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Teil XII · Kapitel 96 10 Minuten Lesezeit

Auszahlplan über 85 hinaus und flexible Auszahlungsentscheidungen

Ein Auszahlplan muss in der neuen Produktwelt nicht am 85. Geburtstag enden. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b AltZertG lässt einen Plan zu, der frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet; eine längere Laufzeit ist also möglich. Ein solcher Auszahlplan kann über das 85. Lebensjahr hinaus reichen. Das ist eine befristete Auszahlung und keine lebenslange Rente: Ist das vereinbarte Laufzeitende erreicht, wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt und der Plan leistet danach nicht weiter. Zusätzlich schreibt das Gesetz regelmäßige Neufestlegungen der Monatsrate nach einer Formel vor. Welche Laufzeit, Zahlungsweise und welcher Anbieter für dich infrage kommen, solltest du deshalb vor Beginn der Auszahlungsphase anhand des Vertrags und eines konkreten Angebots entscheiden. Die neuen Regeln gelten im Wesentlichen ab 1. Januar 2027; bestehende Riester-Verträge wechseln nicht automatisch in dieses Modell.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die Regeln für die neue Produktwelt gelten im Wesentlichen ab 1. Januar 2027. Für bestehende Riester-Verträge gelten ihre eigenen Vertrags- und Übergangsregeln.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Der Auszahlplan muss mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres laufen; eine vertraglich gewählte längere Laufzeit ist ausdrücklich möglich.
  • 2. Am Ende der vereinbarten Laufzeit wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt. Danach gibt es aus diesem Auszahlplan keine weiteren Leistungen.
  • 3. Die Monatsrate wird zu Beginn und danach wiederkehrend in gleichen Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt; die gesetzliche Formel berücksichtigt das verbleibende Kapital und die Restmonate.
  • 4. Die zentrale Wahl zwischen lebenslanger Leibrente und befristetem Auszahlplan fällt zu Beginn der Auszahlungsphase. Auch ein Anbieterwechsel ist zu diesem Zeitpunkt möglich, aber nicht mit einem automatischen Recht auf spätere Vertragsänderungen gleichzusetzen.
  • 5. Vererbbarkeit während der Laufzeit bedeutet nicht automatisch Steuerfreiheit: Förder- und Steuerfolgen sowie die Vertragsklauseln für den Todesfall müssen mitgeprüft werden.

Wichtig: „Mindestens bis 85“ setzt eine Mindestlaufzeit, kein Enddatum. Ein längerer Auszahlungsplan ist möglich. Wenn die vereinbarte Laufzeit endet, gibt es aus diesem Plan keine weiteren Zahlungen.

Was bedeutet „mindestens bis 85“ – und wie lange kann der Plan laufen?

Für die neue Produktwelt stehen zu Beginn der Auszahlungsphase zwei Grundformen zur Wahl: eine lebenslange Leibrente oder ein befristeter Auszahlplan. Beim Auszahlplan verlangt § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa AltZertG, dass die Laufzeit frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. „Mindestens bis 85“ beschreibt damit eine gesetzliche Mindestdauer, nicht eine Pflicht, den Plan genau am 85. Geburtstag zu beenden.

Ein längerer Plan ist möglich. Die Laufzeit kann vertraglich beispielsweise so gewählt werden, dass sie erst mit 87 oder 90 endet. Das Gesetz nennt in dieser Vorschrift kein einheitliches spätestes Endalter. Daraus folgt jedoch kein Anspruch, jeden laufenden Plan später beliebig zu verlängern: Die Laufzeit ist Bestandteil der gewählten Auszahlungsform und die Möglichkeit einer späteren Änderung muss sich aus Gesetz und Vertrag ergeben.

Wichtig ist die Abgrenzung zur lebenslangen Rente. Der befristete Plan zahlt nur bis zu seinem vereinbarten Ende. Laut BMF-FAQ ist mit Ablauf des Plans das Vermögen verzehrt; weitere Zahlungen aus dem Auszahlplan erfolgen dann nicht. Ein längerer Plan kann die Auszahlungen über mehr Jahre verteilen, ersetzt aber keine Garantie, dass bis zum Lebensende Einkommen fließt. Eine lebenslange Leistung wählst du stattdessen über die Rentenoption.

Beispiel: Laufzeit bis 85 oder bis 87

Angenommen, eine Person startet die Auszahlungsphase am 67. Geburtstag. Endet der Plan am 85. Geburtstag, liegen zwischen Start und Ende 18 Jahre oder 216 Monate. Wird stattdessen eine Laufzeit von 20 Jahren vereinbart, endet sie am 87. Geburtstag. Beide Zeiträume liegen mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres; die zweite Variante läuft zwei Jahre länger.

Eine längere Laufzeit verteilt das Kapital über mehr Monate. Das kann bei gleichen Berechnungsannahmen zu niedrigeren Monatsraten führen. Die tatsächliche Rate lässt sich aber nicht allein aus Anfangskapital und Laufzeit bestimmen, weil sie nach der gesetzlichen Regel wiederkehrend anhand des verbleibenden Kapitals neu festgelegt wird. Kosten, Erträge, gegebenenfalls ausgezahlte Zinsen und eine Kapitalauszahlung zu Beginn können das Ergebnis beeinflussen.

Das Beispiel vergleicht nur Laufzeiten. Es unterstellt weder eine bestimmte Rendite noch garantiert es eine Rate. Für einen fairen Angebotsvergleich sollten Startalter, Kapital, eventuelle Einmalzahlung, Kosten und gewünschtes Endalter identisch angesetzt werden. Lass dir außerdem zeigen, wie sich die Monatsrate an den gesetzlich vorgesehenen Neufestlegungsterminen entwickeln kann.

Wie die Rate neu festgelegt wird

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb AltZertG verlangt eine Neufestlegung der monatlichen Auszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase und danach wiederkehrend zu Stichtagen in gleich langen Abständen von höchstens drei Jahren. Bei jeder Neufestlegung wird mindestens 80 Prozent des zu diesem Stichtag verbleibenden Kapitals durch die Zahl der noch verbleibenden Monate bis zum Planende geteilt. Das Gesetz schreibt also keine für die gesamte Laufzeit unveränderliche Monatsrate vor.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Zu einem Stichtag verbleiben 120.000 Euro und bis zum gewählten Ende sind noch 240 Monate. 80 Prozent von 120.000 Euro sind 96.000 Euro; geteilt durch 240 Monate ergeben sich 400 Euro pro Monat. Die gesetzliche Formel verlangt mindestens diesen Rechenwert. Die tatsächliche Rate kann höher ausfallen und richtet sich nach dem Vertragsmodell und den jeweils maßgeblichen Kapitaldaten.

Die Neufestlegung berücksichtigt, was seit dem vorherigen Stichtag mit dem Vertragskapital geschehen ist. Darum können neue Raten höher oder niedriger ausfallen als zuvor; eine konstante oder steigende Monatszahlung ist nicht zugesagt. Je länger die verbleibende Laufzeit, desto größer ist bei gleichem Restkapital der Monatsnenner und desto kleiner der Betrag aus der Mindestformel. Umgekehrt steigt der rechnerische Betrag bei kürzerer Restlaufzeit. Das ist eine Rechenregel, keine Renditeprognose.

Für die Berechnung ist außerdem das Laufzeitende entscheidend. Ein längerer Plan erhöht die Zahl der verbleibenden Monate, kann dadurch die anfängliche Rate verringern und verlängert zugleich den Zeitraum, in dem das Kapital zur Finanzierung der Auszahlungen reichen muss. Frage nach den konkreten Neufestlegungsterminen, der verwendeten Restkapitalgröße und dem Umgang mit Kosten und während der Auszahlungsphase anfallenden Erträgen.

Welche Entscheidungen sind flexibel – und wann?

Die wesentliche Wahl der Auszahlungsform erfolgt zu Beginn der Auszahlungsphase: lebenslange Leibrente oder befristeter Auszahlplan. Beim Auszahlplan gehört die festgelegte Laufzeit zu dieser Entscheidung. Der Anbieter muss die vertragliche Ausgestaltung und die erforderlichen Schritte erläutern; aus dem Wort „flexibel“ folgt aber kein unbegrenztes Recht, später die Auszahlungsform, Laufzeit oder Rate frei zu ändern.

Auch ein Anbieterwechsel ist zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Die BMF-FAQ nennt als Beispiel, dass jemand mit einem Altersvorsorgedepot ohne Verrentungsoption das Kapital in eine Leibrente bei einem Versicherer überträgt oder bei einem Garantieprodukt einen Auszahlplan bei einem anderen Anbieter auswählt. Das ist eine Wahlmöglichkeit am Übergang in die Auszahlungsphase, keine Zusage, dass jeder Anbieter jede Person oder jedes vorhandene Produkt übernimmt. Prüfe Annahmebedingungen, Fristen, Kosten und die konkreten Auszahlungsangebote.

Eine einmalige Auszahlung von bis zu 30 Prozent des zu Beginn verfügbaren Kapitals kann zusätzlich außerhalb der monatlichen Leistungen erfolgen. Sie reduziert das Kapital, das für den Auszahlplan verbleibt, und kann damit auch die späteren Raten beeinflussen. Ob und wie diese Option im Angebot ausgestaltet ist und welche steuerlichen Folgen entstehen, solltest du gesondert prüfen; die Bemessungsgrundlage und weitere Details erläutert Kapitel 95.

Nach dem Start solltest du zwischen gesetzlichen Neufestlegungen der Raten und einer freien Vertragsänderung unterscheiden. Die Neufestlegung nach spätestens drei Jahren ist Teil der gesetzlichen Auszahlplan-Regel. Sie bedeutet nicht, dass du zu jedem Termin die Laufzeit neu wählen oder beliebig den Anbieter wechseln kannst. Lass dir vor der Unterschrift schriftlich bestätigen, welche Entscheidungen nach Beginn noch möglich sind und welche Fristen gelten.

Was geschieht am Ende der Laufzeit oder im Todesfall?

Am vereinbarten Ende zahlt der Anbieter zusammen mit der letzten fälligen Leistung ein etwaiges verbliebenes Restkapital aus. Das sieht § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc AltZertG ausdrücklich vor. Danach endet der Auszahlplan. Wer nach diesem Termin noch lebt, erhält aus diesem Plan keine weitere Zahlung; dafür ist die Laufzeit- und Einkommensplanung wichtig.

Stirbt die berechtigte Person vor dem Ende, kann noch nicht ausgezahltes Vermögen grundsätzlich vererbbar sein. Die BMF-FAQ weist zugleich darauf hin, dass grundsätzlich die auf das Vermögen entfallenden Zulagen und gegebenenfalls gesondert festgestellten Steuervorteile zurückzuzahlen sind. Eine Ausnahme kann die Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten sein. Vertragsbedingungen, Begünstigung, Todeszeitpunkt und steuerliche Folgen sind deshalb zusammen zu prüfen.

Nicht jede Hinterbliebenenleistung ist dasselbe wie die Auszahlung des noch vorhandenen Kapitals. Prüfe, wie der Anbieter die Raten im Todesfall beendet, welche Person Ansprüche erhält und ob ein Übertrag auf einen Ehegatten möglich ist. Verwechsle diese Regelungen auch nicht mit einer lebenslangen Leibrente, bei der eine Zahlung grundsätzlich mit dem Tod endet, sofern keine passende Rentengarantiezeit vereinbart wurde.

Checkliste für die Wahl des längeren Auszahlplans

Vergleiche zuerst Laufzeit und Absicherung: Bis zu welchem Alter soll der Plan laufen, und welche anderen regelmäßigen Einnahmen stehen danach zur Verfügung? Eine längere Laufzeit bedeutet längere, aber nicht lebenslange Zahlungen. Stelle sie einer lebenslangen Leibrente gegenüber und beziehe dabei die Frage ein, ob eine Hinterbliebenenleistung benötigt wird.

Lass dir den gesamten Zahlungsplan statt nur die erste Monatsrate zeigen. Er sollte das Startkapital, die gewählte Laufzeit, mögliche Kapitalauszahlung zu Beginn, die Rate am Anfang und die Anpassungen an den bis zu dreijährigen Stichtagen ausweisen. Frage auch, ob Beträge vor oder nach Kosten und Steuern genannt sind und welche Annahmen für Erträge verwendet werden.

Kläre vor dem Start, ob ein Wechsel zu einem anderen Anbieter dein gewünschtes Modell ermöglicht. Bitte um eine schriftliche Aufstellung der Transferfristen, möglichen Gebühren, Annahmevoraussetzungen und Auszahlungsoptionen. Ein Anbieterwechsel kann neue Optionen eröffnen, ist aber keine Garantie auf ein günstigeres oder höheres Angebot.

Zum Schluss prüfe die Grenzen der Flexibilität: Kann nach Beginn nur die gesetzliche Rate neu berechnet werden oder lässt der Vertrag weitere Änderungen zu? Was passiert am gewählten Enddatum und bei einem Todesfall davor? Nur wenn diese Punkte schriftlich nachvollziehbar sind, kannst du Laufzeit, monatliche Versorgung, Restkapital und Hinterbliebenenschutz sinnvoll vergleichen.

Rechtsstand und ältere Riester-Verträge

Die hier erläuterte Wahl zwischen lebenslanger Leibrente und befristetem Auszahlplan beruht auf dem verkündeten Altersvorsorgereformgesetz und der ab 1. Januar 2027 maßgeblichen Fassung von § 1 AltZertG. Zum Rechtsstand 3. November 2026 sind diese Regeln beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Die BMF-FAQ erläutert bereits, dass eine Laufzeit über 85 hinaus möglich ist und der Plan mit seinem Ablauf endet.

Ein bestehender Riester-Vertrag wechselt nicht automatisch in diese Produktwelt. Für ihn sind das Abschlussdatum, die einschlägige Gesetzesfassung, Übergangsvorschriften und die vereinbarten Auszahlungsbedingungen maßgeblich. Übertrage daher weder die neue Laufzeitformel noch die Wahlmöglichkeiten bei einem Anbieterwechsel ungeprüft auf einen Altvertrag. Für den Beginn und die Grundstruktur des Plans siehe auch Kapitel 90 und 93.

Kurze Fragen zum Kapitel

Darf ein Auszahlplan länger als bis zum 85. Lebensjahr laufen?

Ja. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b AltZertG setzt für die neue Produktwelt eine Mindestlaufzeit bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres. Das Gesetz schließt eine längere vertraglich vereinbarte Laufzeit nicht aus; laut BMF-FAQ ist sie möglich.

Bekomme ich nach dem Ende des Plans weiter Geld?

Nein, nicht aus diesem Auszahlplan. Am Laufzeitende wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt. Danach erfolgen laut BMF-FAQ keine weiteren Auszahlungen aus dem Plan. Eine lebenslange Leibrente ist eine andere Auszahlungsform.

Kann ich die Monatsrate während der Laufzeit verändern?

Die Monatsrate wird zu Beginn und danach wiederkehrend in gleichen Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt. Dabei wird mindestens 80 Prozent des am Stichtag verbleibenden Kapitals durch die Restmonate bis zum Planende geteilt. Das ist nicht dasselbe wie ein freies Recht, jederzeit Rate oder Laufzeit zu ändern.

Kann ich zum Beginn der Auszahlung noch den Anbieter wechseln?

Ja, ein Anbieterwechsel zu Beginn der Auszahlungsphase ist möglich. Ob ein neuer Anbieter den Vertrag übernimmt und welche Auszahlungsformen, Fristen und Kosten gelten, musst du konkret mit dem übernehmenden Anbieter prüfen.

Ist nicht ausgezahltes Kapital im Todesfall steuerfrei vererbbar?

Nicht pauschal. Noch nicht ausgezahltes Vermögen kann vererbbar sein, aber Zulagen und gegebenenfalls gesondert festgestellte Steuervorteile sind grundsätzlich zurückzuzahlen. Für eine Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten nennt die BMF-FAQ eine Ausnahme. Vertrags- und Steuerfolgen sind im Einzelfall zu prüfen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Reform ist verkündet, ihre neuen Produktregeln gelten jedoch im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027. Für bestehende Verträge sind Gesetzesfassung, Übergangsregeln und Vertrag gesondert zu prüfen. Die Quellen geben den Rechtsstand vom 3. November 2026 wieder.

Die gesetzlichen Grundlagen des Auszahlplans erläutert Kapitel 93. Den möglichen Beginn der Auszahlungsphase behandelt Kapitel 90. Die Kapitaloption zu Beginn und ihre Bemessungsgrundlage erklärt Kapitel 95. Die Übersicht aller Abschnitte findest du in der Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XII.

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