Zahlenbeispiele zur Förderung für Singles, Paare und Familien
Wie viel der Staat in einen Altersvorsorgevertrag einzahlt, hängt ab 2027 vor allem von deinem eigenen förderfähigen Beitrag, deiner Förderberechtigung und – bei Kindern – der Zuordnung der Kinderzulage ab. Die Beispiele in diesem Kapitel rechnen Grundzulage, Ehegattenzulage und Kinderzulage getrennt vor. Sie gelten für das neue Förderrecht ab dem Beitragsjahr 2027 und sind keine Prognose deiner späteren Steuererstattung.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die neuen Förderformeln sind verkündet und gelten grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Für 2026 und für bestehende Verträge können andere Regeln gelten.
- 1. Für unmittelbar Berechtigte steigt die Grundzulage ab 2027 stufenweise: 50 Prozent der ersten 360 Euro und 25 Prozent der nächsten 1.440 Euro förderfähiger Beiträge – höchstens 540 Euro im Jahr.
- 2. Mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Beitragsjahr sind grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass Grund- und Kinderzulage gewährt werden.
- 3. Die Kinderzulage beträgt je anspruchsberechtigtem Kind 100 Prozent der berücksichtigungsfähigen Beiträge, höchstens 300 Euro. Bei mehreren Kindern wird dieser Betrag je Kind berechnet.
- 4. Zwei unmittelbar berechtigte Ehegatten berechnen ihre Grundzulage jeweils für den eigenen Vertrag. Ein mittelbar berechtigter Ehegatte braucht ebenfalls einen eigenen Vertrag und mindestens 120 Euro Beitrag; seine Grundzulage ist auf 175 Euro begrenzt.
- 5. Eine mögliche zusätzliche Steuerentlastung ist nicht einfach die volle Zulage obendrauf. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung durch und berücksichtigt den Zulageanspruch.
Wichtig: Alle Rechnungen setzen einen förderfähigen Vertrag, erfüllte persönliche Anspruchsvoraussetzungen und vollständig berücksichtigungsfähige Beiträge voraus. Der einmalige Berufseinsteigerbonus von 200 Euro ist in den Beispielen nicht enthalten.
Für welches Beitragsjahr gelten die Zahlen?
Die Berechnungen beziehen sich auf das neue Förderrecht ab dem Beitragsjahr 2027. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die Rechenbeispiele sind damit keine bloßen Reformvorschläge. Für das Beitragsjahr 2026 gelten grundsätzlich noch die bisherigen Riester-Regeln. Bei einem bestehenden Vertrag ist zusätzlich zu prüfen, ob und wann Übergangs- oder Wahlregeln greifen. Ein Altvertrag wechselt nicht allein durch den Jahreswechsel automatisch in das neue System.
Die Tabellen zeigen Zulagen, nicht die gesamte persönliche Rendite und nicht den späteren Kontostand. Sie setzen voraus, dass die Person förderberechtigt ist, ein geeigneter Vertrag besteht und die genannten Beträge als Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden. Gebühren, Wertentwicklung, spätere Besteuerung und eine mögliche Rückforderung sind darin nicht eingerechnet.
Grundzulage für Singles berechnen
Für unmittelbar Zulageberechtigte wird die Grundzulage ab 2027 beitragsproportional berechnet. Auf die ersten 360 Euro des Jahresbeitrags entfallen 50 Prozent, auf die nächsten 1.440 Euro weitere 25 Prozent. Bei 1.800 Euro erreicht sie damit den Höchstbetrag von 540 Euro. Grundsätzlich müssen mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Beitragsjahr geleistet werden, damit Grund- und Kinderzulage gewährt werden.
Ein einkommensabhängiger Mindesteigenbeitrag wie im bisherigen Riester-Recht wird für diese neue Zulagenberechnung nicht mehr verwendet. Das Einkommen bleibt dennoch relevant, etwa für die Frage, ob du überhaupt unmittelbar förderberechtigt bist und wie hoch eine zusätzliche Steuerentlastung ausfällt.
| Beitrag pro Monat | Beitrag pro Jahr | Rechnung | Grundzulage |
|---|---|---|---|
| 10 Euro | 120 Euro | 50 Prozent von 120 Euro | 60 Euro (50 Prozent) |
| 30 Euro | 360 Euro | 50 Prozent von 360 Euro | 180 Euro (50 Prozent) |
| 100 Euro | 1.200 Euro | 180 Euro + 25 Prozent von 840 Euro | 390 Euro (32,5 Prozent) |
| 150 Euro | 1.800 Euro | 180 Euro + 25 Prozent von 1.440 Euro | 540 Euro (30 Prozent) |
Die Förderquote in der letzten Spalte ist nur das Verhältnis der Grundzulage zum eigenen Jahresbeitrag. Sie ist keine Rendite und berücksichtigt weder Kinderzulagen noch einen möglichen Steuervorteil. Weitere Erläuterungen zu den Stufen und zum Mindestbeitrag findest du in Kapitel 25 zur Grundzulage und Kapitel 26 zum Mindestbeitrag.
Die Monatswerte sind jeweils der Jahresbeitrag geteilt durch zwölf und setzen zwölf gleich hohe Zahlungen voraus. Bei einem abweichenden Zahlungsrhythmus zählt für diese Beispiele der berücksichtigungsfähige Gesamtbeitrag des Kalenderjahres.
Paare und Familien im Vergleich
Bei Paaren wird nicht einfach ein gemeinsamer Haushaltstopf gefördert. Entscheidend ist, wer selbst unmittelbar berechtigt ist, wer einen eigenen Vertrag besitzt und wem eine Kinderzulage zusteht. Die folgende Übersicht zeigt die Zulagen vor einer möglichen zusätzlichen Steuerentlastung.
| Konstellation | Eigene Beiträge | Grundzulage | Kinderzulage | Zulagen gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Single, unmittelbar berechtigt | 1.800 Euro im eigenen Vertrag | 540 Euro | 0 Euro | 540 Euro |
| Paar, beide unmittelbar berechtigt | Je 1.800 Euro, zusammen 3.600 Euro | 540 Euro je Person | 0 Euro | 1.080 Euro |
| Paar, eine Person mittelbar berechtigt | 1.800 Euro direkt + 120 Euro im Vertrag des Ehegatten | 540 Euro + höchstens 175 Euro | 0 Euro | 715 Euro |
| Ein unmittelbar berechtigter Elternteil, ein Kind | 120 Euro im eigenen Vertrag | 60 Euro | 120 Euro | 180 Euro |
| Ein unmittelbar berechtigter Elternteil, zwei Kinder | 300 Euro im eigenen Vertrag | 150 Euro | 300 Euro je Kind, zusammen 600 Euro | 750 Euro |
- Single, unmittelbar berechtigt: Die Grundzulage wird pro unmittelbar berechtigter Person aus deren förderfähigen Beiträgen berechnet. Für die Höchstzulage von 540 Euro sind 1.800 Euro Jahresbeitrag erforderlich.
- Paar, beide unmittelbar berechtigt: Jede Person hat einen eigenen Vertrag und eine eigene Berechnung. Die Beiträge werden nicht zu einem gemeinsamen Betrag zusammengefasst.
- Paar, eine Person mittelbar berechtigt: Die zweite Person kann unter den gesetzlichen Ehe-, Wohnsitz- und Vertragsvoraussetzungen mittelbar zulageberechtigt sein. Für die eigene Zulage braucht sie mindestens 120 Euro Beitrag; die Höhe richtet sich nach den geförderten Beiträgen der unmittelbar berechtigten Person und ist auf 175 Euro begrenzt.
- Ein unmittelbar berechtigter Elternteil, ein Kind: Unterstellt sind ein anspruchsberechtigtes Kind, die Zuordnung der Kinderzulage zu diesem Elternteil und die erfüllte Mindestbeitragsbedingung.
- Ein unmittelbar berechtigter Elternteil, zwei Kinder: Beide Kinderzulagen werden einzeln berechnet und demselben Elternteil zugeordnet. Deshalb können die Zulagen zusammen höher sein als der eigene Beitrag.
Wenn beide Ehegatten unmittelbar berechtigt sind
Jede Person erhält die Grundzulage nach den Beiträgen, die sie selbst in ihren förderfähigen Vertrag einzahlt. Bei 1.800 Euro je Person sind das 540 Euro je Vertrag. Eine Zusammenveranlagung führt nicht dazu, dass die Beiträge beider Personen für eine einzige Grundzulage addiert oder auf eine gemeinsame Grenze verteilt werden. Für die Anspruchsvoraussetzungen und die Kinderzuordnung sind die Personen trotzdem einzeln zu prüfen.
Wenn nur ein Ehegatte unmittelbar berechtigt ist
Der andere Ehegatte kann mittelbar zulageberechtigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem ein eigener Vertrag, mindestens 120 Euro eigener Jahresbeitrag, ein nicht dauernd getrenntes Ehepaar und grundsätzlich ein Wohnsitz in der EU oder im EWR. Die mittelbare Grundzulage ist höchstens 175 Euro und wird anhand der geförderten Beiträge des unmittelbar berechtigten Ehegatten ermittelt. Es reicht daher nicht, nur die eigene Einzahlung des mittelbaren Ehegatten in die Grundzulagenformel einzusetzen. Die Einzelheiten stehen in Kapitel 31 zur Ehegattenzulage.
Wenn Kinderzulagen hinzukommen
Für jedes Kind wird die Kinderzulage getrennt berechnet: 100 Prozent der berücksichtigungsfähigen Beiträge, höchstens 300 Euro pro Kind. Bei zwei Kindern und 300 Euro Beitrag können somit 600 Euro Kinderzulage entstehen. Eine zusätzliche Grundzulage kommt hinzu, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kinderzulage steht für dasselbe Kind nicht beiden Eltern gleichzeitig zu; Kindergeld, Familienstatus und Zuordnung sind gesondert zu prüfen. Wird die Kinderzulage einem mittelbar berechtigten Ehegatten zugeordnet, werden für ihre Berechnung nach § 85 Absatz 1 Satz 2 EStG die geförderten Beiträge des anderen Ehegatten zugrunde gelegt. Kapitel 27 zur Kinderzulage erklärt die Einzelberechnung, Kapitel 28 die Berechnung bei mehreren Kindern und Kapitel 29 die Zuordnung zum Elternteil.
Fünf nachgerechnete Beispiele
Single mit 100 Euro Monatsbeitrag
Alex ist im Beitragsjahr 2027 unmittelbar zulageberechtigt und zahlt monatlich 100 Euro, also 1.200 Euro im Jahr, in einen förderfähigen Vertrag. Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der ersten 360 Euro (180 Euro) plus 25 Prozent der verbleibenden 840 Euro (210 Euro). Ergebnis: 390 Euro Grundzulage. Das sind 32,5 Prozent des eigenen Jahresbeitrags, bevor eine mögliche zusätzliche Steuerentlastung betrachtet wird.
Die 120-Euro-Grenze ist eine Voraussetzung, keine Rechenstufe
Robin zahlt 2027 insgesamt 100 Euro. Damit wird der gesetzliche Mindestbeitrag von 120 Euro grundsätzlich nicht erreicht; eine anteilige Grund- oder Kinderzulage lässt sich deshalb nicht einfach aus den Fördersätzen ableiten. Bei genau 120 Euro beträgt die Grundzulage einer unmittelbar berechtigten Person dagegen 60 Euro. Andere Anspruchsvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Paar mit zwei unmittelbar berechtigten Personen
Sam und Jo sind beide unmittelbar berechtigt und zahlen jeweils 1.800 Euro im Jahr in den eigenen Vertrag. Jede Person erhält rechnerisch 540 Euro Grundzulage. Zusammen sind das 1.080 Euro Zulage bei 3.600 Euro eigenen Beiträgen. Eine gemeinsame Veranlagung macht aus den beiden individuellen Berechnungen keine gemeinsame Beitragsgrenze.
Paar mit mittelbar berechtigtem Ehegatten
Kai ist unmittelbar berechtigt und zahlt 1.800 Euro. Der Ehegatte Alex erfüllt die Voraussetzungen der mittelbaren Berechtigung, hat einen eigenen Vertrag und zahlt dort mindestens 120 Euro. Kais Grundzulage beträgt 540 Euro. Alex kann zusätzlich eine Grundzulage von höchstens 175 Euro erhalten; bei dieser Berechnung werden Kais geförderte Beiträge zugrunde gelegt. Zusammen sind das 715 Euro Zulage auf 1.920 Euro Beiträge. Die Ehe-, Wohnsitz-, Vertrags- und Auszahlungsphasenvoraussetzungen müssen tatsächlich vorliegen.
Zwei Kinder: die Kinderzulage wird je Kind berechnet
Eine unmittelbar berechtigte Person zahlt 300 Euro und ist für beide anspruchsberechtigten Kinder die zulageberechtigte Person. Die Grundzulage beträgt 150 Euro. Für jedes Kind kommen 300 Euro Kinderzulage hinzu, weil jeweils 100 Prozent der ersten 300 Euro Beitrag angesetzt werden und der Höchstbetrag je Kind erreicht ist. Insgesamt sind es 750 Euro Zulage. Dass die Summe die eigene Einzahlung übersteigt, ist bei mehreren Kinderzulagen möglich und kein Rechenfehler.
Einmalig können unter den Voraussetzungen des § 84 EStG weitere 200 Euro Berufseinsteigerbonus hinzukommen, wenn eine unmittelbar berechtigte Person zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist. Der Bonus wird nicht jährlich gezahlt; er ist in den Tabellen und Beispielen bewusst ausgeklammert. Prüfe die Altersgrenze, den erstmaligen Zulagenantrag und die sonstigen Voraussetzungen separat.
Was bringt die Steuerprüfung zusätzlich?
Beiträge und Zulageanspruch können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug für dich günstiger ist als die Zulage. Die Zulage wird dabei nicht einfach zusätzlich zur vollen Steuerersparnis ausgezahlt; nur eine darüber hinausgehende Steuerermäßigung kommt als weiterer Vorteil in Betracht.
Rechenbeispiel zur Mechanik, nicht zur persönlichen Steuerhöhe: Ergibt die Steuerberechnung aus dem Sonderausgabenabzug rechnerisch eine Entlastung von 700 Euro und beträgt der Zulageanspruch 540 Euro, verbleiben 160 Euro zusätzliche Steuerentlastung. Ergibt sich höchstens eine Entlastung in Höhe der Zulage, entsteht insoweit kein zusätzlicher Steuervorteil. Welcher Betrag tatsächlich herauskommt, hängt unter anderem von den Einkünften, der Veranlagung und der individuellen Steuerberechnung ab.
Für ein konkretes Ergebnis brauchst du daher neben dem Beitragsbetrag auch die persönlichen Steuerdaten. Das Rechenbeispiel zeigt nur, warum Grundzulage, Kinderzulage und zusätzliche Steuerermäßigung getrennte Größen sind.
Wie hoch der Sonderausgabenabzug angesetzt werden kann und wie das Finanzamt den Vorteil mit der Zulage verrechnet, erläutern Kapitel 34 zum Sonderausgabenabzug und Kapitel 35 zur Günstigerprüfung.
So rechnest du deinen Fall nach
- Beitragsjahr und Förderregime feststellen: Die neuen Beitragsformeln gelten grundsätzlich für das Beitragsjahr 2027. Für 2026 gelten grundsätzlich noch die bisherigen Riester-Regeln. Bei einem bestehenden Vertrag können Übergangs- oder Wahlregeln entscheidend sein; der Jahreswechsel allein stellt den Vertrag nicht automatisch um.
- Förderberechtigung jeder Person einzeln prüfen: Eine hohe Einzahlung allein begründet keinen Zulagenanspruch. Prüfe für jede Person, ob sie unmittelbar oder – als Ehegatte – mittelbar zulageberechtigt ist und ob ein förderfähiger Vertrag auf ihren Namen besteht.
- Eigene Beiträge und Mindestbetrag kontrollieren: Zähle nur die im Beitragsjahr berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge. Für Grund- und Kinderzulage sind ab 2027 grundsätzlich mindestens 120 Euro eigener Beitrag erforderlich. Wird diese Voraussetzung verfehlt, darf nicht einfach eine anteilige Zulage aus der Formel errechnet werden.
- Grundzulage je Person und Kinderzulage je Kind rechnen: Berechne die Grundzulage nach den 50- und 25-Prozent-Stufen. Ermittle die Kinderzulage separat für jedes anspruchsberechtigte Kind und prüfe, welchem Elternteil sie gesetzlich zusteht. Bei einem mittelbar berechtigten Ehegatten gelten Sonderregeln für die Berechnungsgrundlage.
- Mögliche Steuerentlastung separat betrachten: Die Zulage ist nicht automatisch die gesamte Förderung. Das Finanzamt vergleicht bei der Günstigerprüfung den Sonderausgabenabzug mit dem Zulageanspruch. Nur eine darüber hinausgehende Steuerentlastung kommt zusätzlich in Betracht.
Prüfe zuerst die Förderberechtigung im Schnellcheck und anschließend, ob der Mindestbeitrag erfüllt ist. Die Zulagenhöhe allein sagt nichts darüber aus, ob das Produkt zu deinem Anlagehorizont, deiner Risikotragfähigkeit und deinem übrigen Vorsorgebedarf passt.
Kurze Fragen zum Kapitel
Wie hoch ist die Grundzulage bei 1.800 Euro Eigenbeitrag?
Bei unmittelbarer Berechtigung und erfüllter Mindestbeitragsbedingung beträgt die Grundzulage ab 2027 höchstens 540 Euro: 50 Prozent der ersten 360 Euro ergeben 180 Euro, 25 Prozent der weiteren 1.440 Euro ergeben 360 Euro. Zusammen sind das 540 Euro.
Bekomme ich bei weniger als 120 Euro Beitrag eine anteilige Zulage?
Grundsätzlich nein. § 86 EStG n. F. macht mindestens 120 Euro eigenen Beitrag zur Voraussetzung für Grund- und Kinderzulage. Die 120 Euro sind keine weitere prozentuale Förderstufe. Für mittelbar berechtigte Ehegatten ist der eigene Mindestbeitrag ebenfalls gesondert zu prüfen.
Kann die Kinderzulage höher sein als mein eigener Beitrag?
Ja, wenn mehrere Kinder anspruchsberechtigt sind. Die Kinderzulage wird für jedes Kind einzeln berechnet und beträgt höchstens 300 Euro je Kind. Bei zwei Kindern und 300 Euro Beitrag können so 600 Euro Kinderzulage entstehen; hinzu kommt gegebenenfalls die Grundzulage. Dieselbe Kinderzulage darf aber nicht doppelt an beide Eltern gehen.
Erhalten beide Ehegatten jeweils die volle Grundzulage?
Wenn beide unmittelbar berechtigt sind, wird die Grundzulage für jede Person anhand der eigenen förderfähigen Beiträge berechnet. Ist nur eine Person unmittelbar berechtigt, kann der andere Ehegatte unter zusätzlichen Voraussetzungen mittelbar berechtigt sein. Dafür braucht er einen eigenen Vertrag und mindestens 120 Euro Beitrag; seine Grundzulage ist auf 175 Euro begrenzt.
Ist die Zulage zusätzlich zur vollen Steuererstattung?
Nicht automatisch. Beiträge und Zulageanspruch werden im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Abzug günstiger ist als die Zulage. Eine darüber hinausgehende Steuerentlastung kann zusätzlich entstehen; sie hängt von der individuellen Steuerberechnung ab.
Quellen- und Rechtsstandsprüfung: 1. November 2026. Für die Zahlen ab 2027 wurden das verkündete Altersvorsorgereformgesetz, die dokumentierten künftigen Gesetzesfassungen und die FAQ des Bundesfinanzministeriums herangezogen. Die individuelle Förderberechtigung und Übergangsregeln sind nicht durch die Rechenbeispiele ersetzt.
- § 84 EStG ab 1. Januar 2027: Grundzulage
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung: 50-Prozent- und 25-Prozent-Stufen, Höchstbetrag von 540 Euro, Sonderregel für mittelbar berechtigte Ehegatten und Berufseinsteigerbonus.
- § 85 EStG ab 1. Januar 2027: Kinderzulage
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung: 100 Prozent der Beiträge bis zur gesetzlichen Grenze, höchstens 300 Euro je Kind, Kindergeldbedingung und Zuordnung.
- § 79 EStG ab 1. Januar 2027: Zulageberechtigung von Ehegatten
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung mit Voraussetzungen der mittelbaren Berechtigung, eigenem Vertrag und mindestens 120 Euro eigenem Beitrag.
- § 86 EStG ab 1. Januar 2027: Mindesteigenbeitrag
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung: mindestens 120 Euro Beitrag als Voraussetzung für Grund- und Kinderzulage.
- § 10a EStG ab 1. Januar 2027: Sonderausgaben und Günstigerprüfung
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung: Sonderausgabenabzug, Vergleich mit dem Zulageanspruch und Ermittlung einer darüber hinausgehenden Steuerermäßigung.
- BMF-FAQ zur Reform: steuerliche Förderung und Günstigerprüfung
Amtliche Erläuterung zur beitragsproportionalen Förderung und zur Prüfung eines zusätzlichen Steuervorteils.
- BMF-FAQ zur Reform: Kinderzulage
Amtliche Erläuterung zur Kinderzulage von 100 Prozent des Beitrags und zum Höchstbetrag von 300 Euro je Kind.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtlich verkündetes Reformgesetz; maßgeblich für Inkrafttreten, Übergangsregeln und den Rechtsstand ab 2027.
Weiterlesen
Wichtiger Hinweis
Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.