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Teil XIII · Kapitel 100 8 Minuten Lesezeit

Ungeförderte Leistungsteile: warum die Auszahlform entscheidend ist

Bei ungeförderten Leistungsteilen entscheidet nicht nur, wie viel eingezahlt wurde. Auch die Auszahlform verändert die steuerliche Behandlung: Für eine lebenslange Rente gelten andere Regeln als für eine Kapitalleistung oder einen befristeten Auszahlungsplan. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt gilt im Wesentlichen ab 1. Januar 2027. Für bestehende Verträge bleiben Vertragsbedingungen und Übergangsvorschriften wichtig.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neuen Produktregeln gelten im Wesentlichen ab 1. Januar 2027. Für bestehende Verträge sind Gesetzesfassung, Übergangsregeln und Vertragsbedingungen gesondert zu prüfen.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. „Ungefördert“ ist eine steuerliche Zuordnung, nicht einfach gleichbedeutend mit „keine Zulage erhalten“. § 22 Nummer 5 EStG enthält dafür eine eigene Abgrenzung.
  • 2. Eine lebenslange Rente aus nicht geförderten Beiträgen wird grundsätzlich nach den Regeln für Leibrenten eingeordnet; bei einer privaten Leibrente ist regelmäßig der altersabhängige Ertragsanteil maßgeblich.
  • 3. Bei einer Kapitalleistung gelten nicht automatisch die Rentenregeln. Je nach Vertragstyp greifen § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c EStG.
  • 4. Bei anderen Leistungen ist grundsätzlich der Unterschied zwischen Leistung und den darauf entfallenden Beiträgen maßgeblich. Eine hälftige Einbeziehung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG in Betracht.
  • 5. Bei einem gemischten Vertrag muss der Anbieter geförderte und nicht geförderte Leistungsteile getrennt zuordnen und bescheinigen.

Wichtig: Der Ertragsanteil ist keine pauschale Steuerregel für alle ungeförderten Auszahlungen. Prüfe zuerst, ob eine lebenslange Rente, eine Versicherungsleistung oder eine sonstige Leistung vorliegt.

Was bedeutet „ungefördert“ steuerlich?

Bei Auszahlungen aus einem Altersvorsorgevertrag unterscheidet § 22 Nummer 5 EStG danach, auf welchen Beiträgen und Vermögensbestandteilen die Leistung beruht. Leistungen aus den in Satz 1 genannten geförderten Beiträgen gehören grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften. Satz 2 behandelt dagegen bestimmte Leistungen, die nicht auf den dort aufgezählten steuerlich geförderten oder steuerfrei übertragenen Beiträgen beruhen, nach eigenen Regeln.

Deshalb ist „ungefördert“ nicht immer dasselbe wie „für diesen Beitrag wurde keine Zulage gutgeschrieben“. Die gesetzliche Abgrenzung umfasst unter anderem Beiträge, auf die § 10a EStG, die Förderregelungen in Abschnitt XI oder künftig Abschnitt XII angewendet wurden, sowie weitere steuerfreie Zuwendungen. Entscheidend ist die steuerliche Behandlung des zugrunde liegenden Beitrags und nicht allein, wer das Geld eingezahlt hat.

Ein Vertrag kann beides enthalten. Dann ist nicht zulässig, den gesamten Auszahlungsbetrag pauschal als gefördert oder ungefördert zu behandeln. § 22 Nummer 5 EStG verpflichtet den Anbieter bei erstmaligem Leistungsbezug und bestimmten Änderungen zur gesonderten Mitteilung der Leistungen nach den verschiedenen Sätzen. Für deine Erklärung solltest du diese Bescheinigung mit der vertraglichen Aufteilung abgleichen.

Lebenslange Rente: der Ertragsanteil statt der vollen Rate

Für lebenslange Renten, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, verweist § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a EStG auf die Regeln für Leibrenten in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Bei einer privaten Leibrente ist grundsätzlich der Ertragsanteil steuerpflichtig. Seine Höhe richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter bei Rentenbeginn und steht in der gesetzlichen Tabelle.

Beispiel: Beginnt eine lebenslange private Rente mit 67 Jahren, beträgt der Ertragsanteil nach der Tabelle 17 Prozent. Bei 1.000 Euro Monatsrente sind das 12.000 Euro im Jahr; davon werden 12.000 × 17 Prozent = 2.040 Euro als sonstige Einkünfte angesetzt. Die 2.040 Euro sind nicht die zu zahlende Steuer. Die Einkommensteuer hängt unter anderem von den übrigen Einkünften, abzugsfähigen Beträgen und dem persönlichen Steuersatz ab.

Die Rechnung gilt für den nicht geförderten Teil und eine als private Leibrente einzuordnende Leistung. Sie lässt sich nicht ohne Weiteres auf den geförderten Anteil, einen befristeten Auszahlungsplan, eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine andere Leistungsart übertragen. Bei einer lebenslangen Rente aus geförderten Beiträgen greift grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung der Leistung.

Kapitalzahlung: Vertragstyp und Rechtsgrundlage prüfen

Eine einmalige Kapitalzahlung ist keine lebenslange Leibrente. Für nicht geförderte Leistungen unterscheidet § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG deshalb zwischen Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Buchstabe b) und sonstigen Leistungen (Buchstabe c). Eine Auszahlung aus einem depotförmigen Altersvorsorgevertrag ist nicht allein deshalb eine Versicherungsleistung, weil sie aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag stammt.

Bei den in Buchstabe b genannten Verträgen wird § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der für den jeweiligen Vertrag geltenden Fassung entsprechend angewendet. Die Norm knüpft grundsätzlich an den Unterschied zwischen Versicherungsleistung und den darauf entrichteten Beiträgen an. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen – dazu zählen eine Vertragsdauer von mindestens zwölf Jahren und die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres – wird nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags angesetzt. Die konkrete Fassung und weitere Voraussetzungen hängen vom Vertrag ab.

Für andere Leistungen ordnet Buchstabe c grundsätzlich die Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen Leistung und den darauf entrichteten Beiträgen an; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG gilt entsprechend. Ob diese Vorschrift auf eine konkrete Auszahlung aus deinem Altersvorsorgevertrag passt, hängt von der rechtlichen Einordnung des Vertrags und der Leistung ab. Lass dir deshalb vom Anbieter die steuerliche Aufteilung und Rechtsgrundlage schriftlich erläutern, statt die Versicherungsregel pauschal auf jedes Depot zu übertragen.

Eine im neuen Altersvorsorgevertrag zulässige Teilkapitalauszahlung ist nicht allein durch ihre zulässige Höhe steuerfrei. Das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz regelt, welche Auszahlformen ein zertifizierter Vertrag vorsehen kann; § 22 EStG regelt, wie die daraus entstehende Leistung steuerlich einzuordnen ist. Für die Kapitaloption zu Beginn der Auszahlungsphase und ihre vertraglichen Grenzen siehe Kapitel 95.

Zahlenbeispiel: Kapitalrückzahlung ist nicht gleich Gewinn

Angenommen, einer nicht geförderten sonstigen Leistung werden 20.000 Euro Beiträge zugeordnet und die darauf entfallende Leistung beträgt 30.000 Euro. Der Unterschied beträgt 30.000 − 20.000 = 10.000 Euro. Nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c EStG ist dieser Unterschiedsbetrag grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgröße – nicht automatisch die gesamte Auszahlung von 30.000 Euro.

Wenn im konkreten Fall zusätzlich die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG erfüllt sind, wird die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt: 10.000 × 50 Prozent = 5.000 Euro. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder ist die Leistung einer anderen Vorschrift zuzuordnen, folgt daraus nicht automatisch derselbe Betrag. Auch hier sind 5.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte und nicht die geschuldete Steuer.

Das Beispiel isoliert nur die Rechenlogik. Es unterstellt, dass 20.000 Euro tatsächlich die maßgeblichen Beiträge für diese Leistung sind, keine geförderten Bestandteile enthalten sind und die Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind. In der Praxis muss der Anbieter die Beiträge und Erträge dem ausgezahlten Leistungsteil korrekt zuordnen.

Befristeter Auszahlungsplan: nicht mit einer Leibrente gleichsetzen

Ein befristeter Auszahlungsplan endet zu einem vereinbarten Zeitpunkt; eine lebenslange Leibrente läuft dagegen bis zum Tod der berechtigten Person. Die bloße monatliche Zahlung macht einen befristeten Plan nicht zu einer lebenslangen Rente. Deshalb darf der Ertragsanteil für private lebenslange Leibrenten nicht automatisch auf jede Monatsrate eines Auszahlungsplans angewendet werden.

Für eine nicht geförderte Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag ist zu prüfen, ob sie unter § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a, b oder c fällt. Das hängt von der Rechtsnatur der zugesagten Leistung und des Vertrags ab. Gerade bei einem Altersvorsorgedepot ist die Unterscheidung zwischen depotförmigem Vertrag und Versicherungsvertrag wichtig. Das Kapitel zur Auszahlungsform vergleicht die Modelle; die steuerliche Zuordnung muss daneben separat erfolgen.

Die Wahl der Auszahlform kann daher die Bemessungsgrundlage und den Zeitpunkt des steuerpflichtigen Zuflusses verändern. Daraus folgt aber nicht, dass eine bestimmte Auszahlform für jede Person steuerlich günstiger ist: Gesamthöhe und Dauer der Leistungen, weitere Einkünfte und persönliche Umstände wirken mit.

Diese Angaben solltest du vor der Auszahlung prüfen

Lass dir vor Beginn der Auszahlung eine nachvollziehbare Aufteilung geben: Welcher Teil beruht auf geförderten und welcher auf nicht geförderten Beiträgen? Welche Beiträge und Erträge sind den einzelnen Leistungsteilen zugeordnet? Welche Gesetzesfassung und welcher Buchstabe des § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG werden für jede Auszahlform herangezogen?

Bitte um getrennte Berechnungen für lebenslange Rente, Kapitalleistung und befristeten Plan, soweit dein Vertrag diese Optionen vorsieht. Ein Vergleich sollte für alle Varianten denselben Kapitalstand und dieselbe Aufteilung zugrunde legen. Frage außerdem, ob die ausgewiesenen Beträge steuerpflichtige Einkünfte oder bereits eine geschätzte Steuerzahlung darstellen – das ist nicht dasselbe.

Prüfe bei einer einmaligen oder teilweisen Auszahlung auch, ob die Bescheinigung die zugrunde liegenden Beiträge, den Unterschiedsbetrag und die geförderte beziehungsweise ungeförderte Zuordnung nachvollziehbar ausweist. Die gesetzliche Mitteilungspflicht des Anbieters ist ein wichtiger Nachweis, macht aber eine fehlerhafte Zuordnung nicht automatisch richtig. Bewahre deshalb Bescheinigung, Vertragsbedingungen und die schriftliche Erläuterung zur Aufteilung zusammen auf.

Bei einem bestehenden Riester-Vertrag können Abschlusszeitpunkt, Vertragsbedingungen und Übergangsrecht entscheidend sein. Die neue Produktwelt des Altersvorsorgereformgesetzes gilt im Wesentlichen ab 1. Januar 2027; daraus folgt keine automatische Umstellung eines Altvertrags. Bei einer konkreten Wahl mit größeren Steuerfolgen ist eine Prüfung anhand der Anbieterbescheinigung und gegebenenfalls durch eine steuerberatende Person sinnvoll.

Kurze Fragen zum Kapitel

Wird der ungeförderte Teil einer Altersvorsorge immer nur mit dem Ertragsanteil besteuert?

Nein. § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG unterscheidet nach der Leistungsart. Der Ertragsanteil betrifft grundsätzlich die entsprechende lebenslange Leibrente; bei Kapital- und anderen Leistungen können Buchstabe b oder c und damit andere Bemessungsregeln gelten.

Sind die gesamten ungeförderten Beiträge steuerfrei?

Nicht pauschal. Bei anderen Leistungen wird grundsätzlich der Unterschied zwischen Leistung und den darauf entrichteten Beiträgen betrachtet. Die genaue Zuordnung und eine mögliche hälftige Einbeziehung hängen vom Vertrag, der Leistungsart und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Wann wird bei einer privaten lebenslangen Rente mit 67 Jahren der Ertragsanteil von 17 Prozent verwendet?

Wenn die Leistung rechtlich als entsprechende private lebenslange Leibrente einzuordnen ist, beträgt der Tabellenwert bei Rentenbeginn mit 67 Jahren 17 Prozent. Dieser Anteil der Jahresrente wird als Einkommen angesetzt; er ist nicht der persönliche Steuersatz.

Gilt die 50-Prozent-Regel für jede Kapitalauszahlung?

Nein. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG setzt unter anderem eine Vertragsdauer von mindestens zwölf Jahren und eine Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres voraus. § 22 Nummer 5 verweist darauf nur für bestimmte Leistungen entsprechend; die Vorschrift ist keine pauschale Halbsteuerregel für alle Altersvorsorgeverträge.

Ist ein monatlicher Auszahlungsplan steuerlich automatisch eine Rente?

Nein. Ein befristeter Auszahlungsplan ist nicht schon wegen monatlicher Raten eine lebenslange Leibrente. Für ungeförderte Leistungen müssen Vertrags- und Leistungsart den Buchstaben a, b oder c des § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG zugeordnet werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die neuen Produktregeln gelten im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027. Die steuerliche Zuordnung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz und der konkreten Leistungsart; für Altverträge sind Übergangsrecht und Vertragsbedingungen gesondert zu prüfen. Rechts- und Informationsstand dieses Kapitels ist der 3. November 2026.

Die nachgelagerte Besteuerung geförderter Leistungen erläutert Kapitel 99; die Aufteilung eines gemischten Vertrags behandelt Kapitel 101. Den Beginn der Auszahlungsphase erklärt Kapitel 90. Den befristeten Auszahlungsplan und seine Laufzeit ordnet Kapitel 96 ein; Risiken von Leibrente und Auszahlplan vergleicht Kapitel 94. Die einmalige Kapitaloption zum Auszahlungsbeginn behandelt Kapitel 95.

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