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Teil IV · Kapitel 32 10 Minuten Lesezeit

Wie beantragst und kontrollierst du Zulagen?

Die Zulage wird nicht allein deshalb gutgeschrieben, weil du einen Altersvorsorgevertrag hast. Du musst sie beim Anbieter beantragen oder ihn mit einem Dauerzulagenverfahren bevollmächtigen. Danach prüft die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die gemeldeten Daten. Mit der Jahresbescheinigung kontrollierst du, ob Beiträge, Zulagen und Vertragszuordnung zusammenpassen – und ob du bei einer Abweichung noch rechtzeitig handeln kannst.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Förderung gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Bestandsverträge können Übergangs- und Wahlregeln unterliegen.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Den regulären Zulagenantrag stellst du beim Anbieter deines Vertrags. Für das Beitragsjahr 2027 endet die gesetzliche Antragsfrist am 31. Dezember 2029.
  • 2. Mit einer schriftlichen oder elektronischen Vollmacht kann dein Anbieter die Zulage jedes Jahr für dich beantragen. Auch dann bleiben richtige Daten und deine Kontrolle wichtig.
  • 3. Der reguläre Zulagenantrag und ein Antrag auf Festsetzung durch die ZfA sind zwei verschiedene Verfahren mit zwei verschiedenen Fristen.
  • 4. Ein Festsetzungsantrag muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Ausstellung der maßgeblichen Bescheinigung nach § 92 EStG bei der ZfA eingehen.
  • 5. Ein gesonderter Bescheid kommt nicht in jedem Fall. Prüfe deshalb die Jahresbescheinigung und die tatsächliche Gutschrift auf deinem Altersvorsorgevertrag.

Wichtig: Verwechsle den regulären Antrag auf Zulage beim Anbieter nicht mit dem späteren Antrag auf Festsetzung bei der ZfA. Der Festsetzungsantrag hat eine eigene Jahresfrist ab der Bescheinigung nach § 92 EStG.

Wer beantragt und wer prüft die Zulage?

Für jedes Beitragsjahr muss ein Zulageantrag gestellt werden. Zuständig für den Eingang ist grundsätzlich dein Anbieter, nicht das Finanzamt und nicht die ZfA. Du übermittelst dem Anbieter die erforderlichen Antragsdaten; er leitet sie an die ZfA weiter. Dort wird anhand der gemeldeten und abgeglichenen Daten ermittelt, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Die ZfA veranlasst die Auszahlung an den Anbieter, der die Zulage dem begünstigten Vertrag gutschreibt.

Das Verfahren ist damit nicht mit einer Steuererklärung gleichzusetzen. Eine Eintragung in der Steuererklärung ersetzt den Zulageantrag nicht. Umgekehrt ist eine bewilligte Zulage nicht automatisch eine zusätzliche Steuererstattung: Die steuerliche Günstigerprüfung ist ein eigener Vorgang. Zur Höhe der Grund- und Kinderzulage führen Kapitel 25 und Kapitel 27.

Beim neuen Förderrecht ab 2027 bleibt dieser Grundweg im Gesetz angelegt: § 89 EStG n. F. sieht den Antrag beim Anbieter und die Datenübermittlung an die zentrale Stelle vor. Für 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Recht. Ein vorhandener Riester-Vertrag wechselt nicht allein mit dem Kalenderjahr in das neue System; prüfe zuerst, welche Regeln für deinen Vertrag und das Beitragsjahr gelten.

Einzelantrag oder Dauerzulage?

Ohne Dauerzulagevollmacht musst du den Antrag für das jeweilige Beitragsjahr rechtzeitig beim Anbieter einreichen. § 89 Absatz 1 EStG erlaubt das nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; eine elektronische Übermittlung ist möglich, wenn Anbieter und Zulageberechtigter dieses Verfahren nutzen. Frage bei deinem Anbieter nach dem vorgesehenen Formular und bewahre die Eingangsbestätigung auf.

Bequemer ist das Dauerzulageverfahren. Dabei bevollmächtigst du deinen Anbieter schriftlich oder – bei Einverständnis beider Seiten – elektronisch, die Zulage jedes Jahr für dich zu beantragen. Die Vollmacht gilt für die Folgejahre, bis du sie widerrufst. Der Widerruf muss gegenüber dem Anbieter spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres erklärt werden, für das er keinen Antrag mehr stellen soll.

„Dauerzulagenantrag“ ist der geläufige Ausdruck; rechtlich geht es um die Vollmacht an den Anbieter. Sie nimmt dir nicht jede Mitwirkung ab. Teile Änderungen, die deinen Anspruch verringern oder entfallen lassen können, dem Anbieter unverzüglich mit. Dazu können etwa geänderte Familien- oder Vertragsverhältnisse zählen. Prüfe außerdem, ob Identifikationsnummern, Kinderangaben und die Zuordnung zum Vertrag korrekt sind. Wie die ZfA und der Anbieter ihre Aufgaben abgrenzen, erläutert Kapitel 10.

Zahlst du Beiträge für mehrere Verträge, musst du im Antrag festlegen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll. Werden für mehr als zwei Verträge Zulagen beantragt, berücksichtigt das Gesetz nur die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen. Verlasse dich deshalb nicht darauf, dass Zulagen automatisch gleichmäßig auf mehrere Depots verteilt werden.

Zwei Fristen, zwei Verfahren

Die reguläre Antragsfrist läuft bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr. Für 2027 geleistete Beiträge ist das der 31. Dezember 2029. Diese Frist gilt für den Antrag auf Zulage beim Anbieter. Sie bedeutet nicht, dass du mit einer Vollmacht warten solltest: Eine verspätete Meldung oder fehlerhafte Daten können die Bearbeitung erschweren.

Davon zu unterscheiden ist der Antrag auf Festsetzung. Wenn du eine Entscheidung der ZfA über die Höhe oder den Anspruch brauchst, kannst du unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen besonderen Festsetzungsantrag stellen. Er muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG bei der ZfA eingehen. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung, die die Ermittlungsergebnisse für das betroffene Beitragsjahr enthält – nicht mit dem Tag, an dem du später Zeit findest, sie zu lesen.

Beispiel: Ist die maßgebliche Bescheinigung für 2027 am 15. Mai 2028 ausgestellt, solltest du den Festsetzungsantrag spätestens innerhalb des anschließenden Jahreszeitraums einreichen. Warte nicht bis zum 31. Dezember 2029, nur weil das die reguläre Antragsfrist für 2027 ist. Der konkrete Fristbeginn und die Einreichung richten sich nach dem Gesetz und dem tatsächlichen Ausstellungsdatum.

Die beiden Fristen lösen unterschiedliche Probleme: Die reguläre Frist betrifft den erstmaligen Zulagenantrag beim Anbieter; die Jahresfrist betrifft die nachträgliche Festsetzung durch die ZfA. Ein Festsetzungsantrag ist kein Ersatz dafür, den regulären Antrag überhaupt zu stellen. Insbesondere schließt § 90 Absatz 4 EStG die automatische Festsetzung in einem gesetzlich genannten Fall aus, wenn wegen unzureichender oder fehlerhafter Angaben ein Datensatz abgewiesen und die Korrektur nicht innerhalb der §-89-Frist nachgereicht wurde.

Was du in der Jahresbescheinigung kontrollierst

Der Anbieter muss dir jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG erteilen. Sie nennt unter anderem die Beiträge des abgelaufenen Beitragsjahres, die Ermittlungsergebnisse der Zulagenprüfung, die bis zum Jahresende gutgeschriebenen Zulagen und den Stand des Altersvorsorgevermögens. Die Bescheinigung ist ein Kontrollinstrument, aber nicht automatisch ein gesonderter Zulagenbescheid der ZfA.

  • Beitragsjahr und Beiträge: Stimmen die vom Anbieter ausgewiesenen Einzahlungen mit deinen Kontoauszügen und Vertragsunterlagen überein?
  • Personen und Daten: Sind Steuer-ID, Versicherungs- oder Zulagennummer und – falls relevant – die Identifikationsdaten von Ehegatten und Kindern richtig zugeordnet?
  • Anspruch und Höhe: Passt das Ergebnis zur Förderberechtigung, zum Beitragsjahr und zu den Voraussetzungen für Grund- und Kinderzulage? Bei mittelbarer Berechtigung und bei Kindern gelten zusätzliche Voraussetzungen; dazu siehe Kapitel 26 und Kapitel 29.
  • Vertrag und Gutschrift: Wurde die Zulage dem Vertrag gutgeschrieben, für den du sie beantragt hast? Bei mehreren Verträgen muss die Auswahl zum Antrag passen.
  • Frist und Belege: Notiere das Ausstellungsdatum der §-92- Bescheinigung und bewahre Antrag, Eingangsbestätigung, Anbieterantworten und Nachweise zum Anspruch auf.

Zulagen werden nicht zwingend unmittelbar nach deiner Antragstellung gutgeschrieben. Die ZfA verarbeitet und prüft die übermittelten Daten; erst anschließend veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter. Wenn du eine Zahlung noch nicht findest, frage den Anbieter nach Übermittlung und Bearbeitungsstand, bevor du allein aus dem Kontostand auf eine endgültige Ablehnung schließt.

Wenn die Zulage nicht stimmt: so gehst du vor

Beginne bei der Ursache, nicht mit einer pauschalen Beschwerde. Vergleiche den Zulagenbetrag mit dem erwarteten Anspruch, prüfe die in der Jahresbescheinigung genannten Ermittlungsergebnisse und bitte den Anbieter um die Daten, die er an die ZfA übermittelt hat. Häufig lässt sich so erkennen, ob Beiträge fehlen, eine Identifikationsnummer nicht zugeordnet wurde, Kinder- oder Ehegattendaten fehlen oder die Voraussetzungen für das Beitragsjahr nicht erfüllt waren.

Die ZfA erlässt nicht in jedem Fall automatisch einen gesonderten Bescheid. § 90 Absatz 2 EStG sieht grundsätzlich keinen separaten Bescheid vor. Weicht die abschließend berechnete Zulage von der beantragten ab, erfolgt eine Festsetzung grundsätzlich von Amts wegen. Daneben kannst du, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und noch keine Festsetzung erfolgt ist, selbst innerhalb der Jahresfrist einen Antrag auf Festsetzung stellen. Die ZfA stellt dafür einen Online-Antrag bereit und kann Nachweise anfordern oder direkt entgegennehmen.

Wird eine höhere Zulage festgesetzt, wird die Differenz grundsätzlich dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Eine zu hohe Gutschrift kann umgekehrt zurückgefordert werden. Lies den Festsetzungsbescheid vollständig und beachte eine dort genannte Rechtsbehelfsbelehrung. Für konkrete Unterstützung zum Antrag und zum Upload von Belegen bietet die Deutsche Rentenversicherung Informationen zum Festsetzungsverfahren.

Typische Fälle im Überblick

FallWas gilt?Folge
Du hast den Dauerzulagenantrag erteiltDein Anbieter hat eine wirksame Vollmacht, für dich jährlich Zulagen zu beantragen.Der Anbieter übermittelt die erforderlichen Angaben an die ZfA. Prüfe trotzdem jährlich die Jahresbescheinigung und melde Änderungen, die deinen Anspruch mindern oder beenden können, unverzüglich an den Anbieter.
Du beantragst die Zulage selbstDu hast keine wirksame Vollmacht für das Dauerzulageverfahren oder möchtest die Zulage für ein Beitragsjahr gezielt beantragen.Reiche die erforderlichen Angaben beim Anbieter spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr ein. Für Beiträge des Jahres 2027 ist das der 31. Dezember 2029.
Die Jahresbescheinigung zeigt eine zu niedrige oder fehlende ZulageDu hast die §-92-Bescheinigung für das betreffende Beitragsjahr erhalten und findest eine mögliche Abweichung.Kläre zuerst mit dem Anbieter, welche Angaben übermittelt wurden. Für eine Prüfung durch die ZfA kannst du grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Bescheinigung einen Antrag auf Festsetzung stellen.
Du hast Beiträge auf mehrere Verträge verteiltFür ein Beitragsjahr wurden Beiträge an mehrere Anbieter oder Verträge gezahlt.Gib beim Zulagenantrag an, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll. Für mehr als zwei Verträge wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt.
Dein Antrag wurde wegen fehlerhafter Angaben abgewiesenDer Anbieter oder die ZfA meldet unzureichende oder falsche Angaben, etwa zu einer Identifikationsnummer oder zu einem Kind.Berichtige die Angaben sofort beim Anbieter und fordere eine Bestätigung über die erneute Übermittlung an. Verlasse dich nicht darauf, dass ein späterer Festsetzungsantrag eine versäumte reguläre Antragsfrist heilt.

Fünf Praxisbeispiele

Reguläre Antragsfrist für das Beitragsjahr 2027

Mara zahlt 2027 Beiträge in einen neuen Altersvorsorgevertrag. Ohne Dauerzulagevollmacht muss ihr Antrag für dieses Beitragsjahr spätestens am 31. Dezember 2029 beim Anbieter eingereicht sein. Die Frist folgt aus § 89 Absatz 1 EStG: Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr.

Die Festsetzungsfrist beginnt mit der Bescheinigung

Für das Beitragsjahr 2027 erhält Ben am 15. Mai 2028 die Bescheinigung nach § 92 EStG. Er entdeckt eine fehlende Zulage. Der besondere Festsetzungsantrag an die ZfA muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Ausstellung gestellt werden – nicht erst bis zum Ende der regulären Antragsfrist am 31. Dezember 2029. Ben sollte sich das maßgebliche Ausstellungsdatum sichern und nicht bis zum letzten Tag warten.

Dauerzulage ist keine jährliche Kontrollgarantie

Lea hat ihren Anbieter bevollmächtigt, die Zulage jedes Jahr zu beantragen. Sie wechselt trotzdem ihre Bankverbindung und bekommt ein weiteres Kind. Sie informiert den Anbieter und prüft nach Erhalt der Jahresbescheinigung, ob die geänderten Daten berücksichtigt wurden. Die Vollmacht automatisiert den Antrag, sie macht falsche oder veraltete Angaben nicht folgenlos.

Zwei Verträge, aber nur ein ausgewählter Vertrag

Jonas zahlt im Jahr 2027 Beiträge in zwei förderfähige Verträge. Im Antrag legt er fest, welchem Vertrag die Zulage gutgeschrieben werden soll. Zahlt er in mehr als zwei Verträge, sieht § 89 EStG die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen vor. Welche Zuordnung für ihn sinnvoll ist, sollte er vor dem Antrag mit seinen Vertragsunterlagen abgleichen.

Die Kinderzulage fehlt in der Jahresbescheinigung

Nora prüft die Bescheinigung für 2027 und findet keine Kinderzulage. Sie vergleicht zuerst Kindergeldbescheid, Kinder-Identifikationsnummer und die Zuordnung zum zulageberechtigten Elternteil. Danach fragt sie den Anbieter, welche Kinderdaten an die ZfA übermittelt wurden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann sie die Festsetzung bei der ZfA beantragen; für die Zuordnung helfen Kapitel 27 bis 29.

Die Beispiele erläutern den Verfahrensweg, nicht die individuelle Höhe einer Zulage. Förderberechtigung, förderfähiger Vertrag, tatsächliche Beiträge und die für das Beitragsjahr geltende Rechtsfassung sind jeweils gesondert zu prüfen.

Dein jährlicher Prüfweg in fünf Schritten

  1. Beitragsjahr und Förderrecht notieren: Halte fest, für welches Beitragsjahr du die Förderung prüfen willst und welches Förderrecht dein Vertrag tatsächlich nutzt. Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Recht; die neuen Regeln greifen grundsätzlich ab 2027. Bestandsverträge wechseln nicht automatisch allein durch den Jahreswechsel.
  2. Antrag oder Vollmacht beim Anbieter klären: Prüfe, ob du bereits eine Vollmacht für das jährliche Dauerzulageverfahren erteilt hast. Wenn nicht, reiche den Zulagenantrag mit den erforderlichen Angaben beim Anbieter ein. Ein Online-Formular ersetzt nicht die Prüfung, ob der Anbieter den Antrag erhalten und verarbeitet hat.
  3. Stammdaten und Vertragszuordnung abgleichen: Kontrolliere Steuer-Identifikationsnummer, Versicherungs- oder Zulagennummer, Vertragsnummer und die Angaben zu Ehegatten und Kindern. Prüfe außerdem, ob die Zulage dem richtigen Vertrag und – bei mehreren Verträgen – der gewünschten zulässigen Vertragszahl zugeordnet ist.
  4. Jahresbescheinigung und Kontogutschrift vergleichen: Vergleiche in der Bescheinigung nach § 92 EStG die Beiträge des Jahres, die Ermittlungsergebnisse, die bis zum Jahresende gutgeschriebenen Zulagen und den Vertragsstand mit deinen Unterlagen. Beachte, dass zwischen Datenübermittlung, ZfA-Prüfung und Gutschrift Zeit vergehen kann.
  5. Abweichung fristgerecht klären: Bitte den Anbieter um die übermittelten Daten und den Grund einer Kürzung oder fehlenden Gutschrift. Wenn nötig, beantrage bei der ZfA die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Erteilung der maßgeblichen §-92-Bescheinigung und füge passende Nachweise bei.

Für die allgemeine Förderberechtigung starte mit Kapitel 14. Den Zusammenhang zwischen Kinderzulage und Elternzuordnung findest du in Kapitel 29; alle Kapitel von Teil IV stehen im Inhaltsverzeichnis.

Kurze Fragen zum Kapitel

Muss ich die Zulage jedes Jahr selbst beantragen?

Nicht zwingend. Du kannst deinen Anbieter schriftlich oder elektronisch bevollmächtigen, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Ohne eine solche Vollmacht musst du den Antrag selbst beim Anbieter stellen. Kontrolliere in beiden Fällen die Jahresbescheinigung und halte deine Angaben aktuell.

Wie lange kann ich die Zulage nachträglich beantragen?

Der reguläre Antrag muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr beim Anbieter eingehen. Für das Beitragsjahr 2027 ist die Frist der 31. Dezember 2029. Die Jahresfrist für einen Festsetzungsantrag an die ZfA ist davon getrennt und beginnt mit der Ausstellung der maßgeblichen Bescheinigung nach § 92 EStG.

Bekomme ich immer einen Zulagenbescheid?

Nein. Nach § 90 Absatz 2 EStG ergeht grundsätzlich kein gesonderter Bescheid. Weicht die abschließend berechnete Zulage von der beantragten Zulage ab, setzt die ZfA sie grundsätzlich von Amts wegen fest. Du kannst unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerdem selbst einen Festsetzungsantrag stellen.

Was mache ich, wenn die Zulage auf dem Vertrag fehlt?

Vergleiche Beitragsjahr, Jahresbescheinigung und Kontogutschrift. Frage den Anbieter nach den übermittelten Daten und dem Stand der Bearbeitung. Wenn eine Festsetzung nötig ist, reiche den Antrag mit nachvollziehbarer Begründung und passenden Nachweisen innerhalb der Jahresfrist bei der ZfA ein.

Kann ich eine verspätete Festsetzung nutzen, um einen nicht gestellten Zulagenantrag nachzuholen?

Nicht verlässlich. Die Festsetzung ist ein eigenes Prüfverfahren und ersetzt nicht den regulären Zulagenantrag. Das Gesetz schließt die automatische Festsetzung in bestimmten Fällen aus, wenn fehlerhafte oder unzureichende Angaben nicht innerhalb der regulären Antragsfrist nachgereicht wurden. Wende dich bei einer abgewiesenen Meldung sofort an den Anbieter.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Für das Beitragsjahr 2026 wurden die bisher geltenden §§ 89, 90 und 92 EStG herangezogen; für die neue Förderung ab 2027 die verkündete Reform und die dokumentierten künftigen Fassungen. Übergangsregeln für Bestandsverträge sind im Einzelfall zu beachten.

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