Mindestbeitrag: wann sind 120 Euro im Jahr relevant?
Die 120 Euro sind keine Regel für jedes Altersvorsorgedepot und jedes Beitragsjahr. Für 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Riester-Recht mit einem Sockelbetrag von 60 Euro und einer einkommensabhängigen Berechnung. Die feste Mindestbeitragsgrenze von 120 Euro gehört zu den neuen Förderregeln, die ab dem Beitragsjahr 2027 gelten.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und verkündet; die neue Mindestbeitragsregel gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027.
- 1. Für das Beitragsjahr 2026 gilt im bisherigen Förderrecht grundsätzlich der Mindesteigenbeitrag nach der 4-Prozent-Regel, mindestens aber der Sockelbetrag von 60 Euro.
- 2. Ab dem Beitragsjahr 2027 setzt das neue Förderrecht für die Grund- und Kinderzulage grundsätzlich mindestens 120 Euro eigenen Beitrag im Jahr voraus.
- 3. Wer im neuen Förderrecht weniger als 120 Euro einzahlt, erhält nach § 86 EStG n. F. keine Grund- oder Kinderzulage; 120 Euro sind keine bloße Empfehlung.
- 4. Für mittelbar zulageberechtigte Ehegatten gilt zusätzlich: eigener Vertrag, mindestens 120 Euro eigener Beitrag und weitere Ehegattenvoraussetzungen.
- 5. Die neue 120-Euro-Regel gilt nicht automatisch für jeden bestehenden Riester-Vertrag. Entscheidend ist, welches Förderrecht für den Vertrag gilt.
Was gilt 2026 und was ab 2027?
Die Jahreszahl ist entscheidend: Die 120-Euro-Grenze ist Teil des beschlossenen neuen Förderrechts. Sie gilt grundsätzlich für Beitragsjahre ab 2027 – nicht rückwirkend für Einzahlungen des Jahres 2026. Für 2026 gilt im bisherigen Riester-Förderrecht weiterhin ein einkommensbezogener Mindesteigenbeitrag: grundsätzlich vier Prozent der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen, vermindert um die Zulagen, begrenzt durch den gesetzlichen Höchstbetrag. Mindestens ist dabei der bisherige Sockelbetrag von 60 Euro zu leisten.
Die 60 Euro aus dem alten Recht sind deshalb nicht mit den 120 Euro gleichzusetzen. Sie sind ein Sockelbetrag innerhalb einer individuellen Berechnung. Wer 2026 nur 60 Euro einzahlt, hat nicht automatisch Anspruch auf die volle Zulage: Ist der nach der 4-Prozent-Regel ermittelte Mindesteigenbeitrag höher, kann die Zulage gekürzt werden.
Für mittelbar berechtigte Ehegatten gab es 2026 zusätzlich eine eigene 60-Euro-Voraussetzung: Der nicht unmittelbar begünstigte Ehegatte musste mindestens diesen Betrag auf einen Vertrag im eigenen Namen einzahlen. Das war eine andere Regel als der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag des unmittelbar berechtigten Partners. Ab 2027 erhöht § 79 EStG n. F. den eigenen Mindestbeitrag des mittelbar Berechtigten auf 120 Euro.
Ab 2027 ist die Mindestgrenze für die Grund- und Kinderzulage im neuen Förderrecht dagegen ein fester Jahresbetrag von 120 Euro. Diese Umstellung gilt nicht automatisch für jeden alten Riester-Vertrag. Übergangsregeln können dazu führen, dass ein Bestandsvertrag zunächst nach bisherigem Recht weiterläuft. Lass dir vom Anbieter bestätigen, welches Förderrecht für deinen Vertrag gilt, bevor du alte und neue Mindestbeträge miteinander vergleichst.
Die allgemeinen Voraussetzungen dafür, wer überhaupt unmittelbar oder mittelbar zulageberechtigt sein kann, erklärt Kapitel 14. Dieses Kapitel behandelt den Beitrag, der zusätzlich zur persönlichen Berechtigung erforderlich ist.
120 Euro bei direkter Berechtigung: die Untergrenze für Zulagen
Für unmittelbar Zulageberechtigte schreibt § 86 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Beitragsjahr vor. Nach der dokumentierten künftigen Gesetzesfassung der Deutschen Rentenversicherung werden Grundzulage und Kinderzulage ab 2027 nur gewährt, wenn diese Mindesthöhe erreicht ist. Das ist keine Einkommensquote und kein empfohlenes Sparziel, sondern eine gesetzliche Voraussetzung im neuen Förderrecht.
Die Grenze steht neben den Förderstufen der Grundzulage. Sie bedeutet nicht, dass bei 120 Euro automatisch die höchstmögliche Zulage entsteht. Bei einer Einzahlung von 120 Euro beträgt die Grundzulage nach der ersten Förderstufe rechnerisch 60 Euro; Kinderzulagen und weitere Bestandteile folgen eigenen Voraussetzungen. Die genaue Staffelung erläutert Kapitel 25 zur Grundzulage.
Wird die Mindesthöhe im neuen Förderrecht verfehlt, werden Grund- und Kinderzulage nach der ab 2027 geltenden Fassung von § 86 nicht gewährt. Die fehlenden Beiträge können also nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Ehepartner mehr einzahlt. Es kommt auf den Beitrag der jeweiligen zulageberechtigten Person und den einschlägigen Vertrag an.
Der Betrag ist als Jahresbeitrag formuliert. Daraus folgt keine Pflicht, zwölf identische Monatsraten von je zehn Euro zu zahlen. Ob Einmalzahlungen, Änderungen der Rate oder eine Nachzahlung möglich sind, richtet sich zusätzlich nach Vertrag und Zahlungsfristen des Anbieters. Plane daher nicht nur die Höhe, sondern kontrolliere auch, welchem Beitragsjahr eine Zahlung tatsächlich zugeordnet wird.
Mittelbar berechtigte Ehegatten brauchen einen eigenen Beitrag
Wer selbst nicht unmittelbar begünstigt ist, kann unter den Bedingungen des § 79 EStG über den unmittelbar berechtigten Ehegatten mittelbar zulageberechtigt sein. Für die neuen Regeln ab 2027 verlangt § 79 ausdrücklich, dass der mittelbar berechtigte Ehegatte im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 120 Euro zugunsten eines auf den eigenen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags leistet.
Hinzu kommen weitere Voraussetzungen: Der andere Ehegatte muss unmittelbar zulageberechtigt sein, beide dürfen nicht dauernd getrennt leben, es muss ein eigener Vertrag des mittelbar Berechtigten bestehen und dessen Auszahlungsphase darf noch nicht begonnen haben. Grundsätzlich müssen beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben; § 79 enthält eine besondere Ausnahme für bestimmte Fälle unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Absatz 2 EStG. Bloßes Zusammenleben ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft reicht nicht.
Die 120 Euro begründen für den mittelbar Berechtigten nicht automatisch die höchstmögliche eigene Zulage. Auch die Voraussetzungen beim direkt berechtigten Ehegatten und die Beitragsregeln müssen erfüllt sein. Eine genaue Berechnung der abweichenden Zulagenhöhe ist ein eigenes Thema; dieser Beitrag ersetzt deshalb nicht die Prüfung der persönlichen Ehegatten- und Vertragskonstellation.
Sechs typische Fälle
| Fall | Was gilt? | Folge |
|---|---|---|
| Direkt zulageberechtigt, Beitragsjahr 2026 | Für den Mindesteigenbeitrag zählt grundsätzlich ein Prozentsatz der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen; außerdem gilt ein Sockelbetrag von 60 Euro. | 60 Euro reichen nicht automatisch für die ungekürzte Zulage. Wenn der individuell berechnete Mindesteigenbeitrag höher ist, muss der eigene Beitrag entsprechend höher ausfallen. |
| Direkt zulageberechtigt, neues Förderrecht ab 2027 | Für die Grundzulage und die Kinderzulage muss die Person im Beitragsjahr mindestens 120 Euro eigenen Beitrag leisten. | Bei genau 120 Euro ist die Mindestgrenze erreicht. Die Höhe der Grundzulage richtet sich anschließend nach den neuen Beitragsstufen und den persönlichen Voraussetzungen. |
| Mittelbar berechtigter Ehegatte, Beitragsjahr 2026 | Nach dem bisherigen § 79 EStG muss der mittelbar berechtigte Ehegatte mindestens 60 Euro auf den eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen. | Auch die weiteren Ehegattenvoraussetzungen müssen vorliegen. Zusätzlich muss der unmittelbar berechtigte Ehegatte den für ihn geltenden Mindesteigenbeitrag erfüllen. |
| Beitrag unter 120 Euro im neuen Förderrecht | Im neuen Förderrecht liegt ein Beitrag von beispielsweise 100 Euro unter dem gesetzlichen Mindesteigenbeitrag. | Die Grund- und Kinderzulage werden nach § 86 EStG n. F. nicht gewährt. Die fehlenden 20 Euro lassen sich nicht durch eine höhere Zulage des Ehepartners ersetzen. |
| Mittelbar berechtigter Ehegatte ab 2027 | Der Ehegatte benötigt einen eigenen Altersvorsorgevertrag und muss im Beitragsjahr mindestens 120 Euro zugunsten dieses Vertrags leisten. | Die Einzahlung allein genügt nicht: Die Ehegatten müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 79 EStG erfüllen. Unverheiratete Paare können diese mittelbare Berechtigung nicht nutzen. |
| Bestehender Vertrag mit bisherigem Förderrecht | Für bestimmte Bestandsverträge gelten Übergangsregeln; ein Wechsel in das neue Förderrecht erfolgt nicht automatisch allein durch den Jahreswechsel. | Vor einer Beitragsänderung beim Anbieter klären, welchem Förderregime der Vertrag zugeordnet ist. Die alte 60-Euro-Regel und die neue 120-Euro-Regel nicht vermischen. |
Die Fälle zeigen, warum die Zahl nicht ohne Beitragsjahr und Vertragsart beantwortet werden kann. Bei der mittelbaren Berechtigung ist es ein eigener Zugangstatbestand; für unmittelbar Berechtigte ist es ab 2027 die Mindestbeitragsvoraussetzung für die neuen Grund- und Kinderzulagen.
Zahlenbeispiele: so verändert das Beitragsjahr die Antwort
2026: 60 Euro sind kein allgemeiner Vollzulagen-Beitrag
Eine direkt zulageberechtigte Person zahlt 2026 genau 60 Euro ein. Das erfüllt zwar den Sockelbetrag, sichert aber nicht automatisch die ungekürzte Zulage: Liegt der nach der alten 4-Prozent-Regel berechnete Mindesteigenbeitrag höher, wird die Zulage gekürzt.
2027: genau 120 Euro im neuen Förderrecht
Eine direkt zulageberechtigte Person zahlt im Jahr 2027 120 Euro in ihren nach neuem Recht geförderten Vertrag. Damit ist die Mindestgrenze für Grund- und Kinderzulage erreicht. Bei der Grundzulage entsprechen 50 Prozent der ersten Beitragsstufe bei 120 Euro Einzahlung 60 Euro; weitere Zulagen hängen von den jeweiligen Voraussetzungen ab.
2027: 100 Euro bleiben unter der Grenze
Eine unmittelbar berechtigte Person zahlt im neuen Förderrecht nur 100 Euro. Die Mindestgrenze wird um 20 Euro verfehlt; § 86 EStG n. F. sieht für diesen Fall keine Grund- oder Kinderzulage vor. Eine monatliche Abbuchung von rund 8,33 Euro wäre nur eine mögliche Rechenhilfe, keine gesetzliche Monatsrate.
Ehepartner: zwei getrennte Voraussetzungen
Eine Person ist unmittelbar berechtigt, ihr Ehegatte möchte mittelbar zulageberechtigt sein. Der mittelbar Berechtigte braucht ab 2027 einen eigenen Vertrag und muss selbst mindestens 120 Euro einzahlen. Zusätzlich müssen unter anderem die Ehegattenvoraussetzungen erfüllt sein; 120 Euro allein begründen noch keinen Anspruch.
2026: 60 Euro beim mittelbar berechtigten Ehegatten
Eine mittelbar berechtigte Person zahlt 2026 mindestens 60 Euro auf den eigenen Altersvorsorgevertrag. Das erfüllt die eigene Beitragsvoraussetzung nach dem bisherigen § 79 EStG, ersetzt aber weder die weiteren Ehegattenbedingungen noch den Mindesteigenbeitrag, den der direkt berechtigte Partner leisten muss.
Die Beispiele setzen voraus, dass die Person die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt und der jeweilige Vertrag im genannten Förderregime geführt wird. Sie sind keine individuelle Zulagenberechnung. Beiträge oberhalb von 120 Euro können für die Höhe der Zulage wichtig sein; die Mindestgrenze allein sagt nichts über die maximale Förderung aus.
Dein Prüfweg in fünf Schritten
- Beitragsjahr bestimmen: Ordne die Einzahlung dem Kalenderjahr zu, für das du Förderung beantragst. Für 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Regeln; die neuen Mindestbeiträge gelten für Beitragsjahre ab 2027.
- Förderrecht des Vertrags klären: Prüfe, ob dein Vertrag nach dem bisherigen Riester-Recht oder nach den neuen Vorschriften gefördert wird. Bei Bestandsverträgen können Übergangs- und Wahlregeln gelten.
- Berechtigung feststellen: Kläre, ob du unmittelbar zulageberechtigt bist oder ob eine mittelbare Berechtigung über deinen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner infrage kommt. Die allgemeinen Wege erklärt Kapitel 14.
- Eigenbeitrag im Beitragsjahr prüfen: Im neuen Förderrecht zählt der eigene Jahresbeitrag: grundsätzlich mindestens 120 Euro für die Grund- und Kinderzulage. Bei mittelbar Berechtigten müssen die 120 Euro auf den eigenen Vertrag des Ehegatten fließen.
- Zahlungsweise und Zulagenbescheid kontrollieren: Das Gesetz nennt einen Jahresbetrag, nicht zwölf vorgeschriebene gleiche Monatsraten. Prüfe dennoch Zahlungswege und Buchungstermine deines Anbieters und kontrolliere anschließend, ob die Zulagenstelle die Beiträge richtig berücksichtigt hat.
Beginne bei Zweifeln mit der Förderberechtigung in Kapitel 14. Die Übersicht der Buchteile findest du im Inhaltsverzeichnis von Teil IV.
Kurze Fragen zum Kapitel
Muss ich 120 Euro jeden Monat einzahlen?
Nein. Die 120 Euro sind ein Mindestbetrag für das Beitragsjahr, keine vorgeschriebene Monatsrate. Das Gesetz verlangt nicht zwölf gleiche Einzahlungen. Ob eine Einmalzahlung oder ein bestimmter Zahlungsrhythmus möglich ist, hängt auch von den Vertragsbedingungen und den Buchungsfristen des Anbieters ab.
Was passiert, wenn ich ab 2027 weniger als 120 Euro einzahle?
Im neuen Förderrecht werden Grund- und Kinderzulage nach § 86 EStG n. F. nur gewährt, wenn mindestens 120 Euro eigener Beitrag geleistet wurden. Bei weniger als 120 Euro ist die Grenze nicht erreicht. Prüfe zuerst, ob dein Vertrag tatsächlich dem neuen Förderrecht unterliegt.
Sind die 120 Euro schon 2026 erforderlich?
Nein. Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich das bisherige Riester-Förderrecht. Dort wird der Mindesteigenbeitrag einkommensbezogen berechnet; der Sockelbetrag beträgt 60 Euro. 60 Euro reichen aber nur, wenn der individuell berechnete Mindestbeitrag nicht höher ist.
Gelten 120 Euro auch für den mittelbar berechtigten Ehegatten?
Ab dem Beitragsjahr 2027 muss der mittelbar berechtigte Ehegatte nach § 79 EStG n. F. mindestens 120 Euro auf den eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Für 2026 beträgt diese eigene Mindestzahlung nach bisherigem § 79 EStG noch 60 Euro. In beiden Jahren müssen zusätzlich die Ehegattenvoraussetzungen erfüllt sein; der direkt berechtigte Partner muss seine eigenen Beitragsbedingungen ebenfalls einhalten.
Gilt die 120-Euro-Regel automatisch für meinen alten Riester-Vertrag?
Nein, nicht allein durch den Jahreswechsel. Für Bestandsverträge bestehen Übergangsvorschriften. Ob der Vertrag im bisherigen Förderrecht bleibt oder in das neue Förderrecht wechselt, solltest du anhand der Vertragsunterlagen und der Auskunft des Anbieters klären.
Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Für die 120-Euro-Regel wurden die verkündete Gesetzesänderung und die dokumentierten Fassungen von § 79 und § 86 EStG ab 2027 herangezogen. Die allgemeine amtliche Online-Fassung des § 86 EStG bildet weiterhin das bisherige Recht ab.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündung des Gesetzes; insbesondere Artikel 2 und die Übergangsvorschriften. Die neuen Förderregeln gelten grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027.
- § 86 EStG ab 1. Januar 2027: Mindesteigenbeitrag
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung: Grund- und Kinderzulage ab Beitragsjahr 2027 nur bei mindestens 120 Euro Mindesteigenbeitrag.
- § 79 EStG ab 1. Januar 2027: mittelbare Zulageberechtigung
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung mit eigenem Vertrag und mindestens 120 Euro Beitrag des mittelbar berechtigten Ehegatten.
- § 86 EStG: Mindesteigenbeitrag nach bisherigem Recht
Amtlicher Gesetzestext für das bisherige Förderrecht: einkommensbezogener Mindesteigenbeitrag und jährlicher Sockelbetrag von 60 Euro.
- § 79 EStG: mittelbare Zulageberechtigung nach bisherigem Recht
Amtlicher Gesetzestext für das bisherige Förderrecht: eigener Vertrag und mindestens 60 Euro eigener Beitrag des mittelbar berechtigten Ehegatten.
- BMF-FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Information des Bundesfinanzministeriums zur beschlossenen Reform und ihrem Start ab 2027.
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