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Teil IV · Kapitel 27 11 Minuten Lesezeit

Kinderzulage: bis zu 300 Euro je Kind richtig berechnen

Ab dem Beitragsjahr 2027 wird die Kinderzulage im neuen Förderrecht beitragsproportional berechnet: Für jedes berücksichtigungsfähige Kind entspricht sie grundsätzlich 100 Prozent der förderfähigen Beiträge – höchstens jedoch 300 Euro pro Kind und Jahr. Die 120-Euro-Mindestbeitragsregel gilt zusätzlich. Für das bisherige Riester-Recht gelten andere Beträge und eine andere Berechnungslogik.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die neue Kinderzulage ist beschlossen, gilt aber grundsätzlich erst für Beitragsjahre ab 2027.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Im neuen Förderrecht ab dem Beitragsjahr 2027 beträgt die Kinderzulage je berücksichtigungsfähigem Kind 100 Prozent der förderfähigen Altersvorsorgebeiträge, maximal 300 Euro im Jahr.
  • 2. Bei einem Kind und 300 Euro förderfähigem Jahresbeitrag ist die Kinderzulage von 300 Euro ausgeschöpft. Ein höherer Beitrag erhöht sie für dieses Kind nicht weiter.
  • 3. Mindestens 120 Euro eigener Beitrag sind im neuen Förderrecht Voraussetzung dafür, dass Grund- und Kinderzulage überhaupt gewährt werden; unterhalb der Grenze gibt es keine anteilige Kinderzulage.
  • 4. Kindergeld muss der zulageberechtigten Person gegenüber festgesetzt sein. Eine vollständige Rückforderung des Kindergelds für den Veranlagungszeitraum lässt auch den Anspruch auf Kinderzulage entfallen.
  • 5. Für das bisherige Riester-Recht gelten 2026 grundsätzlich 185 Euro je vor 2008 geborenem Kind und 300 Euro je ab 2008 geborenem Kind – nicht die neue Ein-Euro-für-einen-Euro-Rechnung.

Was gilt ab 2027 – und was noch 2026?

Die Kinderzulage wird mit der Reform der privaten Altersvorsorge grundlegend anders berechnet. Für Beitragsjahre ab 2027 sieht § 85 EStG in der neuen Fassung für jedes Kind, für das Kindergeld gegenüber der zulageberechtigten Person festgesetzt wird, eine Kinderzulage von 100 Prozent der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge vor. Je Kind ist sie auf 300 Euro im Jahr begrenzt. Das Gesetz ist bereits verkündet; die neue Berechnung gilt aber nicht rückwirkend für 2026. Die neue Vorschrift unterscheidet dabei nicht mehr nach dem Geburtsjahr des Kindes, sondern knüpft an die Kindergeldfestsetzung und die förderfähigen Beiträge an.

Im bisherigen Riester-Recht, das für das Beitragsjahr 2026 maßgeblich ist, nennt § 85 EStG dagegen feste Jahresbeträge: grundsätzlich 185 Euro für ein vor dem 1. Januar 2008 geborenes Kind und 300 Euro für ein ab dem 1. Januar 2008 geborenes Kind. Das ist keine Ein-Euro-für-einen-Euro-Rechnung. Ob die volle alte Zulage zusteht, hängt zusätzlich vom nach bisherigem Recht berechneten Mindesteigenbeitrag ab. Die Unterschiede erklärt Kapitel 26.

Für 2027 darfst du ebenfalls nicht einfach unterstellen, dass jeder bestehende Riester-Vertrag automatisch nach der neuen Berechnung gefördert wird. Das Reformgesetz enthält Übergangsvorschriften und Wahlmöglichkeiten. Maßgeblich ist, welches Förderregime für den konkreten Vertrag und das Beitragsjahr gilt. Lass dir das bei einem Bestandsvertrag vom Anbieter bestätigen, bevor du mit der neuen Kinderzulage planst.

Die Berechnung: Beitrag, Mindestgrenze und Deckel

Für ein Kind lässt sich die neue Berechnung vereinfacht so ausdrücken: Die Kinderzulage entspricht den förderfähigen Beiträgen des Jahres, höchstens aber 300 Euro. § 85 EStG nennt als Berechnungsgrundlage Altersvorsorgebeiträge bis 1.800 Euro; weil die Kinderzulage schon bei 300 Euro gedeckelt ist, wird der Höchstbetrag für ein Kind bei 300 Euro förderfähigem Beitrag erreicht. Weitere Einzahlungen erhöhen die Kinderzulage für dieses Kind nicht.

Vor dieser Rechnung steht eine eigene Zugangsvoraussetzung: Nach § 86 EStG werden Grund- und Kinderzulage im neuen Förderrecht ab 2027 nur gewährt, wenn mindestens 120 Euro Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Unterhalb von 120 Euro gibt es nicht etwa eine anteilige Kinderzulage. Bei einem Kind und genau 120 Euro förderfähigem Beitrag ergibt sich dagegen – sofern alle weiteren Bedingungen erfüllt sind – eine Kinderzulage von 120 Euro.

Für die Formel zählen nicht beliebige Zahlungen, sondern die nach § 82 EStG berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge. Das Gesetz begrenzt sie für diese Berechnung auf 1.800 Euro; der Deckel von 300 Euro je Kind greift jedoch viel früher. Die Grundzulage wird daneben gesondert berechnet. Ihre Stufen von 50 und 25 Prozent erklärt Kapitel 25 zur Grundzulage.

Förderfähiger Beitrag im JahrVoraussetzung nach § 86Kinderzulage für ein Kind
0 bis 119 EuroMindestbeitrag von 120 Euro verfehlt0 Euro
120 EuroMindestbeitrag erreicht120 Euro
240 EuroMindestbeitrag erreicht240 Euro
Ab 300 EuroMindestbeitrag erreichthöchstens 300 Euro

Die Tabelle setzt das neue Förderrecht, ein berücksichtigungsfähiges Kind, mindestens 120 Euro eigenen Beitrag und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen voraus. Sie zeigt die Kinderzulage für ein Kind, nicht die gesamte Förderung des Vertrags. Bei mehreren Kindern kann die Summe höher sein; jedes Kind hat einen eigenen Höchstbetrag.

Sechs typische Beitragsfälle

FallWas gilt?Folge
Neues Recht: 100 Euro BeitragDer Beitrag liegt unter der ab 2027 geltenden Mindestgrenze von 120 Euro.Grund- und Kinderzulage werden im neuen Förderrecht nicht gewährt. Die Kinderzulage beträgt deshalb nicht einfach 100 Euro.
Neues Recht: genau 120 Euro BeitragDie Mindestgrenze ist erreicht; bei einem berücksichtigungsfähigen Kind wird der Beitrag zu 100 Prozent berücksichtigt.Die Kinderzulage beträgt 120 Euro für das Jahr, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Neues Recht: 240 Euro BeitragDer eigene Jahresbeitrag liegt über der Mindestgrenze und noch unter dem Höchstbetrag der Kinderzulage.Für ein Kind ergibt sich eine Kinderzulage von 240 Euro.
Neues Recht: 300 Euro BeitragDer Beitrag erreicht den Höchstbetrag der Kinderzulage für ein Kind.Die Kinderzulage beträgt 300 Euro. Bei einem Kind bringen weitere Beiträge keine höhere Kinderzulage.
Neues Recht: 450 Euro BeitragDer Beitrag übersteigt den Betrag, bei dem die Kinderzulage je Kind ausgeschöpft ist.Für ein Kind bleiben es höchstens 300 Euro Kinderzulage; die übrigen 150 Euro erhöhen diese Zulage nicht.
Bisheriges Riester-Recht im Beitragsjahr 2026Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Geburtsdatum: 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder, 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder.Die neue beitragsproportionale Berechnung gilt hier nicht. Für die volle Zulage muss außerdem der nach bisherigem Recht maßgebliche Mindesteigenbeitrag beachtet werden.

Die Zahlen setzen voraus, dass die Beiträge tatsächlich als Altersvorsorgebeiträge anerkannt werden und die Person die Voraussetzungen für die Zulage erfüllt. Eine bloße Einzahlung auf irgendein Spar- oder Depotkonto reicht nicht. Auch die 120-Euro- Mindestgrenze bezieht sich auf den eigenen Beitrag im neuen Förderrecht, nicht auf den Betrag der Kinderzulage.

Kindergeld ist Voraussetzung – aber nicht die Kinderzulage

Für die Kinderzulage genügt nicht, dass du Mutter oder Vater bist oder dass für das Kind irgendwo in der Familie Kindergeld gezahlt wird. § 85 EStG knüpft an die Festsetzung von Kindergeld gegenüber der zulageberechtigten Person an. Kindergeld und Kinderzulage sind zwei verschiedene Leistungen: Das Kindergeld wird nicht auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt und ist auch nicht selbst der förderfähige Beitrag.

Die gesetzliche Kinderzulage ist ein Jahresbetrag. Sie wird daher nicht einfach für jeden Monat ohne Kindergeld um ein Zwölftel gekürzt. Wird das Kindergeld für den Veranlagungszeitraum allerdings insgesamt zurückgefordert, entfällt der Anspruch auf Kinderzulage für diesen Zeitraum. Bei einer nur teilweisen Rückforderung oder einer nachträglichen Änderung des Kindergeldbescheids sollte die Zulagenstelle den konkreten Bescheid und das betroffene Jahr prüfen.

Kindergeld kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, etwa während bestimmter Ausbildungszeiten. Für die Kinderzulage ist nicht allein das Alter ausschlaggebend, sondern ob Kindergeld für das Kind gegenüber der zulageberechtigten Person festgesetzt ist. Die Familienkasse und die amtlichen Informationen der Bundesagentur für Arbeit erläutern die Voraussetzungen für Kindergeld.

Zusätzlich muss die Person selbst zulageberechtigt sein und einen nach den Förderregeln geeigneten Vertrag haben. Die Kinderzulage ersetzt weder diese Berechtigung noch den ab 2027 geltenden Mindestbeitrag. Für den schnellen Berechtigungscheck ist Kapitel 14 der richtige Einstieg.

Welcher Elternteil erhält die Kinderzulage?

Für ein Kind wird die Zulage nicht zweimal ausgezahlt. Welcher Elternteil sie erhält, richtet sich nach § 85 EStG und hängt unter anderem davon ab, wem Kindergeld festgesetzt wird und in welcher Familienkonstellation die Eltern leben. Wenn mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld erhalten, knüpft das Gesetz an den ersten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr an.

Für bestimmte miteinander verheiratete Eltern enthält § 85 eine gesetzliche Standardzuordnung und ermöglicht eine abweichende Zuordnung auf gemeinsamen Antrag. Bei Eltern gleichen Geschlechts oder in einer Lebenspartnerschaft gelten eigene Regeln. Die Voraussetzungen sind nicht für jede Familie identisch; ein bloßer Wechsel des Kontoinhabers ändert die gesetzliche Zuordnung nicht automatisch. Die Details zu Mutter, Vater, gemeinsamem Antrag und besonderen Familienkonstellationen stehen in Kapitel 29.

Eine Sonderregel betrifft mittelbar zulageberechtigte Ehegatten: Steht die Kinderzulage einem nach § 79 Satz 2 begünstigten Ehegatten zu, werden für die Berechnung die geförderten Beiträge des anderen Ehegatten zugrunde gelegt. Das ist eine besondere gesetzliche Rechenregel und kein allgemeiner Anspruch auf doppelte Förderung. Die eigene Berechnung für mittelbar Berechtigte behandelt Kapitel 31.

Nachgerechnete Beispiele

120 Euro Beitrag: Mindestgrenze erreicht

Eine direkt zulageberechtigte Person spart 2027 in einem nach neuem Recht geförderten Vertrag 120 Euro ein. Ein Kind ist der Person für das Jahr kindergeldrechtlich zugeordnet und alle weiteren Voraussetzungen liegen vor. Die Mindestgrenze ist gerade erreicht; die Kinderzulage für dieses Kind beträgt 120 Euro. Eine zusätzliche Grundzulage kann daneben anfallen.

240 Euro Beitrag: Zulage folgt dem Beitrag

Bei denselben Voraussetzungen, aber 240 Euro förderfähigem Jahresbeitrag, beträgt die Kinderzulage für ein Kind 240 Euro. Es fehlen keine 60 Euro zu einer pauschalen Kinderzulage, sondern die Berechnung folgt dem tatsächlichen Beitrag, solange der Höchstbetrag von 300 Euro noch nicht erreicht ist.

300 Euro Beitrag: voller Kinderhöchstbetrag

Bei 300 Euro förderfähigem Jahresbeitrag erhält die berechtigte Person für ein Kind eine Kinderzulage von 300 Euro. Eine gleichmäßige Einzahlung entspräche rechnerisch 25 Euro im Monat; das Gesetz schreibt jedoch keine zwölf gleichen Monatsraten vor. Maßgeblich sind Beitragsjahr, Vertrag und die Buchung durch den Anbieter.

450 Euro Beitrag: nicht mehr als 300 Euro für ein Kind

Wer 450 Euro einzahlt und ein berücksichtigungsfähiges Kind hat, erhält für dieses Kind höchstens 300 Euro Kinderzulage. Der zusätzliche Beitrag kann für andere Förderbestandteile relevant sein, erhöht aber nicht den Kinderhöchstbetrag für dieses eine Kind.

Zwei zugeordnete Kinder: Gesamtzulage kann höher sein

Sind zwei Kinder derselben zulageberechtigten Person zugeordnet und beträgt der maßgebliche Beitrag 300 Euro, kann sich die Kinderzulage auf bis zu 600 Euro summieren: 300 Euro je Kind. Das ist keine zusätzliche Zahlung für dasselbe Kind, sondern die getrennte Anwendung des Höchstbetrags. Die Voraussetzungen und die Gesamtförderung bei mehreren Kindern erklärt Kapitel 28.

2026: alter Betrag statt neuer Beitragsformel

Für einen Vertrag im bisherigen Förderrecht sind 2026 grundsätzlich 185 Euro für ein vor 2008 geborenes Kind und 300 Euro für ein ab 2008 geborenes Kind vorgesehen. Die Höhe wird nicht mit der ab 2027 geltenden Ein-Euro-für-einen-Euro-Formel berechnet. Ob die volle bisherige Zulage zusteht, hängt auch vom alten Mindesteigenbeitrag ab.

Merke dir deshalb zwei getrennte Fragen: Erstens, ob die zulageberechtigte Person die Mindestvoraussetzung von 120 Euro erfüllt. Zweitens, welcher Beitrag nach dem neuen § 85 die Kinderzulage für das konkrete Kind bestimmt. Erst danach wird der Höchstbetrag von 300 Euro je Kind angewendet. So vermeidest du, die Grundzulage, den Mindestbeitrag und die Kinderzulage miteinander zu verwechseln.

Dein Prüfweg in fünf Schritten

  1. Beitragsjahr und Förderrecht feststellen: Ordne den Beitrag dem Kalenderjahr zu und kläre, welches Förderrecht für deinen Vertrag gilt. Die neue Berechnung gilt ab dem Beitragsjahr 2027 im neuen Förderrecht. Bei einem bestehenden Riester-Vertrag darfst du den Rechtswechsel nicht allein aus dem Jahreswechsel ableiten; Übergangsregeln und eine mögliche Wahl des Förderregimes können entscheidend sein.
  2. Anspruch auf Kindergeld prüfen: Für die Kinderzulage muss Kindergeld gegenüber der zulageberechtigten Person festgesetzt sein. Ein verwandtschaftliches Verhältnis oder ein Kindergeldanspruch des anderen Elternteils genügt nicht automatisch. Bei rückwirkenden Bescheiden, mehreren Anspruchsberechtigten oder einer Rückforderung solltest du die Festsetzung für das konkrete Jahr prüfen.
  3. Förderfähige Beiträge ermitteln: Nimm für die Rechnung die nach § 82 EStG berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge im Beitragsjahr, nicht Kindergeld oder beliebige Einzahlungen. Beiträge bis 1.800 Euro sind im Wortlaut des neuen § 85 EStG die Berechnungsgrundlage; die Kinderzulage je Kind ist dennoch auf 300 Euro begrenzt.
  4. Mindestbeitrag von 120 Euro kontrollieren: Im neuen Förderrecht müssen mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Beitragsjahr geleistet werden, damit Grund- und Kinderzulage gewährt werden. Bei weniger als 120 Euro scheitert die Zulage an der Mindestvoraussetzung. Die Einzelheiten und die Sonderregel für mittelbar berechtigte Ehegatten erläutert Kapitel 26.
  5. Kinderzulage je Kind berechnen und Zuordnung prüfen: Sind die Voraussetzungen erfüllt, entspricht die Kinderzulage für ein Kind grundsätzlich den berücksichtigungsfähigen Beiträgen, höchstens 300 Euro. Bei mehreren Kindern wird dieser Höchstbetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind gesondert geprüft. Wer die Zulage erhält, richtet sich nach den Kindergeld- und Zuordnungsregeln; Kapitel 28 behandelt mehrere Kinder und Kapitel 29 die Zuordnung zwischen Eltern.

Für die Berechnung bei mehreren Kindern lies als Nächstes Kapitel 28; für die Zuordnung zwischen den Eltern Kapitel 29. Zum Überblick über alle veröffentlichten und lokal sichtbaren Vorschaukapitel kommst du über das Inhaltsverzeichnis von Teil IV.

Kurze Fragen zum Kapitel

Wie hoch ist die Kinderzulage ab 2027?

Im neuen Förderrecht beträgt sie je berücksichtigungsfähigem Kind 100 Prozent der förderfähigen Altersvorsorgebeiträge, höchstens 300 Euro pro Jahr. Bei einem Kind wird der Höchstbetrag mit 300 Euro förderfähigem Jahresbeitrag erreicht. Die 120-Euro-Mindestbeitragsregel gilt zusätzlich.

Bekomme ich bei 100 Euro Beitrag eine Kinderzulage von 100 Euro?

Nicht im neuen Förderrecht ab 2027: Grund- und Kinderzulage werden nach § 86 EStG nur gewährt, wenn mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Beitragsjahr geleistet werden. Unterhalb dieser Grenze gibt es keine anteilige Kinderzulage. Prüfe außerdem, ob für deinen Vertrag tatsächlich das neue Förderrecht gilt.

Muss das Kind das ganze Jahr kindergeldberechtigt sein?

§ 85 EStG knüpft den Anspruch daran, dass Kindergeld gegenüber der zulageberechtigten Person festgesetzt wird. Die Kinderzulage ist als Jahresbetrag ausgestaltet und wird nicht einfach für jeden Monat ohne Kindergeld anteilig neu berechnet. Wird das Kindergeld für den Veranlagungszeitraum vollständig zurückgefordert, entfällt der Anspruch auf Kinderzulage für diesen Zeitraum.

Kann die Kinderzulage für dasselbe Kind an beide Eltern gezahlt werden?

Nein, dieselbe Kinderzulage wird nicht doppelt für beide Eltern gewährt. § 85 EStG enthält Regeln dazu, welchem Elternteil sie zusteht und wann Eltern gemeinsam eine andere Zuordnung beantragen können. Die Voraussetzungen hängen unter anderem von Familienstand, Kindergeldfestsetzung und Wohnsitz ab; die Einzelheiten erklärt Kapitel 29.

Gilt die 300-Euro-Rechnung auch für meinen Riester-Vertrag?

Nicht automatisch. Für Beitragsjahre im bisherigen Recht gilt die ältere Kinderzulage, deren Höhe vom Geburtsdatum des Kindes abhängt; die neue beitragsproportionale Rechnung gilt im neuen Förderrecht ab 2027. Bei Bestandsverträgen sind Übergangs- und Wahlregeln zu prüfen. Lass dir vom Anbieter bestätigen, welchem Förderrecht dein Vertrag unterliegt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Für die neue Berechnung wurden das verkündete Reformgesetz und die von der Deutschen Rentenversicherung dokumentierten Fassungen der §§ 85 und 86 EStG ab 2027 herangezogen. Die bisherige Fassung des § 85 EStG ist getrennt ausgewiesen.

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