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Teil XII · Kapitel 98 8 Minuten Lesezeit

Kleinbetragsrente: wann darf das Guthaben abgefunden werden?

Eine sehr kleine Monatsrente muss nicht zwingend lebenslang in kleinen Raten ausgezahlt werden. § 93 Absatz 3 EStG erlaubt, eine Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden, ohne dass dadurch allein die staatliche Förderung zurückzuzahlen ist. Entscheidend sind die gesetzliche Berechnung, die Zusammenrechnung geförderter Verträge beim selben Anbieter und der richtige Zeitpunkt. Die Ausnahme macht die Auszahlung aber weder automatisch steuerfrei noch begründet sie für sich allein einen Anspruch auf eine Abfindung.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die Auszahlplan-Regel für Kleinbetragsrenten gilt erst ab 1. Januar 2027.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Seit der geltenden Fassung des § 93 Absatz 3 EStG liegt die Grenze bei 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für 2026 sind das rechnerisch 59,325 Euro im Monat, gerundet etwa 59,33 Euro.
  • 2. Verglichen wird nicht das Guthaben mit der Monatsgrenze. Maßgeblich ist die Monatsleistung, die sich bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase verfügbaren Kapitals ergibt.
  • 3. Geförderte Verträge derselben Person bei demselben Anbieter sind für die Grenze zusammenzurechnen. Zwei für sich kleine Renten können gemeinsam über der Grenze liegen.
  • 4. Die Abfindung ist grundsätzlich nur zu Beginn der Auszahlungsphase vorgesehen. Für Auszahlpläne gilt eine besondere Definition erst ab dem 1. Januar 2027.
  • 5. Förderunschädlich bedeutet nicht steuerfrei: Die Abfindung kann als Leistung aus gefördertem Altersvorsorgevermögen steuerpflichtig sein. Ob eine Einmalauszahlung angeboten wird, ist zusätzlich anhand des Vertrags und beim Anbieter zu klären.

Wichtig: Förderunschädlichkeit bedeutet weder Steuerfreiheit noch, dass der Vertrag zwingend eine Einmalzahlung anbieten muss. Lass dir Berechnung, Vertragsgrundlage und Steuerbescheinigung schriftlich erläutern.

Was bedeutet Kleinbetragsrente?

Eine Kleinbetragsrente ist keine feste Kontostandsgrenze. Das Gesetz fragt, welche monatliche Rente sich ergäbe, wenn das gesamte zu Beginn der Auszahlungsphase verfügbare Kapital gleichmäßig verrentet würde. Übersteigt diese Monatsrente 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht, kann die Rente im Sinne von § 93 Absatz 3 EStG als Kleinbetragsrente abgefunden werden.

Die Schwelle ist also eine Grenze für die berechnete Monatsleistung, nicht für das angesparte Guthaben. Ein bestimmter Kapitalbetrag kann je nach Vertragsform, Rentenfaktor, Alter, Garantien und den für die Berechnung maßgeblichen Bedingungen zu unterschiedlichen Monatsrenten führen. Deshalb lässt sich aus einem Kontostand allein nicht verlässlich ableiten, ob die Abfindungsregel greift.

Die Norm regelt vor allem die Folgen für die Förderung: Eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente gilt nicht als schädliche Verwendung. Das ist von einer normalen vorzeitigen Entnahme zu unterscheiden, bei der grundsätzlich Zulagen und festgestellte Steuerermäßigungen zurückzuzahlen sein können. Mehr zur Abgrenzung erklärt Kapitel 83; warum förderunschädlich nicht steuerfrei bedeutet, erläutert Kapitel 84.

Wie hoch ist die Grenze 2026?

Für 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro. Die Rechnung lautet: 3.955 Euro × 1,5 Prozent = 59,325 Euro pro Monat. Als alltagstauglicher Richtwert sind das rund 59,33 Euro. Der gesetzliche Vergleich bezieht sich auf den Prozentsatz der Bezugsgröße; bei einem Wert nahe der Grenze solltest du deshalb die konkrete Berechnung des Anbieters prüfen und dich nicht allein auf eine gerundete Zahl stützen.

Die Bezugsgröße wird regelmäßig neu festgelegt. Die 2026er Zahl ist daher kein dauerhafter Eurobetrag. Für einen späteren Auszahlungsbeginn ist die dann maßgebliche Bezugsgröße zu verwenden. Die 1,5-Prozent-Formel bleibt der Bezugspunkt der geltenden Fassung des § 93 Absatz 3 EStG.

Beispiel: Weist die Berechnung für das gesamte geförderte Kapital eine Monatsrente von 58,90 Euro aus, liegt sie unter der 2026er Grenze. Ergibt dieselbe Berechnung 60 Euro, liegt sie darüber. Die Beispiele unterstellen weder einen bestimmten Rentenfaktor noch eine Garantie des Anbieters; sie zeigen nur, wie der Schwellenwert verglichen wird.

Mehrere Verträge: was wird zusammengerechnet?

Bei der Berechnung sind nach § 93 Absatz 3 EStG alle Verträge derselben Person bei einem Anbieter insgesamt zu berücksichtigen, auf die geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. Es reicht daher nicht, jeden Vertrag einzeln mit der Grenze zu vergleichen. Frage den Anbieter nach einer Rechnung über sämtliche erfassten Verträge und nach der daraus resultierenden Gesamtleistung.

Beispiel: Angenommen, die gemeinsame Berechnung der zwei geförderten Verträge beim Anbieter ergibt Monatsanteile von 32 Euro und 30 Euro. In dieser gemeinsamen Rechnung sind das 62 Euro. Der Betrag liegt über der rechnerischen Grenze von 59,325 Euro für 2026; die Kleinbetragsgrenze wäre in diesem Beispiel also nicht erfüllt, obwohl jeder Anteil für sich darunter liegt.

Die gesetzliche Formulierung bezieht sich auf Verträge bei einem Anbieter. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis, einzelne Verträge künstlich aufzuteilen oder die Berechnung durch Anbieterwechsel zu umgehen. Bei Verträgen bei verschiedenen Anbietern, bereits erfolgten Überträgen oder unterschiedlichen Förderanteilen solltest du dir schriftlich erläutern lassen, welche Guthaben und Leistungen in die konkrete Prüfung eingehen.

Wann ist eine Abfindung möglich?

Der gesetzliche Regelfall ist die Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase. Das ist der Übergang vom Ansparen zur Auszahlung und nicht ein frei wählbarer Zeitpunkt während der Ansparphase. Eine Auszahlung vor diesem Beginn lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass das voraussichtliche Guthaben klein ist.

Auch nach dem Start der laufenden Auszahlungen eröffnet die Kleinbetragsregel kein allgemeines Recht, den verbleibenden Betrag jederzeit auf einmal abzurufen. § 93 Absatz 3 Satz 4 EStG enthält eine eng begrenzte entsprechende Regel für den Fall, dass nach Beginn der Auszahlungsphase ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und sich dadurch die Rente verringert. Diese Sonderkonstellation ist von einem gewöhnlichen späteren Änderungs- oder Auszahlungswunsch zu unterscheiden.

Der konkrete Beginn der Auszahlungsphase richtet sich nach dem Vertrag und den geltenden Regeln für das jeweilige Produkt. Zu den allgemeinen Altersgrenzen und zum Beginn siehe Kapitel 90. Ein Anbieterwechsel unmittelbar vor der Auszahlung ist ein eigener Vorgang mit Fristen und Annahmebedingungen; er ist nicht dasselbe wie die Abfindung einer Kleinbetragsrente (Kapitel 97).

Was ändert sich für Auszahlpläne ab 2027?

Die geltende Fassung des § 93 Absatz 3 EStG unterscheidet zwei Fälle. Für eine Rente wird das gesamte zu Beginn der Auszahlungsphase verfügbare Kapital gleichmäßig verrentet. Zusätzlich zählt ab dem 1. Januar 2027 eine monatliche Leistung aus einem Auszahlungsplan als Kleinbetragsrente, wenn sie bei gleichmäßiger Verteilung des gesamten Startkapitals im Rahmen dieses Plans 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.

Die Auszahlplan-Regel ist beschlossenes Recht mit einem ausdrücklich späteren Startdatum. Am 3. November 2026 ist sie noch nicht anwendbar; die 1,5-Prozent-Grenze für die gesetzlich beschriebene Rente ist davon zu unterscheiden. Ab 2027 ist die konkrete Monatsleistung und die gleichmäßige Verteilung des gesamten Kapitals nach dem Plan maßgeblich – nicht eine isolierte Betrachtung einzelner Raten oder des Guthabens ohne Plan.

Auszahlplan und lebenslange Leibrente sind verschiedene Auszahlungsformen. Ein Auszahlplan verspricht nicht allein deshalb lebenslange Leistungen; Laufzeit, Neuberechnung und Restkapital hängen von den gesetzlichen und vertraglichen Regeln ab. Grundlagen zu den Modellen findest du in Kapitel 92 und 93. Eine Kleinbetragsrenten-Abfindung ist wiederum eine gesonderte Möglichkeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss der Anbieter das Guthaben auszahlen?

§ 93 Absatz 3 EStG sagt, dass die Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente nicht als schädliche Verwendung gilt. Die Vorschrift beantwortet damit die Frage nach der Rückforderung der Förderung. Sie ist für sich genommen keine ausdrückliche Zusage, dass du unabhängig von Produkt und Vertrag jederzeit eine Einmalzahlung verlangen kannst.

Prüfe deshalb die Vertragsbedingungen und bitte den Anbieter vor deiner Entscheidung um eine schriftliche Auskunft: Ist eine Abfindung vorgesehen oder wird sie angeboten? Zu welchem Stichtag und auf welcher Kapital- und Rentenberechnung beruht sie? Werden alle geförderten Verträge beim Anbieter einbezogen? Welche Frist gilt für deine Wahl und welche Folgen hat sie für eine eventuell verbleibende Leistung?

Vergleiche die konkrete Abfindung mit dem laufenden Auszahlangebot. Eine Einmalsumme schafft sofortige Verfügbarkeit, beendet aber die entsprechende laufende Zahlung. Eine kleine lebenslange Rente bietet dagegen regelmäßige Zahlungen, die bei einer Einmalzahlung entfallen. Welche Variante besser passt, hängt unter anderem von anderen Einkünften, Liquiditätsbedarf, Langlebigkeitsrisiko und steuerlicher Situation ab.

Förderunschädlich heißt nicht steuerfrei

Die Ausnahme in § 93 Absatz 3 EStG betrifft die Rückzahlung der Förderung wegen schädlicher Verwendung. Sie hebt die Besteuerung der ausgezahlten Leistung nicht auf. Soweit die Abfindung auf steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruht, ist sie grundsätzlich nach § 22 Nummer 5 EStG als sonstige Einkunft zu versteuern. Eine Einmalzahlung kann im Auszahlungsjahr zu einem höheren zu versteuernden Einkommen führen; die persönliche Steuerbelastung lässt sich ohne die übrigen Einkünfte und Abzüge nicht pauschal beziffern.

Enthält der Vertrag auch nicht geförderte Beiträge oder unterschiedliche steuerliche Bestandteile, muss die steuerliche Behandlung nach den einschlägigen Regeln aufgeteilt werden. Die Aussage „voll steuerpflichtig“ sollte deshalb nicht unbesehen auf jeden gemischten Vertrag übertragen werden. Lass dir vom Anbieter die steuerliche Bescheinigung und die Aufteilung der Leistung geben und kläre Besonderheiten mit einer steuerberatenden Stelle.

Eine Abfindung ist somit nicht mit einer steuerfreien Kapitalauszahlung gleichzusetzen. Sie ist auch nicht dasselbe wie die bis zu 30-prozentige Kapitaloption zum Beginn der Auszahlungsphase, die eigene Voraussetzungen und Berechnung hat (Kapitel 95). Die nachgelagerte Besteuerung geförderter Auszahlungen ist davon getrennt zu betrachten.

So prüfst du den konkreten Fall

Bitte rechtzeitig vor dem Auszahlungsbeginn um eine schriftliche Berechnung. Darin sollten der vorgesehene Starttermin, das gesamte zu Beginn verfügbare Kapital, die angenommene Monatsrente oder Planleistung, der verwendete Schwellenwert und die Einbeziehung weiterer geförderter Verträge beim selben Anbieter erkennbar sein. Bei einem Auszahlungsplan ist zusätzlich zu klären, ob der betreffende Startzeitpunkt frühestens am 1. Januar 2027 liegt und welche Planberechnung angewandt wird.

Lass dir außerdem bestätigen, ob der Vertrag die Abfindung vorsieht oder der Anbieter sie tatsächlich anbietet, welche Wahl- und Bearbeitungsfristen gelten und wie die Auszahlung steuerlich bescheinigt wird. Falls der Anbieter den Grenzwert nur knapp unterschritten sieht, bitte um die ungerundeten Berechnungsgrundlagen oder eine Erklärung zur Rundung.

Die Regel lässt sich knapp zusammenfassen: richtige Leistung berechnen, geförderte Verträge beim selben Anbieter zusammenfassen, den Zeitpunkt beachten und Förder- sowie Steuerfolgen getrennt prüfen. Die gesetzliche Schwelle schützt nicht automatisch vor einer ungünstigen Vertragsentscheidung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

Kurze Fragen zum Kapitel

Wie hoch ist die Kleinbetragsgrenze im Jahr 2026?

Die Bezugsgröße 2026 beträgt monatlich 3.955 Euro. 1,5 Prozent davon sind rechnerisch 59,325 Euro, also rund 59,33 Euro im Monat. Bei Grenzfällen kommt es auf die Berechnung und Rundung des Anbieters an.

Wird mein Guthaben mit 59,33 Euro verglichen?

Nein. Verglichen wird die daraus berechnete Monatsrente beziehungsweise – ab 2027 nach der besonderen Regel – die monatliche Leistung aus einem Auszahlungsplan. Der Kontostand allein entscheidet nicht.

Werden mehrere kleine Verträge zusammengerechnet?

Ja. § 93 Absatz 3 EStG verlangt, alle beim selben Anbieter bestehenden Verträge der Person einzubeziehen, auf die geförderte Beiträge geleistet wurden. Zwei einzeln kleine Monatsleistungen können zusammen oberhalb der Grenze liegen.

Kann ich eine Kleinbetragsrente jederzeit abfinden lassen?

Nein. Der gesetzliche Regelfall ist die Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase. Die Ausnahme nach einem späteren Versorgungsausgleich gilt nur, wenn dieser die Rente verringert. Außerdem begründet § 93 Absatz 3 EStG allein keinen allgemeinen Anspruch auf ein vertragliches Auszahlungsangebot.

Muss ich auf die Abfindung Steuern zahlen?

Die Abfindung kann förderunschädlich sein, ist dadurch aber nicht steuerfrei. Leistungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen sind grundsätzlich nach § 22 Nummer 5 EStG zu versteuern; bei gemischten Verträgen ist die steuerliche Aufteilung zu prüfen.

Gilt die Auszahlplan-Regel schon 2026?

Nein. § 93 Absatz 3 EStG führt die besondere Kleinbetragsdefinition für monatliche Leistungen aus Auszahlplänen erst ab dem 1. Januar 2027 ein. Für 2026 ist dieser künftige Tatbestand noch nicht anzuwenden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Definitionen und die Bezugsgröße für 2026 sind anhand der amtlichen Quellen geprüft. Die Auszahlplan-Definition ist beschlossen, wird aber erst ab dem 1. Januar 2027 angewendet.

Den Beginn der Auszahlungsphase erklärt Kapitel 90. Zu den Auszahlungsformen siehe Kapitel 92 und Kapitel 93. Die Kapitaloption von bis zu 30 Prozent behandelt Kapitel 95.

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