Alte oder neue Förderung: welcher Vergleich ist fair?
Ob die alte oder die neue Förderung besser passt, lässt sich nicht an einer einzelnen Zulagenzahl ablesen. Die alte Riester-Förderung richtet den Mindesteigenbeitrag nach bestimmten Vorjahreseinnahmen aus; die neue Grundzulage folgt gestaffelt den eigenen Beiträgen. Kinder, mittelbare Berechtigung, Steuer, Vertragskosten und spätere Auszahlungen verändern den Vergleich. Dieses Kapitel zeigt, wie du beides mit gleichen Annahmen gegenüberstellst.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die Reform ist verkündet; die neuen Förderregeln gelten grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Bestandsverträge werden nicht allein durch den Jahreswechsel umgestellt.
- 1. Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich das bisherige Riester-Recht. Die neue Förderung ist für Beitragsjahre ab 2027 vorgesehen und gilt bei Bestandsverträgen nicht automatisch.
- 2. Alt und neu haben unterschiedliche Beitragslogiken: bisher grundsätzlich 4 Prozent der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen, künftig eine beitragsproportionale Grundzulage mit Höchstbetrag.
- 3. Die neue Grundzulage kann für unmittelbar Berechtigte bis zu 540 Euro erreichen; Kinderzulage und ein möglicher Berufseinsteigerbonus sind davon getrennt.
- 4. Ein fairer Vergleich hält die eigene Einzahlung, Berechtigung, Kinderzuordnung und den Zeitraum konstant und rechnet Steuern, Kosten und Auszahlung zusätzlich.
- 5. Eine höhere Zulage bedeutet nicht automatisch die bessere Altersvorsorge: Vertragswert, Risiko, Gebühren und Nettobetrag im Ruhestand zählen ebenfalls.
Wichtig: Die Förderbeträge sind keine Garantie für eine bestimmte Rendite oder spätere Rente. Prüfe bei einem Riester-Bestandsvertrag vor einer Erklärung, welchem Förderregime er zugeordnet wird und welche Vertragsfolgen gelten.
Zuerst klären: welches Förderrecht gilt für welchen Vertrag?
Die neue Förderung ist kein rückwirkender Bonus für bereits geleistete Beiträge. Für das Beitragsjahr 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln. Die neuen Fördervorschriften sind für Beitragsjahre ab 2027 maßgeblich. Bei einem vor 2027 abgeschlossenen Vertrag kommt es zusätzlich auf die Übergangsregel und eine wirksame Wahl des Förderregimes an. Der Jahreswechsel allein stellt einen Altvertrag nicht automatisch um. Wie ein solcher Vertrag grundsätzlich weiterlaufen kann, beschreibt Kapitel 112; die Reformfolgen im Überblick behandelt Kapitel 111.
Bevor du rechnest, notiere deshalb für jede Person und jeden Vertrag: Beitragsjahr, Abschlussdatum, Produktart und Förderregime. Bei mehreren Verträgen oder Ehegatten darfst du nicht ohne Prüfung annehmen, dass für alle Verträge dieselbe Regel gilt. Die Möglichkeit, neue Förderung für einen Bestandsvertrag zu wählen, und die Folgen dieser Erklärung sind eigene Fragen; die Übergangsregeln und die Anbieterunterlagen müssen dazu zusammenpassen.
„Alt gegen neu“ ist außerdem kein Vergleich zweier abstrakter Maximalbeträge. Eine alte Grundzulage von 175 Euro und eine mögliche neue Grundzulage von bis zu 540 Euro gelten nicht unter denselben Berechnungsvoraussetzungen. Einkommen, eigener Beitrag, Kinder, unmittelbare oder mittelbare Berechtigung und gegebenenfalls ein Berufseinsteigerbonus beeinflussen die Ergebnisse. Vergleiche daher zuerst denselben konkreten Haushalt und erst danach typische Fälle.
Bisherige Riester-Förderung: Einkommen und Zulagen zusammendenken
Nach bisherigem Recht richtet sich der Mindesteigenbeitrag grundsätzlich nach 4 Prozent bestimmter beitragspflichtiger Einnahmen des Vorjahres. Berücksichtigt werden höchstens 2.100 Euro einschließlich der zustehenden Zulagen; die Zulagen werden von diesem Betrag abgezogen. Es gilt ein jährlicher Sockelbetrag von 60 Euro. Wer weniger als den persönlich erforderlichen Eigenbeitrag einzahlt, erhält die Zulagen grundsätzlich nur anteilig. Für mittelbar zulageberechtigte Ehegatten und weitere Sonderfälle gelten ergänzende Regeln. Die 4-Prozent-Rechnung ist deshalb weder eine pauschale Sparquote für jedes Einkommen noch der Betrag, den jede Person selbst einzahlen muss.
Die bisherige jährliche Grundzulage beträgt grundsätzlich 175 Euro. Für ein Kind mit Kindergeldanspruch gegenüber der zulageberechtigten Person beträgt die Kinderzulage grundsätzlich 185 Euro bei Geburt vor 2008 und 300 Euro bei Geburt ab 2008. Die Höhe der Kinderzulage kann damit vom Geburtsjahr des Kindes abhängen. Kindergeld, Zuordnung der Zulage und die volle Erfüllung des Mindesteigenbeitrags müssen für das jeweilige Beitragsjahr geprüft werden; der Maximalbetrag aus einer Tabelle ist keine Zusage für den Einzelfall.
Die Grundzulage ist nur ein Teil der alten Förderung. Altersvorsorgebeiträge einschließlich Zulagen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum bisherigen Höchstbetrag von 2.100 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch. Ob daraus zusätzlich zu den Zulagen eine Steuerentlastung entsteht und wie hoch sie ausfällt, hängt von den individuellen Steuerdaten ab. Zulage und mögliche Steuerentlastung darfst du nicht einfach als zwei ungekürzte Förderbeträge addieren.
Neue Förderung: Beitragshöhe statt Vier-Prozent-Ziel
Im neuen Förderrecht wird die Grundzulage für unmittelbar Berechtigte aus den Beiträgen des Beitragsjahres berechnet: 50 Prozent der ersten 360 Euro und 25 Prozent des Beitragsteils von 360,01 Euro bis 1.800 Euro. Daraus ergeben sich höchstens 180 Euro aus der ersten Stufe und weitere 360 Euro aus der zweiten, zusammen maximal 540 Euro Grundzulage im Jahr. Beiträge oberhalb von 1.800 Euro steigern diese Grundzulage nicht. Eine Einzahlung begründet für sich allein noch keinen Anspruch; Förderberechtigung, Vertrag und Mindestbeitrag müssen ebenfalls passen.
Für die Grund- und Kinderzulage ist nach neuem Recht grundsätzlich ein eigener Jahresbeitrag von mindestens 120 Euro erforderlich. Anders als bei der alten Förderung hängt die Grundzulagenformel nicht davon ab, ob 4 Prozent des Einkommens angespart wurden. Das heißt aber nicht, dass Einkommen oder persönlicher Status für die Förderberechtigung bedeutungslos wären: Sie können weiterhin darüber entscheiden, ob jemand zum berechtigten Personenkreis gehört. Für mittelbar berechtigte Ehegatten gelten Sonderregeln; insbesondere ist die neue Grundzulage für diesen Personenkreis auf höchstens 175 Euro begrenzt und an die geförderten Beiträge des unmittelbar berechtigten Ehegatten geknüpft.
Die neue Kinderzulage beträgt je berücksichtigungsfähigem Kind grundsätzlich 100 Prozent der maßgeblichen Altersvorsorgebeiträge, höchstens 300 Euro pro Kind und Jahr. Für mehrere Kinder wird dieser Höchstbetrag je Kind geprüft; die gesamte Kinderzulage kann daher höher sein als der Eigenbeitrag. Kindergeldfestsetzung und gesetzliche Zuordnung bleiben Voraussetzung. Die Kinderzulage ist nicht in den 540 Euro Grundzulage enthalten. Auch der einmalige Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für unmittelbar Berechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 sind, ist gesondert zu prüfen und kein jährlich wiederkehrender Betrag.
Kinder, Ehegatten und Berechtigung nicht ausblenden
Die Kinderzulage kann den Vergleich stärker verändern als die Grundzulage. Im bisherigen Recht spielen sowohl die Höhe der Kinderzulage als auch die Zuordnung zum Elternteil und der Mindesteigenbeitrag eine Rolle. Im neuen Recht ist die Kinderzulage beitragsabhängig und je Kind auf 300 Euro begrenzt. Für dieselbe Familie kann die Zahl der anspruchsberechtigten Kinder deshalb in beiden Systemen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Prüfe für jedes Kind, ob Kindergeld der zulageberechtigten Person gegenüber festgesetzt ist und wem die Zulage zusteht.
Auch unmittelbare und mittelbare Zulageberechtigung müssen gleich behandelt werden. Ein mittelbar berechtigter Ehegatte ist nicht mit einer zweiten unmittelbar berechtigten Person gleichzusetzen. Die Grundzulage folgt jeweils eigenen gesetzlichen Regeln; im neuen Recht gilt für mittelbar Berechtigte eine Sonderberechnung mit einem Höchstbetrag von 175 Euro. Bei Paaren sind daher beide Personen, ihre Verträge und die jeweilige Zulagenzuordnung einzeln zu erfassen. Nicht einfach die maximale Grundzulage beider Systeme mit der Zahl der Erwachsenen multiplizieren.
Für einen ersten Fördercheck helfen die Kapitel 25 bis 29: Sie erklären Grundzulage, Mindestbeitrag, Kinderzulage, mehrere Kinder und die Zuordnung zwischen Eltern. Diese Kapitelwerte sind keine vollständige individuelle Berechnung, solange Förderstatus, Beitragsjahr, Kindergeld und Vertrag nicht geklärt sind.
Rechenbeispiel: gleiche eigene Einzahlung, gleiche Familie
Angenommen, eine unmittelbar zulageberechtigte Person hatte im Vorjahr 40.000 Euro maßgebliche beitragspflichtige Einnahmen. Sie ist für ein 2010 geborenes Kind kindergeldrechtlich anspruchsberechtigt. Wir vergleichen die Systeme beispielhaft mit 1.125 Euro eigener Einzahlung im Jahr und unterstellen, dass alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Kosten und individuelle Steuerentlastung bleiben zunächst außen vor.
Im bisherigen System ergibt die 4-Prozent-Rechnung 40.000 × 0,04 = 1.600 Euro. Die Grundzulage von 175 Euro und die Kinderzulage von 300 Euro ergeben zusammen 475 Euro. Für den vollen Mindesteigenbeitrag fehlen damit 1.600 − 475 = 1.125 Euro eigene Beiträge. Mit der angenommenen Einzahlung fließen insgesamt 1.125 + 475 = 1.600 Euro in die geförderte Altersvorsorge.
Im neuen System ergibt die Grundzulage bei 1.125 Euro Beitrag: 360 × 50 Prozent = 180 Euro und 765 × 25 Prozent = 191,25 Euro. Zusammen sind das 371,25 Euro Grundzulage. Für das eine Kind entspricht die Kinderzulage grundsätzlich dem Beitrag, höchstens jedoch 300 Euro; hier sind es 300 Euro. Die rechnerischen Zulagen betragen somit 671,25 Euro. Mit derselben eigenen Einzahlung würden vor Kosten und Steuerbetrachtung 1.796,25 Euro in den Vertrag fließen.
Unter diesen Annahmen ist die neue Förderung um 196,25 Euro höher. Das ist keine allgemeine Aussage, dass das neue System immer besser ist. Das Beispiel lässt den einmaligen Berufseinsteigerbonus bewusst außen vor, setzt unmittelbare Berechtigung und volle Kinderzulage voraus und vergleicht nur die Zulagen vor Kosten und individueller Günstigerprüfung. Bei anderer Einkommenshöhe, keinem Kind, mehreren Kindern, einer mittelbaren Berechtigung oder einem anderen Eigenbeitrag kann das Ergebnis anders ausfallen. Die Addition ist nachgerechnet: 180 + 191,25 + 300 = 671,25 Euro; 1.125 + 671,25 = 1.796,25 Euro.
Steuern fair einordnen: Zulage ist nicht gleich Nettovorteil
Eine Förderrechnung endet nicht bei den gutgeschriebenen Zulagen. Auch im neuen Recht sieht § 10a EStG eine steuerliche Prüfung vor: Das Finanzamt vergleicht den Vorteil des Sonderausgabenabzugs mit dem Anspruch auf Zulage. Ein zusätzlicher Steuervorteil entsteht nicht automatisch in Höhe des gesamten rechnerischen Abzugs. Für die steuerliche Behandlung gelten zudem unterschiedliche Höchstbeträge: Im bisherigen Recht sind grundsätzlich bis zu 2.100 Euro einschließlich Zulagen relevant; die neue Regelung nennt bis zu 1.800 Euro an Altersvorsorgebeiträgen zuzüglich der dafür zustehenden Zulage. Maßgeblich sind jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen des konkreten Förderregimes.
Vergleiche bei der Steuer deshalb nicht einfach „Zulage plus Steuerersparnis“ aus zwei Rechneranzeigen. Prüfe, ob ein ausgewiesener Steuerwert bereits eine angerechnete Zulage berücksichtigt, auf welchem Einkommen und welcher Veranlagung er beruht und ob die Berechnung den Sonderausgabenhöchstbetrag korrekt anwendet. Ohne Angaben zu Einkommen, Familienstand und Steuerveranlagung ist eine belastbare Nettosteuerwirkung nicht bezifferbar.
Auch der spätere Steuerabzug gehört in denselben Vergleich. Die Förderung während der Ansparphase und die Besteuerung der späteren Leistung sind zusammen zu betrachten. Welche Auszahlungsformen, Vertragsregeln und steuerlichen Folgen gelten, hängt vom Produkt, dem Vertrag und dem Förderverlauf ab. Ein höherer Stand vor Steuern ist daher nicht automatisch ein höherer verfügbarer Nettobetrag im Ruhestand.
Kosten, Anlage und Auszahlung auf gleicher Grundlage vergleichen
Zulagen sind nur ein Baustein der späteren Leistung. Stelle laufende Vertrags- und Fondskosten, Abschlusskosten, mögliche Wechsel- oder Übertragungskosten sowie Kosten der Auszahlung gegenüber. Ein Altvertrag kann bereits bezahlte Abschlusskosten, Garantien oder andere Vertragsbedingungen haben; ein neuer Vertrag kann wiederum andere Gebühren und Anlageoptionen bieten. Verwende die tatsächlich geltenden Vertragsunterlagen und Produktinformationen. Unterstelle nicht, dass ein Altvertrag allein wegen seines Alters teuer oder ein neues Produkt allein wegen der Reform günstig ist.
Die Anlage muss ebenfalls vergleichbar sein: Risiko, Aktienanteil, Garantien, mögliche Renditeschwankungen und Anlagehorizont beeinflussen das Ergebnis. Wenn ein Angebot eine Projektion zeigt, übernimm dieselben Renditeannahmen, Kosten, Einzahlungstermine und Laufzeiten für beide Varianten. Eine höhere staatliche Zulage kann durch höhere Kosten oder eine andere Anlageauswahl teilweise aufgezehrt werden; eine Modellrechnung ist keine Renditezusage.
Vergleiche am Ende nicht nur das angesparte Kapital, sondern die verfügbaren Auszahlungsformen und den erwarteten Nettobetrag. Ein alter Riester-Vertrag kann andere vereinbarte Auszahlungsbedingungen haben als ein neues Produkt. Prüfe, ob die Prognose eine lebenslange Rente, einen Auszahlplan oder eine mögliche Kapitalauszahlung zeigt, welche Kosten darin enthalten sind und wie die jeweilige Leistung besteuert wird. Kapitel 112 erklärt, warum sich die Auszahlungsbedingungen eines Bestandsvertrags nicht automatisch ändern.
Checkliste für einen belastbaren Vergleich
1. Förderregime feststellen: Beitragsjahr, Vertragsabschluss und Übergangsregel für jeden Vertrag klären. Für 2026 nicht mit den neuen Förderwerten rechnen. Bei einem Bestandsvertrag schriftlich klären, welche Erklärung einen Wechsel auslöst und ob sie rückgängig gemacht werden kann.
2. Gleiche Personendaten verwenden: unmittelbare oder mittelbare Berechtigung, maßgebliche Vorjahreseinnahmen im alten System, Familienstand, Kinderzahl, Geburtsjahre, Kindergeldzuordnung und Alter zu Beginn des Beitragsjahres angeben. Unklare Voraussetzungen nicht als gesichert in die Prognose übernehmen.
3. Gleiche eigene Belastung vergleichen: denselben jährlichen Eigenbeitrag und dieselbe Laufzeit ansetzen. Dann Zulagen getrennt nach Grund-, Kinder- und gegebenenfalls Einmalbonus berechnen. Zusätzlich prüfen, wie viel insgesamt dem Vertrag zufließt und ob beim alten System der persönliche Mindesteigenbeitrag erreicht wird.
4. Steuerwirkung prüfen: Günstigerprüfung, Höchstbeträge und spätere Besteuerung getrennt ausweisen. Keine Steuerentlastung doppelt zu den Zulagen addieren und keine Bruttoleistung mit einer Nettoprognose vergleichen.
5. Vertrag und Kosten prüfen: Gebühren, Garantien, Anlage, Wechselrechte, Auszahlungsoptionen und Kosten eines Anbieterwechsels dokumentieren. Eine schriftliche Vergleichsrechnung des Anbieters sollte die verwendeten Annahmen offenlegen.
6. Entscheidung nicht überstürzen: Kläre Unklarheiten mit dem Anbieter, der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen oder einer unabhängigen Verbraucherberatung. Besonders bei mehreren Verträgen, Ehegattenförderung, Wohn-Riester oder einer bereits begonnenen Auszahlung kann eine individuelle steuerliche oder rechtliche Prüfung erforderlich sein.
Kurze Fragen zum Kapitel
Ist die neue Förderung ab 2027 automatisch besser als Riester?
Nein. Sie kann bei einer bestimmten eigenen Einzahlung und Familienkonstellation höhere Zulagen bringen, aber Einkommen, Kinder, Berechtigung, Steuern, Kosten, Anlage und Auszahlung unterscheiden sich. Bei einem Bestandsvertrag gilt außerdem nicht automatisch das neue Förderrecht.
Welche Grundzulage ist im neuen System maximal möglich?
Für unmittelbar Berechtigte beträgt sie rechnerisch höchstens 540 Euro im Jahr: 50 Prozent der ersten 360 Euro Beitrag und 25 Prozent der nächsten 1.440 Euro. Förderberechtigung und mindestens 120 Euro eigener Beitrag müssen zusätzlich vorliegen. Für mittelbar berechtigte Ehegatten gilt eine Sonderregel mit einem Höchstbetrag von 175 Euro.
Ist die Kinderzulage in den 540 Euro enthalten?
Nein. Die 540 Euro sind nur die maximale Grundzulage für unmittelbar Berechtigte. Die neue Kinderzulage wird je berücksichtigungsfähigem Kind separat berechnet und ist auf 300 Euro pro Kind und Jahr begrenzt.
Kann ich im Jahr 2026 schon mit den neuen Förderbeträgen rechnen?
Nein. Für das Beitragsjahr 2026 gelten grundsätzlich noch die bisherigen Riester-Regeln. Die neuen Förderwerte sind für Beitragsjahre ab 2027 vorgesehen; bei einem Bestandsvertrag ist zusätzlich die Übergangsregel und eine mögliche Förderwahl zu prüfen.
Reicht es, die Zulagen miteinander zu vergleichen?
Nein. Vergleiche zusätzlich die eigene Einzahlung, mögliche Steuerentlastung und spätere Besteuerung, Kosten, Anlage und Auszahlungsform. Eine höhere Zulage allein sagt nicht, welcher Vertrag den höheren Nettobetrag im Ruhestand ergibt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Für das Beitragsjahr und den Vertrag maßgebliche Gesetzesfassung prüfen. Die Zukunftsfassungen der Deutschen Rentenversicherung dokumentieren die ab 2027 geltenden Regeln; das verkündete Reformgesetz ist die Primärquelle. Amtliche Informationen ersetzen keine individuelle Steuer- oder Vertragsprüfung.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtlich verkündetes Gesetz; maßgeblich für Inkrafttreten, Übergangsregeln und die Änderungen der §§ 10a, 84 bis 86 EStG.
- BMF-FAQ: Lohnt sich der Wechsel zur neuen Förderung?
Amtliche Verbraucherinformation zum Vergleich bei einem bestehenden Riester-Vertrag.
- BMF-FAQ: Wie funktioniert die neue steuerliche Förderung?
Amtliche Erläuterung der neuen beitragsproportionalen Förderung.
- § 84 EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung: neue Grundzulagenstufen, Berufseinsteigerbonus und Sonderregel für mittelbar Berechtigte.
- § 85 EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung: Kinderzulage, Höchstbetrag je Kind und Zuordnung.
- § 86 EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung: Mindestbeitrag von 120 Euro ab dem Beitragsjahr 2027.
- § 10a EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung: Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung im neuen Förderrecht.
- § 52 EStG ab 1. Januar 2027 – Deutsche Rentenversicherung
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung mit Übergangsregeln für Bestandsverträge.
- § 79 EStG – Zulageberechtigte
Amtliche Gesetzesfassung zur unmittelbaren und mittelbaren Zulageberechtigung.
- § 84 EStG – Grundzulage nach bisherigem Recht
Amtliche Gesetzesfassung zur bisherigen Grundzulage.
- § 85 EStG – Kinderzulage nach bisherigem Recht
Amtliche Gesetzesfassung zur bisherigen Kinderzulage und ihrer Zuordnung.
- § 86 EStG – Mindesteigenbeitrag nach bisherigem Recht
Amtliche Gesetzesfassung zur bisherigen 4-Prozent-Berechnung und anteiligen Kürzung.
- § 10a EStG – Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung
Amtliche Gesetzesfassung zur steuerlichen Prüfung nach bisherigem Recht.
- § 22 EStG – Besteuerung sonstiger Einkünfte
Amtliche Gesetzesfassung zu steuerlichen Fragen bei der späteren Auszahlung.
Die neue Grundzulage und den Mindestbeitrag erläutern Kapitel 25 und Kapitel 26. Kinderzulagen und deren Zuordnung behandeln Kapitel 27, Kapitel 28 und Kapitel 29. Kapitel 111 und Kapitel 112 behandeln den Riester-Bestand und seine Fortführung. Zur Übersicht von Teil XV.
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