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Teil IV · Kapitel 30 8 Minuten Lesezeit

Berufseinsteigerbonus: wann gibt es einmalig 200 Euro?

Der Berufseinsteigerbonus ist eine einmalige Erhöhung der Grundzulage um 200 Euro. Entscheidend ist nicht, ob du beim Vertragsabschluss noch 24 bist, sondern wie alt du zu Beginn des Beitragsjahres bist. Für 2026 gilt noch das bisherige Riester-Recht; das neue Förderrecht ist beschlossen und gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das neue Förderrecht ist beschlossen, gilt aber grundsätzlich erst für Beitragsjahre ab 2027.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Der Altersstichtag ist der Beginn des Beitragsjahres: Wer am 1. Januar noch keine 25 ist, erfüllt die Altersvoraussetzung auch dann, wenn der 25. Geburtstag später im selben Jahr liegt.
  • 2. Ab 2027 setzt der Bonus eine unmittelbare Zulageberechtigung voraus. Mittelbar berechtigte Ehegatten erhalten diese einmalige Erhöhung nicht.
  • 3. Im neuen Förderrecht müssen für Grundzulage und Berufseinsteigerbonus grundsätzlich mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Beitragsjahr geleistet werden.
  • 4. Die 200 Euro kommen einmalig zur Grundzulage hinzu. Bei 120 Euro Eigenbeitrag sind das ab 2027 beispielsweise 60 Euro Grundzulage plus 200 Euro Bonus, zusammen 260 Euro.
  • 5. Für das Beitragsjahr 2026 gelten die bisherigen Regeln: 200 Euro zusätzlich zur Grundzulage, erstmals für das Beitragsjahr, für das die Zulage beantragt wird; ein zu niedriger Mindesteigenbeitrag kann die Gesamtzulage kürzen.

Der entscheidende Stichtag ist der Jahresanfang. Die Kurzform „Vertrag vor dem 25. Geburtstag“ ist ungenau: Das Gesetz prüft das Alter zu Beginn des Beitragsjahres, nicht am Tag der Unterschrift.

Was gilt 2026 und ab 2027?

Der Berufseinsteigerbonus ist keine eigenständige Prämie für den Vertragsabschluss. § 84 EStG erhöht die Grundzulage einmalig um 200 Euro, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für das Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich noch die bisherige Riester-Förderung. Dort wird der Bonus für das erste Beitragsjahr gewährt, für das eine Zulage beantragt wird. Ein unzureichender Mindesteigenbeitrag kann die gesamte Zulage anteilig kürzen.

Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet. Seine neue Fassung von § 84 EStG gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Sie sieht ebenfalls einmalig 200 Euro vor, knüpft den Bonus aber an unmittelbar Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 EStG. Für Grundzulage und Bonus ist außerdem die Mindestbeitragsregel des neuen § 86 EStG zu beachten: grundsätzlich mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Beitragsjahr.

Die neue Rechtslage stellt einen Bonus nicht für jeden neu eröffneten Vertrag in Aussicht. Maßgeblich sind Person, Beitragsjahr, Förderregime und Zulagenanspruch. Wer einen bestehenden Riester-Vertrag hat, sollte daher nicht allein aus dem Jahreswechsel auf die neue Förderung schließen. Die Grundzulage erklärt Kapitel 25, die Mindestbeitragsregel Kapitel 26.

Der Altersstichtag ist der 1. Januar des Beitragsjahres

§ 84 EStG fragt, ob du zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hast. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Altersvorsorgebeiträge gezahlt werden. Für 2027 zählt also dein Alter am 1. Januar 2027. Wirst du erst im Laufe des Jahres 25, ist die Altersvoraussetzung erfüllt. Am 1. Januar bereits 25 zu sein, schließt den Bonus dagegen für dieses Beitragsjahr aus.

Daraus folgt eine wichtige Abgrenzung: Der Vertrag muss nicht zwingend vor dem 25. Geburtstag unterschrieben sein. Wer am Jahresanfang noch 24 ist, kann den Vertrag auch später im selben Jahr abschließen und die Altersbedingung trotzdem erfüllen. Umgekehrt reicht ein Vertragsabschluss mit 24 nicht, wenn der Bonus für ein späteres Beitragsjahr geprüft wird, an dessen Beginn die Person bereits 25 ist.

Das Alter am Jahresanfang allein begründet noch keinen Anspruch. Es ist nur eine von mehreren Voraussetzungen. Förderberechtigung, Beitrag, Vertrag und Zulagenverfahren müssen ebenfalls zum konkreten Beitragsjahr passen.

Wer ist bonusberechtigt?

Im neuen Förderrecht ab 2027 richtet sich der Bonus an Personen mit unmittelbarer Zulageberechtigung. § 84 EStG n. F. verweist ausdrücklich auf § 79 Satz 1 EStG. Dazu zählen nur Personen, die selbst zum förderberechtigten Personenkreis gehören; der allgemeine Zugang zur Förderung hängt etwa von Beschäftigung, Versicherung oder anderen gesetzlich erfassten Statusgruppen ab. Den Schnellcheck zeigt Kapitel 14.

Eine mittelbare Berechtigung über den unmittelbar begünstigten Ehegatten reicht nicht. § 79 Satz 2 EStG schafft für bestimmte Ehegatten zwar einen eigenen Anspruch auf eine begrenzte Grundzulage, doch die einmalige Erhöhung nach § 84 Satz 2 ist ausdrücklich den Personen nach § 79 Satz 1 vorbehalten. „Ehegatte mit eigenem Vertrag“ und „unmittelbar zulageberechtigt“ sind also nicht dasselbe.

Hinzu kommt der eigene Mindestbeitrag. Ab 2027 werden Grundzulage und Berufseinsteigerbonus grundsätzlich nur gewährt, wenn mindestens 120 Euro im Beitragsjahr in den eigenen förderfähigen Vertrag oder in eine vom Gesetz erfasste betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Wer darunter bleibt, erhält nicht einfach einen anteiligen Bonus. Für 2026 gilt diese neue starre 120-Euro-Grenze noch nicht; dort ist der Mindesteigenbeitrag nach dem bisherigen Recht zu berechnen.

Die 200 Euro kommen einmalig zur Grundzulage hinzu

Im neuen Förderrecht beträgt die Grundzulage 50 Prozent der ersten 360 Euro eigener Altersvorsorgebeiträge und 25 Prozent der weiteren Beiträge bis 1.800 Euro. Der Berufseinsteigerbonus erhöht diese Grundzulage einmalig um 200 Euro. Er ersetzt weder die Grundzulage noch die Kinderzulage. Er ist auch kein jährlich wiederkehrender Betrag.

Bei genau 120 Euro Eigenbeitrag ergibt sich beispielsweise eine Grundzulage von 60 Euro; im einmaligen Bonusjahr kommen 200 Euro hinzu. Das ergibt zusammen 260 Euro Grundzulage einschließlich Bonus. Bei 360 Euro Beitrag sind es 180 Euro plus 200 Euro, also 380 Euro. Bei 1.800 Euro Beitrag erreicht die Grundzulage 540 Euro; zusammen mit dem Bonus sind es im Bonusjahr 740 Euro. Diese Beispiele setzen eine unmittelbare Berechtigung und alle weiteren Voraussetzungen voraus und berücksichtigen keine Kinderzulage oder mögliche Steuerentlastung.

Für 2026 beträgt die alte Grundzulage 175 Euro. Zusammen mit dem einmaligen Bonus sind das nominal 375 Euro, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die volle Zulage zusteht. Nach bisherigem Recht kann eine zu geringe Einzahlung die Zulage proportional kürzen. Eine ungekürzte 375-Euro-Zahlung sollte deshalb nicht allein aus dem Alter abgeleitet werden.

Sechs typische Fälle im Überblick

FallWas gilt?Folge
Am 1. Januar 2027 noch 24, Geburtstag im JuliDie Person ist zu Jahresbeginn noch nicht 25, ist unmittelbar zulageberechtigt und leistet mindestens 120 Euro in einen Vertrag im neuen Förderrecht.Die Altersvoraussetzung ist erfüllt. Bei 120 Euro Beitrag betragen Grundzulage und Bonus zusammen 260 Euro, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Am 1. Januar 2027 bereits 25Der 25. Geburtstag lag vor dem Beginn des Beitragsjahres; der Vertrag wurde schon im Vorjahr abgeschlossen.Für das Beitragsjahr 2027 besteht kein Anspruch auf den Berufseinsteigerbonus. Der frühere Vertragsabschluss ändert den Altersstichtag nicht.
Vertrag erst nach dem 25. Geburtstag eröffnetDie Person war am 1. Januar des Beitragsjahres noch 24 und hat den Vertrag erst nach ihrem Geburtstag im Juli abgeschlossen.Der spätere Vertragsabschluss schließt den Bonus nicht allein aus. Entscheidend sind das Alter zu Jahresbeginn, die unmittelbare Berechtigung, der Mindestbeitrag und die weiteren Fördervoraussetzungen.
Nur 119 Euro eigener Beitrag im Jahr 2027Die Person wäre nach Alter und Förderstatus grundsätzlich begünstigt, zahlt aber weniger als den vorgeschriebenen Mindestbeitrag von 120 Euro.Im neuen Förderrecht werden Grundzulage und Bonus nicht gewährt. Es gibt keine anteilige Auszahlung des Berufseinsteigerbonus.
Mittelbar berechtigter EhegatteDer Ehegatte hat keinen eigenen unmittelbaren Förderzugang und wäre nur über die mittelbare Berechtigung nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt.Die einmalige Erhöhung nach § 84 EStG n. F. steht diesem Ehegatten nicht zu. Die unmittelbare Förderberechtigung des anderen Ehegatten ist gesondert zu prüfen.
Beitragsjahr 2026 nach bisherigem RechtDie Person ist zu Jahresbeginn noch keine 25 und beantragt für 2026 erstmals eine Altersvorsorgezulage; die übrigen Voraussetzungen des bisherigen Rechts liegen vor.Der Bonus beträgt 200 Euro zusätzlich zur Grundzulage von 175 Euro. Das sind nominal 375 Euro vor einer möglichen Kürzung wegen eines nicht erreichten Mindesteigenbeitrags.

Die Tabelle zeigt den Berufseinsteigerbonus, nicht die gesamte Förderung. Grundzulage, Kinderzulage, mögliche Steuerentlastung und Eigenbeitrag sind getrennt zu betrachten. Kapitel 27 erklärt die Kinderzulage je Kind, Kapitel 28 die Berechnung bei mehreren Kindern und Kapitel 29 die Zuordnung zwischen Eltern. Der Berufseinsteigerbonus wird dadurch nicht zu einer zweiten Zulage für jedes Kind.

Nachgerechnete Beitragsbeispiele

120 Euro Beitrag im Jahr 2027: insgesamt 260 Euro Grundzulage und Bonus

Mara ist am 1. Januar 2027 24 Jahre alt und wird erst im August 25. Sie ist unmittelbar zulageberechtigt, zahlt im Jahr 120 Euro in einen Vertrag nach neuem Recht ein und erfüllt die übrigen Voraussetzungen. Die Grundzulage beträgt 50 Prozent von 120 Euro, also 60 Euro. Zusammen mit dem einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro ergeben sich 260 Euro Grundzulage einschließlich Bonus. Eine mögliche Kinderzulage oder Steuerentlastung ist in dieser Rechnung nicht enthalten.

360 Euro Beitrag: 180 Euro Grundzulage plus 200 Euro Bonus

Jonas ist am 1. Januar 2027 noch keine 25 und unmittelbar zulageberechtigt. Bei 360 Euro förderfähigem Eigenbeitrag beträgt die Grundzulage 50 Prozent, also 180 Euro. Einmalig kommen 200 Euro hinzu; Grundzulage und Bonus ergeben 380 Euro. Das ist die Zulage, nicht die Rendite des Vertrags.

1.800 Euro Beitrag: höchstens 740 Euro einschließlich Bonus

Leistet eine direkt zulageberechtigte Person, die zu Jahresbeginn noch keine 25 ist, im neuen Förderrecht 1.800 Euro, beträgt die Grundzulage höchstens 540 Euro. Im Jahr des einmaligen Bonus kommen 200 Euro hinzu. Zusammen sind es 740 Euro Grundzulage einschließlich Bonus, bevor eine mögliche Kinderzulage oder eine zusätzliche Steuerentlastung betrachtet wird.

2026: 175 Euro Grundzulage und 200 Euro einmalig

Nach bisherigem Recht können für 2026 grundsätzlich 175 Euro Grundzulage und einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus zusammenkommen. Die 375 Euro sind kein pauschal garantierter Auszahlungsbetrag: Der Bonus wird nach § 84 EStG für das erste Beitragsjahr gewährt, für das eine Zulage beantragt wird, und ein nicht erreichter Mindesteigenbeitrag kann die Zulage nach § 86 EStG kürzen.

Die Rechnungen setzen einen zulageberechtigten Vertrag und die jeweiligen Voraussetzungen des Beitragsjahres voraus. Sie zeigen die Grundzulage samt Bonus, nicht eine garantierte Rendite oder einen frei verfügbaren Zuschuss. Zulagen fließen in den Altersvorsorgevertrag.

Dein Prüfweg in fünf Schritten

  1. Beitragsjahr und Förderregime bestimmen: Ordne den Beitrag dem Kalenderjahr zu. Für 2026 gilt grundsätzlich die bisherige Riester-Förderung; die neue Fassung gilt ab dem Beitragsjahr 2027. Bei einem bestehenden Vertrag können Übergangs- und Wahlregeln entscheidend sein. Der Jahreswechsel stellt den Vertrag nicht automatisch um.
  2. Alter am Jahresanfang prüfen: Vergleiche deinen Geburtstag mit dem 1. Januar des Beitragsjahres. Bist du an diesem Tag noch 24, ist die Altersvoraussetzung erfüllt, auch wenn dein 25. Geburtstag vor dem Vertragsabschluss oder später im selben Jahr liegt. Bist du am 1. Januar bereits 25, hilft ein früherer Vertragsabschluss nicht.
  3. Unmittelbare Berechtigung feststellen: Prüfe, ob du selbst zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehörst. Ab 2027 knüpft § 84 EStG n. F. den Bonus ausdrücklich an § 79 Satz 1 EStG. Die mittelbare Berechtigung eines Ehegatten nach § 79 Satz 2 reicht für diesen Bonus nicht aus. Kapitel 14 erklärt den grundsätzlichen Schnellcheck.
  4. Eigenbeitrag und Grundzulage kontrollieren: Ab 2027 müssen mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Beitragsjahr geleistet werden, damit Grundzulage und Berufseinsteigerbonus gewährt werden. Der Bonus wird nicht anteilig gezahlt, wenn der Mindestbetrag unterschritten wird. Die Grundzulage selbst steigt mit den Beiträgen; Kapitel 25 erklärt ihre Stufen und Kapitel 26 die Mindestbeitragsregel.
  5. Zulagenantrag und frühere Förderung nachhalten: Der Bonus ist Teil der Altersvorsorgezulage und kein Geldgeschenk allein für die Unterschrift unter einen Vertrag. Lass die Zulage über den Anbieter beantragen und prüfe den Bescheid sowie die Gutschrift. Weil der Bonus einmalig ist, solltest du eine frühere Förderung und bei einem Wechsel die Übergangsregeln einbeziehen; Kapitel 32 behandelt das Antragsverfahren.

Die Übersicht aller Kapitel findest du im Inhaltsverzeichnis von Teil IV.

Kurze Fragen zum Kapitel

Wird mein Alter am Vertragsabschluss oder am Jahresanfang geprüft?

Am Jahresanfang. Entscheidend ist, ob du zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hast. Dein Alter bei Vertragsabschluss ist nicht der gesetzliche Stichtag.

Bekomme ich den Bonus, wenn ich im selben Jahr 25 werde?

Ja, wenn du am 1. Januar des Beitragsjahres noch keine 25 bist und die übrigen Voraussetzungen erfüllst. Der 25. Geburtstag im Laufe dieses Jahres ändert daran nichts.

Muss ich 2027 mindestens 120 Euro einzahlen?

Ja. Im neuen Förderrecht werden Grundzulage und Berufseinsteigerbonus nur gewährt, wenn du grundsätzlich mindestens 120 Euro eigenen Beitrag im Beitragsjahr leistest. Unterhalb davon gibt es keine anteilige Bonuszahlung. Für 2026 gelten die bisherigen Mindesteigenbeitragsregeln.

Erhalten mittelbar berechtigte Ehegatten ebenfalls 200 Euro?

Nein. § 84 EStG n. F. nennt unmittelbar Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1. Eine mittelbare Berechtigung nach § 79 Satz 2 genügt für den Berufseinsteigerbonus nicht.

Kann ich den Bonus für mehrere Verträge oder jedes Jahr erneut bekommen?

Nein. § 84 EStG bezeichnet ihn als einmalige Erhöhung; ein weiterer Vertrag macht daraus keinen jährlichen oder mehrfachen Bonus. Wenn du bereits nach bisherigem Recht einen Bonus erhalten hast und später ein anderes Förderregime nutzt, prüfe die Übergangsvorschriften und plane keine zweite Zahlung ohne bestätigte Anspruchsgrundlage ein.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Für 2026 wird zwischen bisherigem und neuem Förderrecht unterschieden. Die neue Fassung ist beschlossen, gilt aber grundsätzlich erst ab dem Beitragsjahr 2027. Bei Bestandsverträgen sind die Übergangsregeln des Reformgesetzes zu beachten.

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