Wechsel des Anbieters unmittelbar vor der Auszahlung
Ein Wechsel kurz vor der ersten Auszahlung kann sinnvoll erscheinen, wenn ein anderer Anbieter eine besser passende Auszahlungsform oder klarere Vertragsbedingungen bietet. Der Zeitpunkt ist aber entscheidend: Ein regulärer Übertrag zum Beginn der Auszahlungsphase muss rechtzeitig geplant werden. Ein allgemeines Recht, den Anbieter noch wenige Tage vor dem Start zu wechseln, gibt es nicht. Für die neue Produktwelt gelten ab 2027 gesetzliche Übertragungs- und Informationsregeln; bei bestehenden Riester-Verträgen sind die Bestands- und Übergangsvorschriften gesondert zu prüfen.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neuen Regeln der Produktwelt gelten im Wesentlichen ab 1. Januar 2027. Für bestehende Riester-Verträge sind Rechtsfassung, Übergangsregeln und Vertragsbedingungen maßgeblich.
- 1. Ein Übertrag zum Beginn der Auszahlungsphase ist für die neue Produktwelt vorgesehen. Er ist eine Übertragung in einen anderen Altersvorsorgevertrag, keine Auszahlung auf dein Girokonto.
- 2. Der reguläre Wechsel verlangt eine rechtzeitige Kündigung. Die gesetzliche Grundfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase.
- 3. Der bisherige Anbieter muss rechtzeitig über Auszahlungsform, vorgesehene Leistung und Kosten informieren. Die Information darf frühestens zwei Jahre vor dem vereinbarten Beginn erfolgen und muss grundsätzlich spätestens drei Monate vorher vorliegen.
- 4. Bei verspäteter oder fehlender Information können besondere Kündigungsrechte gelten. Sie sind an konkrete Voraussetzungen und eigene Fristen gebunden; sie sind kein allgemeines kurzfristiges Wechselrecht.
- 5. Ein Zielanbieter muss den Übertrag annehmen. Kosten, Übertragungswert, tatsächliche Bearbeitungsdauer und Leistungsbeginn solltest du dir vor dem Auftrag von beiden Anbietern bestätigen lassen.
Wichtig: Ein Wechsel kurz vor dem Auszahlungsstart ist kein Selbstläufer. Prüfe Kündigungsfrist und Annahme durch den Zielanbieter, bevor du den bisherigen Vertrag kündigst. Die Sonderfristen bei verspäteter Information gelten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Was heißt „unmittelbar vor der Auszahlung“?
Gemeint ist hier der Zeitraum vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase – nicht erst der Tag, an dem die erste Rate auf dem Konto eingeht. Die Unterscheidung ist wichtig: Der reguläre Übertrag kann zum Beginn der Auszahlungsphase erfolgen, muss aber mit den Kündigungsfristen, dem Übertragungsweg und dem aufnehmenden Vertrag zusammenpassen. Wer den Wechsel erst wenige Wochen vor dem Start anstößt, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass der neue Anbieter rechtzeitig auszahlen kann.
Mit der ersten Auszahlung beginnt die Auszahlungsphase. Das reguläre Wechselrecht zum Start ist nicht gleichbedeutend mit einem freien Wechsel während eines bereits laufenden Auszahlungsplans. Eine begrenzte Abhilfe nach dem Start kann sich ergeben, wenn der Anbieter gesetzliche Informationspflichten verletzt hat; dafür gelten eigene Voraussetzungen und eine Jahresfrist. Das ist kein allgemeines Rücktrittsrecht, falls die angebotene Rate später nicht gefällt.
Dieses Kapitel hilft dir, den Wechsel vor dem Start zu strukturieren: Welche Frist gilt? Liegen die Leistungsinformationen vor? Nimmt der andere Anbieter den Vertrag tatsächlich an? Und ist der Wechsel angesichts der Kosten und der künftigen Leistungen sinnvoll? Für die vollständige Darstellung der gesetzlichen Rechte zum Auszahlungsbeginn siehe auch Kapitel 57.
Welche Wechselmöglichkeit gibt es zum Auszahlungsbeginn?
Für die neue Produktwelt sieht § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b AltZertG vor, dass das gebildete Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf dich lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden kann. Die Kündigung ist grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase möglich. Für den Wechsel zum Auszahlungsstart müssen also sowohl die gesetzliche Frist als auch der konkrete Vertragsbeginn beachtet werden.
Der Übertrag ist keine Barauszahlung an dich. Das Kapital wird an einen anderen passenden Altersvorsorgevertrag übertragen und bleibt für die Altersvorsorge gebunden. Der neue Anbieter muss zur Annahme bereit sein; es gibt keine Pflicht jedes Anbieters, jeden Vertrag oder jedes übertragene Kapital anzunehmen. Lass dir daher vor einer Kündigung schriftlich bestätigen, dass der Zielanbieter den Übertrag in der vorgesehenen Form annimmt.
Die Neuregelungen sind mit dem Altersvorsorgereformgesetz verkündet worden und gelten für die neue Produktwelt im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027. Daraus folgt nicht, dass jeder bestehende Riester-Vertrag automatisch zu den neuen Bedingungen übertragen werden kann. Vertragsabschluss, jeweilige Rechtsfassung, Übergangsregeln und Bedingungen des Altvertrags sind gesondert zu prüfen. Bei Unsicherheit solltest du vor einer Kündigung die konkrete Vertragsgrundlage mit dem bisherigen und dem gewünschten Anbieter klären.
Welche Informationen müssen vor dem Start vorliegen?
Der Anbieter muss dich grundsätzlich frühestens zwei Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn schriftlich über die vorgesehene Form und Höhe der Leistungen informieren. Dazu gehören Angaben dazu, ob monatliche Leistungen gleich bleiben oder steigen, sowie die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten. Die Information muss grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Beginn vorliegen. Diese gesetzliche Information ist ein wichtiger Ausgangspunkt für den Vergleich, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Vertrags.
Wenn du einen Wechsel erwägst und bis zum Beginn weniger als zwei Jahre verbleiben, kann auch der aufnehmende Anbieter für deine Entscheidung relevant sein. Ist er zur Annahme des übertragenen Altersvorsorgevermögens bereit, muss er dir auf Verlangen die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Grundlage sind der von dir angegebene Übertragungswert und Übertragungszeitpunkt. Das ermöglicht einen Vergleich, garantiert aber weder den späteren tatsächlichen Übertragungswert noch die endgültige Leistung.
Vergleiche nicht nur die erste Monatsrate. Prüfe, welche Auszahlungsform der neue Vertrag vorsieht, wann die Zahlungen beginnen, wie mögliche Anpassungen berechnet werden und welche Kosten während der Auszahlungsphase anfallen. Wenn Angebote mit verschiedenen Annahmen rechnen, bitte beide Anbieter um eine Berechnung auf derselben Grundlage – insbesondere mit gleichem angenommenem Übertragungswert und gleichem Auszahlungsbeginn.
Verspätete Information: zwei besondere Fristfälle
§ 7b Absatz 2 AltZertG knüpft besondere Kündigungsrechte daran, wann die vorgeschriebenen Informationen zugehen. Sie sind kein frei wählbarer Ersatz für die reguläre Kündigungsfrist und gelten nicht allein deshalb, weil du dich spät für einen Wechsel entscheidest. Bewahre deshalb das Schreiben und den Zugangsnachweis auf und kläre vor einer Kündigung, welcher Fristfall für deinen Vertrag einschlägig ist.
Wenn der Anbieter dich nicht spätestens neun Monate vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn informiert hat, kannst du den Vertrag zum Beginn der Auszahlungsphase kündigen, um das Kapital übertragen zu lassen. Die Kündigung muss in diesem Fall spätestens drei Monate vor dem Beginn erklärt werden. Erfolgt die Information später als sechs Monate vor dem Beginn, sieht das Gesetz ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen zum Auszahlungsbeginn vor. Die 14 Tage beziehen sich auf den Abstand zum geplanten Start, nicht auf eine allgemeine Bedenkzeit nach Erhalt des Schreibens.
Bei Verträgen, deren Auszahlungsphase höchstens drei Monate nach Vertragsbeginn startet, gilt eine Sonderregel: Die Information muss spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen; die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen bleiben dabei unberührt. Für einen bereits begonnenen Auszahlungsplan besteht kein allgemeines Übertragungsrecht nach denselben Regeln. Bei einer Verletzung der Informationspflicht kann § 7b Absatz 3 innerhalb eines Jahres nach Beginn einen begrenzten Anspruch auf Wiederherstellung der Ausgangslage und Übertragung eröffnen. Die Voraussetzungen dafür müssen im Einzelfall geprüft werden.
Beispiel: Auszahlungsbeginn am 1. Januar 2030
Angenommen, die Auszahlungsphase soll am 1. Januar 2030 beginnen. Das früheste Informationsfenster beginnt dann am 1. Januar 2028. Die reguläre Information muss grundsätzlich spätestens am 1. Oktober 2029 vorliegen. Neun Monate vor dem Start ist der 1. April 2029, sechs Monate davor der 1. Juli 2029. Die Daten ergeben sich aus dem vereinbarten Starttermin; sie sind keine Zusage, dass ein Übertrag technisch innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeschlossen wird.
Liegt am 1. April 2029 noch keine Information vor, kann das besondere Kündigungsrecht wegen der verpassten Neun-Monats-Frist greifen. Für eine Kündigung zum 1. Januar 2030 muss sie spätestens drei Monate vorher, also bis zum 1. Oktober 2029, erklärt werden. Geht die Information erst nach dem 1. Juli 2029 zu, ist zusätzlich der Fristfall „später als sechs Monate vor Beginn“ zu prüfen; dann sieht das Gesetz eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Start vor.
Das Beispiel unterscheidet gesetzliche Stichtage von der praktischen Abwicklung. Es sagt nicht, dass der bisherige Anbieter den Übertrag an einem bestimmten Tag ausführt, dass der neue Anbieter sofort die erste Rate zahlt oder dass der Übertragungswert unverändert bleibt. Frage beide Anbieter nach den erforderlichen Erklärungen und dem erwarteten Ablauf und halte den Zugang wichtiger Schreiben fest. Für eine verbindliche Fristberechnung im Einzelfall sind Vertrag und tatsächliche Zustellung maßgeblich.
Kosten und spätere Leistungen gemeinsam vergleichen
Ein Wechsel kann Kosten bei beiden Anbietern auslösen. In der neuen Produktwelt darf der bisherige Anbieter für einen Übertrag innerhalb der ersten fünf Jahre höchstens 150 Euro berechnen; nach Ablauf der Fünfjahresfrist ist die Übertragung grundsätzlich kostenfrei zu gewähren. Der aufnehmende Anbieter kann seinerseits eine Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro verlangen. Höchstbeträge sind keine automatisch fälligen Gebühren. Lass dir die tatsächlich angesetzten Kosten schriftlich nennen und prüfe sie anhand der Vertragsbedingungen.
Ein rein hypothetisches Beispiel: Wenn dein alter Anbieter laut Vertrag tatsächlich 100 Euro und der neue Anbieter tatsächlich 150 Euro berechnet, betragen die einmaligen Wechselkosten zusammen 250 Euro. Das Beispiel beschreibt keine gesetzliche Festgebühr. Auch wenn beim alten Anbieter nach fünf Jahren kein Übertragungsentgelt anfällt, kann der neue Anbieter noch eine zulässige Pauschale verlangen. Die weiteren Kosten eines normalen Anbieterwechsels und dessen Kostenregeln erläutert Kapitel 56.
Stelle den Gesamtkosten die angebotenen Leistungen gegenüber. Frage, ob der angegebene Übertragungswert ein Schätzwert oder ein verbindlicher Wert zum Übertragungsstichtag ist, wie der neue Anbieter das übernommene Kapital anlegt und welche Auszahlungsform, Gebühren und Optionen danach gelten. Eine höhere Beispielrate allein beweist keinen Vorteil: Laufzeit, Dynamisierung, Kosten und Vertragsleistungen müssen auf vergleichbarer Basis betrachtet werden.
So gehst du vor, bevor du den Wechsel beauftragst
1. Halte den vereinbarten Auszahlungsbeginn und den Zugang der Informationen nach § 7b fest. Notiere auch, ob du dich noch innerhalb der regulären Kündigungsfrist befindest oder ob ein besonderer Fristfall in Betracht kommt.
2. Fordere vom bisherigen Anbieter den voraussichtlichen Übertragungswert, den frühesten Übertragungszeitpunkt, die konkreten Kosten und die benötigten Erklärungen an. Frage ausdrücklich, ob es sich um einen unverbindlichen Wert oder die Berechnung zu einem festgelegten Stichtag handelt.
3. Lass dir vom Zielanbieter schriftlich bestätigen, dass er das Kapital annimmt und welcher Altersvorsorgevertrag den Übertrag erhält. Bitte um eine Leistungs- und Kosteninformation auf Basis desselben Übertragungswerts und Auszahlungsbeginns.
4. Vergleiche die einmaligen Wechselkosten mit den laufenden Kosten und Leistungen nach dem Wechsel. Prüfe, ob der neue Vertrag deine gewünschte Auszahlungsform anbietet und ob die erste Zahlung zum geplanten Zeitpunkt beginnen kann.
5. Reiche eine Kündigung oder Übertragungsanweisung nur über den vorgesehenen Weg und innerhalb der maßgeblichen Frist ein. Formuliere eindeutig, dass das Kapital auf den neuen Altersvorsorgevertrag übertragen werden soll, und kontrolliere anschließend Abrechnung, tatsächlichen Übertragungswert, Gebühren und Start der Auszahlungen.
Altvertrag, laufende Auszahlung und offene praktische Fragen
Die hier erläuterten Wechselregeln betreffen die neue Produktwelt. Bestehende Riester-Verträge können anderen Vertrags- und Übergangsregeln folgen. Eine Kündigung kann insbesondere Förder- und Steuerfolgen haben; leite deshalb aus den neuen Übertragungsregeln keine automatische Wechselmöglichkeit oder Kostenfreiheit für einen alten Vertrag ab. Lass vor einem Auftrag klären, welche Rechtsfassung und welche konkreten Vertragsklauseln für dich gelten.
Auch ein gesetzliches Übertragungsrecht ersetzt keine Bestätigung des Zielanbieters. Vor der Marktverfügbarkeit eines Produkts lassen sich dessen Annahmepraxis und individuelle Leistungsberechnung nicht verlässlich vorhersagen. Technische Abwicklungsdauer, Stichtag, Behandlung der Anlagen während eines Übertrags und der genaue Zahlungstermin müssen die beteiligten Anbieter für deinen Fall bestätigen. Eine pauschale gesetzliche Bearbeitungsdauer oder einen garantierten Übertragungswert solltest du nicht unterstellen.
Beginnt die Auszahlung bereits, ist ein Wechsel nicht allgemein nach dem regulären Recht zum Auszahlungsbeginn möglich. § 7b Absatz 3 enthält eine begrenzte Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen des Anbieters: Innerhalb eines Jahres nach Beginn kann unter Anrechnung bereits erbrachter Zahlungen eine Stellung wie zum Beginn verlangt und das errechnete Kapital übertragen werden. Das setzt einen relevanten Informationsmangel voraus. Wenn du bereits Zahlungen erhältst, sichere die Unterlagen und prüfe den möglichen Anspruch fachkundig, statt den Vertrag einfach zu kündigen.
Kurze Fragen zum Kapitel
Kann ich wenige Wochen vor der ersten Auszahlung noch wechseln?
Nicht automatisch. Der reguläre Wechsel zum Beginn der Auszahlungsphase verlangt eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist und die Annahme durch einen neuen Anbieter. Besondere kürzere Fristen können bei verspäteter Information nach § 7b AltZertG gelten; sie sind an konkrete Voraussetzungen gebunden.
Wird das Kapital bei einem Anbieterwechsel auf mein Girokonto überwiesen?
Nein. Der hier beschriebene Übertrag geht auf einen anderen passenden Altersvorsorgevertrag und ist keine freie Auszahlung an dich. Der neue Anbieter muss das Kapital annehmen.
Wann muss der Anbieter über die Auszahlungsform und die Kosten informieren?
Grundsätzlich frühestens zwei Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn und spätestens drei Monate davor. Die gesetzlichen Sonderrechte bei verspäteter Information haben eigene Voraussetzungen und Fristen.
Ist der Wechsel nach fünf Jahren vollständig kostenlos?
Nicht zwingend. Nach fünf Jahren ist die Übertragung auf der Seite des bisherigen Anbieters grundsätzlich kostenfrei; der neue Anbieter kann aber weiterhin eine Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro berechnen. Maßgeblich sind die tatsächlich vereinbarten Kosten.
Gelten diese Regeln automatisch für meinen bestehenden Riester-Vertrag?
Nein. Dieses Kapitel behandelt die neue Produktwelt. Bei einem bestehenden Riester-Vertrag müssen die geltende Rechtsfassung, Übergangsregeln, Vertragsbedingungen und mögliche Förderfolgen gesondert geprüft werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Reform ist verkündet, ihre neuen Produktregeln gelten jedoch im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027. Für bestehende Verträge sind Gesetzesfassung, Übergangsregeln und Vertrag gesondert zu prüfen. Die Quellen geben den Rechtsstand vom 3. November 2026 wieder.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle für die Änderungen des AltZertG und das Inkrafttreten der Reform.
- § 1 AltZertG: Anforderungen an Altersvorsorgeverträge
Amtliche Rechtsgrundlage zum Übertrag auf einen anderen Altersvorsorgevertrag, zum Wechsel zu Beginn der Auszahlungsphase und zu Wechselkosten.
- § 7b AltZertG: Informationen vor und zu Beginn der Auszahlungsphase
Amtliche Rechtsgrundlage zu Informationsinhalten, Informationsfristen, besonderen Kündigungsrechten und Folgen von Pflichtverletzungen.
- BMF-FAQ: Kann ich auch zu Beginn der Auszahlungsphase noch meinen Anbieter wechseln?
Amtliche Verbraucherinformation zu Wechselmöglichkeit und Fristen am Auszahlungsbeginn.
Zum Wechselrecht am Auszahlungsbeginn und den besonderen Fristen siehe Kapitel 57. Den Anbieterwechsel während der Ansparphase und seine Kosten behandelt Kapitel 56. Wann die Auszahlungsphase beginnen kann, erläutert Kapitel 90.
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