwendet werden. Bei einer dynamischen Überschussrente steigen die Zahlungen, solange Überschüsse anfallen. Bei einer teildynamischen oder flexiblen Form wird ein Teil der erwarteten Überschüsse schon in die Anfangsrente eingerechnet. Diese ist dann höher, kann aber wieder sinken, wenn die tatsächlichen Überschüsse geringer ausfallen. Die Begriffe sind Produktbezeichnungen, keine gesetzlichen Kategorien. Maßgeblich ist, was in den Bedingungen über garantierte und nicht garantierte Teile steht.

Bei einer vollständig verrenteten Leibrente schreibt § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa AltZertG vor, dass die Leistung während der Auszahlungsphase gleich bleibt oder steigt. Diese Vorgabe bezieht sich auf die vertragliche Leibrentenleistung. Sie ist keine Inflationsgarantie: Eine konstante Rente von 320 Euro hat nach 20 Jahren bei angenommenen 2 Prozent Inflation pro Jahr nur noch eine Kaufkraft von rund 215 Euro in heutigen Preisen (320 / 1,02^20 ≈ 215,35 Euro).

Eine garantierte Steigerung kostet Anfangsrente. Im dritten Tabellenbeispiel startet die steigende Rente mit 285 statt 320 Euro. Sie überholt die konstante Rente monatlich erst im 9. Rentenjahr und in der Summe erst im 17. Rentenjahr. Ob sich eine Dynamik rechnet, hängt deshalb wesentlich davon ab, wie lange gezahlt wird. Diese Abwägung ersetzt keine Prognose der eigenen Lebenserwartung.

Garantien, Rentengarantiezeit und Restkapital

Im AVD-Kontext werden drei Garantien leicht verwechselt. Die Kapitalgarantie eines Garantieprodukts sichert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG zu, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen zur Verfügung stehen. Eine garantierte Rente sichert eine Mindest-Monatszahlung. Die Rentengarantiezeit sichert eine Mindestauszahlungsdauer. Keine dieser Garantien schließt die anderen automatisch ein.

Die Rentengarantiezeit kann nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AltZertG bei einer lebenslangen Leibrente mit zehn oder zwanzig Jahren vereinbart werden. Stirbt die versicherte Person in diesem Zeitraum, wird die Rente laut BMF für den Rest der Garantiezeit an die Hinterbliebenen gezahlt. Weil der Anbieter dann nicht mehr allein mit der Lebenserwartung kalkulieren kann, senkt eine Garantiezeit den Rentenfaktor. Lass dir den Preis dieser Option ausweisen.

Nach dem Wortlaut der ab 2027 geltenden Fassung darf die Altersversorgung keine ergänzenden Absicherungen enthalten, mit Ausnahme der zehn- oder zwanzigjährigen Rentengarantiezeit. Andere Todesfallleistungen nach Rentenbeginn, etwa eine Rückzahlung von nicht verbrauchtem Kapital, solltest du für neue Verträge deshalb nicht unterstellen, solange sie nicht ausdrücklich in Bedingungen und Zertifizierung belegt sind. Bei Altverträgen kann anderes vereinbart sein.

Ohne Garantiezeit endet eine Leibrente nach den BMF-Erläuterungen mit dem Tod. Das Kapital wird kollektiv verwendet, um die Zahlungen an länger lebende Rentenbezieher zu finanzieren. Das ist kein Mangel des Produkts, sondern seine Funktionsweise. Beim Auszahlungsplan ist noch nicht ausgezahltes Vermögen dagegen grundsätzlich vererbbar. Dabei ist die Förderung zurückzuzahlen, sofern das Kapital nicht auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen wird.

Auszahlungsplan und 80/20-Variante: andere Rechengrößen

Beim befristeten Auszahlungsplan gibt es keinen Rentenfaktor im versicherungsmathematischen Sinn. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b AltZertG gibt eine Formel vor: Die Monatsrate wird zu Beginn und danach in gleichen Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt. Dazu werden mindestens 80 Prozent des verbleibenden Kapitals durch die Zahl der Monate bis zum Laufzeitende geteilt. Am Ende wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt.

Die Rechengrößen sind hier Restkapital, Restlaufzeit, Anlageergebnis, Kosten und der gewählte Prozentsatz. Steigen die Kapitalanlagen, kann die nächste Rate höher ausfallen. Bei Verlusten fällt sie niedriger aus. Das fünfte Tabellenbeispiel ergibt ohne Erträge und Kosten eine erste Rate von mindestens 370,37 Euro. Das ist mehr als die Leibrente im ersten Beispiel. Der Plan endet jedoch mit 85 oder dem vereinbarten späteren Zeitpunkt, und das Langlebigkeitsrisiko bleibt beim Vertragspartner.

Die 80/20-Variante kombiniert beide Logiken. Für 80 Prozent gilt der Rentenfaktor, für 20 Prozent bestimmen Anlageerfolg und Entnahmeregeln des Anbieters die veränderlichen Zahlungen. Eine Gesamtrente aus beiden Teilen darf nur dann wie eine garantierte Zahl dargestellt werden, wenn der Anbieter den variablen Teil ausdrücklich zusagt. Andernfalls ist nur die Basisrente aus 80 Prozent fest.

Wer zwischen Leibrente und Auszahlplan schwankt, sollte nicht nur die Startrate vergleichen. Kapitel 94 vertieft die Risikoverteilung, Kapitel 96 den Auszahlplan über 85 hinaus und Kapitel 95 die Teilkapitalauszahlung.

Nachgerechnete Beispiele

Alle Beispiele verwenden hypothetische Werte. Sie sind weder gesetzliche Vorgaben noch Marktangebote und berücksichtigen keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Sie zeigen, wie stark einzelne Rechengrößen die Leistung verändern.

RechengrößeAnnahmeErgebnis und Einordnung
Garantierter und angebotener Rentenfaktor100.000 Euro Kapital, hypothetischer garantierter Rentenfaktor 26 Euro, zum Rentenbeginn angebotener Rentenfaktor 32 Euro je 10.000 Euro.Garantiert sind 100.000 / 10.000 × 26 = 260 Euro Monatsrente. Gilt der höhere Faktor, ergeben sich 100.000 / 10.000 × 32 = 320 Euro. Nur die 260 Euro sind in diesem Beispiel zugesagt; die Differenz von 60 Euro hängt von den Rechnungsgrundlagen zum Rentenbeginn ab.
80/20-VarianteGleiches Kapital und Rentenfaktor 32 Euro; 80 Prozent werden verrentet, 20 Prozent bleiben angelegt.Die Leibrente aus 80.000 Euro beträgt 80.000 / 10.000 × 32 = 256 Euro. Der angelegte Rest von 20.000 Euro finanziert veränderliche Zahlungen auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners. Deren Höhe lässt sich mit dem Rentenfaktor nicht berechnen.
Gleichbleibende oder steigende RenteVariante A: konstant 320 Euro. Variante B: hypothetisch 285 Euro zu Beginn mit garantierter Steigerung um 1,5 Prozent pro Jahr.Variante B zahlt im 9. Rentenjahr erstmals mehr: 285 × 1,015^8 ≈ 321,05 Euro. Die Summe aller Zahlungen von B übersteigt A erst im 17. Rentenjahr (rund 65.669 gegenüber 65.280 Euro). Bei Steigerungen nur aus Überschüssen ist kein Verlauf zugesagt.
Rentengarantiezeit von zehn JahrenMonatsrente 320 Euro; die versicherte Person stirbt nach genau sechs Rentenjahren.Für die restlichen vier Jahre der Garantiezeit stehen rechnerisch 4 × 12 × 320 = 15.360 Euro nominal aus. Empfänger, Zahlungsform sowie Steuer- und Förderfolgen richten sich nach Vertrag und Gesetz. Ohne Garantiezeit enden die Zahlungen grundsätzlich mit dem Tod.
Auszahlplan bis 85 als Gegenprobe100.000 Euro zu Beginn mit 67, Laufzeit bis 85, also 18 Jahre oder 216 Monate; Erträge und Kosten bleiben außen vor.Nach der gesetzlichen Formel beträgt die erste Rate mindestens 80 Prozent von 100.000 Euro / 216 ≈ 370,37 Euro. Die Rate wird spätestens alle drei Jahre neu festgelegt, und mit 85 endet der Plan. Eine höhere Startrate ist kein Beleg für ein besseres Angebot, weil das Langlebigkeitsrisiko beim Vertragspartner bleibt.

Unterlagen lesen und Anbieter zum Rentenbeginn vergleichen

Die wichtigste Unterlage ist das individuelle Produktinformationsblatt. Es muss nach § 7 AltZertG in der ab 2027 geltenden Fassung die garantierte Leistung in der Auszahlungsphase und die zu erwartende Leistung für verschiedene Performanceszenarien zeigen. Eine Modellrechnung nach § 154 VVG ist für zertifizierte Altersvorsorgeverträge laut § 7 Absatz 2 AltZertG nicht vorgesehen und darf dem Produktinformationsblatt auch nicht beigefügt werden. Szenariowerte sind keine Zusage.

Kurz vor Rentenbeginn sind außerdem das Verrentungsangebot, die Versicherungsbedingungen für die Rentenphase und gegebenenfalls Hinweise zur Überschussbeteiligung maßgeblich. Prüfe, ob die angebotene Rente auf dem tatsächlichen Kapital zum Stichtag beruht, ob eine gewählte Teilauszahlung bereits abgezogen ist und ob Garantiezeit sowie Dynamik so berücksichtigt sind, wie du sie gewählt hast.

Ein Anbieterwechsel ist auch zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Das BMF nennt ausdrücklich den Fall, dass ein Altersvorsorgedepot ohne Verrentungsoption in eine Leibrente bei einem Versicherungsunternehmen umgewandelt wird. Umgekehrt kann bei einem Garantieprodukt mit Verrentungsoption noch ein Auszahlungsplan bei einem anderen Anbieter gewählt werden. Rechtsgrundlage ist der Anspruch aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b AltZertG, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das Kapital in einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen.

Der bisherige Anbieter darf für einen Wechsel innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss höchstens 150 Euro verlangen; danach ist die Übertragung kostenfrei zu gewähren. Der neue Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro berechnen. Ein Wechsel lohnt sich nur, wenn die bessere Rente diese Kosten und den Aufwand trägt. Bei 100.000 Euro Kapital entspricht ein um 1 Euro höherer Rentenfaktor 10 Euro mehr Monatsrente. Eine einmalige Pauschale von 150 Euro wäre dann nominal nach 15 Monaten ausgeglichen; verlangen beide Anbieter je 150 Euro, nach 30 Monaten. Steuern und Zeitwert bleiben dabei unberücksichtigt.

Die Besteuerung der späteren Leistung hängt unter anderem davon ab, inwieweit die Beiträge gefördert wurden, und richtet sich nach § 22 Nummer 5 EStG. Sie verändert die Nettorente, nicht den Rentenfaktor. Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung behandeln die Kapitel 99, 103 und 104 im Detail.

Prüfweg für dein Verrentungsangebot

Die folgenden Schritte helfen, Angebote auf eine gemeinsame Grundlage zu bringen. Sie ersetzen keine individuelle Beratung und keine Prüfung der Vertragsbedingungen.

  1. 1. Gleiche Ausgangsdaten festlegen

    Lege für alle Angebote dasselbe Kapital, denselben Rentenbeginn, dieselbe Auszahlungsform und dieselbe Entscheidung zur Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent fest. Erst danach sind Monatsrenten vergleichbar.

  2. 2. Garantierte Werte isolieren

    Notiere den garantierten Rentenfaktor oder die garantierte Monatsrente. Kennzeichne gesondert, welche Werte nur unverbindliche Modellwerte, Performanceszenarien oder Überschussprognosen sind.

  3. 3. Rechnungsgrundlagen und Änderungsklauseln lesen

    Suche in Produktinformationsblatt und Bedingungen nach Rechnungszins, Rechnungsgrundlagen zur Lebenserwartung, Kosten in der Auszahlungsphase und der Klausel, unter der ein in Aussicht gestellter Rentenfaktor vor Rentenbeginn noch geändert werden kann.

  4. 4. Optionen und ihren Preis sichtbar machen

    Lass dir dieselbe Rente einmal ohne und einmal mit zehn- oder zwanzigjähriger Rentengarantiezeit sowie konstant und dynamisch berechnen. So siehst du, wie viel Anfangsrente jede Option kostet.

  5. 5. Anbieterwahl zum Rentenbeginn prüfen

    Frage rechtzeitig mehrere Angebote an, wenn dein Vertrag keine Verrentung vorsieht oder du ein anderes Auszahlungsprodukt bevorzugst. Beachte Kündigungsfrist, Wechselentgelte und dass ein Übertrag direkt in einen anderen Altersvorsorgevertrag erfolgen muss.

Kurze Fragen zum Kapitel

Was ist ein Rentenfaktor?

Der Rentenfaktor gibt an, wie viel Monatsrente je 10.000 Euro verrentetem Kapital gezahlt wird. Bei 100.000 Euro und einem Faktor von 32 Euro ergeben sich 320 Euro im Monat. Entscheidend ist, ob der Faktor garantiert oder nur nach heutigem Stand angeboten ist.

Gibt es für das Altersvorsorgedepot einen gesetzlichen Mindest-Rentenfaktor?

Nein. Das ab 2027 geltende AltZertG regelt Auszahlungsformen, Altersgrenzen, Rentengarantiezeit und die Formel für Auszahlungspläne, aber keinen Eurobetrag je Kapital. Die Rentenhöhe ergibt sich aus dem Angebot und den Vertragsbedingungen.

Warum ist der garantierte Rentenfaktor oft niedriger als der angebotene?

Der garantierte Faktor muss auch bei vorsichtigen Annahmen zu Zins, Lebenserwartung und Kosten erfüllbar sein. Ein angebotener höherer Faktor beruht auf den Rechnungsgrundlagen zum Rentenbeginn und ist vorher nicht zugesagt. Für den Vergleich zählt zunächst der garantierte Wert.

Senkt eine Rentengarantiezeit die monatliche Rente?

In der Regel ja, weil der Anbieter für zehn oder zwanzig Jahre auch nach dem Tod der versicherten Person zahlen muss. Wie groß der Abschlag ist, zeigt nur ein Angebot mit und ohne Garantiezeit bei sonst gleichen Annahmen.

Kann ich zum Rentenbeginn zu einem Anbieter mit besserem Rentenfaktor wechseln?

Ja. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 AltZertG kann das Kapital zum Beginn der Auszahlungsphase in einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Beachte die Frist von drei Monaten sowie mögliche Entgelte von höchstens 150 Euro beim alten und beim neuen Anbieter.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechtsstand dieses Kapitels ist der 4. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die beschriebenen Produkt- und Auszahlungsregeln gelten im Wesentlichen ab 1. Januar 2027. Für bestehende Riester-Verträge sind die Vertragsbedingungen und die für sie maßgebliche Gesetzesfassung entscheidend.

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