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Teil XII · Kapitel 93 10 Minuten Lesezeit

Befristeter Auszahlungsplan: mindestens bis zum 85. Lebensjahr

Ein befristeter Auszahlungsplan zahlt das Altersvorsorgevermögen in regelmäßigen Raten über eine vereinbarte Laufzeit aus. In der neuen Produktwelt muss diese Laufzeit mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres reichen; sie darf auch länger sein. Das ist keine lebenslange Rente: Am vereinbarten Ende wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt, danach erfolgen aus dem Plan keine weiteren Leistungen. Das Gesetz gibt außerdem vor, dass die Monatsrate zu Beginn und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt wird. Wie das genau funktioniert und welche Entscheidungen du vor dem Start treffen solltest, erklärt dieses Kapitel. Die neuen Regeln gelten im Wesentlichen ab 1. Januar 2027; bestehende Riester-Verträge wechseln nicht automatisch in das neue Modell.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neuen Regeln der Produktwelt gelten im Wesentlichen ab 1. Januar 2027. Für bestehende Riester-Verträge sind die jeweilige Gesetzesfassung, Übergangsregeln und Vertragsbedingungen maßgeblich.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Der Auszahlplan muss mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres laufen; eine längere Laufzeit ist möglich.
  • 2. Die Monatsrate wird zu Beginn und danach in gleich langen Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt.
  • 3. Die gesetzliche Formel bezieht mindestens 80 Prozent des am Neufestlegungstag verbleibenden Kapitals auf die noch verbleibenden Monate.
  • 4. Am Laufzeitende wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt; anschließend leistet der Plan nicht weiter.
  • 5. Die Dauer des Auszahlplans ist keine lebenslange Zahlungsgarantie und keine Zusage für eine bestimmte Kaufkraft.

Wichtig: Der Auszahlplan muss mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres laufen; eine längere Laufzeit ist möglich. Die Rate wird regelmäßig neu festgelegt und ein etwaiges Restkapital am Laufzeitende ausgezahlt.

Was der befristete Auszahlungsplan ist

Ein Auszahlungsplan ist eine Folge regelmäßiger Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen. Anders als bei einer lebenslangen Leibrente ist die Zahlungsdauer von vornherein zeitlich begrenzt. Für die neue Produktwelt erlaubt § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b AltZertG einen solchen Plan. Er ist eine eigenständige Alternative zur lebenslangen Leibrente und nicht einfach eine frei verfügbare Entnahme aus einem gewöhnlichen Wertpapierdepot.

Der Anbieter zahlt nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln monatliche Beträge aus. Die konkrete Rate hängt vom zu Beginn verfügbaren Kapital, der vereinbarten Laufzeit und der gesetzlich vorgesehenen Neufestlegung ab. Die gesetzliche Formel legt keine einheitliche Eurozahlung für alle Verträge fest. Deshalb sagt eine Werbeaussage wie „Auszahlplan bis 85“ allein noch nicht, wie hoch die Rate ausfällt oder wie sie sich verändern kann.

BMF und Gesetz unterscheiden den befristeten Plan von der lebenslangen Rente. Wer eine Zahlung bis zum Lebensende absichern möchte, muss die Leibrentenoption gesondert vergleichen. Ein Plan, der bis 85 oder länger läuft, bleibt auch bei einer langen Laufzeit zeitlich begrenzt. Die Wahl der passenden Form hängt daher nicht nur von der ersten Monatsrate ab, sondern auch davon, welche Einnahmen nach dem Vertragsende vorhanden sein sollen.

Was „mindestens bis 85“ genau bedeutet

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa AltZertG bestimmt, dass der Auszahlplan frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres enden darf. Vollendung bedeutet, dass der 85. Geburtstag erreicht ist. Das Gesetz erlaubt eine längere Laufzeit; 85 ist daher ein Mindestalter für das Ende und kein gesetzlich festgelegter Auszahlungstermin für alle Verträge.

Ein längerer Plan kann die Monatszahlungen über mehr Zeit verteilen. Dadurch kann sich bei vergleichbarem Kapital die Rate verringern. Die gewählte Laufzeit ist zugleich ein wichtiger Teil deiner Planung: Läuft der Plan etwa bis 87, kommen danach aus diesem Vertrag keine weiteren Planleistungen. Es gibt keine automatische lebenslange Anschlusszahlung. Die Möglichkeit, eine einmal vereinbarte Laufzeit später zu ändern, sollte nicht unterstellt werden; prüfe sie anhand der Vertragsbedingungen.

Die gesetzliche Mindestlaufzeit ist außerdem nicht mit der Dauer anderer Altersleistungen gleichzusetzen. Eine gesetzliche Rente, Betriebsrente oder Pension kann nach dem Ende des Plans weiterlaufen, aber ihre Höhe und ihr Beginn hängen von den jeweiligen Ansprüchen ab. Wenn du nicht sicher bist, welche Einnahmen ab 85 oder einem späteren Alter verfügbar sind, stelle eine Gesamtübersicht deiner erwarteten regelmäßigen Einkünfte auf, bevor du die Laufzeit wählst.

Wie die Monatsrate festgelegt und angepasst wird

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb AltZertG wird die Höhe der monatlichen Auszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase festgelegt. Danach wird sie wiederkehrend an Stichtagen neu bestimmt. Die Stichtage müssen in gleich langen zeitlichen Abständen liegen; der Abstand darf höchstens drei Jahre betragen. Das Gesetz sieht also keine über die gesamte Laufzeit unveränderliche Rate vor.

Bei jeder Neufestlegung wird mindestens 80 Prozent des an diesem Stichtag verbleibenden Kapitals durch die Anzahl der Monate bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit geteilt. Das Ergebnis ist die gesetzliche Berechnungsbasis; der konkrete Vertrag und die tatsächlichen Kapitaldaten bestimmen die Zahlung. Die Rate kann bei einer Neufestlegung höher oder niedriger ausfallen, weil sich sowohl das Restkapital als auch die Zahl der noch verbleibenden Monate verändert haben.

Die Neufestlegung ist kein frei wählbarer Zugriff auf das Konto. Sie folgt einer gesetzlich vorgegebenen Berechnung und findet nur zu den vertraglich festgelegten Stichtagen statt. Sie gibt dir auch nicht automatisch das Recht, den Plan jederzeit zu verlängern, die Zahlungen auszusetzen oder den Anbieter zu wechseln. Welche weiteren Optionen der Vertrag enthält, muss der Anbieter klar und nachvollziehbar darstellen.

Auch ein gesetzlich bestimmter Rechenweg ist keine Kaufkraftgarantie. Bleibt ein Eurobetrag nominal gleich, können steigende Preise seine reale Kaufkraft vermindern. Eine Rate, die nach der Neuberechnung steigt, gleicht Inflation nicht zwingend vollständig aus. Frage daher nach den Zahlungswerten an den vorgesehenen Stichtagen und danach, ob dargestellte Beträge garantiert, gesetzlich berechnet oder nur beispielhaft prognostiziert sind.

Nachgerechnetes Beispiel zur Rate

Angenommen, eine Person startet die Auszahlungsphase mit 67 Jahren und wählt ein Ende am 85. Geburtstag. Vom 67. bis zum 85. Geburtstag sind es 18 Jahre oder 216 Monate. Bei 120.000 Euro verbleibendem Kapital ergibt die gesetzliche Mindestbasis 80 Prozent von 120.000 Euro, also 96.000 Euro. Geteilt durch 216 Monate sind das 444,44 Euro pro Monat.

Die 444,44 Euro sind ein vereinfachter Rechenwert, keine garantierte Angebotsrate. Die Rechnung unterstellt, dass 120.000 Euro das am Berechnungsstichtag relevante Restkapital sind, und berücksichtigt weder Kosten noch Kapitalerträge oder Steuern. Zudem werden die Beträge an den gesetzlich vorgesehenen Stichtagen neu berechnet. Der Anbieter muss die konkrete Berechnung mit den Vertragsdaten erläutern.

Würde dieselbe Person bei unverändertem Restkapital eine längere Laufzeit bis zum 87. Geburtstag wählen, lägen bis zum Ende 20 Jahre oder 240 Monate. 96.000 Euro geteilt durch 240 Monate ergeben 400 Euro. Das zeigt den reinen Laufzeiteffekt der Mindestformel: Bei gleichbleibendem Kapital ist der Rechenbetrag bei mehr Restmonaten niedriger. Es ist keine Prognose, dass die tatsächliche Rate genau 400 Euro betragen oder über die gesamte Laufzeit gleich bleiben wird.

Wenn zu Beginn zusätzlich ein Teil des Kapitals ausgezahlt wird, ist anschließend weniger Vermögen für regelmäßige Leistungen verfügbar. Bis zu 30 Prozent des dann bereitstehenden Kapitals können außerhalb der monatlichen Leistungen gezahlt werden, wenn die Vertragsgestaltung dies vorsieht. Lass dir für die Laufzeit- und Kapitaloptionen getrennte Modellrechnungen geben und vergleiche sie mit denselben Kosten-, Start- und Anlageannahmen.

Was am Laufzeitende und im Todesfall geschieht

Am Ende der vereinbarten Laufzeit wird ein etwaiges Restkapital zusammen mit einer dann fälligen Auszahlung ausgezahlt. Das regelt § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc AltZertG. Danach enden die Zahlungen aus dem Auszahlplan. Die BMF-FAQ beschreibt ebenfalls, dass mit Ablauf des Plans das Vermögen verzehrt ist und keine weiteren Auszahlungen erfolgen. Das unterscheidet den Plan von einer lebenslangen Leibrente.

Stirbt die berechtigte Person vor dem Laufzeitende, können noch nicht ausgezahlte Vermögenswerte vererbbar sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Nachlass den gesamten Vertragswert ohne steuerliche Folgen erhält. Nach der BMF-FAQ sind grundsätzlich die auf das Vermögen entfallenden Zulagen und gegebenenfalls gesondert festgestellten Steuervorteile zurückzuzahlen. Eine Ausnahme nennt das BMF für die Übertragung des Vermögens auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten.

Prüfe deshalb vor Vertragsabschluss, welche Person im Todesfall einen Anspruch erhält, wie die Auszahlung oder Übertragung abläuft und welche Förder- und Steuerfolgen entstehen. Eine Werbeaussage wie „vererbbar“ beschreibt nicht alle Voraussetzungen. Auch der Zeitpunkt ist wichtig: Todesfall während der Ansparphase, während der laufenden Raten und nach der letzten Auszahlung können unterschiedliche Folgen haben.

Welche Risiken bleiben und was du vergleichen solltest

Der Auszahlplan löst das Langlebigkeitsrisiko nicht vollständig: Er sieht zwar Zahlungen bis zum vereinbarten Ende vor, aber keine lebenslange Zahlung. Wer länger lebt als geplant, muss nach dem letzten Zahlungstermin auf andere Einnahmen zurückgreifen. Prüfe deshalb, ob die übrigen Renten- und Versorgungseinkünfte den Bedarf danach voraussichtlich decken können.

Weitere Risiken sind Inflation, Kosten und – je nach Produkt – eine Kapitalentwicklung, die die verfügbaren Zahlungen beeinflussen kann. Das Gesetz bestimmt die Mindestlaufzeit und die Formel zur Neufestlegung, garantiert aber weder einen bestimmten Realwert noch eine für alle Verträge gleiche Rate. Bei Prognosen solltest du erkennen können, welche Annahmen zu Erträgen, Kosten und Laufzeit verwendet wurden.

Vergleiche nicht nur die erste Monatsrate. Bitte um eine Darstellung der Rate zu Beginn, an den weiteren Neufestlegungsstichtagen und am Ende. Lass dir das verbleibende Kapital, die Behandlung möglicher Erträge und Kosten, den Umgang mit einer Kapitalauszahlung zu Beginn sowie die Regelung im Todesfall zeigen. Eine Gegenüberstellung mit einer lebenslangen Leibrente sollte dieselben Startwerte und dieselben Annahmen verwenden.

Rechtsstand und ältere Riester-Verträge

Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet. Die hier erläuterte Auszahlplan-Regel in § 1 AltZertG gilt für die neue Produktwelt im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027. Zum Rechtsstand 3. November 2026 ist sie beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Maßgeblich für die neue Regel ist die ab 2027 geltende Gesetzesfassung; die aktuelle Fassung auf Gesetze-im-Internet darf nicht mit ihr verwechselt werden.

Ein bestehender Riester-Vertrag wechselt nicht automatisch in das neue Modell. Für Altverträge sind Abschlussdatum, Vertragsbedingungen, Förderstatus und Übergangsvorschriften gesondert zu prüfen. Übertrage insbesondere die Mindestlaufzeit, die Rate-Neufestlegung und die Auszahlung des Restkapitals nicht ungeprüft auf einen älteren Vertrag. Kapitel 96 vertieft die Möglichkeit längerer Laufzeiten und die Entscheidungen vor Beginn der Auszahlung.

Kurze Fragen zum Kapitel

Muss der Auszahlplan am 85. Geburtstag enden?

Nein. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b AltZertG sieht vor, dass der Plan frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Eine längere vertragliche Laufzeit ist möglich.

Bleibt die Monatsrate während der gesamten Laufzeit gleich?

Nicht zwingend. Sie wird zu Beginn und danach wiederkehrend in gleich langen Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt. Dabei wird mindestens 80 Prozent des jeweils verbleibenden Kapitals durch die Zahl der Restmonate bis zum Planende geteilt.

Zahlt der Auszahlplan nach dem vereinbarten Ende weiter?

Nein. Am Ende wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt. Danach erfolgen aus dem befristeten Auszahlplan keine weiteren Leistungen. Eine lebenslange Leibrente ist eine andere Auszahlungsform.

Ist der Auszahlplan eine lebenslange Rente?

Nein. Er läuft bis zu einem vertraglich festgelegten Ende, das nicht vor Vollendung des 85. Lebensjahres liegen darf. Eine lange Laufzeit ersetzt keine lebenslange Zahlung.

Gilt das automatisch für bestehende Riester-Verträge?

Nein. Bestehende Verträge wechseln nicht automatisch in die neue Produktwelt. Abschlusszeitpunkt, Vertragsbedingungen und Übergangsregeln müssen gesondert geprüft werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Reform ist verkündet, ihre neuen Produktregeln gelten jedoch im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027. Für bestehende Verträge sind Gesetzesfassung, Übergangsregeln und Vertrag gesondert zu prüfen. Die Quellen geben den Rechtsstand vom 3. November 2026 wieder.

Wann die Auszahlungsphase beginnen kann, erläutert Kapitel 90. Zur förderunschädlichen Einmalauszahlung und ihrer Steuerfolge siehe Kapitel 84. Die Übersicht aller Abschnitte findest du in der Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XII.

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