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Teil XIII · Kapitel 99 10 Minuten Lesezeit

Geförderte Auszahlungen vollständig nachgelagert versteuern

Bei der nachgelagerten Besteuerung wird die steuerliche Förderung nicht mit einer dauerhaften Steuerfreiheit der Auszahlung verwechselt: Soweit eine Leistung auf geförderten Beiträgen beruht, gehört sie grundsätzlich vollständig zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Das betrifft nicht nur den Wertzuwachs. „Vollständig steuerpflichtig“ bedeutet aber nicht, dass die gesamte Auszahlung als Steuer zu zahlen ist. Entscheidend sind der geförderte Anteil, die übrigen Einkünfte und die persönliche Einkommensteuer.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; neue Produkte können ab 1. Januar 2027 angeboten werden. Für bestehende Verträge sind die geltende Gesetzesfassung, Übergangsregeln und Vertragsbedingungen maßgeblich.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. § 22 Nummer 5 EStG ordnet geförderten Leistungen grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung zu: Maßgeblich ist die Leistung, die auf geförderten Beiträgen beruht.
  • 2. Die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage umfasst bei vollständig gefördertem Kapital grundsätzlich die ganze daraus finanzierte Leistung – nicht nur Zulagen oder Wertsteigerungen.
  • 3. Voll steuerpflichtig heißt nicht, dass die gesamte Auszahlung als Steuer abgeführt wird. Die Einkommensteuer hängt von der persönlichen Veranlagung und den übrigen Einkünften ab.
  • 4. Bei gemischten Verträgen muss der geförderte Teil vom ungeförderten Teil getrennt werden. Für den ungeförderten Anteil gelten eigene Regeln.
  • 5. Das Grundprinzip gilt bereits für geförderte Riester-Leistungen. Die neue Produktwelt ist beschlossen und kann ab 1. Januar 2027 angeboten werden; Altverträge werden nicht automatisch umgestellt.

Wichtig: „Vollständig steuerpflichtig“ bedeutet nicht, dass die Auszahlung vollständig als Steuer abgeführt wird. Es beschreibt den geförderten Leistungsteil, der in die steuerpflichtigen Einkünfte eingeht.

Was bedeutet „vollständig nachgelagert versteuern“?

„Nachgelagert“ beschreibt den Zeitpunkt der Besteuerung: In der Ansparphase können Beiträge und Zulagen steuerlich gefördert werden. Die spätere Leistung wird dann besteuert, soweit sie auf diesen geförderten Beiträgen beruht. Die Besteuerung betrifft damit grundsätzlich den geförderten Leistungsteil insgesamt – eingezahlte geförderte Beiträge, Zulagen und die daraus erwirtschafteten Erträge werden nicht jeweils als getrennte, teilweise steuerfreie Bausteine behandelt.

Ein vereinfachtes Beispiel: Stammen 12.000 Euro einer Jahresleistung vollständig aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, sind diese 12.000 Euro grundsätzlich als steuerpflichtige Einkünfte anzusetzen. Es wird nicht nur ein angenommener Gewinnanteil versteuert. Die 12.000 Euro sind aber nicht die Steuerrechnung: Sie gehen in die persönliche Einkommensteuerveranlagung ein und werden mit den übrigen steuerlichen Verhältnissen beurteilt.

„Vollständig“ ist deshalb eine Aussage über den steuerpflichtigen Anteil der Leistung – nicht über einen festen Steuersatz, eine automatische Steuerzahlung in Höhe des Auszahlungsbetrags oder eine Garantie, dass immer Einkommensteuer anfällt. Auch ob am Ende tatsächlich Steuer zu zahlen ist, hängt von der gesamten Veranlagung ab.

Die gesetzliche Grundlage: § 22 Nummer 5 EStG

§ 22 Nummer 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und bestimmten weiteren Vorsorgeeinrichtungen, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG gefördert wurden. Die Vorschrift ordnet diese Leistungen den sonstigen Einkünften zu. Für geförderte Bestandteile ist damit nicht die für private Kapitalerträge bekannte Abgeltungsteuer-Regel der Ausgangspunkt.

§ 82 EStG beschreibt, welche Beiträge im Rahmen der Altersvorsorgeförderung berücksichtigt werden können; § 10a EStG und Abschnitt XI regeln steuerliche Förderung und Zulagen. Für die spätere Besteuerung kommt es daher auf den rechtlichen Förderstatus und die Zuordnung der ausgezahlten Leistung an. Eine Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag allein beweist noch nicht, dass jeder Teil des Vertragsguthabens gefördert wurde.

Für das neue System erläutert das Bundesfinanzministerium: Zu den geförderten Beiträgen gehören Eigenbeiträge bis zum maßgeblichen Höchstbetrag und die Zulagen des Beitragsjahres. Als ungefördert können beispielsweise Beiträge gelten, für die keine Förderberechtigung, keine Zulage und kein steuerlicher Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug vorlag, sowie Einzahlungen oberhalb des Höchstbetrags. Die neue Fördergrenze darf nicht pauschal auf ältere Beitragsjahre oder bestehende Verträge übertragen werden.

Die gesetzliche Formulierung „soweit“ ist wichtig: Besteht ein Vertrag ausschließlich aus gefördertem Vermögen, ist grundsätzlich die daraus stammende Leistung vollständig steuerpflichtig. Beruht die Auszahlung teilweise auf nicht geförderten Beiträgen, ist dieser Teil nicht automatisch nach derselben Regel zu behandeln. Seine Besteuerung hängt von den dafür geltenden Vorschriften und der Auszahlungsform ab.

Steuerpflichtiger Betrag ist nicht gleich Steuerbetrag

Eine steuerpflichtige Leistung wird in die Einkommensteuer einbezogen. Daraus folgt nicht, dass ein Anbieter pauschal einen bestimmten Prozentsatz einbehält oder dass jeder Empfänger tatsächlich Einkommensteuer auf den vollen Auszahlungsbetrag entrichten muss. Die Einkommensteuer wird anhand der gesamten maßgeblichen Einkünfte und der persönlichen Situation berechnet.

Die Auszahlungsleistung ist auch nicht mit der gesetzlichen Rente gleichzusetzen. Für bestimmte gesetzliche Renten gilt die Besteuerung mit einem vom Rentenbeginn abhängigen Besteuerungsanteil. Bei geförderten Leistungen nach § 22 Nummer 5 EStG darf dieser Renten-Besteuerungsanteil nicht pauschal auf den geförderten Vertrag übertragen werden.

Auch die Besteuerung privater Kapitalerträge mit einem pauschalen Abgeltungsteuersatz ist kein passender Ersatzmaßstab. Geförderte Altersvorsorgeleistungen werden nach der für sie geltenden Einkunftsart und den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften erfasst. Eine pauschale Prozentrechnung auf die Auszahlung blendet sowohl die Zuordnung des geförderten Anteils als auch die persönlichen Besteuerungsmerkmale aus.

Ebenso ist die Besteuerung nicht auf den Kapitalertrag beschränkt. Wenn eine Leistung aus gefördertem Vermögen stammt, ist die steuerliche Grundregel nicht: „Nur der Kursgewinn wird besteuert.“ Ob aus dem angesetzten Einkommen im konkreten Fall eine Steuerzahlung entsteht, ist eine zweite Frage und lässt sich ohne Angaben zur gesamten Veranlagung nicht seriös beziffern.

Zwei Beispiele zur steuerlichen Bemessungsgrundlage

Beispiel 1 – ausschließlich gefördertes Vermögen: Eine Person erhält im Jahr 12.000 Euro aus einem Altersvorsorgevertrag. Für die Illustration wird angenommen, dass der Anbieter die gesamte Leistung geförderten Beiträgen zuordnet. Dann sind grundsätzlich 12.000 Euro als Leistung nach § 22 Nummer 5 EStG steuerpflichtig. Weder ein rechnerischer Eigenbeitragsanteil noch ein angenommener Ertragsteil wird davon abgezogen. Die tatsächliche Einkommensteuer kann aus dieser Zahl allein nicht berechnet werden.

Beispiel 2 – gemischtes Vermögen: Eine Jahresleistung beträgt 12.000 Euro. Für das Beispiel weist der Anbieter davon 9.000 Euro dem geförderten und 3.000 Euro dem ungeförderten Teil zu. Die 9.000 Euro sind nach der Regel für geförderte Leistungen steuerpflichtig. Daraus folgt nicht, dass die verbleibenden 3.000 Euro steuerfrei sind: Für sie ist die jeweilige Vorschrift zur ungeförderten Leistung maßgeblich. Die 75/25-Aufteilung ist hier ausdrücklich eine angenommene Anbieterzuordnung, keine allgemeine gesetzliche Pauschalformel.

Auch eine einmalige Kapitalzahlung wird nicht allein dadurch steuerfrei, dass sie statt einer monatlichen Leistung fließt. Als Größenbeispiel entsprechen 30 Prozent von 200.000 Euro genau 60.000 Euro. Ob und in welcher Höhe eine konkrete Kapitalzahlung gefördert ist und welche besonderen Regeln für ihre steuerliche Behandlung gelten, muss getrennt geprüft werden. Die Auszahlungsform und die Besteuerungsart werden in den folgenden Kapiteln vertieft.

Bei gemischten Verträgen zählt die Zuordnung

In einem Altersvorsorgevertrag können geförderte und ungeförderte Bestandteile zusammentreffen. Zum geförderten Teil können – je nach Vertrag und Rechtsgrundlage – Leistungen gehören, die auf förderfähigen Beiträgen und Zulagen beruhen. Daneben kann es nicht geförderte Einzahlungen geben. Die gesamte Auszahlung darf deshalb nicht ohne Prüfung einheitlich einer Besteuerungsregel unterworfen werden.

Die genaue Zuordnung sollte sich aus den Unterlagen des Anbieters ergeben. Hilfreich sind die jährlichen Vertrags- und Förderinformationen, die Mitteilung über die ausgezahlten Leistungen sowie die Bescheinigung für die Einkommensteuer. Wenn Beträge oder Förderjahre unklar sind, sollte der Anbieter um eine nachvollziehbare Aufteilung nach steuerlichem Förderstatus gebeten werden.

Eine selbst errechnete Quote aus den eigenen Einzahlungen, den erhaltenen Zulagen und dem heutigen Vertragswert reicht nicht zwingend aus. Zwischenzeitliche Wertentwicklung, Überträge und unterschiedliche Förderjahre können die Zuordnung beeinflussen. Bei mehreren Vertragsbestandteilen oder einem Wechsel sollte die Bescheinigung deshalb nicht durch eine überschlägige Rendite- oder Einzahlungsrechnung ersetzt werden.

Rechtsstand 2026 und neue Produktwelt ab 2027

Am 3. November 2026 ist das Altersvorsorgereformgesetz bereits verkündet. Die neuen Altersvorsorgeprodukte können nach der Information des Bundesfinanzministeriums ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Die Reform erhält das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung; der Start der neuen Produktwelt ist daher keine allgemeine Steuerbefreiung für spätere geförderte Leistungen.

Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung gilt schon für bestehende geförderte Riester-Leistungen nach der derzeitigen Fassung von § 22 Nummer 5 EStG. Für bestehende Riester-Verträge besteht kein automatischer Wechsel in einen neuen Vertrag. Ob eine Person beim Altvertrag bleibt, in eine neue Förderung wechselt oder einen Neuvertrag abschließt, kann für Beiträge, Förderzuordnung und Übergangsregeln relevant sein. Entscheidend sind das jeweilige Beitrags- und Auszahlungsjahr, die anwendbare Gesetzesfassung und die Vertragsbedingungen.

Die ab 2027 geltende Fassung des EStG ist bereits beschlossen, aber am genannten Prüfdatum noch nicht in Kraft. Sie wird hier als künftiger Rechtsstand gekennzeichnet und nicht rückwirkend auf Auszahlungen im Jahr 2026 angewendet. Vor einer tatsächlichen Auszahlung sollte die dann geltende Gesetzesfassung geprüft werden.

So prüfst du deine spätere Besteuerung

Kläre zuerst, für welches Beitrags- und Auszahlungsjahr du planst und ob dein Vertrag nach altem Riester-Recht oder nach den neuen Regeln geführt wird. Sieh anschließend in den Vertrags- und Jahresunterlagen nach, welche Beiträge und Zulagen als gefördert dokumentiert sind. Frage beim Anbieter nach, wie er geförderte und ungeförderte Leistungsteile in der späteren Bescheinigung voneinander abgrenzt.

Vergleiche bei Auszahlungsangeboten nicht nur die Bruttoleistung. Lass dir die Auszahlungsform, die steuerliche Zuordnung und die voraussichtlichen Bescheinigungen erläutern. Eine individuelle Netto-Prognose benötigt zusätzlich Informationen zu anderen Einkünften, Abzügen und der persönlichen Veranlagung; eine pauschale Steuerquote für alle Sparerinnen und Sparer wäre irreführend.

Hebe deshalb Vertragsunterlagen, Förderübersichten, Mitteilungen zu Zulagen, Anbieterbescheinigungen und Unterlagen zu möglichen Überträgen gemeinsam auf. Wenn sich die ausgewiesenen Beträge nicht mit deiner Förderhistorie vereinbaren lassen, bitte den Anbieter um eine Erklärung oder Berichtigung, statt eine eigene Quote für die Steuererklärung abzuleiten. Bei komplexen Fällen können Steuerberatung oder eine andere qualifizierte Stelle die Einordnung anhand der konkreten Unterlagen prüfen.

Für den steuerlichen Aufschub in der Ansparphase und die dortige Förderung siehe Kapitel 81. Die bis zu 30-prozentige Kapitaloption zum Beginn der Auszahlungsphase behandelt Kapitel 95. Wie ungeförderte Leistungsteile zu beurteilen sind und wie eine gemischte Auszahlung aufgeteilt wird, ist Gegenstand der Kapitel 100 und 101.

Kurze Fragen zum Kapitel

Werden bei geförderten Auszahlungen nur die Kapitalerträge besteuert?

Nein. Soweit die Leistung auf geförderten Beiträgen beruht, ist grundsätzlich die gesamte daraus stammende Leistung steuerpflichtig – nicht nur ein angenommener Kapitalertrag. Bei ungeförderten Anteilen gelten eigene Regeln.

Heißt „vollständig steuerpflichtig“, dass die ganze Auszahlung als Steuer fällig wird?

Nein. „Vollständig“ beschreibt, welcher Anteil der Leistung in die steuerpflichtigen Einkünfte eingeht. Die tatsächliche Einkommensteuer hängt von der gesamten Veranlagung und der persönlichen Situation ab.

Gilt die volle Besteuerung auch für Zulagen und Wertsteigerungen?

Ja, soweit die ausgezahlte Leistung auf gefördertem Vermögen beruht. Zulagen und die daraus erwirtschafteten Erträge werden nicht allein deshalb aus der Besteuerung herausgerechnet, weil es sich nicht um eigene Einzahlungen handelt.

Wird bei einem gemischten Vertrag automatisch die ganze Auszahlung besteuert?

Nicht zwingend. Der geförderte und der ungeförderte Leistungsteil müssen unterschieden werden. Die Zuordnung sollte anhand der Anbieterunterlagen und Bescheinigung erfolgen; für den ungeförderten Teil gelten andere Vorschriften.

Gilt die nachgelagerte Besteuerung erst ab 2027?

Nein. Das Grundprinzip gilt bereits für geförderte Riester-Leistungen. Ab 2027 können die neuen Produkte angeboten werden; bestehende Verträge werden nicht automatisch umgestellt und sind nach den einschlägigen Übergangsregeln zu beurteilen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Das Kapitel unterscheidet das am 3. November 2026 geltende Recht von den ab 2027 vorgesehenen Änderungen. Die künftige Gesetzesfassung wird nicht rückwirkend auf frühere Auszahlungen angewendet.

Wie Beiträge und Zulagen in der Ansparphase steuerlich berücksichtigt werden, erklärt Kapitel 81. Die Kapitaloption zu Beginn der Auszahlungsphase behandelt Kapitel 95. Die Besteuerung ungeförderter Anteile und gemischter Verträge ordnen Kapitel 100 und Kapitel 101 getrennt ein.

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