Einmalzahlung, Leibrente oder Auszahlplan: Steuer nicht gleichsetzen
Ein Altersvorsorgevertrag kann eine Einmalzahlung, eine lebenslange Rente oder einen befristeten Auszahlplan vorsehen. Obwohl das Geld aus demselben Vertrag stammt, folgt daraus keine einheitliche Steuerregel. Zuerst ist zu klären, welcher Teil der Leistung auf gefördertem Vermögen beruht. Für geförderte Teile gilt grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung; bei ungeförderten Teilen kommt es zusätzlich auf die Leistungsform und den Vertragstyp an. Dieses Kapitel ordnet die Regeln ein, ohne aus einer zulässigen Auszahlform eine pauschale Steuerzusage abzuleiten.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neue Produktwelt kann ab 1. Januar 2027 angeboten werden. Für frühere Beitragsjahre und bestehende Riester-Verträge sind die jeweils maßgeblichen Rechts- und Übergangsregeln zu prüfen.
- 1. Die steuerliche Zuordnung hängt zuerst davon ab, ob die Leistung auf geförderten oder nicht geförderten Beiträgen und Vermögensbestandteilen beruht. Die Aufteilung erklärt Kapitel 101.
- 2. Geförderte Leistungen werden grundsätzlich in voller Höhe als sonstige Einkünfte erfasst – unabhängig davon, ob die Zahlung als Kapital, lebenslange Rente oder Rate eines Auszahlplans zufließt.
- 3. Bei ungeförderten Leistungsanteilen unterscheiden sich die Regeln: Für bestimmte lebenslange Renten gilt der Ertragsanteil, für bestimmte Versicherungsleistungen § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG und für andere Leistungen grundsätzlich der Unterschiedsbetrag.
- 4. Ein befristeter Auszahlplan ist keine lebenslange Leibrente. Monatliche Raten allein machen den Plan daher nicht zum Fall für die Ertragsanteilstabelle.
- 5. Die zu Beginn mögliche Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent ist nicht automatisch steuerfrei. Förderstatus, Leistungsart und tatsächliche Vertragsbedingungen bleiben maßgeblich.
Wichtig: „Voll steuerpflichtig“ ist nicht dasselbe wie „in gleicher Höhe Steuer zahlen“. Es beschreibt den als Einkünfte angesetzten Betrag; die tatsächliche Einkommensteuer hängt von der individuellen Veranlagung ab.
Zuerst den geförderten Anteil bestimmen
Bei einer Auszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: Auf welchen Beiträgen und Vermögensbestandteilen beruht der jeweilige Leistungsteil? Und welche steuerliche Regel gilt für diesen Leistungsteil in der gewählten Auszahlform? Wer mit der Auszahlform beginnt, ohne die Förderzuordnung zu kennen, kann die Steuerbemessungsgrundlage nicht zuverlässig bestimmen.
§ 22 Nummer 5 Satz 1 EStG erfasst Leistungen, soweit sie auf den dort bezeichneten geförderten Beiträgen, Zulagen und weiteren begünstigten Bestandteilen beruhen, grundsätzlich in voller Höhe als sonstige Einkünfte. Das gilt nicht nur für eine laufende Rente. Auch eine geförderte Einmalzahlung oder der geförderte Anteil einer Rate wird nicht deshalb steuerfrei, weil sie als Kapital oder monatlich ausgezahlt wird.
Für nicht geförderte Leistungsanteile enthält § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG eigene Regeln. Sie unterscheiden insbesondere bestimmte lebenslange Renten, bestimmte Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sowie andere Leistungen. „Ungefördert“ bedeutet deshalb nicht automatisch steuerfrei – und „monatlich“ bedeutet nicht automatisch Ertragsanteilsbesteuerung.
Bei einem gemischten Vertrag muss der geförderte und ungeförderte Anteil der konkreten Leistung nachvollziehbar getrennt werden. Wie die Förderzuordnung und die Bescheinigung zu prüfen sind, erklärt Kapitel 101. Kapitel 100 vertieft die Regeln für ungeförderte Leistungsanteile.
Drei Auszahlformen – unterschiedliche steuerliche Fragen
Eine Einmalzahlung fließt auf einmal zu. Beim geförderten Anteil ist grundsätzlich die gesamte zugeordnete Leistung steuerlich zu erfassen. Beim ungeförderten Anteil kommt es darauf an, ob die Zahlung als Leistung aus einem der in § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b EStG genannten Versicherungs- oder Versorgungssysteme oder als sonstige Leistung nach Buchstabe c einzuordnen ist. Dann können unterschiedliche Bemessungsgrundlagen gelten.
Eine lebenslange Leibrente wird bis zum Tod gezahlt. Für geförderte Teile bleibt es grundsätzlich bei der vollen nachgelagerten Besteuerung. Bei einem ungeförderten Teil kann für eine lebenslange Rente § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG gelten. Bei einer privaten Leibrente ist dann regelmäßig der altersabhängige Ertragsanteil maßgeblich.
Ein befristeter Auszahlplan zahlt dagegen nur für die vereinbarte Laufzeit. Die neuen zertifizierten Altersvorsorgeverträge dürfen einen solchen Plan vorsehen, der frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet; eine längere Laufzeit ist möglich. Der Plan kann am Ende ein etwaiges Restkapital auszahlen. Das macht ihn nicht lebenslang: Nach dem vereinbarten Ende besteht aus diesem Plan keine weitere Zahlungspflicht.
Die monatliche Zahlungsweise eines Auszahlplans entscheidet nicht allein über die steuerliche Kategorie. Ein depotbasierter, befristeter Plan ist nicht allein wegen seiner regelmäßigen Raten eine Leibrente und nicht automatisch eine Versicherungsleistung. Für ungeförderte Teile muss die Leistung nach Vertrag und Rechtsgrundlage eingeordnet werden; häufig kommt die Fallgruppe der anderen Leistungen in § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c in Betracht. Bei einem Versicherungsvertrag kann die Zuordnung anders ausfallen.
Lebenslange Rente: Ertragsanteil nicht mit Steuerbetrag verwechseln
Für eine private lebenslange Leibrente, die auf ungeförderten Beiträgen beruht und unter § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG fällt, wird grundsätzlich nicht die ganze ungeförderte Jahresrente als Einkommen angesetzt. Maßgeblich ist der Ertragsanteil aus der gesetzlichen Tabelle; seine Höhe richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter bei Rentenbeginn.
Beispiel: Eine Person beginnt mit 67 Jahren eine private lebenslange Rente. Der Tabellenwert beträgt 17 Prozent. Beträgt der ungeförderte Anteil der Rente 300 Euro im Monat, sind das 3.600 Euro im Jahr. Davon sind 3.600 × 17 Prozent = 612 Euro als sonstige Einkünfte anzusetzen. Die 612 Euro sind nicht die Einkommensteuer, sondern der Betrag, der in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens eingeht.
Ist zusätzlich ein geförderter Anteil enthalten, wird dieser nicht mit demselben 17-Prozent-Satz behandelt. Beträgt er im Beispiel 700 Euro monatlich, werden davon grundsätzlich 8.400 Euro im Jahr vollständig als Leistung erfasst. Der rechnerische Ansatz aus beiden Teilen beträgt damit 8.400 + 612 = 9.012 Euro. Das ist weder die Steuerzahlung noch eine Aussage über den tatsächlich auf der Bescheinigung ausgewiesenen Split.
Der Ertragsanteil ist keine allgemeine Regel für jede regelmäßige Altersvorsorgezahlung. Er lässt sich insbesondere nicht ohne rechtliche Einordnung auf einen befristeten Auszahlplan oder eine Einmalzahlung übertragen. Auch eine andere Art von Leibrente kann nach anderen Vorschriften zu behandeln sein.
Einmalzahlung: Nicht jede Auszahlung ist gleich zu versteuern
Bei einer einmaligen Kapitalleistung ist der geförderte Anteil grundsätzlich im Jahr des Zuflusses vollständig als Leistung zu erfassen. Für ungeförderte Anteile unterscheidet § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG: Buchstabe b verweist bei bestimmten Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen auf § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Buchstabe c behandelt andere Leistungen grundsätzlich mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und den darauf entrichteten Beiträgen.
Die Vorschriften für Versicherungsleistungen dürfen nicht allein deshalb auf ein Altersvorsorgedepot übertragen werden, weil auch ein Depot ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag ist. Der Vertragstyp und die konkrete Leistung müssen zur gesetzlichen Fallgruppe passen. Für einen Unterschiedsbetrag von 10.000 Euro kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Hälfte angesetzt werden; das ist keine allgemeine Halbierung jeder Auszahlung und auch keine „Steuer zum halben Steuersatz“.
Beispiel für eine ausdrücklich bedingte Rechnung: Von einer Einmalzahlung entfallen laut Anbieter 21.000 Euro auf geförderte und 9.000 Euro auf ungeförderte Bestandteile. Die 21.000 Euro sind grundsätzlich vollständig anzusetzen. Wenn für die 9.000 Euro die Fallgruppe des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c gilt und der Anbieter dazu 6.000 Euro Beiträge zuordnet, beträgt der Unterschied 9.000 − 6.000 = 3.000 Euro. Nur wenn auch die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Regel des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 erfüllt sind, ergäbe sich daraus ein Ansatz von 1.500 Euro. Zusammen wären das 22.500 Euro steuerlich anzusetzende Einkünfte – nicht 22.500 Euro Steuer.
Dieses Rechenbeispiel unterstellt eine bestimmte rechtliche Einordnung und eine korrekte Beitragszuordnung; es ist keine pauschale Berechnung für jede Depotauszahlung. Insbesondere müssen die Voraussetzungen der Verweisnorm und die für den konkreten Vertrag geltende Fassung geprüft werden. Der Anbieter sollte die ausgewiesenen Leistungsteile und die zugrunde gelegte Rechtskategorie erläutern können.
Befristeter Auszahlplan: Rate ist nicht gleich Leibrente
Ein Auszahlplan verteilt das verfügbare Kapital über einen festgelegten Zeitraum. Nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz wird die Monatsleistung zu Beginn und danach in Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt; dabei wird mindestens 80 Prozent des zu einem Stichtag verbleibenden Kapitals durch die Zahl der Monate bis zum Planende geteilt. Ein etwaiges Restkapital wird am Ende ausgezahlt. Diese Produktregeln beschreiben den Zahlungsplan, nicht die steuerliche Behandlung jeder einzelnen Rate.
Für den geförderten Anteil ist grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossene Leistung in voller Höhe anzusetzen. Beim ungeförderten Anteil ist zu prüfen, ob die einzelne Leistung unter Buchstabe b oder Buchstabe c fällt. Aus der Anzahl der monatlichen Raten lässt sich nicht ableiten, dass nur ein Ertragsanteil steuerpflichtig wäre. Der Plan ist befristet und garantiert für sich genommen keine lebenslange Zahlung.
Auch eine Schlusszahlung eines Restkapitals oder eine zusätzlich vereinbarte Kapitalauszahlung ist nicht allein wegen ihrer Bezeichnung steuerfrei. Förderstatus, Beitragszuordnung, Vertragsart und maßgebliche Gesetzesfassung sind für jede Leistungsform einzubeziehen. Bei einem Plan, der mit einer Einmalleistung kombiniert wird, können deshalb im selben Jahr unterschiedliche Leistungsteile und Berechnungswege zusammentreffen.
Für die konkrete Erklärung ist wichtig, welche Beträge im betreffenden Jahr tatsächlich zugeflossen sind und welche davon der Anbieter den gesetzlichen Kategorien zuordnet. Bei einem laufenden Auszahlplan werden nicht ohne Weiteres sämtliche künftigen Raten bereits im ersten Auszahlungsjahr angesetzt. Das gilt vorbehaltlich besonderer Konstellationen und der zutreffenden steuerlichen Einordnung.
Bis zu 30 Prozent Kapital: Auszahlungsrecht ist keine Steuerbefreiung
Für neue Altersvorsorgeverträge lässt § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AltZertG zu, dass bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase verfügbaren Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Das ist eine Produktoption. Sie sagt nicht, dass die Kapitalzahlung steuerfrei wäre oder dass für alle Vertragsbestandteile dieselbe Berechnung gilt.
Die Steuer richtet sich weiterhin nach dem Förderstatus und der gesetzlichen Kategorie des jeweiligen Leistungsteils. Ist die Zahlung gefördert, wird der zugeordnete Betrag grundsätzlich vollständig nachgelagert besteuert. Für einen ungeförderten Teil sind die Regeln für die konkrete Einmalleistung zu prüfen. Ob die Kapitaloption tatsächlich angeboten wird und welche Voraussetzungen gelten, ergibt sich zudem aus dem Vertrag.
Die Reform ist verkündet; die neue Produktwelt kann ab 1. Januar 2027 angeboten werden. Für frühere Beitragsjahre und bestehende Riester-Verträge gelten die jeweils maßgeblichen Regeln einschließlich möglicher Übergangsbestimmungen. Die neuen Produktoptionen dürfen nicht rückwirkend auf ältere Verträge übertragen werden.
Was du vor der Steuererklärung abgleichen solltest
Prüfe zuerst, ob der Anbieter die Leistung in geförderte und ungeförderte Teile getrennt hat. Gleiche die Bescheinigung mit den Vertragsunterlagen, den Beitrags- und Zulageninformationen und – bei einer einmaligen oder ungeförderten Leistung – der genannten steuerlichen Fallgruppe ab. Der Anbieter hat die im Gesetz bestimmten Beträge gesondert mitzuteilen; die Bescheinigung ersetzt aber keine individuelle Einkommensteuerberechnung.
Bei einer lebenslangen Rente sollte aus den Unterlagen hervorgehen, welcher Anteil gefördert ist und welcher Teil gegebenenfalls dem Ertragsanteil unterliegt. Bei einer Einmalzahlung oder einem Auszahlplan sollte nachvollziehbar sein, ob die ungeförderte Leistung nach Buchstabe b oder Buchstabe c eingeordnet wurde und welche Beiträge oder Unterschiedsbeträge dafür angesetzt sind.
Frage schriftlich nach, wenn die Bescheinigung nur einen Gesamtbetrag nennt, eine Monatsrate pauschal als Leibrente bezeichnet oder die Berechnung einer hälftigen Einbeziehung nicht erklärt. Ändere die Anbieterangaben nicht selbst. Bei einer abweichenden Einordnung, einem alten Vertrag oder einer grenzüberschreitenden Situation kann eine individuelle steuerliche Beratung erforderlich sein.
Als nächste Schritte erläutern Kapitel 103 die Steuerbescheinigung und Kapitel 104 die Kranken- und Pflegeversicherung. Steuerliche Einkünfte und Sozialversicherungsbeiträge sind getrennt zu prüfen.
Kurze Fragen zum Kapitel
Wird eine geförderte Einmalzahlung anders besteuert als geförderte Monatsraten?
Die geförderten Leistungsteile werden grundsätzlich unabhängig von der Auszahlform in voller Höhe als sonstige Einkünfte erfasst. Unterschiedlich ist, wann und in welcher Höhe die Beträge zufließen. Die konkrete Zuordnung und Bescheinigung ist maßgeblich.
Ist ein monatlicher Auszahlplan eine Leibrente?
Nein, nicht allein wegen der monatlichen Zahlung. Ein befristeter Auszahlplan endet zu einem vereinbarten Zeitpunkt und ist deshalb nicht automatisch eine lebenslange Leibrente. Für ungeförderte Teile muss die Leistung nach Vertrag und Gesetz eingeordnet werden.
Gilt der Ertragsanteil für alle privaten Altersvorsorgezahlungen?
Nein. Er kommt bei bestimmten lebenslangen Renten in Betracht. Eine Einmalzahlung oder ein befristeter Auszahlplan wird nicht allein durch eine monatliche Rate zum Fall für die Ertragsanteilstabelle.
Sind die ersten 30 Prozent des Kapitals steuerfrei?
Nein. Die mögliche Kapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent zu Beginn der Auszahlungsphase ist eine Produktoption, keine Steuerbefreiung. Geförderte und ungeförderte Bestandteile werden nach den jeweils einschlägigen Regeln eingeordnet.
Bedeutet „voll steuerpflichtig“, dass ich den ganzen Betrag als Steuer zahlen muss?
Nein. „Voll steuerpflichtig“ beschreibt, welcher Betrag als Einkünfte berücksichtigt wird. Die tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer hängt unter anderem von den übrigen Einkünften, abzugsfähigen Beträgen und dem persönlichen Steuersatz ab.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Für die neue Produktwelt sind die verkündete Gesetzesfassung und ihre ab 2027 geltenden Vorschriften maßgeblich. Die steuerliche Einordnung eines konkreten Vertrags hängt zusätzlich von Förderhistorie, Vertragsart und Auszahlungsform ab. Dieses Kapitel ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
- § 22 EStG ab 1. Januar 2027 – Besteuerung von Altersvorsorgeleistungen
Gesetzesfassung für die neue Produktwelt; Nummer 5 unterscheidet geförderte Leistungen, bestimmte lebenslange Renten, Versicherungsleistungen und andere Leistungen.
- § 1 AltZertG ab 1. Januar 2027 – Anforderungen an Auszahlformen
Gesetzliche Produktvorgaben für lebenslange Renten, befristete Auszahlpläne und die Kapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent.
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen
Verweisnorm für die steuerliche Behandlung bestimmter ungeförderter Versicherungs- und sonstiger Leistungen; die Vertragsvoraussetzungen sind zu beachten.
- BMF-FAQ: Welcher Teil der Auszahlung wird besteuert?
Amtliche Erläuterung zur Besteuerung geförderter und ungeförderter Leistungsbestandteile und zur Aufteilung gemischter Leistungen.
- BMF-FAQ: Was wird im Alter besteuert?
Amtliche Verbraucherinformation zur nachgelagerten Besteuerung der Auszahlungen.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle für die Reform und ihren zeitlichen Anwendungsbereich.
Die Zuordnung geförderter und ungeförderter Leistungsteile erklärt Kapitel 101. Die Besteuerung ungeförderter Anteile nach Leistungsform behandelt Kapitel 100. Steuer und Sozialversicherungsbeiträge sind getrennt zu prüfen. Zurück zur Übersicht von Teil XIII.
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