Bis zu 30 Prozent einmalig entnehmen
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann bei einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag eine einmalige Kapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des dann verfügbaren Kapitals vorgesehen sein. Das kann kurzfristig mehr finanziellen Spielraum schaffen, lässt aber weniger Kapital für die spätere Rente oder den Auszahlungsplan übrig. Die 30 Prozent sind eine Obergrenze, kein pauschaler Anspruch auf steuerfreies Geld und keine zusätzliche Auszahlung neben dem Vertragsguthaben. Die Reform ist verkündet; die neue Produktwelt gilt im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027. Bei bestehenden Riester-Verträgen sind Vertragsbedingungen und Übergangsregeln gesondert zu prüfen.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neuen Produktregeln gelten im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge und ihre Übergangsregeln sind gesondert zu prüfen.
- 1. Die gesetzliche Obergrenze beträgt 30 Prozent des Kapitals, das zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung steht.
- 2. Die Auszahlung ist eine Option zu Beginn der Auszahlungsphase, keine jederzeitige Entnahme während des Ansparens.
- 3. Was genau der Vertrag anbietet und bis wann du deine Wahl mitteilen musst, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen.
- 4. Der verbleibende Betrag wird nach der vereinbarten Leistungsform ausgezahlt; seine spätere Monatsleistung lässt sich nicht einfach proportional aus der Einmalzahlung ableiten.
- 5. Die zulässige Auszahlung ist nicht automatisch steuerfrei. Für geförderte und ungeförderte Leistungsanteile können unterschiedliche Regeln gelten.
- 6. Die Reformregeln gelten im Wesentlichen ab 2027 für die neue Produktwelt. Bei einem bestehenden Riester-Vertrag darf daraus keine pauschale Zusage abgeleitet werden.
Wichtig: Die 30 Prozent sind eine Obergrenze bezogen auf das zu Beginn der Auszahlungsphase verfügbare Kapital. Die Auszahlung ist nicht automatisch steuerfrei; der Vertrag bestimmt, welche Wahl- und Zahlungsmodalitäten gelten.
Was die 30-Prozent-Regel erlaubt
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a AltZertG beschreibt für zertifizierte Altersvorsorgeverträge die möglichen Leistungen in der Auszahlungsphase. Neben einer lebenslangen Leibrente ist ein Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung vorgesehen. In diesem Zusammenhang kann zu Beginn der Auszahlungsphase ein Betrag von bis zu 30 Prozent des verfügbaren Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Die Vorschrift erlaubt außerdem, während der Auszahlungsphase anfallende Zinsen und Erträge gesondert auszuzahlen.
Die Grenze bezieht sich auf das Kapital, das zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Auszahlungsphase zur Verfügung steht. Sie ist weder eine Rendite noch ein staatlicher Zuschuss und auch keine Zusage, dass jeder Anbieter dieselbe Auswahl oder denselben Auszahlungsablauf anbietet. Ob und wie die Kapitaloption in deinem Vertrag vereinbart ist, musst du im Produktangebot und in den Vertragsbedingungen prüfen.
Die Kapitalauszahlung ist Teil der zulässigen Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag. Sie ist deshalb von einer nicht vorgesehenen vorzeitigen Entnahme während der Ansparphase zu unterscheiden. Die 30-Prozent-Regel eröffnet keinen freien Zugriff auf das gesamte Vertragsvermögen und hebt die Bindung des übrigen Kapitals an die vereinbarte Altersvorsorgeleistung nicht auf.
Von welchem Betrag werden die 30 Prozent berechnet?
Maßgeblich ist nicht einfach die Summe deiner früheren Einzahlungen. Die gesetzliche Formulierung knüpft an das Kapital an, das zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung steht. Bei einem kapitalmarktorientierten Vertrag kann dieses Guthaben von Einzahlungen und Zulagen, den Anlageergebnissen und den Vertragskosten beeinflusst worden sein. Bei einem Garantieprodukt sind zusätzlich die vereinbarte Garantie und die für den Auszahlungsbeginn maßgeblichen Vertragsregeln zu beachten.
Für eine Planung solltest du deshalb mit der Kapitalprognose für den konkreten Auszahlungsbeginn arbeiten und nicht mit einem früheren Kontostand oder der Summe der Beiträge. Eine Prognose ist keine Garantie für das spätere Guthaben. Bei einem Vertrag, der eine garantierte Kapitaluntergrenze enthält, prüfe, welche Beiträge, Zulagen und Zeitpunkte von der Garantie tatsächlich umfasst sind.
Die Berechnung des Höchstbetrags ist einfach, sobald die maßgebliche Kapitalbasis bekannt ist: verfügbares Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase × 0,30. Das Ergebnis ist ein Bruttobetrag vor einer möglichen individuellen Besteuerung. Die 30-Prozent-Grenze sagt nicht, wie viel nach Steuern auf deinem Konto ankommt.
Wann und wie wird die Auszahlung gewählt?
Die gesetzliche Option knüpft an den Beginn der Auszahlungsphase an. Sie ist keine jährlich wiederkehrende Entnahmemöglichkeit und erlaubt nicht, das Kapital während der Ansparphase nach Belieben in mehreren Tranchen abzurufen. Wenn du nicht den Höchstbetrag wählst, können ein kleinerer Betrag oder der Verzicht auf die Einmalauszahlung in Betracht kommen, sofern dein Vertrag diese Wahlmöglichkeiten vorsieht.
Die Formulierung „bis zu 30 Prozent“ beschreibt die gesetzliche Obergrenze. Sie ersetzt nicht die Prüfung, was dein konkreter Vertrag zulässt. Achte insbesondere darauf, wann der Anbieter deine Entscheidung benötigt, ob sie bindend oder später noch änderbar ist und zu welchem Termin die Zahlung technisch erfolgt. Eine allgemeine gesetzliche Mitteilungsfrist für jeden Vertrag lässt sich aus der 30-Prozent-Regel allein nicht ableiten.
Bei einem bestehenden Riester-Vertrag gelten nicht automatisch alle Regeln der neuen Produktwelt. Abschlusszeitpunkt, Vertragsbedingungen, anwendbare Gesetzesfassung und Übergangsvorschriften können entscheidend sein. Frage den Anbieter schriftlich, ob eine Kapitalauszahlung vorgesehen ist, auf welcher Kapitalbasis sie berechnet wird und welche Fristen für deine konkrete Vertragsgeneration gelten.
Rechenbeispiel: 200.000 Euro zum Auszahlungsbeginn
Angenommen, zum Beginn der Auszahlungsphase stehen nach der maßgeblichen Vertragsberechnung 200.000 Euro zur Verfügung. Wer die gesetzliche Höchstgrenze ausschöpft und dessen Vertrag diese Option vorsieht, kann rechnerisch bis zu 60.000 Euro einmalig erhalten: 200.000 Euro × 30 Prozent = 60.000 Euro. Für die weiteren Altersvorsorgeleistungen verbleiben zunächst 140.000 Euro.
Bei einer kleineren Entnahme von 15 Prozent wären es 30.000 Euro; rechnerisch blieben 170.000 Euro für die weiteren Leistungen. Wird keine Einmalzahlung gewählt, bleibt das gesamte verfügbare Kapital von 200.000 Euro in der vertraglich vereinbarten Auszahlungsform. Die Rechnung zeigt nur die Aufteilung des Startkapitals, nicht die spätere Entwicklung oder den Nettobetrag nach Steuern.
Die 140.000 Euro im Höchstbeispiel sind nicht automatisch die Grundlage für eine Monatszahlung, die genau 70 Prozent einer Vergleichsrente beträgt. Bei einer Leibrente hängen die Leistungen unter anderem von den Bedingungen des Angebots ab. Bei einem Auszahlungsplan sind Raten, Laufzeit, Anlage und die anschließende Teilkapitalverrentung zu berücksichtigen. Der Anbieter muss die Leistungen für die gewählte Variante konkret darstellen.
Was ändert sich an Rente und Auszahlungsplan?
Eine Einmalzahlung verlagert einen Teil des verfügbaren Kapitals an den Anfang der Auszahlungsphase. Dieser Betrag steht danach nicht mehr zur Finanzierung der regelmäßigen Leistungen aus dem Vertrag bereit. Wer mehr Kapital sofort erhält, sollte daher die dazugehörigen niedrigeren oder anders verlaufenden späteren Leistungen im Angebot prüfen. Die gesetzliche 30-Prozent-Grenze gibt keine bestimmte Monatsrente vor.
Bei einer lebenslangen Leibrente wird die spätere Leistung nach den Bedingungen des Vertrags aus dem dafür verwendeten Kapital berechnet. Beim Auszahlungsplan kommt es zusätzlich auf den vereinbarten Verlauf der Raten und die anschließende Teilkapitalverrentung an, die spätestens ab dem 85. Lebensjahr beginnen muss. Wie Kapitel 93 erläutert, lässt sich aus „bis mindestens 85“ keine einheitliche Ratenhöhe oder ein einheitliches Vertragsende ableiten.
Vergleiche deshalb mindestens zwei konkrete Berechnungen desselben Anbieters: eine mit der geplanten Kapitalauszahlung und eine ohne oder mit einer kleineren Auszahlung. Die Angebote sollten denselben Auszahlungsbeginn und dieselben Annahmen verwenden. Frage außerdem nach Kosten, garantierten Beträgen, möglichen Schwankungen und der Behandlung des verbleibenden Kapitals. Ein bloßer Vergleich der ersten Monatsrate reicht nicht, wenn sich spätere Leistungen unterscheiden.
Ist die Einmalauszahlung steuerfrei?
Nein, aus der gesetzlichen Zulässigkeit folgt keine Steuerfreiheit. Die Auszahlung ist eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag. Für geförderte Leistungsanteile gilt grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung. Bei ungeförderten Einzahlungen können abhängig von der Herkunft der Mittel und der maßgeblichen steuerlichen Regel andere Bestimmungen greifen. § 22 Nummer 5 EStG enthält die Besteuerungsregeln für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen; der Förderstatus und die Vertragsaufteilung sind dabei wichtig.
Aus der 30-Prozent-Grenze lässt sich deshalb kein pauschaler Steuersatz und kein verlässlicher Nettobetrag berechnen. Eine individuelle Steuerbelastung hängt unter anderem von der Zusammensetzung des Vertrags, dem Auszahlungsjahr und den weiteren steuerlichen Verhältnissen ab. Die Einmalzahlung wird nicht dadurch steuerfrei, dass sie anstelle monatlicher Leistungen ausgezahlt wird.
Eine zulässige Auszahlung zu Beginn der vertraglichen Auszahlungsphase ist außerdem nicht mit einer schädlichen Verwendung wegen eines beliebigen vorzeitigen Zugriffs gleichzusetzen. Das beantwortet aber nicht jede Steuer- oder Beitragsfrage im Einzelfall. Für geförderte und ungeförderte Anteile, eine mögliche Zulagenrückforderung und die spätere Besteuerung sind die konkrete Vertrags- und Bescheinigungslage maßgeblich. Eine individuelle Netto-Berechnung sollte auf diesen Unterlagen aufbauen.
Wie lässt sich die Entscheidung vorbereiten?
Eine Einmalzahlung kann zu einem konkreten Bedarf passen, etwa wenn zu Beginn des Ruhestands eine größere Ausgabe ansteht oder eine vorhandene Liquiditätsreserve ergänzt werden soll. Sie kann aber auch dazu führen, dass weniger Kapital für laufende Leistungen bleibt. Es gibt keine allgemeine Regel, nach der die vollständige Ausschöpfung der 30 Prozent immer sinnvoll oder immer nachteilig wäre.
Stelle zunächst fest, welchen Betrag du tatsächlich kurzfristig brauchst und ob er aus anderen Rücklagen gedeckt werden kann. Bitte den Anbieter anschließend um nachvollziehbare Berechnungen für keine, eine kleinere und die maximale Kapitalauszahlung. Lass dir für jede Variante das voraussichtliche und – soweit vorhanden – garantierte Kapital, den Auszahlungsbeginn, die regelmäßigen Leistungen und die spätere Teilkapitalrente getrennt ausweisen.
Prüfe bei jeder Variante, ob die Beträge brutto oder netto angegeben sind, wie geförderte und ungeförderte Vertragsanteile behandelt werden und welche Kosten einbezogen wurden. Kläre vor einer bindenden Entscheidung die Mitteilungsfrist, die Möglichkeit einer Änderung und den Zahlungszeitpunkt. Wenn du die steuerlichen Folgen nicht sicher einordnen kannst, nutze die Vertrags- und Steuerunterlagen für eine unabhängige Beratung.
Die 30-Prozent-Option ist damit vor allem eine Abwägung zwischen mehr Kapital am Anfang und mehr Kapital für die spätere vertragliche Altersvorsorgeleistung. Für die Entscheidung zählen der konkrete Liquiditätsbedarf, die verbleibenden regelmäßigen Leistungen, die Vertragsbedingungen und die persönliche Steuerlage – nicht allein der gesetzliche Höchstwert.
Nicht mit weiteren Auszahlungen verwechseln
Das Gesetz erlaubt daneben, Zinsen und Erträge, die während der Auszahlungsphase anfallen, gesondert auszuzahlen. Diese Regelung ist von der einmaligen Kapitaloption zu Beginn zu unterscheiden. Sie bedeutet nicht, dass jede Person neben der Einmalzahlung jederzeit weitere Beträge aus dem noch gebundenen Kapital entnehmen kann; maßgeblich bleiben Vertrag und gesetzliche Vorgaben.
Auch die Kleinbetragsrentenabfindung ist ein eigener gesetzlicher Fall mit eigenen Voraussetzungen. Sie ist nicht einfach eine zusätzliche 30-Prozent-Auszahlung. Ebenso sind wohnungswirtschaftliche Verwendungen während der Ansparphase, ein Anbieterwechsel und eine Auszahlung außerhalb der vertraglichen Regeln getrennt zu beurteilen.
Wenn du eine andere Auszahlungsart als die Kapitaloption prüfen möchtest, ordne zuerst ein, ob du dich noch in der Anspar- oder schon in der Auszahlungsphase befindest. Die Regeln unterscheiden sich. Für den Beginn der Auszahlungsphase hilft Kapitel 90; den Auszahlungsplan und seine spätere Teilkapitalverrentung erklärt Kapitel 93.
Kurze Fragen zum Kapitel
Kann ich immer genau 30 Prozent auszahlen lassen?
30 Prozent sind die gesetzliche Obergrenze, kein pauschaler Anspruch unabhängig vom Vertrag. Prüfe, ob dein Vertrag die Kapitaloption vorsieht, wie sie ausgestaltet ist und welche Mitteilungsfristen gelten.
Wann muss ich die Kapitalauszahlung wählen?
Die gesetzliche Option knüpft an den Beginn der Auszahlungsphase an. Der Vertrag regelt, wann du dem Anbieter deine Entscheidung mitteilen musst und wann die Zahlung erfolgt. Eine allgemeine Frist für jeden Vertrag lässt sich aus der 30-Prozent-Regel allein nicht ableiten.
Kann ich die 30 Prozent später in mehreren Schritten entnehmen?
Die hier beschriebene Kapitaloption ist eine Auszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase. Sie ist keine frei wiederholbare Entnahmemöglichkeit während der Ansparphase. Andere Auszahlungen müssen gesondert gesetzlich zulässig und vertraglich vorgesehen sein.
Ist der ausgezahlte Betrag steuerfrei?
Nein, die 30-Prozent-Regel ist keine Steuerbefreiung. Die Besteuerung hängt insbesondere davon ab, welche Teile des Vertrags gefördert oder ungefördert sind. Für eine Nettoberechnung sind die Vertrags- und Steuerunterlagen erforderlich.
Gelten die Regeln automatisch für meinen bestehenden Riester-Vertrag?
Nein. Die neue Produktwelt gilt im Wesentlichen ab 2027; ein bestehender Riester-Vertrag wird nicht allein durch die Reform automatisch in ein neues Produkt umgewandelt. Prüfe den Vertrag, die anwendbare Gesetzesfassung und die Übergangsregeln.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Reform ist verkündet, die neuen Produktregeln gelten im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027. Der Rechts- und Informationsstand dieses Kapitels ist der 3. November 2026. Für bestehende Riester-Verträge sind Vertrag, anwendbare Gesetzesfassung und Übergangsregeln gesondert zu prüfen.
- § 1 AltZertG – Anforderungen an Altersvorsorgeverträge
Amtlicher Gesetzestext; Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a zur Auszahlungsphase, zur Kapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent und zur gesonderten Auszahlung von Zinsen und Erträgen.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle des Reformgesetzes einschließlich Inkrafttretens- und Übergangsregelungen; neue Produktregeln im Wesentlichen ab 1. Januar 2027.
- § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte
Amtlicher Gesetzestext zur Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen; Förderstatus und Zusammensetzung der Leistung sind zu beachten.
- BMF-FAQ – Auszahlungsphase im neuen System
Amtliche Erläuterung des Bundesfinanzministeriums zu den Auszahlungsformen der neuen Produktwelt.
- BMF-FAQ – Besteuerung im Alter
Amtliche Verbraucherinformation zur Besteuerung von Altersvorsorgeleistungen im neuen System.
Wann die Auszahlungsphase beginnt, erklärt Kapitel 90. Den Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung behandelt Kapitel 93. Warum eine förderunschädliche Auszahlung nicht automatisch steuerfrei ist, erläutert Kapitel 84.
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