Zwei, drei oder mehr Kinder: wie wird die Kinderzulage kumuliert?
Bei mehreren Kindern wird die Kinderzulage nicht auf einen einzigen Familienhöchstbetrag begrenzt: Ab 2027 wird sie für jedes berücksichtigungsfähige Kind separat berechnet. Deshalb kann die Summe höher sein als dein eigener Beitrag. Für 2026 gilt dagegen grundsätzlich noch das bisherige Riester-Recht. Rechtsstand dieses Kapitels ist der 1. November 2026.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Kinderzulage gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Bestandsverträge können Übergangsregeln unterliegen.
- 1. Im neuen Förderrecht ab dem Beitragsjahr 2027 wird die Kinderzulage nach § 85 EStG für jedes berücksichtigungsfähige Kind einzeln berechnet: 100 Prozent der maßgeblichen Beiträge, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr.
- 2. Bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern können damit bis zu 900 Euro Kinderzulage im Jahr zusammenkommen. Es gibt keinen zusätzlichen Gesamtdeckel von 300 Euro für die Familie.
- 3. Die Berechnung verwendet für jedes Kind dieselbe Beitragsgrundlage; der Eigenbeitrag muss nicht rechnerisch auf die Kinder aufgeteilt werden. Die Kinderzulage kann daher höher sein als der Eigenbeitrag.
- 4. Die mindestens 120 Euro eigener Beitrag sind ab 2027 eine gesonderte Voraussetzung für Grund- und Kinderzulage im neuen Förderrecht. Unterhalb davon wird keine dieser Zulagen gewährt.
- 5. Für 2026 gelten grundsätzlich noch 185 Euro je Kind beziehungsweise 300 Euro für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind. Die endgültige Zulage kann wegen eines nicht erreichten Mindesteigenbeitrags gekürzt sein.
Wichtig: Die Rechnung „Kinderzahl × Kinderzulage“ gilt nicht automatisch in jeder Situation. Jedes Kind muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, die Zulage wird pro Kind nur einmal zugeordnet und 2026 gelten andere Beträge als im neuen Förderrecht ab 2027.
Was gilt 2026 und ab 2027?
Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich noch die bisherige Riester-Förderung. § 85 EStG nennt 185 Euro Kinderzulage pro Jahr und Kind; für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind sind es 300 Euro. Bei mehreren Kindern werden die jeweiligen Beträge zunächst addiert. Das bedeutet aber nicht, dass die Summe immer vollständig ausgezahlt wird: Wird der persönliche Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG unterschritten, kann die Zulage nach den bisherigen Regeln gekürzt werden.
Ab dem Beitragsjahr 2027 sieht das beschlossene neue Förderrecht eine andere Berechnung vor. Nach § 85 EStG n. F. beträgt die Kinderzulage pro Kind 100 Prozent der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr. Die 120-Euro-Mindestbeitragsregel ist davon getrennt: Sie ist Voraussetzung dafür, dass Grund- und Kinderzulage im neuen Förderrecht überhaupt gewährt werden.
Der Start der neuen Regeln bedeutet nicht, dass jeder bestehende Riester-Vertrag automatisch umgestellt wird. Für Altverträge gelten Übergangsvorschriften und Wahlmöglichkeiten. Prüfe daher vor einem Vergleich, welchem Förderrecht dein Vertrag im betreffenden Beitragsjahr tatsächlich folgt. Die Grundzulage und die Mindestbeitragsregel erklären Kapitel 25 und Kapitel 26. Die Berechnung für ein einzelnes Kind und die Kindergeldvoraussetzung erläutert Kapitel 27.
Die neue Kinderzulage wird für jedes Kind einzeln berechnet
Im neuen Förderrecht wird nicht zuerst eine einzige Zulage für den Haushalt ermittelt. Stattdessen wird für jedes anspruchsberechtigte Kind separat gerechnet: 100 Prozent der im Beitragsjahr maßgeblichen Altersvorsorgebeiträge, begrenzt auf höchstens 300 Euro Kinderzulage für dieses Kind. Der Gesetzestext nennt als Beitragsgrundlage Beiträge bis zu 1.800 Euro; wegen des Kinderzulagen-Höchstbetrags ist die volle Zulage von 300 Euro bereits bei 300 Euro berücksichtigungsfähigen Beiträgen erreicht.
Die Beitragsgrundlage wird nicht durch die Zahl der Kinder geteilt. Sind drei Kinder anspruchsberechtigt und liegen 300 Euro berücksichtigungsfähige Beiträge vor, werden je Kind 300 Euro berechnet. Die Einzelbeträge ergeben zusammen 900 Euro Kinderzulage. Die Förderung kann damit höher sein als der eigene Jahresbeitrag. Das ist keine Rechenpanne, sondern die Folge der gesetzlichen Berechnung je Kind.
Eine höhere Kinderzulage hebt die übrigen Voraussetzungen nicht auf: Die zulageberechtigte Person braucht einen förderfähigen Vertrag, die erforderlichen eigenen Beiträge und für die Kinderzulage muss für jedes Kind die gesetzliche Kindergeldvoraussetzung vorliegen. Zusätzlich zur Kinderzulage kann eine Grundzulage entstehen; sie wird aber nach einem eigenen System berechnet und ist in den nachfolgenden Kinderzulagen-Beispielen nicht mitgerechnet.
Jedes Kind braucht einen Anspruch – und eine eindeutige Zuordnung
Entscheidend ist nicht nur, wie viele Kinder im Haushalt leben. § 85 EStG knüpft die Kinderzulage an ein Kind, für das im jeweiligen Veranlagungszeitraum gegenüber der zulageberechtigten Person Kindergeld festgesetzt wird. Wird das Kindergeld für das betreffende Jahr vollständig zurückgefordert, entfällt auch der Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Jahr.
Für dasselbe Kind erhalten nicht beide Eltern jeweils eine Kinderzulage. Wenn mehrere Zulageberechtigte Kindergeld für dasselbe Kind erhalten, enthält § 85 eine Regel zum ersten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr. Für bestimmte verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Eltern ordnet das Gesetz die Zulage grundsätzlich der Mutter zu; auf gemeinsamen Antrag kann sie dem Vater zugeordnet werden. Für andere Familienkonstellationen gelten eigene Zuordnungsregeln. Weil Familienstand, Wohnsitz und Kindergeldfestsetzung entscheidend sein können, behandelt Kapitel 29 diese Frage gesondert.
Eine Sonderregel betrifft mittelbar begünstigte Ehegatten: Steht die Kinderzulage einem nach § 79 Satz 2 EStG begünstigten Ehegatten zu, werden nach § 85 Absatz 1 Satz 2 EStG für die Kinderzulagenberechnung die geförderten Altersvorsorgebeiträge des anderen Ehegatten zugrunde gelegt. Das ändert die Beitragsgrundlage, schafft aber keine zweite Kinderzulage für dasselbe Kind.
Typische Fälle im Überblick
| Fall | Was gilt? | Folge |
|---|---|---|
| Ein berücksichtigungsfähiges Kind, 300 Euro Beitrag ab 2027 | Die Person erfüllt die übrigen Voraussetzungen des neuen Förderrechts und leistet im Beitragsjahr mindestens 300 Euro berücksichtigungsfähige Altersvorsorgebeiträge. | Für dieses Kind beträgt die Kinderzulage 300 Euro. Die für Grund- und Kinderzulage geltende Mindestbeitragsgrenze von 120 Euro ist ebenfalls erreicht. |
| Drei berücksichtigungsfähige Kinder, 300 Euro Beitrag ab 2027 | Alle drei Kinder erfüllen im Beitragsjahr jeweils die Voraussetzungen des § 85 EStG; die Beitrags- und Vertragsvoraussetzungen liegen vor. | Die Kinderzulage wird dreimal einzeln berechnet: 300 Euro je Kind, insgesamt 900 Euro. Ein gemeinsamer Familienhöchstbetrag von 300 Euro gilt nicht. |
| Zwei berücksichtigungsfähige Kinder, 120 Euro Beitrag ab 2027 | Die Person zahlt genau den Mindestbeitrag von 120 Euro in einen nach neuem Recht geförderten Vertrag und erfüllt die übrigen Voraussetzungen. | Die Kinderzulage beträgt 120 Euro je Kind, zusammen 240 Euro. Die Grundzulage wird daneben nach ihren eigenen Beitragsstufen berechnet. |
| 2026: ein Kind vor und ein Kind ab 2008 geboren | Für beide Kinder wird im Beitragsjahr 2026 gegenüber dem zulageberechtigten Elternteil Kindergeld festgesetzt; der Vertrag wird nach bisherigem Recht gefördert. | Die gesetzlichen Jahresbeträge betragen zunächst 185 Euro und 300 Euro, zusammen 485 Euro. Ein unzureichender Mindesteigenbeitrag kann die insgesamt zustehende Zulage jedoch kürzen. |
| Zwei Eltern möchten dieselbe Kinderzulage erhalten | Beide Eltern haben einen Altersvorsorgevertrag, aber es geht um dasselbe Kind. | Die Kinderzulage wird nicht doppelt für dasselbe Kind gezahlt. § 85 EStG bestimmt, wem sie zusteht und wann Eltern die Zuordnung gemeinsam ändern können; die Einzelheiten gehören in Kapitel 29. |
| Kinderzulage für einen mittelbar berechtigten Ehegatten | Der Kinderzulagenanspruch steht einem nach § 79 Satz 2 EStG begünstigten Ehegatten zu. | Für die Berechnung der Kinderzulage werden nach § 85 Absatz 1 Satz 2 EStG die geförderten Altersvorsorgebeiträge des anderen Ehegatten zugrunde gelegt. Das ist keine zusätzliche zweite Kinderzulage für dasselbe Kind. |
Die Tabelle zeigt Kinderzulagen, nicht die gesamte Förderung. Insbesondere die Grundzulage, eine mögliche zusätzliche Steuerentlastung und die Zuordnung zwischen Eltern sind getrennt zu prüfen.
Fünf Zahlenbeispiele: so wird addiert
Ein Kind und 300 Euro Beitrag: 300 Euro Kinderzulage
Eine direkt zulageberechtigte Person leistet 2027 300 Euro in einen Vertrag im neuen Förderrecht. Für ein berücksichtigungsfähiges Kind beträgt die Kinderzulage 100 Prozent dieser Beitragsgrundlage, gedeckelt auf 300 Euro. Die Kinderzulage für dieses Kind beträgt somit 300 Euro.
Zwei Kinder und nur 120 Euro Beitrag: 240 Euro Kinderzulage
Eine Person erfüllt alle Voraussetzungen und leistet 2027 genau 120 Euro. Das erreicht die Mindestbeitragsgrenze. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern werden je Kind 120 Euro Kinderzulage berechnet: 120 Euro plus 120 Euro ergeben 240 Euro insgesamt. Die Grundzulage wird separat berechnet.
Drei Kinder und 300 Euro Beitrag: 900 Euro Kinderzulage
Für drei Kinder besteht im Beitragsjahr 2027 jeweils ein Kinderzulagenanspruch. Bei 300 Euro berücksichtigungsfähigen Beiträgen beträgt die Zulage je Kind 300 Euro. Die Rechnung lautet 3 × 300 Euro = 900 Euro. Die Kinderzulage liegt damit 600 Euro über dem Eigenbeitrag von 300 Euro; die gesetzliche Berechnung ist trotzdem je Kind gedeckelt.
Drei Kinder und 180 Euro Beitrag: 540 Euro Kinderzulage
Bei 180 Euro berücksichtigungsfähigen Beiträgen und drei anspruchsberechtigten Kindern entfällt auf jedes Kind eine Kinderzulage von 180 Euro. Zusammen sind das 3 × 180 Euro = 540 Euro. Die Mindestgrenze von 120 Euro ist erreicht; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen.
2026: 185 Euro plus 300 Euro sind zunächst 485 Euro
Ein Kind ist vor 2008, ein weiteres nach dem 31. Dezember 2007 geboren. Nach dem bisherigen § 85 EStG ergeben sich für 2026 zunächst 185 Euro und 300 Euro, also 485 Euro Kinderzulage. Die Zulage ist nicht automatisch in voller Höhe gesichert: Erreicht der unmittelbar berechtigte Elternteil den für ihn geltenden Mindesteigenbeitrag nicht, kann die Zulage nach § 86 EStG gekürzt werden.
Die Beispiele setzen voraus, dass die jeweilige Person förderberechtigt ist, einen im beschriebenen Förderrecht begünstigten Vertrag hat und die Voraussetzungen für jedes genannte Kind erfüllt sind. Sie zeigen nur die Kinderzulage. Die alte Förderregel für 2026 und die neue Kinderzulage ab 2027 dürfen nicht vermischt werden.
Dein Prüfweg in fünf Schritten
- Beitragsjahr und Förderrecht klären: Für 2026 gilt grundsätzlich das bisherige Riester-Recht. Die neue Berechnung gilt für Beitragsjahre ab 2027, aber nicht automatisch für jeden Bestandsvertrag. Lass dir bei einem alten Vertrag vom Anbieter bestätigen, welches Förderrecht angewendet wird.
- Jedes Kind einzeln prüfen: Prüfe für jedes Kind, ob im jeweiligen Jahr die Voraussetzungen für Kindergeld gegenüber dem zulageberechtigten Elternteil erfüllt sind. Eine Kinderzulage für ein Kind darf nicht allein deshalb angesetzt werden, weil für ein Geschwisterkind Kindergeld besteht.
- Beiträge und 120-Euro-Grenze feststellen: Im neuen Förderrecht berechnet sich die Kinderzulage je Kind aus den berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträgen, höchstens bis zu 300 Euro Zulage. Zusätzlich müssen für Grund- und Kinderzulage grundsätzlich mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Beitragsjahr geleistet werden.
- Kinderzulage pro Kind addieren: Berechne zuerst den Betrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind und addiere erst danach die Einzelbeträge. Teile den Eigenbeitrag nicht künstlich durch die Kinderzahl und wende keinen Familienhöchstbetrag von 300 Euro an.
- Zuordnung und Antrag kontrollieren: Für ein Kind erhält nicht jeder Elternteil eine eigene Kinderzulage. Prüfe Kindergeldfestsetzung, gesetzliche Zuordnung, gegebenenfalls den gemeinsamen Übertragungsantrag und anschließend den Zulagenbescheid. Kapitel 29 erklärt die Zuordnung im Detail.
Wenn du die allgemeine Förderberechtigung prüfst, starte mit Kapitel 14. Die Übersicht aller Kapitel findest du im Inhaltsverzeichnis von Teil IV.
Kurze Fragen zum Kapitel
Kann die Kinderzulage bei drei Kindern wirklich höher sein als mein Eigenbeitrag?
Ja. Ab 2027 wird die Kinderzulage für jedes anspruchsberechtigte Kind separat berechnet und ist auf 300 Euro je Kind begrenzt. Bei drei Kindern und 300 Euro berücksichtigungsfähigen Beiträgen können 900 Euro Kinderzulage entstehen. Die Voraussetzungen für Vertrag, Förderberechtigung, Beiträge und jedes einzelne Kind müssen erfüllt sein.
Muss ich meinen Beitrag auf die Kinder aufteilen?
Nein. § 85 EStG berechnet die Zulage für jedes Kind auf Grundlage der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge. Du teilst den Beitrag nicht durch die Anzahl der Kinder. Addiert werden anschließend die einzelnen Kinderzulagen.
Gibt es ab 2027 eine gemeinsame Obergrenze für alle Kinder?
Nein. Die Obergrenze von 300 Euro gilt je Kind und Jahr, nicht für den gesamten Haushalt. Bei zwei anspruchsberechtigten Kindern sind damit bis zu 600 Euro, bei drei bis zu 900 Euro Kinderzulage möglich.
Gilt die neue Berechnung schon 2026 für meinen Riester-Vertrag?
Nein. Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich das bisherige Recht. Die beitragsproportionale Berechnung mit höchstens 300 Euro je Kind gilt im neuen Förderrecht ab 2027. Bestandsverträge wechseln nicht allein durch den Jahreswechsel automatisch in das neue Recht.
Können beide Eltern die Kinderzulage für dasselbe Kind addieren?
Nein. Für dasselbe Kind wird die Kinderzulage nicht doppelt gewährt. § 85 EStG enthält Regeln zur Zuordnung und zu einem möglichen gemeinsamen Antrag der Eltern. Welche Zuordnung in deinem Familienfall gilt, behandelt Kapitel 29.
Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Für 2026 wurde die bisherige Fassung von § 85 EStG herangezogen; für die neue Berechnung ab 2027 die verkündete Reform und die dokumentierte künftige Fassung von § 85 EStG. Die Übergangsregeln für Bestandsverträge bleiben im Einzelfall zu beachten.
- § 85 EStG ab 1. Januar 2027: Kinderzulage
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung: Berechnung je Kind, Höchstbetrag von 300 Euro sowie Sonderregeln zu Kindergeld, Ehegatten und Zuordnung.
- § 85 EStG im bisher geltenden Recht
Amtliche Gesetzesfassung für die bisherigen Kinderzulagen von 185 Euro beziehungsweise 300 Euro für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder.
- § 86 EStG ab 1. Januar 2027: Mindesteigenbeitrag
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung zur Mindestbeitragsvoraussetzung für Grund- und Kinderzulage.
- § 86 EStG im bisher geltenden Recht
Amtlicher Gesetzestext zur bisherigen Berechnung des Mindesteigenbeitrags und zur möglichen Kürzung der Zulage.
- § 79 EStG ab 1. Januar 2027: mittelbare Zulageberechtigung
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung zu den zusätzlichen Voraussetzungen für mittelbar begünstigte Ehegatten.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündung des Reformgesetzes; für Inkrafttreten und Übergangsregeln neben den dokumentierten künftigen Gesetzesfassungen heranzuziehen.
- BMF-FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Amtliche Erläuterung des Bundesfinanzministeriums zur reformierten Kinderzulage.
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