Mittelbar zulageberechtigter Ehegatte: wie hoch ist die eigene Zulage?
Wenn dein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist, kannst auch du unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Zulage erhalten – obwohl du selbst keinen unmittelbaren Fördertatbestand erfüllst. Ab 2027 ist die Grundzulage für mittelbar Berechtigte auf 175 Euro begrenzt. Entscheidend für ihre Höhe sind aber die geförderten Beiträge deines unmittelbar berechtigten Ehepartners, nicht deine eigenen 120 Euro. Rechtsstand dieses Kapitels ist der 1. November 2026.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue mittelbare Zulageberechtigung gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Für 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln.
- 1. Im neuen Förderrecht ab dem Beitragsjahr 2027 kann ein mittelbar berechtigter Ehegatte eine eigene Grundzulage von höchstens 175 Euro erhalten.
- 2. Die Grundzulage wird anhand der geförderten Beiträge des unmittelbar berechtigten Ehegatten berechnet. Bei 300 Euro solcher Beiträge ergibt sich eine Grundzulage von 150 Euro; ab 350 Euro greift der Höchstbetrag von 175 Euro.
- 3. Die mittelbar berechtigte Person muss zusätzlich selbst mindestens 120 Euro im Beitragsjahr in ihren eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Diese Mindestzahlung begründet den Anspruch, bestimmt aber nicht die Höhe der Zulage.
- 4. Ehe, kein dauerndes Getrenntleben, grundsätzlich EU-/EWR-Wohnsitz beider Partner, ein eigener Vertrag und eine noch nicht begonnene Auszahlungsphase sind weitere Voraussetzungen.
- 5. Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Riester-Recht mit mindestens 60 Euro eigenem Beitrag und grundsätzlich bis zu 175 Euro Zulage. Bestandsverträge wechseln nicht automatisch ins neue Recht.
Der entscheidende Unterschied: Deine eigene Zahlung von mindestens 120 Euro öffnet ab 2027 den Anspruch. Wie hoch deine Grundzulage ausfällt, richtet sich dagegen nach den geförderten Beiträgen deines unmittelbar berechtigten Ehepartners. Beides sind getrennte Prüfungen.
Was gilt 2026 und ab 2027?
Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Riester-Recht. Eine mittelbar berechtigte Person benötigt nach § 79 EStG in der bisherigen Fassung einen eigenen Altersvorsorgevertrag und muss mindestens 60 Euro im Beitragsjahr einzahlen. Die Zulage beträgt grundsätzlich bis zu 175 Euro. Für einen ungekürzten Anspruch muss außerdem der unmittelbar berechtigte Ehepartner seinen geförderten Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG unter Berücksichtigung der Zulagen beider Ehegatten erreichen. Werden die bisherigen Voraussetzungen verfehlt, kann die Zulage gekürzt werden.
Das Altersvorsorgereformgesetz ist zwar verkündet, seine neue beitragsproportionale Förderung gilt aber im Wesentlichen erst ab dem Beitragsjahr 2027. Im neuen Recht ist die Grundzulage für mittelbar Berechtigte auf 175 Euro begrenzt. Dieser Betrag ist keine pauschale Zahlung an alle Ehegatten: § 84 EStG n. F. berechnet sie anhand der geförderten Beiträge des unmittelbar berechtigten Ehepartners. Die Voraussetzungen des § 79 EStG n. F. – insbesondere ein eigener Vertrag und mindestens 120 Euro eigener Beitrag – kommen zusätzlich hinzu.
Ein Riester-Vertrag wird nicht allein durch den Jahreswechsel automatisch umgestellt. Für Bestandsverträge gelten Übergangs- und Wahlregeln. Vor einer Rechnung musst du daher feststellen, welchem Förderrecht dein Vertrag im konkreten Beitragsjahr folgt. Die Grundzulage und die 120-Euro-Mindestbeitragsregel sind in Kapitel 25 und Kapitel 26 erklärt.
Wer ist mittelbar zulageberechtigt?
Mittelbare Berechtigung ist ein eigener Weg zur Zulage, wenn nur dein Ehepartner unmittelbar zum begünstigten Personenkreis gehört. Du musst dafür nicht selbst die Voraussetzungen für eine unmittelbare Berechtigung erfüllen. Wenn du dagegen selbst unmittelbar förderberechtigt bist, gilt für dich grundsätzlich die eigene, beitragsabhängige Grundzulage – nicht die Begrenzung für mittelbar Berechtigte.
Nach § 79 Satz 2 EStG n. F. muss der andere Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt sein. Ihr dürft nicht dauernd getrennt leben; grundsätzlich brauchen beide einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat. Eine eng begrenzte Ausnahme gilt, wenn der unmittelbar berechtigte Ehegatte nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Sie ist keine allgemeine Ausnahme für jeden Wohnsitz außerhalb Europas. Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können gleichgestellt sein; bloßes Zusammenleben ohne entsprechenden Rechtsstatus genügt nicht.
Du brauchst einen auf deinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag und musst im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 120 Euro zugunsten dieses Vertrags leisten. Die Auszahlungsphase deines Vertrags darf noch nicht begonnen haben. Der Mindestbetrag ist ein Jahresbetrag – das Gesetz schreibt keine zwölf gleichen Monatsraten vor. Prüfe zusätzlich, ob der Vertrag überhaupt unter das neue Förderrecht fällt; die Sonderregel für Riester-Bestandsverträge erklären wir weiter unten.
So berechnet sich deine eigene Grundzulage
Die Berechnung verwendet nicht deinen eigenen Beitrag von mindestens 120 Euro, sondern die geförderten Altersvorsorgebeiträge deines unmittelbar berechtigten Ehepartners. Auf diese Beitragsbasis wird die neue Grundzulagenformel angewandt: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro und weitere 25 Prozent auf Beiträge von 360,01 bis höchstens 1.800 Euro. Dein Ergebnis ist anschließend auf 175 Euro begrenzt.
| Geförderte Beiträge des unmittelbar Berechtigten | Berechnung nach § 84 EStG n. F. | Eigene Grundzulage, höchstens 175 Euro |
|---|---|---|
| 120 Euro | 50 Prozent = 60 Euro | 60 Euro |
| 300 Euro | 50 Prozent = 150 Euro | 150 Euro |
| 350 Euro | 50 Prozent = 175 Euro | 175 Euro |
| 360 Euro | 50 Prozent = 180 Euro | 175 Euro |
Bei 300 Euro geförderten Beiträgen des unmittelbar berechtigten Partners ergeben 50 Prozent eine eigene Grundzulage von 150 Euro. Bei 350 Euro ist der Höchstbetrag von 175 Euro erreicht. Bei 360 Euro wären es nach der ersten Stufe rechnerisch 180 Euro; die besondere Obergrenze reduziert den Anspruch auf 175 Euro. Höhere Beiträge des Partners erhöhen deine eigene Grundzulage danach nicht weiter.
Die beiden Zahlungsströme solltest du nicht vermischen: Dein eigener Jahresbeitrag erfüllt die 120-Euro-Voraussetzung; die geförderten Beiträge deines Ehepartners sind die Rechengrundlage für die Höhe. Deshalb können 120 Euro von dir allein keinen Anspruch auf 175 Euro erzeugen. Hat der unmittelbar berechtigte Partner keine geförderten Altersvorsorgebeiträge, gibt es aus dieser Berechnungsbasis keine eigene Grundzulage.
Typische Fälle im Überblick
Die Beispiele setzen voraus, dass das neue Förderrecht gilt und alle nicht genannten Bedingungen – insbesondere Vertrag, Familienstatus, Wohnsitz und Beitragsjahr – erfüllt sind. Sie zeigen nur die Grundzulage. Eine Kinderzulage kann hinzukommen, folgt aber eigenen Voraussetzungen und wird für dasselbe Kind nicht doppelt gezahlt.
| Fall | Voraussetzung oder Situation | Folge |
|---|---|---|
| 300 Euro geförderte Beiträge des unmittelbar Berechtigten | Die mittelbar berechtigte Person erfüllt alle Voraussetzungen und zahlt selbst mindestens 120 Euro in ihren eigenen Vertrag ein. | Die Berechnungsbasis des unmittelbar berechtigten Ehegatten ergibt 50 Prozent von 300 Euro, also 150 Euro. Die eigene Grundzulage der mittelbar berechtigten Person beträgt 150 Euro. |
| 350 Euro oder mehr geförderte Beiträge des unmittelbar Berechtigten | Der eigene Jahresbeitrag der mittelbar berechtigten Person erreicht mindestens 120 Euro; die übrigen Voraussetzungen liegen vor. | 50 Prozent von 350 Euro sind 175 Euro. Damit ist der Höchstbetrag erreicht; weitere geförderte Beiträge des Ehepartners erhöhen die eigene Grundzulage nicht. |
| Eigene 120 Euro, aber keine geförderten Beiträge des Ehepartners | Die mittelbar berechtigte Person zahlt 120 Euro, der unmittelbar berechtigte Ehepartner hat im Beitragsjahr jedoch keine geförderten Altersvorsorgebeiträge. | Die 120-Euro-Zahlung allein erzeugt keine Grundzulage. Die Berechnungsbasis der mittelbaren Grundzulage fehlt, daher beträgt sie null Euro. |
| Unverheiratetes Paar oder dauernd getrennt lebende Ehegatten | Die Partner leben zusammen, sind aber nicht verheiratet beziehungsweise eingetragene Lebenspartner; oder die Ehegatten leben dauernd getrennt. | Die Voraussetzungen des § 79 EStG für die mittelbare Berechtigung sind nicht erfüllt. Gemeinsame Kinder oder ein gemeinsamer Haushalt ersetzen diese Bedingungen nicht. |
| Neuer Vertrag bei Riester-Bestandsvertrag des unmittelbar Berechtigten | Die mittelbar berechtigte Person beantragt ab 2027 Zulage für einen Vertrag, der selbst kein geschützter Bestandsvertrag ist; der unmittelbar berechtigte Ehepartner hat einen Bestandsvertrag im Sinne des § 52 Absatz 50a EStG. | Nach § 90 Absatz 2 EStG n. F. besteht für diesen neuen Vertrag kein Zulageanspruch der mittelbar berechtigten Person. Vor einem Neuabschluss muss das Förderregime beider Verträge geprüft werden. |
Zahlenbeispiele: Höhe, Mindestbeitrag und Kinder
300 Euro beim direkt berechtigten Ehepartner: 150 Euro eigene Grundzulage
Mara ist mittelbar berechtigt und zahlt 2027 selbst 120 Euro in ihren eigenen Vertrag. Ihr unmittelbar berechtigter Ehemann hat 300 Euro geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet. Für Mara wird die Grundzulage auf Basis dieser 300 Euro berechnet: 50 Prozent davon sind 150 Euro. Mara erhält daher 150 Euro eigene Grundzulage – nicht 175 Euro und auch nicht 50 Prozent ihrer eigenen 120 Euro.
350 Euro beim direkt berechtigten Ehepartner: 175 Euro Höchstbetrag
Mara zahlt erneut mindestens 120 Euro in ihren eigenen Vertrag. Ihr Ehepartner hat 350 Euro geförderte Beiträge geleistet. 50 Prozent von 350 Euro ergeben 175 Euro. Damit ist die eigene Grundzulage für mittelbar Berechtigte ausgeschöpft. Bei 360 Euro wären es rechnerisch 180 Euro nach der ersten Förderstufe; wegen der besonderen Obergrenze bleiben es 175 Euro.
Die 120 Euro reichen für die Voraussetzung, nicht zwingend für die Höchstzulage
Leistet Mara selbst 120 Euro und ihr direkt berechtigter Ehepartner 120 Euro geförderte Beiträge, beträgt Maras Grundzulage 50 Prozent von 120 Euro, also 60 Euro. Die Einzahlung erfüllt die persönliche Mindestvoraussetzung, aber sie führt nicht automatisch zu 175 Euro. Die Beiträge des Ehepartners bestimmen die Höhe.
Kinderzulage kommt gegebenenfalls zusätzlich hinzu
Steht Mara für ein berücksichtigungsfähiges Kind die Kinderzulage zu, wird diese nicht in den Höchstbetrag von 175 Euro für ihre Grundzulage hineingerechnet. Nach § 85 Absatz 1 Satz 2 EStG n. F. werden bei der Kinderzulage eines mittelbar berechtigten Ehegatten ebenfalls die geförderten Beiträge des anderen Ehepartners zugrunde gelegt. Kindergeld- und Zuordnungsvoraussetzungen müssen gesondert erfüllt sein.
2026 gilt nicht die neue 120-Euro-Regel
Für das Beitragsjahr 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln. Der mittelbar berechtigte Ehegatte muss mindestens 60 Euro selbst einzahlen. Für eine ungekürzte Zulage ist nach § 86 Absatz 2 EStG außerdem entscheidend, dass der unmittelbar berechtigte Ehepartner seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. Die neue Berechnung anhand der Beiträge des Partners gilt nicht rückwirkend.
Eine mögliche Kinderzulage ist nicht in der Obergrenze von 175 Euro für die Grundzulage enthalten. Steht sie einem mittelbar berechtigten Ehegatten zu, legt § 85 Absatz 1 Satz 2 EStG n. F. für ihre Berechnung ebenfalls die geförderten Beiträge des anderen Ehegatten zugrunde. Ob sie dir zusteht, hängt unter anderem von der Kindergeldfestsetzung und der gesetzlichen Zuordnung ab. Bei einem anspruchsberechtigten Kind kann sie daher zusätzlich zur Grundzulage anfallen. Kapitel 27 erklärt die Berechnung je Kind; mehrere Kinder behandelt Kapitel 28.
Auch steuerliche Entlastung und Zulage sind nicht dasselbe. Die 175 Euro sind eine Altersvorsorgezulage, keine pauschale zusätzliche Steuererstattung. Ob Beiträge und Zulagen bei der Einkommensteuer darüber hinaus zu einem Vorteil führen, richtet sich nach § 10a EStG und der konkreten Veranlagung. Addiere einen möglichen Steuervorteil deshalb nicht ohne die Günstigerprüfung zu deiner Zulage.
Dein Prüfweg in fünf Schritten
- Beitragsjahr und Förderregime feststellen: Ordne zuerst jedes Beitragsjahr dem bisherigen Recht oder dem neuen Recht zu. 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Riester-Recht; das neue Förderrecht beginnt im Wesentlichen mit dem Beitragsjahr 2027. Ein bestehender Vertrag wechselt nicht automatisch.
- Unmittelbare Berechtigung des Ehepartners prüfen: Der andere Ehegatte muss im betreffenden Beitragsjahr unmittelbar zum begünstigten Personenkreis gehören. Dass jemand arbeitet oder bereits einen Vertrag hat, genügt allein nicht. Prüfe den konkreten Zugangstatbestand und das auf den Vertrag angewendete Förderrecht.
- Eigene Anspruchsvoraussetzungen abhaken: Für das neue Recht müssen beide Ehegatten grundsätzlich in der EU oder im EWR wohnen, dürfen nicht dauernd getrennt leben und müssen verheiratet sein oder einer gleichgestellten eingetragenen Lebenspartnerschaft angehören. Du brauchst einen eigenen Altersvorsorgevertrag, musst mindestens 120 Euro im Beitragsjahr selbst einzahlen und darfst mit diesem Vertrag noch nicht in der Auszahlungsphase sein. Für den besonderen Auslandsfall nach § 79 Satz 4 EStG gilt eine begrenzte Ausnahme von der Wohnsitzvoraussetzung.
- Die Höhe getrennt von der Mindestzahlung berechnen: Nimm für die Grundzulage die geförderten Altersvorsorgebeiträge deines unmittelbar berechtigten Ehepartners. Berechne darauf die neue 50-/25-Prozent-Förderung und begrenze das Ergebnis auf 175 Euro. Deine eigene Mindestzahlung von 120 Euro ist eine zusätzliche Anspruchsbedingung, aber nicht die Rechengrundlage.
- Kinderzulage, Antrag und Bestandsvertrag separat kontrollieren: Prüfe zusätzlich, ob eine Kinderzulage dem mittelbar berechtigten Ehegatten zusteht; sie kann neben der Grundzulage gewährt werden und folgt einer eigenen Berechnung. Kläre vor dem Antrag außerdem, ob ein Riester-Bestandsvertrag des unmittelbar berechtigten Ehegatten den neuen Vertrag nach § 90 Absatz 2 EStG ausschließt.
Der Zulagenantrag ist ein weiterer Verfahrensschritt: Förderberechtigung und rechnerische Höhe führen nicht automatisch zur Gutschrift. Kläre mit deinem Anbieter, wie die Vertragsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt werden und prüfe später die Zulagenmitteilung. Ein Dauerzulagenantrag ersetzt weder die materiellen Voraussetzungen noch die erforderlichen Beiträge. Verfahrensdetails und Kontrollen sind im Inhaltsverzeichnis von Teil IV eingeordnet.
Bei einem Riester-Bestandsvertrag kommt eine besondere Übergangsschranke hinzu: Nach § 90 Absatz 2 Satz 7 EStG n. F. besteht kein Zulageanspruch für den neuen Vertrag des mittelbar berechtigten Ehegatten, wenn der unmittelbar berechtigte Ehepartner einen geschützten Bestandsvertrag im Sinne des § 52 Absatz 50a Satz 1 EStG hat. Das ist enger als die Aussage „jeder alte Riester-Vertrag schließt Förderung aus“: Es kommt auf den Status beider Verträge und das beantragte Förderregime an. Lass den Anbieter die Einordnung schriftlich bestätigen, bevor du einen neuen Vertrag abschließt oder eine Förderung voraussetzt.
Häufige Fragen zur eigenen Ehegattenzulage
Wie hoch ist die eigene Grundzulage ab 2027?
Sie beträgt höchstens 175 Euro pro Beitragsjahr. Ihre konkrete Höhe richtet sich nach den geförderten Altersvorsorgebeiträgen des unmittelbar berechtigten Ehepartners: Bei 300 Euro Beiträgen ergeben 50 Prozent davon 150 Euro; ab 350 Euro ist der Höchstbetrag von 175 Euro erreicht.
Muss ich selbst 120 Euro einzahlen, um 175 Euro Zulage zu bekommen?
Du musst im neuen Förderrecht grundsätzlich mindestens 120 Euro in deinen eigenen Vertrag einzahlen, damit ein Anspruch auf Grund- und Kinderzulage entstehen kann. Die Zahlung bestimmt aber nicht die Höhe deiner Grundzulage. Dafür werden die geförderten Beiträge deines unmittelbar berechtigten Ehepartners zugrunde gelegt.
Kann ich zusätzlich eine Kinderzulage erhalten?
Ja, wenn die Voraussetzungen für die Kinderzulage erfüllt sind und sie dir zusteht. Sie ist nicht Teil der 175-Euro-Obergrenze für die Grundzulage. Bei einem mittelbar berechtigten Ehegatten werden für die Berechnung der Kinderzulage die geförderten Beiträge des anderen Ehepartners zugrunde gelegt.
Was gilt für das Beitragsjahr 2026?
Für 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Riester-Recht. Der mittelbar berechtigte Ehegatte muss mindestens 60 Euro selbst einzahlen; die Zulage kann gekürzt sein, wenn der unmittelbar berechtigte Ehepartner seinen geförderten Mindesteigenbeitrag nicht erreicht. Die neue 120-Euro-Voraussetzung und Berechnung gelten nicht rückwirkend.
Kann mein eigener neuer Vertrag gefördert werden, wenn mein Ehepartner einen alten Riester-Vertrag hat?
Nicht immer. Nach § 90 Absatz 2 EStG n. F. besteht kein Zulageanspruch für einen neuen Vertrag des mittelbar berechtigten Ehegatten, wenn der unmittelbar berechtigte Ehegatte einen geschützten Riester-Bestandsvertrag hat. Prüfe vor einem Neuabschluss, ob beide Verträge unter dasselbe Förderregime fallen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Die neue Fassung der §§ 79 und 84 EStG ist verkündet, gilt aber grundsätzlich erst für Beitragsjahre ab 2027. Für 2026 wurden die bisherigen Fassungen herangezogen. Übergangsvorschriften und der konkrete Status von Bestandsverträgen bleiben im Einzelfall zu prüfen.
- § 84 EStG ab 1. Januar 2027: Grundzulage und mittelbar Berechtigte
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung: 50-/25-Prozent-Berechnung und höchstens 175 Euro für mittelbar zulageberechtigte Ehegatten; Berechnungsbasis sind die geförderten Beiträge des unmittelbar berechtigten Ehegatten.
- § 79 EStG ab 1. Januar 2027: Voraussetzungen der mittelbaren Berechtigung
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung zu Ehe, EU-/EWR-Wohnsitz, eigenem Vertrag, Mindestbeitrag von 120 Euro und noch nicht begonnener Auszahlungsphase.
- § 79 EStG im bisher geltenden Recht
Amtliche Gesetzesfassung für die bisherige mittelbare Berechtigung, einschließlich des eigenen Mindestbeitrags von 60 Euro.
- § 86 EStG im bisher geltenden Recht
Amtliche Gesetzesfassung zur Kürzung der Zulage und zur Voraussetzung eines ungekürzten Anspruchs des mittelbar berechtigten Ehegatten.
- § 85 EStG ab 1. Januar 2027: Kinderzulage
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung zur Kinderzulage und zur Berechnungsgrundlage bei mittelbar berechtigten Ehegatten.
- § 90 EStG ab 1. Januar 2027: Zulageverfahren und Bestandsvertrag
Deutsche Rentenversicherung, dokumentierte künftige Gesetzesfassung; Absatz 2 Satz 7 enthält die Einschränkung für neue Verträge mittelbar Berechtigter bei einem Bestandsvertrag des unmittelbar Berechtigten.
- BMF-FAQ zur Reform: mittelbar berechtigte Ehegatten
Amtliche Erläuterung des Bundesministeriums der Finanzen zur mittelbaren Zulageberechtigung und deren Voraussetzungen.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtlich verkündetes Reformgesetz; maßgeblich für Inkrafttreten und Übergangsvorschriften.
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