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Teil V · Kapitel 33 10 Minuten Lesezeit

1.800 Euro Fördergrenze, 6.840 Euro Einzahlung: was ist was?

Beim neuen Altersvorsorgedepot tauchen zwei sehr unterschiedliche Jahresbeträge auf: Bis zu 1.800 Euro eigener Altersvorsorgebeiträge zählen für die beitragsproportionale Grundzulage. Die BMF-FAQ nennt zugleich 6.840 Euro als jährlichen Höchstbetrag, der in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden kann. Wer die Zahlen gleichsetzt, überschätzt entweder die Förderung oder unterschätzt, was eine höhere Einzahlung bedeutet.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die neue Förderung gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027; für 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Recht.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Die 1.800 Euro sind die jährliche Beitragsgrenze für die Grundzulage und zugleich die Basis des steuerlichen Höchstbetrags nach § 10a EStG.
  • 2. Die BMF-FAQ nennt 6.840 Euro als jährlichen Höchstbetrag für Einzahlungen in einen Altersvorsorgevertrag. Das ist keine zusätzliche Fördergrenze.
  • 3. Auf die ersten 360 Euro gibt es 50 Prozent Grundzulage, auf den Beitragsteil von 360,01 bis 1.800 Euro weitere 25 Prozent. Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro.
  • 4. Der steuerlich berücksichtigungsfähige Höchstbetrag ist grundsätzlich 1.800 Euro zuzüglich der für die Berechnung maßgeblichen Zulage. Der Berufseinsteigerbonus zählt dabei nicht mit.
  • 5. Beiträge oberhalb von 1.800 Euro erhöhen weder die Grundzulage noch den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug. Vertragsbindung, Kosten und spätere Besteuerung bleiben trotzdem wichtig.

Wichtig: Die 6.840 Euro stehen in der BMF-FAQ als jährlicher Höchstbetrag für eine Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag. Sie sind nicht der Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs. Dafür gelten die eigenständigen Regeln des § 10a EStG.

Die beiden Grenzen im Überblick

Die 1.800 Euro beschreiben, bis zu welcher Höhe deine eigenen Altersvorsorgebeiträge die Beitragsstufen der Grundzulage ausschöpfen. Gleichzeitig ist 1.800 Euro der Basisbetrag im steuerlichen Höchstbetrag nach § 10a EStG. Die 6.840 Euro nennt das Bundesfinanzministerium dagegen als jährlichen Höchstbetrag, den du in einen Altersvorsorgevertrag einzahlen kannst.

Es geht also um zwei verschiedene Fragen: „Bis zu welcher Beitragshöhe gibt es Zulage?“ und „Wie viel darf ich laut BMF-FAQ in den Vertrag einzahlen?“ Die Höchstgrenze für eine Einzahlung erweitert nicht automatisch die Fördergrenze und ist keine Aussage darüber, wie viel du steuerlich abziehen kannst. Für die spätere Besteuerung und die Zuordnung geförderter und ungeförderter Vertragsanteile gelten weitere Regeln.

BetragWofür steht er?Was bedeutet er nicht?
1.800 Euro pro BeitragsjahrBeitragsbasis der Grundzulage; zugleich Basis des §-10a-Höchstbetrags.Keine maximale Einzahlung und keine garantierte Steuererstattung.
6.840 Euro pro JahrVon der BMF-FAQ genannter jährlicher Einzahlungshöchstbetrag in einen Altersvorsorgevertrag.Keine zusätzliche Zulage und kein höherer §-10a-Höchstbetrag.
1.800 Euro plus zustehende ZulageGrundsätzliche Obergrenze für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.Nicht automatisch der Betrag, den das Finanzamt erstattet.

Die FAQ-Formulierung zum Betrag von 6.840 Euro bezieht sich auf die Einzahlung in einen Vertrag. Sie ersetzt nicht die Prüfung deiner Vertragsbedingungen. Bei mehreren Verträgen sind außerdem die eigenständigen Regeln zur Zulage, zum steuerlichen Höchstbetrag und zur Zahl der begünstigten Verträge zu beachten.

Was bis 1.800 Euro gefördert wird

Für Beitragsjahre ab 2027 wird die Grundzulage stufenweise berechnet. Auf die ersten 360 Euro Altersvorsorgebeitrag entfallen 50 Prozent. Auf weitere Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro entfallen 25 Prozent. Der Höchstbetrag der Grundzulage für eine unmittelbar zulageberechtigte Person ist dadurch 540 Euro im Jahr. Die 50-Prozent- und 25-Prozent-Sätze werden auf die jeweiligen Beitragsabschnitte angewandt, nicht als einheitlicher Prozentsatz auf den gesamten Eigenbeitrag.

Die Grundzulage steigt nicht über 540 Euro, wenn du mehr als 1.800 Euro einzahlst. Zusätzliche Förderungen haben eigene Voraussetzungen: Eine Kinderzulage kann für jedes begünstigte Kind hinzukommen; auch der einmalige Berufseinsteigerbonus ist getrennt zu behandeln. Diese Zulagen erhöhen nicht die 1.800 Euro Eigenbeiträge, die für die Grundzulagenstaffel maßgeblich sind.

Bei einem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten gelten zudem besondere Begrenzungen. Deshalb ist die Höchstzulage nicht für jede Person gleich. Die Beitragsstaffel und den Mindestbeitrag behandelt Kapitel 25; Kinderzulagen und Bonus werden in Kapitel 27 und Kapitel 30 vertieft.

Wie der Steuerabzug begrenzt ist

Nach § 10a EStG können die Altersvorsorgebeiträge grundsätzlich bis zu 1.800 Euro zuzüglich der dafür zustehenden Zulage als Sonderausgaben berücksichtigt werden. § 82 EStG ordnet die geförderten Altersvorsorgebeiträge in diesen Höchstbetrag ein. Das ist eine Obergrenze für die steuerliche Prüfung, nicht ein Anspruch darauf, in jedem Fall genau diesen Betrag abzuziehen. Maßgeblich sind unter anderem die tatsächlich geleisteten Beiträge und der persönliche Zulageanspruch.

Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung von Amts wegen durch: Es vergleicht den Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug mit dem Zulageanspruch. Ist der Abzug günstiger, wird bei der Steuerberechnung der Zulageanspruch gegengerechnet; die Zulage wird grundsätzlich dem Vertrag gutgeschrieben. Ein möglicher zusätzlicher Steuervorteil ist deshalb nicht dasselbe wie die Zulage und auch nicht automatisch eine Steuererstattung in Höhe der eingezahlten Beiträge.

Beispiel: Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag und 540 Euro Grundzulage ergibt sich ein steuerlicher Höchstbetrag von 2.340 Euro. Hat die Person weitere zustehende Zulagen, etwa eine Kinderzulage, fließt diese in die gesetzliche Berechnung ein. Der einmalige Berufseinsteigerbonus wird für den Höchstbetrag ausdrücklich nicht berücksichtigt. Wer 6.840 Euro einzahlt, kann daraus aber nicht ableiten, dass 6.840 Euro abziehbar wären. Das geplante Folgekapitel zu Sonderausgaben und Günstigerprüfung im Inhaltsverzeichnisbehandelt die Steuerprüfung ausführlicher.

Fünf Zahlenbeispiele

360 Euro Eigenbeitrag

Bei 360 Euro Eigenbeitrag beträgt die Grundzulage 50 Prozent davon, also 180 Euro. Der steuerliche Höchstbetrag nach § 10a EStG beträgt für diesen Fall nicht pauschal 2.340 Euro, sondern höchstens 1.800 Euro zuzüglich der für den Höchstbetrag maßgeblichen Zulage. Ein Berufseinsteigerbonus zählt dabei nicht mit. Ob ein Sonderausgabenabzug die Zulage übertrifft, prüft das Finanzamt.

1.000 Euro Eigenbeitrag

Für die ersten 360 Euro erhältst du 180 Euro Grundzulage. Auf die weiteren 640 Euro entfallen 25 Prozent, also 160 Euro. Zusammen sind das 340 Euro Grundzulage. Die Berechnung lautet: 360 × 0,50 + 640 × 0,25 = 340 Euro.

1.800 Euro Eigenbeitrag ohne Kinderzulage

Auf 360 Euro entfallen 180 Euro Grundzulage; auf die übrigen 1.440 Euro kommen 360 Euro hinzu. Die Grundzulage erreicht damit 540 Euro. Bei einem unmittelbaren Zulageanspruch ohne weitere Zulagen beträgt der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung 1.800 + 540 = 2.340 Euro.

2.400 Euro Eigenbeitrag ohne Kinderzulage

Die Grundzulage bleibt bei 540 Euro, weil die ersten 1.800 Euro die Staffel bereits ausschöpfen. Obwohl du 2.400 Euro einzahlst, steigt der steuerliche Höchstbetrag nicht auf 2.940 Euro: Er bleibt bei 2.340 Euro. Die zusätzlichen 600 Euro bringen daher keine weitere Grundzulage und keinen höheren Sonderausgaben-Höchstbetrag.

6.840 Euro Einzahlung und ein Kind

Angenommen, du hast einen unmittelbaren Zulageanspruch, zahlst 6.840 Euro ein und hast Anspruch auf 300 Euro Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt höchstens 540 Euro, die für § 10a maßgebliche Zulage also 840 Euro. Der steuerliche Höchstbetrag beträgt dann höchstens 1.800 + 840 = 2.640 Euro. Ein möglicher Berufseinsteigerbonus wäre dabei nicht mitzuzählen. Die verbleibenden 5.040 Euro oberhalb der Beitragsgrenze erhöhen weder die Zulage noch den Höchstbetrag. Das ist eine Beispielrechnung, keine individuelle Steuerberechnung.

Die Beispiele zeigen die Rechenlogik anhand der 2027er Regeln. Sie unterstellen ausdrücklich die dort genannten Berechtigungen und Zulagen; sie sind keine Steuerberechnung für einen individuellen Haushalt. Die gesetzliche Grundzulage, die Kinderzulage und der steuerliche Vorteil sind getrennte Größen.

Typische Einzahlungssituationen

FallAusgangslageFolge
Eigenbeitrag bis 1.800 EuroDein jährlicher Eigenbeitrag in einen förderfähigen Vertrag liegt bei höchstens 1.800 Euro.Die Grundzulage steigt nach den gesetzlichen Stufen bis maximal 540 Euro. Eine Kinderzulage oder der einmalige Berufseinsteigerbonus können hinzukommen, wenn ihre eigenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eigenbeitrag zwischen 1.800 und 6.840 EuroDu zahlst mehr als 1.800 Euro, aber nicht mehr als den von der BMF-FAQ genannten Höchstbetrag.Der Mehrbetrag löst keine zusätzliche Grundzulage aus. Auch der Höchstbetrag nach § 10a EStG wächst dadurch nicht über 1.800 Euro zuzüglich der für die Höchstbetragsberechnung maßgeblichen Zulage hinaus.
Einzahlung von 6.840 EuroDu möchtest den in der BMF-FAQ genannten jährlichen Höchstbetrag für einen Vertrag ausschöpfen.Davon sind höchstens 1.800 Euro die Beitragsbasis der Grundzulage. Bei 540 Euro Grundzulage liegt der steuerliche Höchstbetrag bei 2.340 Euro; die übrigen 5.040 Euro erhöhen ihn nicht.
Kindergeldberechtigtes KindFür ein Kind besteht im Beitragsjahr ein Zulageanspruch und es werden mindestens 300 Euro berücksichtigungsfähige Beiträge geleistet.Die Kinderzulage kann bis zu 300 Euro betragen. Sie hebt die 1.800-Euro-Grenze für den Eigenbeitrag nicht an, wird aber bei der Berechnung des §-10a-Höchstbetrags als zustehende Zulage berücksichtigt.
Beitragsjahr 2026 oder älterer VertragDu prüfst eine Einzahlung für 2026 oder einen bestehenden Riester-Vertrag.Wende die neuen Beträge nicht automatisch an. Für 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Förderrecht; Bestandsverträge wechseln nicht allein durch den Jahreswechsel in die neue Förderung.

Mehrere Verträge und das Beitragsjahr

Die Grenzen beziehen sich auf ein Beitragsjahr, das grundsätzlich dem Kalenderjahr entspricht. Die 1.800 Euro sind keine monatliche Grenze: Bei gleichmäßiger Zahlung entspräche das 150 Euro im Monat, doch eine unterjährige oder einmalige Einzahlung muss nach den Vertragsbedingungen möglich sein und dem richtigen Beitragsjahr zugeordnet werden. Die Einzahlungshöchstgrenze von 6.840 Euro nennt die BMF-FAQ für einen Altersvorsorgevertrag.

Bei mehreren Verträgen solltest du deshalb nicht einfach jeden Höchstbetrag addieren und daraus einen entsprechend höheren Zulagen- oder Steuervorteil ableiten. § 10a begrenzt die steuerliche Berücksichtigung je Steuerpflichtigem. Für Zulagen, Zuordnung und begünstigte Verträge gelten eigene Vorgaben. Kapitel 32 erklärt den Zulagenantrag und die Auswahl bei mehreren Verträgen; der vollständige Lernpfad ist im Inhaltsverzeichnis von Teil V aufgeführt.

Auch das Förderrecht ist an das Beitragsjahr gebunden. Die hier dargestellten Grundzulagenstufen gelten ab 2027. Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Förderrecht. Ein bestehender Riester-Vertrag wird nicht automatisch mit dem Jahreswechsel in die neue Förderung überführt. Vor einer Zahlung solltest du daher Vertrag, gewähltes Förderregime und Beitragsjahr eindeutig zuordnen.

Dein Prüfweg vor der Einzahlung

  1. Beitragsjahr und Förderrecht feststellen: Notiere, für welches Kalenderjahr die Einzahlung bestimmt ist. Die hier erläuterten neuen Grenzen gelten für die Reform ab 2027; die Zahlung für 2026 und ein bestehender Riester-Vertrag sind getrennt zu beurteilen.
  2. Eigenbeitrag und Zulage auseinanderhalten: Ermittle zuerst deine eigenen Beiträge. Notiere anschließend Grundzulage, Kinderzulage und gegebenenfalls den einmaligen Berufseinsteigerbonus getrennt. Für den steuerlichen Höchstbetrag zählt der Bonus nicht mit.
  3. Zulage nach den Beitragsstufen berechnen: Berechne 50 Prozent auf die ersten 360 Euro und 25 Prozent auf den Teil von 360,01 bis höchstens 1.800 Euro. Auf zusätzliche Beiträge oberhalb von 1.800 Euro entfällt keine weitere Grundzulage.
  4. Steuerlichen Höchstbetrag prüfen: Vergleiche deine Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der zustehenden Zulage mit dem Höchstbetrag von 1.800 Euro zuzüglich dieser Zulage. Die Günstigerprüfung entscheidet, ob der Sonderausgabenabzug gegenüber der Zulage vorteilhafter ist.
  5. Vertragsbedingungen vor Mehrzahlungen lesen: Prüfe vor einer Einzahlung über 1.800 Euro hinaus die BMF-Angabe von 6.840 Euro, die Annahmebedingungen deines Anbieters, Kosten, Verfügbarkeit und Bindung. Frage bei mehreren Verträgen nach, wie der Anbieter die Obergrenze anwendet.

Entscheide über eine Einzahlung oberhalb von 1.800 Euro nicht allein wegen der Zahl 6.840. Der Mehrbetrag kann in den Vertrag einfließen, ohne die staatliche Förderung zu erhöhen. Ob eine höhere Einzahlung zu deinem Sparziel passt, hängt zusätzlich von Anlage, Kosten, Vertragsbedingungen, Bindungsdauer und späterer Besteuerung ab. Das AVD ist kein frei verfügbares Depot.

Kurze Fragen zum Kapitel

Was bedeutet die 1.800-Euro-Grenze?

Sie begrenzt die Beitragsstufen der Grundzulage und ist zugleich der Basisbetrag des Höchstbetrags nach § 10a EStG. Die Grundzulage erreicht bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro maximal 540 Euro. Kinderzulagen folgen eigenen Regeln und werden bei der Höchstbetragsberechnung berücksichtigt; der Berufseinsteigerbonus nicht.

Darf ich laut BMF mehr als 1.800 Euro einzahlen?

Ja. Die BMF-FAQ nennt 6.840 Euro als jährlichen Höchstbetrag für die Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag. Der Betrag ist keine zusätzliche Förderschwelle: Oberhalb von 1.800 Euro steigt die Grundzulage nicht weiter.

Kann ich 6.840 Euro als Sonderausgaben absetzen?

Nein, nicht allein deshalb, weil die Einzahlung bis zur BMF-Höchstgrenze möglich ist. § 10a EStG nennt grundsätzlich 1.800 Euro zuzüglich der für diese Beiträge zustehenden Zulage als Höchstbetrag. Ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage, prüft das Finanzamt.

Zählt die Kinderzulage zu den 1.800 Euro?

Nein. Die 1.800 Euro beziehen sich auf die eigenen Altersvorsorgebeiträge in der Grundzulagenstaffel. Eine zustehende Kinderzulage wird zusätzlich berechnet und gehört bei der steuerlichen Höchstbetragsprüfung zur Zulage. Der einmalige Berufseinsteigerbonus bleibt bei dieser Höchstbetragsberechnung außen vor.

Gelten die beiden Beträge auch für meine Einzahlung 2026?

Nein. Das Kapitel beschreibt die neue Förderung ab dem Beitragsjahr 2027. Für 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Recht. Ein bestehender Riester-Vertrag wechselt nicht automatisch in die neue Förderung; prüfe die Übergangs- und Wahlregeln für deinen Vertrag.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Die 6.840-Euro-Angabe ist der offiziellen BMF-FAQ entnommen. Die Förderstaffel und der steuerliche Höchstbetrag sind anhand der ab 2027 geltenden Gesetzesfassungen geprüft. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027; Übergangsregeln für Bestandsverträge sind gesondert zu beachten.

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