Einkommensteuer in der Auszahlungsphase: was wird bescheinigt?
Wenn Geld aus einem Altersvorsorgevertrag fließt, sind mehrere Unterlagen im Umlauf. Eine Mitteilung des Anbieters an dich, eine elektronische Rentenbezugsmitteilung über die zentrale Stelle und die jährliche Bescheinigung über Beiträge und Vertragsstand sind nicht dasselbe. Dieses Kapitel ordnet die Dokumente ein und zeigt, welche Beträge du für die Einkommensteuer prüfen solltest – ohne eine Bescheinigung mit dem Steuerbescheid oder mit der tatsächlich geschuldeten Steuer zu verwechseln.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neue Produktwelt ist im Wesentlichen auf den Start zum 1. Januar 2027 ausgerichtet. Für frühere Beitrags- und Auszahlungsjahre gelten die jeweils maßgeblichen Rechts- und Übergangsregeln.
- 1. § 22 Nummer 5 EStG verpflichtet den Anbieter in bestimmten Fällen, die im Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen nach den gesetzlichen Kategorien gesondert mitzuteilen.
- 2. Die Bescheinigung beziffert Leistungen; sie berechnet weder deine persönliche Einkommensteuer noch ersetzt sie den Einkommensteuerbescheid.
- 3. Die Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG ist eine gesonderte elektronische Datenübermittlung an die zentrale Stelle. Sie ist nicht dieselbe Unterlage wie die Mitteilung an dich.
- 4. Die jährliche §-92-Bescheinigung betrifft vor allem Beiträge, Zulagen und Vertragsstand. Sie ist keine Leistungsbescheinigung für deine Auszahlung.
- 5. Vergleiche die bescheinigten Beträge mit deinen Kontoauszügen und der Leistungsaufstellung. Die Steuer hängt zusätzlich von der Leistungsart, der Förderzuordnung und deiner gesamten steuerlichen Situation ab.
Entwurf: Dieses Kapitel ist noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Eine Anbieterbescheinigung weist Beträge aus, ersetzt aber weder deine Steuererklärung noch den Einkommensteuerbescheid.
Drei Unterlagen, drei unterschiedliche Aufgaben
In der Auszahlungsphase können von deinem Anbieter mehrere Informationen kommen. Die erste ist eine leistungsbezogene Mitteilung an dich: Sie weist aus, welche Leistungen du im vorangegangenen Kalenderjahr erhalten hast und ordnet sie den gesetzlichen Kategorien zu. Die zweite ist eine elektronische Meldung an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung. Die dritte ist die bekannte jährliche Bescheinigung über Beiträge, Zulagen und den Stand des Altersvorsorgevermögens. Gleiche Absender bedeuten nicht, dass die Dokumente denselben Zweck haben.
Für die Frage „Was muss ich steuerlich prüfen?“ ist die Mitteilung zu den ausgezahlten Leistungen besonders wichtig. Sie nennt Beträge, nicht aber automatisch die endgültige Steuer. Ob und in welcher Höhe ein Betrag in die steuerpflichtigen Einkünfte eingeht, richtet sich nach der für den konkreten Leistungsteil geltenden Vorschrift. Anschließend wird die Einkommensteuer aus der gesamten Veranlagung ermittelt.
Bewahre deshalb Leistungsmitteilung, jährliche Vertragsbescheinigung, Abrechnungen und Kontoauszüge getrennt auf. Eine Übersicht mit Einzahlungen oder dem Depotstand lässt sich nicht ohne Weiteres als Bescheinigung der späteren Auszahlung verwenden.
Was der Anbieter nach § 22 Nummer 5 EStG mitteilt
§ 22 Nummer 5 Satz 7 EStG sieht für bestimmte Ereignisse eine Mitteilung an die steuerpflichtige Person vor. Dazu gehören der erstmalige Bezug von Leistungen, die dort genannten Fälle nach § 93 EStG und eine Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung. Nach Ablauf des Kalenderjahres teilt der Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Muster die Beträge der im vergangenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen mit – jeweils gesondert nach den gesetzlichen Kategorien.
Die gesetzliche Trennung ist relevant, weil § 22 Nummer 5 unterschiedliche Teile einer Leistung nicht zwingend gleich behandelt. Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, werden grundsätzlich nachgelagert besteuert. Für nicht auf diesen geförderten Grundlagen beruhende Beträge unterscheidet die Vorschrift unter anderem lebenslange Renten, bestimmte Versicherungsleistungen und andere Leistungen. Bei bestimmten Auszahlungen nach § 93 enthält sie zudem eine eigene Regel zur Einordnung des ausgezahlten geförderten Vermögens.
Die Mitteilung kann elektronisch bereitgestellt werden. Wenn du eine schriftliche Mitteilung möchtest, kannst du sie verlangen. Nach der ersten Übermittlung darfst du auf weitere Bescheinigungen verzichten. Das betrifft die Bescheinigung an dich; es hebt nicht automatisch andere gesetzliche Datenübermittlungen des Anbieters auf. Prüfe deshalb, welche Unterlagen du tatsächlich erhältst und ob du einem Verzicht zugestimmt hast.
Die Mitteilung ist keine individuelle Steuerberechnung. Sie kann die Beträge den gesetzlichen Gruppen zuordnen, bestimmt aber nicht deinen persönlichen Steuersatz, deine übrigen Einkünfte, mögliche Abzüge oder die endgültige festzusetzende Einkommensteuer. Bei gemischten Verträgen ist außerdem die nachvollziehbare Aufteilung zwischen geförderten und ungeförderten Leistungsteilen wichtig. Wie diese Aufteilung zu prüfen ist, erläutert Kapitel 101. Kapitel 102 vergleicht, warum die steuerliche Behandlung zusätzlich von Einmalzahlung, lebenslanger Rente oder Auszahlplan abhängen kann.
Was die Rentenbezugsmitteilung bedeutet
Daneben regelt § 22a EStG eine elektronische Rentenbezugsmitteilung. Anbieter im Sinne des § 80 EStG übermitteln darin Daten zu den erfassten Leistungen an die zuständige zentrale Stelle. Zu den gesetzlich aufgeführten Angaben gehören je nach Fall insbesondere Leistungsbeträge, Beginn und Ende des Bezugs und weitere Merkmale. Die Person, die die Leistung erhält, ist über die Übermittlung zu unterrichten.
Diese Meldung ist nicht einfach eine Kopie der Papier- oder PDF-Bescheinigung. Sie folgt einem eigenen gesetzlichen Verfahren und dient der steuerlichen Datenübermittlung. Ein Anbieter kann daher einerseits Daten elektronisch übermitteln und andererseits dir eine Mitteilung nach § 22 Nummer 5 bereitstellen. Die Bezeichnung „Rentenbezugsmitteilung“ sagt für sich allein noch nicht, welche Beträge in deiner persönlichen Steuerberechnung steuerpflichtig sind.
Ein Datenabgleich durch die Finanzverwaltung ersetzt nicht den eigenen Blick auf die Unterlagen. Stimmen die übermittelten Daten nicht mit den tatsächlichen Zahlungen oder der Leistungsaufstellung überein, solltest du beim Anbieter eine Erläuterung und gegebenenfalls eine berichtigte Mitteilung anfordern. Notiere, welches Kalenderjahr, welcher Vertrag und welche Leistung betroffen sind.
Warum die §-92-Bescheinigung etwas anderes ist
Die Bescheinigung nach § 92 EStG ist die jährliche Information zum Vertrag und zur Förderung. Sie enthält insbesondere Angaben zu den im Beitragsjahr geleisteten Beiträgen, zu den Ermittlungsergebnissen der Zulagenstelle, zur Summe gutgeschriebener Zulagen, zur Summe der geleisteten Beiträge und zum Stand des Altersvorsorgevermögens. Je nach Vertrag kommen Angaben zum Wohnförderkonto und zur Datenübermittlung hinzu.
Diese Angaben helfen, die Ansparphase und den Förderverlauf nachzuvollziehen. Der Kontostand ist aber nicht der Betrag, der im Auszahlungsjahr tatsächlich zugeflossen ist. Ebenso ist die Summe historischer Einzahlungen nicht automatisch die steuerliche Bemessungsgrundlage einer späteren Leistung. Für die steuerliche Einordnung der Auszahlung brauchst du die leistungsbezogene Mitteilung und die für diese Leistung geltenden Regeln.
Bei einer laufenden Auszahlung können daher Unterlagen mit unterschiedlichen Zeiträumen nebeneinander liegen: eine §-92-Bescheinigung zum Beitragsjahr, eine Leistungsmitteilung zum Kalenderjahr der Zahlung und eine elektronische Rentenbezugsmitteilung. Ordne jedes Dokument dem genannten Zeitraum zu, bevor du Werte miteinander vergleichst.
Beispiel: Jahresbetrag aus einer monatlichen Leistung abgleichen
Angenommen, der Anbieter zahlt zwölf Monate lang jeweils 1.200 Euro aus. In der Leistungsaufstellung und der Mitteilung nach § 22 Nummer 5 sind davon pro Monat 900 Euro einer geförderten Leistung und 300 Euro einer anderen gesetzlichen Kategorie zugeordnet. Voraussetzung des Beispiels ist, dass diese Aufteilung vom Anbieter bestätigt wurde; sie wird nicht aus der Einzahlungshistorie selbst berechnet.
Für das Kalenderjahr ergeben sich 900 Euro × 12 = 10.800 Euro im ersten Teil und 300 Euro × 12 = 3.600 Euro im zweiten Teil. Zusammen sind das 14.400 Euro. Prüfe, ob die Jahressummen mit den tatsächlich im Kalenderjahr eingegangenen Zahlungen übereinstimmen und ob die beiden Teilbeträge in der Bescheinigung nachvollziehbar zugeordnet sind.
Die 10.800 Euro sind nicht die Einkommensteuer. Sie sind der bescheinigte Leistungsbetrag in der jeweiligen Kategorie. Auch die 3.600 Euro lassen sich ohne Prüfung der konkreten Leistungsform nicht pauschal als steuerfrei oder vollständig steuerpflichtig behandeln. Das Beispiel prüft nur die Addition und den Abgleich von Jahresbeträgen; es ersetzt keine steuerliche Veranlagung.
Was du für die Einkommensteuererklärung prüfst
Beginne mit dem Kalenderjahr: Welche Zahlungen sind tatsächlich in diesem Jahr zugeflossen? Vergleiche die Summe der Anbieterbescheinigung mit den Abrechnungen und den Gutschriften auf dem Konto. Bei einem Beginn oder Ende der Auszahlung während des Jahres, einer Änderung der Rate oder einer Einmalzahlung darfst du nicht ohne Prüfung zwölf gleich hohe Monatsbeträge ansetzen.
Prüfe anschließend die getrennt ausgewiesenen Beträge. Bei einer geförderten Leistung ist die nachgelagerte Besteuerung grundsätzlich maßgeblich. Bei ungeförderten Teilen können je nach Leistungsart unterschiedliche Vorschriften greifen. Die Kapitel 99 bis 102 behandeln diese Regeln und die Zuordnung ausführlicher. Wenn die Mitteilung nur eine Gesamtsumme nennt oder eine Aufteilung nicht verständlich ist, frage schriftlich nach den zugrunde gelegten Beitrags- und Leistungsteilen.
Die Bescheinigung sagt nicht, wie viel Einkommensteuer du am Ende zahlen musst. Dafür zählen die steuerlich maßgeblichen Einkünfte aus allen relevanten Quellen, die persönliche Veranlagung und die jeweils geltenden Abzüge und Freibeträge. Aus einem ausgewiesenen Betrag lässt sich daher kein pauschaler Steuersatz ableiten. Ebenso ist die Bescheinigung selbst keine Zahlungsaufforderung und kein Steuerbescheid.
Ob du eine Einkommensteuererklärung abgeben musst, hängt von deiner gesamten Situation und den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Bescheinigung allein beantwortet diese Frage weder mit „immer“ noch mit „nie“. Verwende für die Erklärung die amtlichen Formulare und Hinweise des betreffenden Steuerjahres. Wenn du bereits eine Erklärung abgegeben hast, bewahre die Mitteilung für Rückfragen und den Abgleich mit dem Steuerbescheid auf.
Bei Abweichungen: erst klären, dann eintragen
Wenn die Bescheinigung von Kontoauszügen, Jahresabrechnung oder der angekündigten Leistung abweicht, halte die Differenz konkret fest. Prüfe, ob die Unterlagen dasselbe Kalenderjahr, denselben Vertrag und denselben Bruttobetrag betreffen. Abzüge, Rückzahlungen, eine unterjährige Ratenänderung oder eine Leistung, die erst zum Jahresende zufließt, können erklären, warum Summen nicht auf den ersten Blick übereinstimmen.
Bitte den Anbieter um eine schriftliche Erläuterung der Beträge und der steuerlichen Zuordnung. Wenn tatsächlich ein Fehler vorliegt, frage nach einer berichtigten Mitteilung und danach, ob auch die elektronische Meldung korrigiert wird. Übernimm nicht eigenmächtig einen selbst geschätzten Betrag als Ersatz. Bei einem bereits ergangenen Steuerbescheid sind dessen Datum, Inhalt und Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich; bei Unsicherheit kann steuerlicher Rat sinnvoll sein.
Rechtsstand: 2026 und die neuen Regeln ab 2027
Rechts- und Informationsstand dieses Kapitels ist der 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt ist im Wesentlichen auf den Start zum 1. Januar 2027 ausgerichtet. Für Auszahlungen aus bestehenden Verträgen und frühere Beitragsjahre sind weiterhin die jeweils anwendbare Gesetzesfassung und Übergangsvorschriften zu prüfen.
Die Regelungen zur Mitteilung und zur elektronischen Rentenbezugsmitteilung sind von den Regeln zur Besteuerung der einzelnen Leistungsart zu unterscheiden. Ob eine neue oder bisherige Fassung anzuwenden ist, hängt vom konkreten Beitrags- und Auszahlungsfall ab. Dieses Kapitel stellt deshalb keine individuelle Steuerberechnung dar und ersetzt weder die Anbieterunterlagen noch Beratung im Einzelfall.
Kurze Fragen zum Kapitel
Ist die Bescheinigung nach § 92 EStG die Bescheinigung über meine Auszahlung?
Nein. § 92 EStG betrifft vor allem Beiträge, Zulagen und den Vertragsstand. Für bestimmte Auszahlungsfälle sieht § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG eine gesonderte Mitteilung der im Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen vor.
Muss der Anbieter jedes Jahr eine neue Leistungsbescheinigung schicken?
Nicht zwingend. § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG nennt den erstmaligen Leistungsbezug, bestimmte Fälle nach § 93 EStG und Änderungen der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung. Nach der ersten Übermittlung kannst du auf weitere Bescheinigungen verzichten. Die separate elektronische Datenübermittlung ist davon zu unterscheiden.
Wird meine Einkommensteuer mit der Bescheinigung bereits abgezogen?
Die Bescheinigung beziffert Leistungen und ordnet sie gesetzlichen Kategorien zu; sie ist weder die individuelle Steuerberechnung noch der Einkommensteuerbescheid. Ob und welche Abzüge bei einer Zahlung vorgenommen wurden, musst du anhand der Zahlungsabrechnung prüfen.
Ersetzt die Rentenbezugsmitteilung meine Steuererklärung?
Nein. Sie ist eine gesonderte elektronische Datenübermittlung nach § 22a EStG. Ob eine Erklärung abzugeben ist und wie die Einkünfte darin zu berücksichtigen sind, richtet sich nach deiner gesamten Situation und den amtlichen Vorgaben des betreffenden Steuerjahres.
Was mache ich, wenn die Bescheinigung nicht zu meinen Zahlungen passt?
Vergleiche Kalenderjahr, Vertrag und tatsächliche Zahlungseingänge und bitte den Anbieter schriftlich um Erläuterung oder Berichtigung. Ersetze den ausgewiesenen Betrag nicht durch eine selbst geschätzte Quote; bei einem bereits ergangenen Steuerbescheid beachte dessen Rechtsbehelfsbelehrung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Maßgeblich sind die Rechtsfassung für das jeweilige Beitrags- und Auszahlungsjahr sowie die tatsächliche Leistungsart. Die verlinkten amtlichen Quellen erläutern Mitteilung, Datenübermittlung und Besteuerung getrennt.
- § 22 EStG – Sonstige Einkünfte
Amtliche Gesetzesfassung; für ältere Beitrags- und Auszahlungsjahre die jeweils anwendbare Fassung prüfen.
- § 22 Nummer 5 EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung
Gesetzestext mit Mitteilungspflicht nach Satz 7 und den steuerlichen Kategorien für Leistungen.
- § 22a EStG – Rentenbezugsmitteilung
Amtliche Vorschrift zur gesonderten elektronischen Übermittlung an die zentrale Stelle und zur Unterrichtung der Leistungsempfänger.
- § 92 EStG – Bescheinigung des Anbieters
Amtliche Vorschrift zu Beiträgen, Zulagen, Vertragsstand und weiteren Angaben der jährlichen Bescheinigung.
- § 93c AO – Datenübermittlung durch Dritte
Amtliche Verfahrensvorschrift für die elektronische Übermittlung steuerlicher Daten.
- BMF-FAQ: Welcher Teil der Auszahlung wird besteuert?
Amtliche Verbraucherinformation zur steuerlichen Aufteilung geförderter und ungeförderter Leistungen.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtlich verkündetes Gesetz mit Inkrafttreten und Übergangsrecht.
Die Aufteilung geförderter und ungeförderter Leistungen erklärt Kapitel 102 vergleicht die Steuerfolgen nach Auszahlungsform. Die Aufteilung geförderter und ungeförderter Leistungsteile behandelt Kapitel 101. Die Besteuerung geförderter und ungeförderter Teile ordnen Kapitel 99 und Kapitel 100 ein. Zur Übersicht von Teil XIII geht es zurück zur Altersvorsorgedepot-Bibel.
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