Mehrere Riester-Verträge: wann greift die einheitliche neue Förderung?
Wer mehrere Riester-Verträge hat, kann nicht beliebig für jeden Vertrag getrennt zwischen alter und neuer Förderung wählen. § 52 Absatz 50a EStG enthält eine Übergangsregel: Geschützte Altverträge bleiben zunächst im bisherigen Förderrecht. Eine unwiderrufliche Erklärung oder ein eigener Neuabschluss ab 2027 kann die neue Förderung jedoch einheitlich für alle Verträge einer Person auslösen. Für Ehepaare gelten zusätzliche, eng begrenzte Verknüpfungen.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Förderung gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Bestandsverträge wechseln nicht allein durch den Jahreswechsel.
- 1. Für erfasste, vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Förderrecht grundsätzlich weiter, solange kein gesetzlicher Wechsel-Auslöser greift.
- 2. Eine unwiderrufliche Erklärung gegenüber einem Anbieter erstreckt die neue Förderung auf alle Bestandsverträge der erklärenden Person; sie wirkt ab dem Beitragsjahr ihres Eingangs beim Anbieter.
- 3. Wer ab dem 1. Januar 2027 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, fällt einheitlich mit allen eigenen Altersvorsorgeverträgen unter das neue Recht.
- 4. Ein Neuabschluss überträgt das alte Guthaben nicht und kündigt den Altvertrag nicht automatisch. Er ändert aber dessen Förderregime und den Status als Bestandsvertrag.
- 5. Die Regel gilt nicht pauschal für alle Verträge eines Haushalts. Für mittelbar zulageberechtigte Ehegatten enthält das Gesetz eine eigene Verknüpfung.
Wichtig: Die einheitliche Anwendung des neuen Förderrechts ist keine Zusage einer vollen Zulage für jeden Vertrag. Prüfe vor einer unwiderruflichen Erklärung oder einem Neuabschluss alle Verträge und die individuelle Förderberechtigung.
Kurzantwort: Die Wahl gilt nicht Vertrag für Vertrag
Die neue Förderung gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, sieht § 52 Absatz 50a EStG zunächst eine Fortgeltung bestimmter Vorschriften des bisherigen Rechts vor. Der Jahreswechsel allein stellt einen Riester-Vertrag also nicht um. Der Gesetzgeber hat aber zwei wichtige Wege in das neue System vorgesehen: eine unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Anbieter und den Abschluss eines neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrags nach dem 31. Dezember 2026.
Bei der Erklärung bleibt es nicht bei dem Vertrag, bei dessen Anbieter sie abgegeben wird. Die neue Förderregelung gilt dann einheitlich für alle Bestandsverträge der erklärenden Person. Noch deutlicher ist der Neuabschluss: Wer ab 2027 einen eigenen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schließt, wird einheitlich für alle eigenen Altersvorsorgeverträge nach dem neuen Recht behandelt. Eine Person kann daher nicht dauerhaft einen eigenen Altvertrag im alten und einen weiteren eigenen Vertrag im neuen Fördersystem belassen.
„Einheitlich“ beschreibt das anzuwendende Förderrecht – nicht die Höhe der Förderung und auch keine Garantie, dass jeder Vertrag eine volle Zulage erhält. Anspruch, Beiträge, Antrag, Kinder- und Ehegattenregeln sowie die Zuordnung der Zulage sind weiterhin nach den jeweiligen Vorschriften zu prüfen. Dieses Kapitel erklärt, wann das Förderregime wechselt. Es ersetzt keine Berechnung der Zulage für jeden Vertrag.
Ohne Wechsel-Auslöser: Was für Altverträge gilt
Ein Bestandsvertrag im Sinn der Übergangsregel ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, der vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurde. Für diese Verträge gelten die in § 52 Absatz 50a Satz 1 EStG aufgezählten Vorschriften in ihrer bis Ende 2026 geltenden Fassung grundsätzlich bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Das ist eine gesetzliche Übergangsregel und keine pauschale Bestandsgarantie für jede Vertragsleistung oder für eine unveränderte Zulagenhöhe.
Hast du zum Beispiel zwei vor 2027 geschlossene Riester-Verträge auf deinen eigenen Namen und gibst keine Wechselerklärung ab, schließt du keinen neuen Altersvorsorgevertrag und liegt kein anderer gesetzlicher Auslöser vor, bleiben beide Verträge zunächst im bisherigen Förderregime. Die bloße Existenz mehrerer Verträge und der Start der neuen Produktwelt reichen für sich genommen nicht aus, um sie umzustellen. Förderberechtigung, erforderliche Beiträge und Antragspflichten musst du gleichwohl für jedes Beitragsjahr beachten.
Die Übergangsregel bezieht sich auf bestimmte gesetzlich genannte Verträge und Vorschriften. Sie bedeutet nicht, dass jedes beliebige Versicherungs-, Spar- oder Anlagekonto ein Riester-Bestandsvertrag ist. Entscheidend sind Zertifizierung, Abschlussdatum und die gesetzliche Einordnung. Lass dir bei unklaren Vertragsänderungen oder einem nachträglichen Anbieterwechsel schriftlich bestätigen, ob der Vertrag weiterhin als Bestandsvertrag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 behandelt wird.
Weg 1: Unwiderrufliche Erklärung für alle Bestandsverträge
Nach § 52 Absatz 50a Satz 4 EStG kann eine zulageberechtigte Person gegenüber ihrem Anbieter unwiderruflich erklären, dass die neuen Fördervorschriften für alle ihre Bestandsverträge gelten sollen. Es handelt sich nicht um eine jährliche Auswahl und nicht um eine Erklärung, die sich auf nur einen der eigenen Altverträge begrenzen lässt. Die Anbieterinformation und das Erklärungsformular sollten deshalb eindeutig erkennen lassen, welche Rechtsfolge die Wahl für sämtliche erfassten Verträge hat.
Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt. Geht sie dem Anbieter beispielsweise im Jahr 2028 zu, gilt das neue Förderrecht für die betroffenen Verträge ab dem Beitragsjahr 2028. Sie macht frühere Beitragsjahre nicht rückwirkend zu Jahren mit neuer Förderung. Maßgeblich ist nach dem Gesetz der Eingang beim Anbieter, nicht der Tag, an dem du das Formular ausfüllst oder zur Post gibst.
Unwiderruflich heißt: Ein späterer Sinneswandel bringt die betroffenen Verträge nicht zurück in den Bestandsschutz. Sobald die Erklärung wirksam ist und das neue Recht angewendet wird, gilt der Vertrag nach § 52 Absatz 50a nicht mehr als Bestandsvertrag. Prüfe deshalb vor der Unterschrift neben Zulagen auch Kosten, Anlage, Garantien, Steuerfolgen und Auszahlungsbedingungen. Wie die Förderwahl innerhalb eines bestehenden Vertrags wirkt, erläutert ergänzend Kapitel 113.
Weg 2: Ein Neuabschluss löst die einheitliche Anwendung aus
Schließt eine zulageberechtigte Person nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ordnet § 52 Absatz 50a Satz 6 EStG die Anwendung des neuen Rechts einheitlich für alle ihre Altersvorsorgeverträge an. Der Neuabschluss ist damit selbst ein Auslöser. Eine zusätzliche Erklärung an jedem einzelnen Altanbieter ist nicht Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche Übergangsregel greift.
Das gilt auch dann, wenn du den neuen Vertrag zusätzlich zu deinem Riester-Altvertrag besparen und dessen Guthaben dort belassen möchtest. Die Förderfolge hängt am Abschluss des eigenen Neuvertrags, nicht daran, ob du das alte Vermögen überträgst. Ein Übertrag, eine Kündigung und ein Neuabschluss sind unterschiedliche Vorgänge; ein Neuabschluss beendet den Altvertrag nicht automatisch und zahlt sein Guthaben nicht aus. Kapitel 114 und 115 behandeln Übertrag und Beitragsfreistellung gesondert.
Das neue Produkt muss ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag sein und nach dem Stichtag abgeschlossen werden. Ein allgemeines Depot, ein gewöhnlicher Sparplan oder ein Riester-Vertrag, der schon vor 2027 abgeschlossen wurde, ist nicht allein wegen seiner Bezeichnung oder einer Einzahlung ein solcher Neuabschluss. Die Produkte der neuen Förderwelt können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden; Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Anbieter ab. Lass dir vor Vertragsschluss schriftlich erläutern, wie sich die Entscheidung auf jeden deiner Altverträge auswirkt.
Ab wann gilt der Wechsel – und was passiert mit früheren Jahren?
Bei einer Erklärung ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt ausdrücklich das Beitragsjahr, in dem die Erklärung beim Anbieter vorliegt. Bewahre deshalb den Nachweis über Eingang und Wirksamkeit auf und frage nach, wenn eine Erklärung kurz vor dem Jahresende eingeht. Die längere Frist für einen Zulageantrag ist davon zu unterscheiden: Eine rechtzeitige spätere Beantragung macht eine frühere Förderwahl nicht rückwirkend wirksam.
Bei einem Neuabschluss kommt es darauf an, dass der zertifizierte Vertrag nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen wird. Die Neuregelung gilt dann für alle Altersvorsorgeverträge dieser Person. Vor dem Stichtag abgeschlossene Verträge bleiben bis dahin Bestandsverträge; das Gesetz beschreibt den Wechsel durch den Neuabschluss nicht als rückwirkende Änderung bereits abgeschlossener Beitragsjahre. Für 2026 geleistete Beiträge sind daher nicht nachträglich die Förderstufen des neuen Rechts anzusetzen.
Für bestimmte Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung enthält § 52 Absatz 50a Satz 7 eine zusätzliche, speziell formulierte Übergangsregel. Sie knüpft an eine Vereinbarung und die erstmalige Bescheinigung nach dem 31. Dezember 2027 an. Das ist kein allgemeiner Auslöser durch irgendeinen Arbeitgeberbeitrag oder durch einen beliebigen Vertrag. Wer solche Beiträge hat, sollte die konkrete Bescheinigung und die gesetzliche Vorschrift gesondert prüfen lassen.
Mehrere Verträge im Haushalt: Ehegatten getrennt prüfen
Die einheitliche Anwendung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 oder 6 bezieht sich auf die Verträge der Person, die die Erklärung abgibt oder den Neuvertrag abschließt. Ein gemeinsamer Haushalt, eine gemeinsame Steuererklärung oder ein Vertrag auf den Namen des Partners macht die Verträge nicht zu Verträgen derselben Person. Deshalb löst der Neuabschluss eines Ehegatten nicht pauschal einen Systemwechsel für sämtliche Verträge des anderen Ehegatten aus.
Es gibt jedoch eine wichtige gesetzliche Verbindung: Wird bei einem Ehegatten das neue Recht nach § 52 Absatz 50a Satz 4, 6 oder 7 angewendet und beantragt der nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigte Ehegatte eine Zulage, ordnet Satz 8 ab diesem Zeitpunkt auch bei diesem Ehegatten die Anwendung des neuen Rechts an. Diese Regel knüpft an die besondere mittelbare Zulageberechtigung und den Antrag an – nicht allein an Ehe, gemeinsames Wohnen oder einen Vertrag im Haushalt.
Für mittelbar Berechtigte gelten daneben eigene Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse. Ein Altvertrag des unmittelbar berechtigten Ehegatten kann dabei relevant sein; die Wirkung lässt sich nicht durch eine pauschale Aussage wie „beide wechseln immer“ oder „der Partner ist nie betroffen“ zusammenfassen. Prüfe daher beide Personen, ihre jeweiligen Verträge und den Zulagestatus getrennt. Kapitel 31 vertieft die mittelbare Berechtigung und die Übergangsfälle; Kapitel 111 erklärt die allgemeinen Folgen des Riester-Bestandsschutzes.
Was die einheitliche Förderung nicht automatisch bewirkt
Ein Wechsel des Förderrechts ist keine automatische Kündigung, Auszahlung oder Übertragung des Guthabens. Der Altvertrag bleibt grundsätzlich bestehen; welche Beiträge, Kosten, Anlage- und Auszahlungsbedingungen vertraglich gelten, ist davon getrennt zu prüfen. Der Neuabschluss eines Produkts ersetzt also nicht automatisch den alten Vertrag, beendet aber dessen besonderen Förderstatus als Bestandsvertrag.
Einheitliches Förderrecht ist außerdem keine Zusage doppelter Zulagen oder einer vollen Förderung auf jeden Vertrag. Die allgemeinen Regeln zur Zulage, zum Antrag, zu Beiträgen und zur persönlichen Berechtigung gelten weiter. Bei mehreren Verträgen muss insbesondere der Anbieter erklären, wie die Beiträge im konkreten Zulageverfahren berücksichtigt und welche Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gemeldet werden.
Auch ein Wechsel über einen anderen Anbieter sollte nicht mit einer bloßen Vertragsfortsetzung gleichgesetzt werden. Vertragsübertrag, Anbieterwechsel und Abschluss eines neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrags können unterschiedliche gesetzliche und vertragliche Folgen haben. Wenn du nicht sicher bist, ob ein Vorgang ein Neuabschluss im Sinn des § 52 Absatz 50a Satz 6 ist, unterschreibe nicht allein aufgrund einer Produktbezeichnung, sondern verlange eine schriftliche Einordnung des Anbieters.
Vor Erklärung oder Neuabschluss: die kurze Prüfliste
Erstelle zuerst eine Liste aller Verträge mit Vertragsinhaber, Anbieter, Abschlussdatum, Zertifizierungsstatus, Beitragsstatus und geplanter Auszahlungsphase. Führe für Ehegatten getrennte Listen und markiere, ob eine Person unmittelbar oder mittelbar zulageberechtigt ist. So wird sichtbar, ob es um eigene Bestandsverträge, einen echten Neuabschluss oder um die gesetzliche Verbindung zwischen Ehegatten geht.
Bitte den Anbieter um eine schriftliche Erklärung, welche Förderregeln ab welchem Beitragsjahr auf welchen Vertrag angewendet werden, ob eine Erklärung unwiderruflich ist und ob ein neuer Vertrag den Bestandsschutz aller eigenen Verträge beendet. Lass dir außerdem bestätigen, ob ein Übertrag stattfindet oder das alte Guthaben im bisherigen Vertrag bleibt. Vergleiche erst danach die Förderhöhe und die Vertragsbedingungen; Kapitel 116 zeigt, wie alte und neue Förderung mit denselben Annahmen gegenübergestellt werden.
Kurze Fragen zum Kapitel
Kann ich bei zwei eigenen Riester-Verträgen nur einen in die neue Förderung wechseln?
Nein. Eine Erklärung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 EStG gilt einheitlich für alle Bestandsverträge dieser Person. Auch ein eigener zertifizierter Neuabschluss nach dem 31. Dezember 2026 löst die neue Rechtsanwendung für alle eigenen Altersvorsorgeverträge aus.
Muss ich für die neue Förderung mein altes Riester-Guthaben übertragen?
Nein. Der Neuabschluss löst die einheitliche Anwendung des neuen Förderrechts aus, aber er überträgt das Guthaben nicht automatisch und kündigt den Altvertrag nicht. Ein Übertrag ist ein eigener Vorgang.
Ab welchem Jahr gilt meine unwiderrufliche Erklärung?
Sie wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt. Eine Erklärung, die dem Anbieter 2028 zugeht, wirkt deshalb ab dem Beitragsjahr 2028 und nicht rückwirkend für frühere Beitragsjahre.
Wechselt der Vertrag meines Ehepartners automatisch mit?
Nicht pauschal. Die Grundregel bezieht sich auf die Verträge der wechselnden Person. § 52 Absatz 50a Satz 8 EStG enthält aber eine besondere Verknüpfung, wenn der Ehegatte mittelbar zulageberechtigt ist und eine Zulage beantragt.
Bekomme ich für jeden Vertrag eine volle Zulage?
Nein. Die einheitliche Anwendung legt das Förderrecht fest, garantiert aber weder einen Zulageanspruch noch eine volle Zulage für jeden Vertrag. Persönliche Voraussetzungen, Beiträge, Antrag und die Regeln für mehrere Verträge bleiben gesondert zu prüfen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Maßgeblich ist der verkündete Gesetzestext. Die Informationen von BMF und Deutscher Rentenversicherung erläutern die Übergangsregel für Verbraucherinnen und Verbraucher. Für den Einzelfall sind Vertragsstatus, Zulageberechtigung und Beitragsjahr zu prüfen.
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Primärquelle: insbesondere § 52 Absatz 50a EStG mit Bestandsschutz, Erklärung, Neuabschluss und Ehegattenregel.
- Deutsche Rentenversicherung: Altersvorsorgereformgesetz – Fragen zu bestehenden Riester-Verträgen
Amtliche Erläuterung zu Bestandsschutz, Förderwechsel und parallel besparten Alt- und Neuverträgen.
- BMF-FAQ: Kann ich einen bestehenden Riestervertrag beitragsfrei stellen und einen neuen Vertrag abschließen?
Amtliche Verbraucherinformation zu Neuvertrag, Altguthaben und Wechsel in die neue Fördersystematik.
- BMF-FAQ: Kann ich mit einem ruhenden Vertrag in die neue Produktwelt wechseln?
Amtliche Verbraucherinformation zur Fortführung und zu neuen Altersvorsorgeprodukten.
- § 79 EStG – Zulageberechtigte
Gesetzliche Grundlage für unmittelbare und mittelbare Zulageberechtigung; Übergangsrecht zusätzlich in § 52 EStG prüfen.
Den Bestandsschutz und die allgemeinen Folgen ab 2027 behandelt Kapitel 111. Die neue Förderung im bestehenden Vertrag erklärt Kapitel 113; Übertrag und Neuvertrag vertiefen Kapitel 114 und Kapitel 115. Für die mittelbare Berechtigung siehe Kapitel 31, zum fairen Fördervergleich Kapitel 116. Zur Übersicht von Teil XV.
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