Abschluss-, Verwaltungs-, Fonds- und Wechselkosten
Ein Altersvorsorgedepot kann an mehreren Stellen Kosten verursachen: beim Abschluss, für die laufende Vertragsverwaltung, innerhalb der Fonds und bei bestimmten Änderungen oder einem Anbieterwechsel. Manche Beträge werden direkt vom Vertrag abgezogen, andere mindern den Fondswert oder die Wertentwicklung. Für einen fairen Vergleich musst du deshalb Kostenart, Berechnungsgrundlage und Zeitraum gemeinsam betrachten.
Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neuen Produktregeln gelten grundsätzlich ab 1. Januar 2027. Die tatsächlichen Kosten hängen vom konkreten Vertrag und Fondsangebot ab.
- 1. Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Anbieterentgelte, Fondskosten und Transaktionskosten sind unterschiedliche Bestandteile; sie können direkt berechnet oder bereits in der Fondsentwicklung berücksichtigt sein.
- 2. Bei neuen Altersvorsorgeverträgen müssen Abschluss- und Vertriebskosten grundsätzlich gleichmäßig über die vereinbarte Ansparphase verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Beiträgen einschließlich Zulagen abgezogen werden.
- 3. Die Effektivkosten fassen die Renditeminderung während der Ansparphase nach einem gesetzlichen Verfahren zusammen. Der 1,0-Prozent-Kostendeckel gilt nur für die gesetzlich definierte Standardprodukt-Kategorie.
- 4. Beim Anbieterwechsel können Kosten beim abgebenden und beim neuen Anbieter getrennt geregelt sein. Die gesetzliche Obergrenze ist kein Hinweis darauf, dass der Anbieter den Betrag tatsächlich verlangt.
- 5. Vergleiche Produktinformationsblatt, Preisverzeichnis, Vertragsbedingungen und Fondsinformationen. Eine einzelne Kennzahl oder die TER eines Fonds bildet nicht automatisch alle Kosten des Vertrags ab.
Wichtig: Die 1,0-Prozent-Grenze ist kein pauschaler Preisdeckel für jedes Altersvorsorgedepot. Sie gilt nur für die gesetzlich definierte Standardprodukt-Kategorie. Auch ein niedriger Kostenwert verspricht weder eine bestimmte Rendite noch ein passendes Produkt.
Welche Kostenarten im Vertrag stecken können
„Kosten des Altersvorsorgedepots“ ist keine einzelne Gebühr. Je nach Vertrag zahlst du Entgelte an den Anbieter, trägst Kosten der ausgewählten Fonds oder wirst durch Transaktionen belastet. Die Kosten können einmalig oder laufend anfallen und auf unterschiedliche Beträge bezogen sein. Die folgende Übersicht hilft beim Sortieren; sie behauptet nicht, dass jeder Anbieter alle Positionen berechnet.
| Kostenart | Worauf du achten solltest |
|---|---|
| Abschluss- und Vertriebskosten | Sie entstehen beim Abschluss oder bei der Vermittlung des Vertrags. Prüfe, ob sie als Gesamtbetrag, als Anteil der Beiträge oder in einer anderen vertraglich ausgewiesenen Form berechnet werden. Bei neuen Verträgen werden sie grundsätzlich gleichmäßig über die vereinbarte Ansparphase verteilt, sofern sie nicht prozentual von Beiträgen einschließlich Zulagen abgezogen werden. |
| Laufende Anbieter- und Verwaltungskosten | Dazu können feste Euro-Beträge oder prozentuale Entgelte für Vertragsführung, Depotverwaltung oder andere vereinbarte Leistungen gehören. Achte darauf, ob der Prozentsatz auf Beiträge, das Vertragsvermögen oder eine andere Grundlage angewandt wird und wann der Anbieter abbucht. |
| Fondskosten | Fonds haben eigene laufende Kosten, etwa für Verwaltung und Betrieb. Sie werden üblicherweise im Fondsvermögen berücksichtigt und mindern damit dessen Wertentwicklung, statt als separate Rechnung auf dem Vertragskonto aufzutauchen. Die Kennzahl eines einzelnen Fonds ist nicht mit den gesamten Vertragskosten gleichzusetzen. |
| Transaktionskosten und Spreads | Beim Kauf und Verkauf von Anlagen können Kosten entstehen. Auch Geld-Brief-Spannen können die Ausführung belasten. Solche Kosten sind nicht immer als eigener jährlicher Abbuchungsposten sichtbar; sie können die Rendite oder den Wert des Fonds mittelbar mindern. |
| Wechsel- und sonstige Anlasskosten | Für einen Anbieterwechsel, eine Vertragsänderung oder bestimmte Zusatzleistungen können gesonderte Entgelte vereinbart sein. Prüfe den konkreten Anlass, den belasteten Anbieter und mögliche gesetzliche Höchstbeträge. Wechselkosten sind nicht dasselbe wie laufende Verwaltungs- oder Abschlusskosten. |
Ein Kostenposten kann als fester Eurobetrag, als Prozentsatz oder nur bei einem bestimmten Vorgang ausgestaltet sein. Vergleiche deshalb nicht nur die Höhe, sondern auch die Bezugsgröße: Ein Prozent der Einzahlungen wird anders berechnet als ein Prozent des vorhandenen Vertragsvermögens. Prüfe zusätzlich, ob die Gebühr tatsächlich vom Vertragskonto abgebucht wird oder bereits im Wert beziehungsweise in der Entwicklung eines Fonds steckt.
Besonders bei Fonds lohnt sich die Trennung von Fondskosten und Vertragskosten. Die laufenden Fondskosten mindern in der Regel das Fondsvermögen und damit den Anteilwert. Ein Anbieterentgelt kann dagegen separat vom Vertrag abgezogen werden. Transaktionskosten oder Geld-Brief-Spannen sind nicht immer als eigene jährliche Abbuchung sichtbar. Eine Fondskostenkennzahl allein beschreibt daher nicht automatisch die vollständige Kostenbelastung des Altersvorsorgevertrags.
Auch die Effektivkosten sind keine einzelne Gebühr. Sie geben an, wie stark Kosten die Rendite während der Ansparphase nach einem vorgeschriebenen Verfahren mindern. Für Standardprodukte sind sie auf höchstens 1,0 Prozent begrenzt; für andere Produktarten gilt diese Grenze nicht pauschal. Lies dazu Kapitel 51 zur Reichweite des Kostendeckels.
Warum kleine Unterschiede langfristig zählen
Kosten reduzieren den Betrag, der investiert bleibt und künftig Erträge erzielen kann. Das wirkt über den Zinseszinseffekt: Ein jährlicher Kostenunterschied kann deshalb nach langer Laufzeit zu einem größeren Abstand beim Vertragswert führen. Das folgende Rechenbeispiel isoliert diesen Effekt. Es ist keine Prognose und kein Angebot eines konkreten Anbieters.
Angenommen, monatlich fließen 200 € über 30 Jahre in den Vertrag. Das sind zusammen 72.000 € eigene Beiträge. Die angenommene Rendite vor Kosten beträgt konstant 5 Prozent pro Jahr.
| Angenommene jährliche Kostenwirkung | Endwert im Modell |
|---|---|
| 0,5 Prozentpunkte (Modellrendite 4,5 Prozent) | 149.413 € |
| 1 Prozentpunkt (Modellrendite 4,0 Prozent) | 137.054 € |
Der Unterschied beträgt in diesem Modell rund 12.359 €. Gerechnet wird mit gleichbleibenden Monatsbeiträgen am Monatsende und einer monatlich umgerechneten Rendite nach Kosten. Steuern, Inflation, Zulagen, Garantie- und Auszahlungsregeln sowie schwankende Renditen bleiben außen vor. Die vereinfachte Kostenwirkung wird von der Rendite abgezogen; sie ist keine Aussage darüber, dass ein Anbieter genau diesen Betrag jährlich vom Guthaben abbucht.
Für einen konkreten Kostenvergleich müssen die Effektivkosten, die einzelnen Preispositionen und die Vertragsleistungen zusammenpassen. Prüfe, ob beide Angebote denselben Anlagezeitraum und dieselbe Auszahlungsform abbilden. Kapitel 51 erklärt, warum die 1,0-Prozent-Grenze nur für bestimmte Verträge gilt; die Auswahl von Fonds und deren Risiken ordnet Kapitel 49 ein.
Wo du die tatsächlichen Kosten nachliest
- 1. Produktart und Ansparphase feststellen
Vergleiche nur Angebote mit derselben gesetzlichen Produktkategorie und einem passenden Zeitraum. Für den Kostendeckel ist entscheidend, ob der Vertrag tatsächlich als Standardprodukt ausgestaltet ist – nicht, ob er einfach klingt oder ETFs enthält.
- 2. Kostenbestandteile vollständig sammeln
Notiere Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Entgelte des Anbieters, Fondskosten und mögliche Transaktions- oder Anlasskosten. Prüfe, ob ein Betrag direkt abgezogen oder bereits in einer Wertentwicklung beziehungsweise Fondskostenkennzahl berücksichtigt wird.
- 3. Berechnungsbasis und Häufigkeit notieren
Ein Prozent von jedem Beitrag ist etwas anderes als ein Prozent des vorhandenen Vertragsvermögens. Halte auch fest, ob ein Entgelt einmalig, monatlich, jährlich oder nur bei einem bestimmten Vorgang anfällt.
- 4. Anbieterwechsel gesondert prüfen
Prüfe mögliche Kosten des abgebenden und des aufnehmenden Anbieters getrennt. Achte auf die Vertragsdauer, den Übertragungswert und darauf, ob Abschlusskosten auf bereits gefördertes übertragenes Kapital erneut berechnet werden dürfen.
- 5. Einheitliche Zahlen und Leistungen vergleichen
Nutze Produktinformationsblatt, Preisverzeichnis, Vertragsbedingungen und die Kosteninformationen der Fonds. Vergleiche gleiche Beiträge, Laufzeiten, Auszahlungsformen und Leistungsannahmen; ein niedriger Kostenwert sagt allein noch nichts über Risiko oder Leistung aus.
Beginne mit dem Produktinformationsblatt und lies die Angaben nicht losgelöst von Preisverzeichnis und Vertragsbedingungen. Das Produktinformationsblatt dient dem standardisierten Vergleich; es ersetzt nicht die Prüfung, wann und auf welcher Berechnungsgrundlage Kosten im konkreten Vertrag anfallen. In den Fondsunterlagen findest du die dazugehörigen Produktkosten. Vergleiche nicht eine laufende Fondsgebühr mit den gesamten Kosten eines Vertrags oder einen einmaligen Betrag mit einem Jahreswert.
Die gesetzlichen Effektivkosten folgen dem Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der PRIIPs-Verordnung. Trotzdem solltest du die Einzelpositionen prüfen: Die standardisierte Zahl ist ein Vergleichswert für die Renditeminderung in der Ansparphase, keine Gebührenrechnung und keine Zusage über den späteren Vertragswert. Kosten ab Beginn der Auszahlungsphase können zusätzlich anfallen und sind gesondert zu betrachten.
Eine praktische Prüfliste für weitere Vertragsmerkmale findest du in Teil VII der Altersvorsorgedepot-Bibel. Die Bedingungen einzelner Anbieter können erst anhand eines konkreten Angebots beurteilt werden.
Welche Kosten beim Anbieterwechsel gelten
Das Altersvorsorgereformgesetz soll einen doppelten Abzug von Abschlusskosten beim Wechsel begrenzen. Der Gesetzestext unterscheidet dabei zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Anbieter. Ein Höchstbetrag ist nicht automatisch fällig; entscheidend sind Anlass, Vertragsdauer und die tatsächlich vereinbarten Entgelte.
- Abschlusskosten verteilen: Abschluss- und Vertriebskosten müssen grundsätzlich gleichmäßig über die vereinbarte Ansparphase verteilt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn sie als Prozentsatz von den Beiträgen einschließlich Zulagen abgezogen werden.
- Abgebender Anbieter: Wird das Kapital innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss auf einen Vertrag eines anderen Anbieters übertragen, darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen. Nach Ablauf der fünf Jahre ist die Übertragung grundsätzlich kostenfrei zu gewähren.
- Aufnehmender Anbieter: Der neue Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro verlangen. Gefördertes, übertragenes Kapital darf er bei der Berechnung seiner Abschluss- und Vertriebskosten nicht berücksichtigen.
Der Betrag von 150 Euro kann also je nach Fall für unterschiedliche Anbieter und Kostenarten gelten. Die mögliche Pauschale des neuen Anbieters entfällt nicht allein deshalb, weil der abgebende Anbieter nach fünf Jahren kostenfrei übertragen muss. Kapitel 56 behandelt Fristen, Ablauf und Wechseloptionen ausführlicher; bei einem konkreten Wechsel solltest du beide Anbieter um eine schriftliche Kostenaufstellung bitten.
Kurze Fragen zum Kapitel
Welche Kosten können bei einem Altersvorsorgedepot anfallen?
Je nach Vertrag können Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Anbieter- und Verwaltungsentgelte, Fondskosten sowie Transaktions-, Wechsel- oder sonstige Anlasskosten anfallen. Nicht jeder Vertrag erhebt jede Position. Lies deshalb die Vertragsunterlagen und prüfe, ob ein Betrag direkt abgebucht wird oder die Fondsentwicklung bereits mindert.
Bedeutet 1,0 Prozent Effektivkosten, dass jedes Altersvorsorgedepot so viel kosten darf?
Nein. Der gesetzliche Deckel von höchstens 1,0 Prozent gilt für Verträge der gesetzlich definierten Standardprodukt-Kategorie. Er ist weder ein allgemeiner Kostendeckel für jedes Altersvorsorgedepot noch eine jährliche Abbuchung von genau einem Prozent des Guthabens. Kapitel 51 erklärt die Produktabgrenzung.
Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten bei neuen Verträgen verteilt?
Das Altersvorsorgereformgesetz verlangt grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung über die vereinbarte Ansparphase. Eine Ausnahme gilt, wenn die Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen einschließlich Zulagen abgezogen werden. Die konkrete Ausgestaltung muss aus dem Vertrag hervorgehen.
Was kostet ein Anbieterwechsel?
Das hängt unter anderem von der Vertragsdauer und davon ab, welcher Anbieter das Entgelt berechnet. Bei einem Wechsel innerhalb der ersten fünf Jahre kann der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro verlangen; nach Ablauf der fünf Jahre muss er die Übertragung grundsätzlich kostenfrei gewähren. Der neue Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro berechnen. Es handelt sich um Höchstbeträge, nicht um automatisch fällige Gebühren.
Reicht es, die TER eines Fonds zu vergleichen?
Nein. Die TER oder eine vergleichbare Fondskostenangabe beschreibt nicht automatisch die Kosten des gesamten Altersvorsorgevertrags. Hinzukommen können beispielsweise Anbieterentgelte, Abschlusskosten und Wechselkosten; außerdem können Transaktionskosten anders ausgewiesen sein. Vergleiche die Fondsinformation mit dem Produktinformationsblatt und dem Preisverzeichnis des Vertrags.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet. Die neuen Kostenregeln für Altersvorsorgeverträge gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027. Die Hinweise hier unterscheiden gesetzliche Höchstbeträge von konkreten Anbieterentgelten; bei Abweichungen ist der Gesetzestext maßgeblich.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle. Artikel 6 ändert das AltZertG; insbesondere § 1 regelt die Verteilung von Abschlusskosten und den Anbieterwechsel, § 2a die Effektivkosten.
- BMF-FAQ: Kann ich nach Abschluss eines neuen Produkts den Anbieter wechseln?
Amtliche Erläuterung zur Verteilung der Abschlusskosten, zur Fünfjahresfrist und zur Verwaltungspauschale des neuen Anbieters.
- BMF-FAQ: Reform der privaten Altersvorsorge
Amtliche Übersicht zur neuen Produktwelt und zum Geltungsbereich der Effektivkostenbegrenzung.
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/653, Anhang VI
EU-Primärquelle zum Gesamtkostenindikator und zur standardisierten Darstellung von Kosten in PRIIP-Basisinformationsblättern.
- § 7 AltvPIBV: Angaben im Produktinformationsblatt
Amtliche Vorschrift zu Kostenangaben im Produktinformationsblatt. Für die neue Produktwelt ist zusätzlich die ab 2027 geltende Gesetzesfassung maßgeblich.
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Wichtiger Hinweis
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