Die Grundzulage: so funktionieren die 50- und 25-Prozent-Stufen
Ab dem Beitragsjahr 2027 wird die Grundzulage für unmittelbar Berechtigte an die Höhe der förderfähigen Altersvorsorgebeiträge geknüpft: Auf die ersten 360 Euro im Jahr entfallen 50 Prozent Zulage, auf den nächsten Beitragsabschnitt bis 1.800 Euro 25 Prozent. Entscheidend ist, die beiden Stufen getrennt zu berechnen.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die neue Staffel ist beschlossen und verkündet, gilt aber erst ab dem Beitragsjahr 2027.
- 1. Die neue Staffel gilt für Beitragsjahre ab 2027; für 2026 gilt noch das bisherige Förderrecht.
- 2. 50 Prozent gibt es auf die ersten 360 Euro förderfähiger Beiträge im Jahr: höchstens 180 Euro Grundzulage.
- 3. Für den Beitragsteil oberhalb von 360 Euro bis insgesamt 1.800 Euro gilt der Satz von 25 Prozent: höchstens weitere 360 Euro.
- 4. Die maximale Grundzulage für unmittelbar Berechtigte beträgt damit 540 Euro pro Beitragsjahr.
- 5. Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus, Steuerentlastung und die Sonderregel für mittelbar berechtigte Ehegatten sind in diesen 540 Euro nicht enthalten.
Wichtig: Die Prozentstufen beschreiben die Höhe der Grundzulage für unmittelbar Berechtigte. Sie ersetzen weder die Prüfung der Förderberechtigung noch weitere Beitrags- und Antragsvoraussetzungen. Die Mindestbeitragsregel und die besondere Zulage mittelbar berechtigter Ehegatten sind davon getrennt.
Ab wann gilt die neue Staffel?
Die neue Grundzulage ist Teil des Altersvorsorgereformgesetzes. Das Gesetz wurde 2026 verkündet; die neue Förderregel gilt für Beitragsjahre ab 2027. Für Beiträge des Jahres 2026 darfst du die nachfolgend beschriebene Rechnung daher nicht einfach anstelle der bisherigen Riester-Regeln verwenden. Maßgeblich ist immer das Jahr, dem die Beiträge rechtlich zugeordnet werden.
Die Berechnung beantwortet eine engere Frage: Wie hoch ist die Grundzulage, wenn eine unmittelbar berechtigte Person die Voraussetzungen erfüllt? Ob du zum begünstigten Personenkreis gehörst, erklärt Kapitel 14. Auch die Voraussetzungen eines Vertrags, der Mindestbeitrag und das Zulagenverfahren müssen gesondert stimmen.
So funktionieren die zwei Stufen
Für unmittelbar Berechtigte werden die förderfähigen Altersvorsorgebeiträge eines Beitragsjahres in zwei Abschnitte aufgeteilt. Die erste Stufe reicht bis 360 Euro Jahresbeitrag und wird mit 50 Prozent gefördert. Auf den Teil oberhalb von 360 Euro kommt bis zu einem Gesamtbeitrag von 1.800 Euro ein Satz von 25 Prozent.
| Beitragsabschnitt im Jahr | Zulagensatz | Maximale Zulage im Abschnitt |
|---|---|---|
| Erste 360 Euro | 50 Prozent | 180 Euro |
| Über 360 bis insgesamt 1.800 Euro | 25 Prozent | 360 Euro |
| Grundzulage insgesamt | Stufenweise berechnet | 540 Euro |
Als Formel: 50 Prozent von höchstens 360 Euro plus 25 Prozent vom Beitragsteil oberhalb von 360 Euro, höchstens aber von weiteren 1.440 Euro. Das ergibt maximal 180 Euro aus der ersten und 360 Euro aus der zweiten Stufe. Die Grenze von 1.800 Euro bezieht sich auf den berücksichtigten Jahresbeitrag für diese Berechnung, nicht auf den gesamten Wert deines Depots.
Die Stufen sind marginal: Der 25-Prozent-Satz ersetzt nicht den 50-Prozent-Satz für die ersten 360 Euro. Wenn du zum Beispiel 600 Euro einzahlst, bleiben die ersten 360 Euro in der 50-Prozent-Stufe; nur die zusätzlichen 240 Euro werden mit 25 Prozent gerechnet.
Rechenbeispiele für Jahresbeiträge
Die Beispiele setzen voraus, dass die genannten Beiträge förderfähig sind und die persönlichen sowie vertraglichen Voraussetzungen erfüllt werden. Monatliche Beträge sind zur Veranschaulichung gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt; rechtlich entscheidend ist die Jahressumme.
| Beitrag pro Jahr | Rechnung | Grundzulage | Einordnung |
|---|---|---|---|
| 120 Euro im Jahr (10 Euro monatlich) | 120 Euro × 50 Prozent | 60 Euro | Die Rechnung zeigt nur die Grundzulagenstufe. Ob tatsächlich ein Zulagenanspruch besteht, hängt zusätzlich von der Berechtigung und den weiteren Voraussetzungen ab. |
| 360 Euro im Jahr (30 Euro monatlich) | 360 Euro × 50 Prozent | 180 Euro | Die erste Stufe ist ausgeschöpft. Ein Beitrag von 360 Euro erreicht noch nicht die maximale Grundzulage. |
| 600 Euro im Jahr (50 Euro monatlich) | 360 Euro × 50 Prozent + 240 Euro × 25 Prozent | 240 Euro | Die ersten 360 Euro ergeben 180 Euro Zulage. Auf die zusätzlichen 240 Euro kommen 60 Euro hinzu. |
| 1.200 Euro im Jahr (100 Euro monatlich) | 360 Euro × 50 Prozent + 840 Euro × 25 Prozent | 390 Euro | Die zweite Stufe ist teilweise ausgeschöpft: 180 Euro aus der ersten Stufe plus 210 Euro aus der zweiten. |
| 1.800 Euro im Jahr (150 Euro monatlich) | 360 Euro × 50 Prozent + 1.440 Euro × 25 Prozent | 540 Euro | Beide geförderten Beitragsabschnitte sind ausgeschöpft. Für unmittelbar Berechtigte ist damit die maximale jährliche Grundzulage erreicht. |
| Mehr als 1.800 Euro im Jahr | 360 Euro × 50 Prozent + 1.440 Euro × 25 Prozent | 540 Euro Grundzulage | Beiträge oberhalb von 1.800 Euro erhöhen die Grundzulage nicht weiter. Ob und in welchem Umfang höhere Einzahlungen möglich oder steuerlich relevant sind, ist eine andere Frage. |
Bei 1.200 Euro entstehen 180 Euro aus der ersten Stufe und 210 Euro aus 840 Euro in der zweiten Stufe. Zusammen sind das 390 Euro. Zahlst du 1.800 Euro ein, sind es 180 Euro plus 360 Euro, also insgesamt 540 Euro. Der Rechenweg bleibt gleich, auch wenn du unregelmäßig statt monatlich einzahlst.
Was die Grundzulage nicht bedeutet
- Keine Förderquote auf den ganzen Beitrag: Bei 1.800 Euro Jahresbeitrag entsprechen 540 Euro Grundzulage rechnerisch 30 Prozent des gesamten Beitrags. Das kommt aus den beiden verschiedenen Stufen.
- Keine automatische Anspruchszusage: Die Förderberechtigung, der Mindestbeitrag, ein geeigneter Vertrag und das Zulagenverfahren sind zusätzliche Voraussetzungen. Die Mindestbeitragsregel wird im folgenden Teil IV der Bibel gesondert behandelt.
- Nicht die gesamte Förderung: Kinderzulage und gegebenenfalls ein Berufseinsteigerbonus sind nicht in den 540 Euro enthalten. Auch eine mögliche Steuerentlastung aus der Günstigerprüfung ist keine zusätzliche Grundzulage.
- Nicht dieselbe Berechnung für mittelbar Berechtigte: Für mittelbar berechtigte Ehegatten gilt eine eigene Regel mit höchstens 175 Euro Grundzulage. Die Grenze von 540 Euro betrifft die hier behandelte Berechnung für unmittelbar Berechtigte.
- Keine Aussage zur gesamten Einzahlung: Oberhalb von 1.800 Euro steigt diese Grundzulage nicht weiter. Weitere Einzahlungs- und Steuergrenzen sind davon zu unterscheiden; dazu folgt ein eigenes Kapitel in Teil IV und den anschließenden Teilen.
Die 50 beziehungsweise 25 Prozent sind ein Zulagensatz auf förderfähige Beiträge, keine Rendite, Verzinsung oder Garantie für den Wert des Altersvorsorgevertrags. Anlageergebnis, Kosten und Besteuerung wirken unabhängig davon.
In vier Schritten selbst rechnen
- Beitragsjahr und Rechtsstand bestimmen: Ordne die Einzahlungen dem Kalenderjahr zu, in dem sie geleistet werden. Die neue 50-/25-Prozent-Staffel gilt ab dem Beitragsjahr 2027; für 2026 ist sie nicht anzuwenden.
- Förderfähige Beiträge des Jahres addieren: Verwende die im Beitragsjahr geleisteten, nach dem Förderrecht berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge. Es zählt die Jahressumme, nicht ein einzelner Monatsbeitrag oder dein Bruttoeinkommen.
- Erste Stufe berechnen: Multipliziere höchstens 360 Euro der Jahressumme mit 50 Prozent. Mehr als 180 Euro Grundzulage entstehen aus dieser Stufe nicht.
- Zweite Stufe berechnen und begrenzen: Vom Beitrag oberhalb von 360 Euro berücksichtigst du höchstens weitere 1.440 Euro und multiplizierst diesen Teil mit 25 Prozent. Addiere beide Stufen; die Grundzulage aus dieser Rechnung ist auf 540 Euro begrenzt.
- Anspruch und weitere Förderbestandteile getrennt prüfen: Die Rechnung allein begründet keinen Zulagenanspruch. Förderberechtigung, Mindestbeitrag, Vertrags- und Antragsvoraussetzungen sowie eine mögliche Kinderzulage oder Sonderregel für Ehegatten sind separat zu prüfen.
Für den vorgelagerten Berechtigungscheck lies Kapitel 14. Die vollständige Navigation mit den bereits ausgearbeiteten und vorgemerkten Kapiteln findest du in der Altersvorsorgedepot-Bibel.
Kurze Fragen zum Kapitel
Gilt die 50-/25-Prozent-Staffel schon für Einzahlungen im Jahr 2026?
Nein. Die neue Grundzulagenberechnung gilt ab dem Beitragsjahr 2027. Für 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Förderregeln.
Warum gibt es nicht 50 Prozent auf den gesamten Beitrag?
Die Prozentsätze gelten jeweils nur für den Beitragsteil in der jeweiligen Stufe: 50 Prozent auf höchstens die ersten 360 Euro und 25 Prozent auf den Teil darüber bis insgesamt 1.800 Euro. Bei 600 Euro sind das deshalb 180 Euro plus 60 Euro, zusammen 240 Euro.
Erhalte ich bei 1.800 Euro Einzahlung immer 540 Euro Grundzulage?
Die 540 Euro sind der rechnerische Höchstbetrag für unmittelbar Berechtigte, wenn die Beiträge förderfähig sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Einzahlung allein garantiert keine Zulage.
Steigt die Grundzulage bei einer Einzahlung von mehr als 1.800 Euro weiter?
Nein. Die beiden Grundzulagenstufen enden bei 1.800 Euro förderfähigem Jahresbeitrag. Höhere Beiträge können für andere Grenzen oder die steuerliche Behandlung relevant sein, erhöhen aber nicht diese Grundzulage.
Sind Kinderzulage und Steuervorteil in den 540 Euro enthalten?
Nein. Die 540 Euro sind nur die maximale Grundzulage für unmittelbar Berechtigte. Kinderzulage und gegebenenfalls Berufseinsteigerbonus kommen nach ihren eigenen Voraussetzungen hinzu. Eine mögliche zusätzliche Steuerentlastung durch die Günstigerprüfung ist ebenfalls separat zu betrachten.
Gilt dieselbe Höchstzulage für mittelbar berechtigte Ehegatten?
Nein. Für mittelbar berechtigte Ehegatten gilt eine eigene Regelung mit einer Grundzulage von höchstens 175 Euro. Sie ist nicht mit der hier dargestellten Berechnung für unmittelbar Berechtigte gleichzusetzen.
Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Staffel gilt ab dem Beitragsjahr 2027. Bei Abweichungen ist der Gesetzeswortlaut maßgeblich.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtlich verkündetes Gesetz. Maßgebliche Primärquelle für die Änderung des § 84 EStG und den Rechtsstand ab 2027.
- BMF-FAQ: Wie genau funktioniert die neue steuerliche Förderung?
Amtliche Erläuterung der beitragsproportionalen Förderung und der beiden Grundzulagenstufen.
- BMF-FAQ: Wird die Grundzulage höher ausfallen als bei der bisherigen Riester-Rente?
Amtliche Einordnung der künftigen Grundzulage im Vergleich zum bisherigen Fördersystem.
- § 82 EStG: Altersvorsorgebeiträge
Amtliche Gesetzesfassung zur Einordnung der förderfähigen Altersvorsorgebeiträge.
- § 88 EStG: Beitragsjahr
Amtliche Regelung zur Zuordnung der Beiträge zum Beitragsjahr.
Weiterlesen
Wichtiger Hinweis
Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.