Sonderausgabenabzug: welcher Betrag kann angesetzt werden?
Beim Sonderausgabenabzug für ein Altersvorsorgedepot zählt nicht einfach jede Einzahlung. Entscheidend sind das Beitragsjahr, die förderfähigen Beiträge und die Zulagen, auf die du Anspruch hast. Für 2026 gilt noch der bisherige Höchstbetrag von 2.100 Euro; ab dem Beitragsjahr 2027 greift die verkündete Neuregelung mit einer anderen Berechnung.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die neue Fassung des § 10a EStG ist verkündet und gilt grundsätzlich für Beitragsjahre ab 2027. Für 2026 gelten die bisherigen Regeln; bei Bestandsverträgen sind Übergangs- und Wahlregeln zu prüfen.
- 1. Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich noch § 10a EStG in der bisherigen Fassung: Beiträge plus zustehende Zulagen sind zusammen bis höchstens 2.100 Euro abziehbar.
- 2. Ab dem Beitragsjahr 2027 beträgt der Höchstbetrag grundsätzlich 1.800 Euro zuzüglich der zustehenden Zulage. Der einmalige Berufseinsteigerbonus von 200 Euro erhöht diesen Sonderausgaben-Höchstbetrag ausdrücklich nicht.
- 3. Der Höchstbetrag gilt nicht je Vertrag. Es werden die berücksichtigungsfähigen Beiträge und Zulagen der förderfähigen Verträge zusammengerechnet.
- 4. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten gibt es Sonderregeln, wenn nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist: Beiträge beider Ehegatten können berücksichtigt werden; der Höchstbetrag erhöht sich dann ab 2027 um 120 Euro.
- 5. Ein abziehbarer Betrag ist nicht automatisch eine gleich hohe Steuererstattung. Das Finanzamt vergleicht den Steuervorteil mit dem Zulagenanspruch.
Wichtig: 2026 und 2027 nicht vermischen. Der Betrag von 2.100 Euro gilt für das bisherige Recht; ab 2027 ist die Grenze grundsätzlich 1.800 Euro zuzüglich Zulage. Das Datum der Einzahlung allein entscheidet nicht, wenn ein Bestandsvertrag unter eine Übergangsregel fällt.
Was bedeutet Sonderausgabenabzug?
§ 10a EStG erlaubt berechtigten Personen, bestimmte Altersvorsorgebeiträge zusammen mit der dafür zustehenden Zulage als Sonderausgaben anzusetzen. Das ist eine eigene steuerliche Regel für zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Nicht jede Zahlung, die auf einem Depotkonto eingeht, ist deshalb automatisch ein berücksichtigungsfähiger Beitrag. Förderberechtigung und Vertrag müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; einen Überblick bietet Kapitel 14.
Der Betrag richtet sich nach dem Beitragsjahr und nicht danach, wann du deine Steuererklärung einreichst. Da das Altersvorsorgereformgesetz für 2027 eine neue Fassung von § 10a EStG eingeführt hat, muss die Grenze für das letzte Jahr des alten Systems von der Berechnung für Beiträge ab 2027 getrennt werden.
2026 und 2027: zwei verschiedene Höchstbeträge
Für Beitragsjahre bis einschließlich 2026 gilt grundsätzlich der bisherige Höchstbetrag von 2.100 Euro. Die geförderten eigenen Beiträge und die zustehenden Zulagen sind zusammenzurechnen; die Zulage ist also nicht zusätzlich zu 2.100 Euro abziehbar. Im Sonderfall eines mittelbar zulageberechtigten Ehegatten steigt der bisherige Betrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen um 60 Euro.
Für die neue Förderung ab dem Beitragsjahr 2027 nennt § 10a Absatz 1 EStG grundsätzlich 1.800 Euro zuzüglich der zustehenden Zulage. Anders als beim alten Höchstbetrag ist die Zulage damit zusätzlich zur Grundgrenze von 1.800 Euro einzurechnen. Bei voller Grundzulage und 1.800 Euro eigenem Beitrag ergibt sich beispielsweise ein Betrag von 2.340 Euro. Eine Kinderzulage kann den rechnerischen Gesamtbetrag weiter erhöhen, wenn sie dir zusteht und dem Vertrag zugeordnet ist.
Die neue Regel nimmt den einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro ausdrücklich aus der Ermittlung des Höchstbetrags heraus. Der Bonus kann also zum Vertrag gehören, erhöht aber nicht die Obergrenze des Sonderausgabenabzugs. Die Grundzulage selbst wird ab 2027 nach Förderstufen berechnet: 50 Prozent der ersten 360 Euro und 25 Prozent der weiteren Beiträge bis 1.800 Euro. Details stehen in Kapitel 25.
| Beitragsjahr | Regel | Wichtig bei der Rechnung |
|---|---|---|
| 2026 | Bis 2.100 Euro insgesamt | Beiträge und Zulagen zusammen; im Ehegatten-Sonderfall gegebenenfalls plus 60 Euro. |
| Ab 2027 | Bis 1.800 Euro zuzüglich zustehender Zulage | Berufseinsteigerbonus zählt nicht zur Höchstbetragsberechnung; im Ehegatten-Sonderfall gegebenenfalls plus 120 Euro. |
Welche Beiträge zählen – und welche nicht?
Berücksichtigungsfähig sind Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG zugunsten eines förderfähigen, zertifizierten Vertrags. Für das neue Recht gehören auch bestimmte gesetzlich definierte Tilgungsleistungen dazu. Maßgeblich sind die vom Anbieter gemeldeten Beiträge und die für genau dieses Beitragsjahr geltenden Regeln.
Nicht jede Einzahlung ist automatisch ein §-10a-Beitrag. Vermögenswirksame Leistungen, bestimmte prämienbegünstigte Aufwendungen und Zahlungen, die bereits anderweitig als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sind gesetzlich ausgenommen. Bei nach 2026 abgeschlossenen Verträgen sind außerdem die Grenzen für die Zahl förderfähiger Verträge relevant. Zahle deshalb nicht einfach jeden Betrag in eine beliebige Anzahl von Verträgen ein und unterstelle, dass er vollständig abziehbar sei.
Die Grenze gilt pro Steuerpflichtigem und Beitragsjahr, nicht erneut für jeden einzelnen Vertrag. Beiträge auf mehrere förderfähige Verträge sind für die Höchstbetragsrechnung zusammen zu betrachten. Das ist auch dann wichtig, wenn ein Anbieter den Betrag auf mehreren Jahresbescheinigungen ausweist.
Wie hoch ist der abziehbare Betrag?
Für eine direkt berechtigte Person lässt sich die neue Grundformel ab 2027 so lesen: berücksichtigungsfähige Beiträge plus zustehende Zulagen, begrenzt auf 1.800 Euro zuzüglich dieser Zulagen. Bei der Ermittlung der Zulage für diese Grenze bleibt der 200-Euro-Berufseinsteigerbonus ausdrücklich unberücksichtigt. Die 1.800 Euro sind daher nicht der Höchstbetrag für alle Beiträge und Zulagen zusammen, sondern der gesetzliche Grundbetrag, zu dem die Zulage hinzukommt.
Wie hoch der resultierende Betrag ist, hängt deshalb von der tatsächlich zustehenden Förderung ab. Ohne Kinderzulage und ohne Ehegatten-Sonderfall kann eine volle Grundzulage von 540 Euro bei 1.800 Euro Beitrag zu insgesamt 2.340 Euro führen. Steht zusätzlich eine Kinderzulage zu, kann sie die Grenze erhöhen; die Kinderzulage beträgt ab 2027 höchstens 300 Euro je Kind. Voraussetzungen und Zuordnung erläutern Kapitel 27 und Kapitel 29.
Die tatsächlichen förderfähigen Beiträge bleiben entscheidend: Eine rechnerisch mögliche Obergrenze ist kein pauschaler Abzug, den du ohne entsprechende Beiträge ansetzen darfst. Umgekehrt bedeutet ein Beitrag über der förderfähigen Grenze nicht, dass der gesamte Mehrbetrag ebenfalls in die §-10a-Berechnung eingeht. Die gesonderte Einzahlungshöchstgrenze und ungeförderte Mehrbeiträge behandelt Teil V der Bibel.
Was gilt für Ehepaare?
Sind beide Ehegatten unmittelbar berechtigt, steht der Abzugsbetrag jedem unter den eigenen gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu. Eine Zusammenveranlagung macht daraus keinen gemeinsamen Höchstbetrag. Für die Günstigerprüfung werden bei einer Zusammenveranlagung die Zulagenansprüche beider Ehegatten berücksichtigt.
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar berechtigt und der andere nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigt, können bei der unmittelbar berechtigten Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Beiträge und Zulagen beider Ehegatten in die Berechnung einfließen. Ab 2027 erhöht sich der Höchstbetrag in diesem Sonderfall um 120 Euro. Mindestens 120 Euro eigene Beiträge des mittelbar berechtigten Ehegatten müssen berücksichtigt werden. Für 2026 galt an dieser Stelle noch eine Erhöhung um 60 Euro und ein Mindestbeitrag von 60 Euro.
Diese Regel verlangt die gesetzlich vorgesehene Ehegattenveranlagung und echte mittelbare Zulageberechtigung. Gemeinsames Wohnen, gemeinsame Kinder oder eine unverheiratete Partnerschaft reichen dafür nicht automatisch aus. Die Voraussetzungen für die mittelbare Zulage sind in Kapitel 31 vertieft.
Typische Haushaltskonstellationen
| Fall | Was gilt? | Folge |
|---|---|---|
| Beitragsjahr 2026 | Für den Vertrag gilt das bisherige Förderrecht. | Eigenbeiträge und zustehende Zulagen können zusammen höchstens 2.100 Euro als Sonderausgaben ergeben. Die Zulage ist in diesem Höchstbetrag bereits mitgerechnet. |
| Beitragsjahr ab 2027 | Der Vertrag wird nach den neuen Förderregeln behandelt. | Berücksichtigungsfähige Beiträge und Zulagen zählen bis 1.800 Euro zuzüglich der zustehenden Zulage. Für die Höchstbetragsberechnung bleibt der einmalige Berufseinsteigerbonus außen vor. |
| Beide Ehegatten sind unmittelbar berechtigt | Die Ehegatten werden gemeinsam oder einzeln veranlagt und erfüllen jeweils die Voraussetzungen. | Der Abzugsbetrag steht jedem Ehegatten gesondert zu. Der Höchstbetrag ist also nicht ein gemeinsamer Topf für beide Personen. |
| Nur ein Ehegatte ist unmittelbar berechtigt | Der andere Ehegatte ist nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigt und die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung liegen vor. | Bei der unmittelbar berechtigten Person werden grundsätzlich Beiträge und zustehende Zulagen beider Ehegatten berücksichtigt. Ab 2027 steigt der Höchstbetrag in diesem Sonderfall um 120 Euro; mindestens 120 Euro eigener Beitrag des mittelbar berechtigten Ehegatten müssen berücksichtigt werden. |
Fünf Zahlenbeispiele
2026: 1.800 Euro Beitrag und 300 Euro Zulage
Eine alleinstehende, unmittelbar berechtigte Person zahlt 2026 insgesamt 1.800 Euro in förderfähige Verträge ein. Ihr stehen für das Jahr 300 Euro Zulage zu. Für § 10a zählen damit 2.100 Euro; der Höchstbetrag ist ausgeschöpft. Die 300 Euro Zulage kommen nicht zusätzlich zu einem Abzug von 2.100 Euro hinzu.
2027: 900 Euro Beitrag und 315 Euro Grundzulage
Eine unmittelbar berechtigte Person zahlt 2027 900 Euro und erfüllt alle Voraussetzungen für die volle Grundzulage. Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der ersten 360 Euro (180 Euro) und 25 Prozent der weiteren 540 Euro (135 Euro), zusammen 315 Euro. Beiträge und Zulage ergeben 1.215 Euro als berücksichtigungsfähigen Betrag; die Grenze von 1.800 Euro zuzüglich Zulage wird nicht erreicht.
2027: volle Grundzulage ohne Kinderzulage
Eine unmittelbar berechtigte Person zahlt 1.800 Euro förderfähige Beiträge und hat keine Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt 180 Euro für die ersten 360 Euro und 360 Euro für die weiteren 1.440 Euro, insgesamt 540 Euro. Beiträge plus Grundzulage ergeben 2.340 Euro. Das ist der Betrag, der bei diesen Annahmen höchstens als Sonderausgaben angesetzt werden kann; eine mögliche zusätzliche Steuerentlastung ist davon zu unterscheiden.
2027: Kinderzulage erhöht den möglichen Gesamtbetrag
Zahlt eine unmittelbar berechtigte Person 1.800 Euro und steht ihr zusätzlich eine Kinderzulage von 300 Euro zu, betragen die Zulagen in diesem vereinfachten Beispiel 840 Euro: 540 Euro Grundzulage plus 300 Euro Kinderzulage. Der §-10a-Höchstbetrag beläuft sich damit auf 2.640 Euro. Ob die Kinderzulage tatsächlich in dieser Höhe zusteht und wem sie zugeordnet wird, ist gesondert nach §§ 79 und 85 EStG zu prüfen.
2027: ein unmittelbar und ein mittelbar berechtigter Ehegatte
Ehepaar A wird gemeinsam veranlagt. A ist unmittelbar berechtigt und zahlt 1.800 Euro; B ist mittelbar berechtigt und zahlt mindestens 120 Euro in den eigenen förderfähigen Vertrag. Ohne Kinder- oder Berufseinsteigerbonus ergeben sich bei voller Grundzulage von A (540 Euro) und der auf 175 Euro begrenzten Grundzulage von B zusammen 1.920 Euro Beiträge und 715 Euro Zulagen, also 2.635 Euro. § 10a Absatz 3 EStG erhöht in dieser Konstellation den Höchstbetrag um 120 Euro und berücksichtigt die Beiträge beider Ehegatten. Das Beispiel setzt voraus, dass die gesetzlichen Ehegatten- und Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Die Beispiele zeigen den ansetzbaren Betrag vor der Günstigerprüfung, nicht die endgültige Steuerersparnis. Sie setzen eine Förderberechtigung, einen förderfähigen Vertrag, rechtzeitig geleistete Beiträge und die jeweils genannte Zulagenhöhe voraus. Prüfe für deine Situation auch den Zulagenbescheid und die jährliche Bescheinigung.
Der Abzug ist nicht die Steuererstattung
Ein Sonderausgabenabzug mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage; er wird nicht eins zu eins vom Steuerbetrag abgezogen. Bei § 10a EStG folgt außerdem die Günstigerprüfung: Ist der Abzug vorteilhafter als der Zulagenanspruch, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. Andernfalls scheidet der zusätzliche Abzug aus. Das Finanzamt prüft dies von Amts wegen.
Deshalb kann der als Sonderausgabe berücksichtigte Betrag höher sein als die zusätzliche Steuerentlastung. Der Zulagenanspruch wird nicht als Rendite oder als zweite, ungekürzte Steuererstattung ausgezahlt. Den Rechenweg des Finanzamts und die Anrechnung der Zulage erläutert Kapitel 35.
Was solltest du in der Steuererklärung prüfen?
- Beitragsjahr und Förderrecht feststellen: Ordne jede Zahlung dem Kalenderjahr zu, für das sie geleistet wurde. Für 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Recht; für Beiträge ab 2027 ist die neue Fassung des § 10a EStG maßgeblich. Bei einem Riester-Bestandsvertrag können Übergangs- und Wahlregeln entscheidend sein.
- Nur berücksichtigungsfähige Beiträge zusammenstellen: Maßgeblich sind Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG zu einem förderfähigen Vertrag. Vermögenswirksame Leistungen und bestimmte bereits anderweitig geförderte oder abgezogene Aufwendungen gehören nicht dazu. Bei mehreren Verträgen zählt nicht jeder Vertrag mit einem eigenen Höchstbetrag.
- Zustehende Zulagen ermitteln: Rechne nicht nur mit der tatsächlich überwiesenen Zulage, wenn noch ein Anspruch offen oder der Antrag nicht bearbeitet ist. Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulage werden in die gesetzliche Berechnung einbezogen. Für den 200-Euro-Berufseinsteigerbonus ordnet § 10a EStG ab 2027 ausdrücklich an, dass er bei der Ermittlung des Höchstbetrags außer Betracht bleibt.
- Ehegattenregel prüfen: Prüfe, ob beide Ehegatten unmittelbar berechtigt sind oder ob einer mittelbar über den anderen berechtigt ist. Die Sonderregel setzt die gesetzlichen Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung und der Zulageberechtigung voraus; sie gilt nicht allein wegen eines gemeinsamen Haushalts oder einer unverheirateten Partnerschaft.
- Steuererklärung und Zulagenverfahren auseinanderhalten: Der Anbieter übermittelt die Beitragsdaten für das Förderverfahren. Die steuerliche Berücksichtigung nach § 10a und die Zulagenbeantragung sind miteinander verknüpft, aber nicht dasselbe. Kontrolliere die Angaben in der Steuererklärung und die Bescheinigung des Anbieters; zum Antragsweg führt Kapitel 32 weiter.
Vergleiche die Beiträge des Anbieters, die Zulagenansprüche und die in der Steuererklärung verwendeten Werte. Stimmt eine Zulage oder der Vertragsstatus nicht, kläre zunächst die Datenübermittlung mit dem Anbieter. Das Antrags- und Kontrollverfahren beschreibt Kapitel 32. Den allgemeinen Zusammenhang zwischen Förderbeitrag und Einzahlung ordnet Teil V der Bibel ein.
Kurze Fragen zum Kapitel
Sind die 2.100 Euro ab 2027 weiterhin der Höchstbetrag?
Nein. Für Beitragsjahre ab 2027 sieht § 10a EStG grundsätzlich 1.800 Euro zuzüglich der zustehenden Zulage vor. Für 2026 gilt noch die bisherige Grenze von 2.100 Euro einschließlich der Zulage. Bestandsverträge können Übergangsregeln unterliegen.
Wird die Zulage zusätzlich zu den 1.800 Euro abgezogen?
Die Zulage kommt bei der neuen Berechnung zum Betrag von 1.800 Euro hinzu: Beiträge und zustehende Zulage bilden zusammen die gesetzliche Grenze. Beispiel: Bei 1.800 Euro Beitrag und 540 Euro Grundzulage beträgt der Höchstbetrag 2.340 Euro. Der Berufseinsteigerbonus von 200 Euro bleibt bei dieser Höchstbetragsberechnung außen vor.
Gilt der Höchstbetrag pro Vertrag oder pro Person?
Der Höchstbetrag gilt für den einzelnen Steuerpflichtigen und das Beitragsjahr, nicht für jeden Vertrag separat. Berücksichtigungsfähige Beiträge zu mehreren förderfähigen Verträgen werden zusammengerechnet; die gesetzlichen Vertragsgrenzen sind zusätzlich zu beachten.
Was gilt, wenn nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist?
Bei erfüllten Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung können beim unmittelbar berechtigten Ehegatten Beiträge und Zulagen beider Ehegatten berücksichtigt werden, wenn der andere nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigt ist. Ab 2027 erhöht sich der Höchstbetrag in diesem Fall um 120 Euro; mindestens 120 Euro eigener Beitrag des mittelbar berechtigten Ehegatten müssen einbezogen werden.
Bedeutet der abziehbare Betrag eine gleich hohe Steuererstattung?
Nein. Der Sonderausgabenabzug mindert nicht Euro für Euro die Steuer. Das Finanzamt vergleicht die steuerliche Wirkung mit dem Zulagenanspruch und berücksichtigt den Abzug nach den Regeln der Günstigerprüfung. Wie der Vergleich abläuft, erklärt Kapitel 35.
Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Für 2026 ist die bisherige Fassung des § 10a EStG herangezogen; ab 2027 die verkündete Neufassung und die von der Deutschen Rentenversicherung dokumentierten künftigen Fassungen. Die konkrete Veranlagung hängt von Förderstatus, Beiträgen, Zulagen und möglichen Übergangsregeln des Vertrags ab.
- § 10a EStG: geltende Fassung für 2026
Amtlicher Gesetzestext: Höchstbetrag von 2.100 Euro einschließlich Zulage, Ehegattenregel und Günstigerprüfung nach bisherigem Recht.
- § 10a EStG ab 1. Januar 2027
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung: 1.800 Euro zuzüglich Zulage, Ausschluss des Berufseinsteigerbonus bei der Höchstbetragsberechnung und besondere Ehegattenregel mit 120 Euro.
- § 82 EStG: förderfähige Altersvorsorgebeiträge
Amtlicher Gesetzestext zur Definition der berücksichtigungsfähigen Beiträge und zu ausgeschlossenen Zahlungen.
- § 82 EStG ab 1. Januar 2027
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung: Beiträge zum zertifizierten Vertrag, Ausschlüsse und Vertragsgrenzen ab 2027.
- § 84 EStG ab 1. Januar 2027: Grundzulage
Amtlich dokumentierte Förderstufen von 50 Prozent bis 360 Euro und 25 Prozent für weitere Beiträge bis 1.800 Euro sowie Höchstbetrag für mittelbar Berechtigte.
- § 85 EStG ab 1. Januar 2027: Kinderzulage
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung zur Höhe, Anspruchsvoraussetzung und Zuordnung der Kinderzulage.
- § 79 EStG ab 1. Januar 2027: Zulageberechtigung
Amtlich dokumentierte Voraussetzungen der unmittelbaren und mittelbaren Zulageberechtigung.
- BMF: Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge
Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums zur neuen steuerlichen Förderung, Zulagen und Förderberechtigung.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündung des Gesetzes mit Inkrafttreten und Übergangsregeln.
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