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Teil XVIII · Kapitel 148 11 Minuten Lesezeit

Unverheiratet, Patchwork oder gemeinsame Kinder: wer erhält welche Förderung?

Bei der Kinderzulage zählt nicht einfach, wer die leibliche Mutter oder der Vater ist. Zuerst muss feststehen, für wen Kindergeld festgesetzt wird. Danach kommen die eigene Förderberechtigung, der Vertrag und das für das Beitragsjahr geltende Zulagenrecht ins Spiel. Bei unverheirateten Eltern, getrennten Haushalten und Patchwork-Familien können diese Prüfungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Rechts- und Informationsstand: 4. November 2026.

Rechts- und Informationsstand: 4. November 2026.

In 20 Sekunden verstanden
  1. 1. Kindergeld und Kinderzulage sind zwei verschiedene Leistungen. Für jedes Kind wird Kindergeld grundsätzlich nur an eine Person gezahlt; für die Kinderzulage gelten zusätzlich die Fördervoraussetzungen des Altersvorsorgerechts.
  2. 2. Für 2026 gelten bei bestehenden Riester-Verträgen grundsätzlich noch die bisherigen Kinderzulagen von 185 oder 300 Euro. Die neue Kinderzulage ist grundsätzlich für Beitragsjahre ab 2027 vorgesehen.
  3. 3. Ab 2027 beträgt die Kinderzulage je Kind 100 Prozent der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge, höchstens 300 Euro. Die Beitragsgrenze von 1.800 Euro ist nicht die Grenze für die Zulagenhöhe; der Höchstbetrag von 300 Euro greift früher.
  4. 4. Unverheiratete Partner erhalten keine mittelbare Zulageberechtigung allein durch die Beziehung. Auch eine automatische Übertragung der Kinderzulage auf den anderen Elternteil gibt es für sie nicht.
  5. 5. Im Patchwork kann ein Stiefelternteil beim Kindergeld berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine bloße neue Partnerschaft oder ein gemeinsamer Haushalt reicht dafür nicht automatisch.

Wichtig: Dieses Kapitel ordnet die gesetzlichen Förder- und Kindergeldregeln allgemein ein. Es ersetzt keine Prüfung deines Bescheids, Vertrags oder Betreuungsfalls und keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

1. Zuerst das Beitragsjahr bestimmen

Die erste Frage lautet nicht „Wer bekommt das Geld?“, sondern: Für welches Beitragsjahr und welchen Vertrag wird die Förderung geprüft? Das Altersvorsorgereformgesetz ist 2026 verkündet worden. Die neue Produkt- und Förderarchitektur ist grundsätzlich auf Beiträge ab 2027 ausgerichtet. Für das Beitragsjahr 2026 gelten bei einem fortgeführten Riester-Vertrag grundsätzlich noch die bisherigen Riester-Regeln. Die Übergangsvorschriften und die konkrete Vertragswahl können im Einzelfall entscheidend sein.

Das ist bei der Kinderzulage besonders wichtig, weil sich nicht nur die Höhe, sondern auch die Berechnung ändert. Nach bisherigem Recht beträgt sie jährlich 185 Euro je Kind, bei einem nach dem 31. Dezember 2007 geborenen Kind 300 Euro. Ab 2027 beträgt sie nach § 85 EStG neuer Fassung je Kind 100 Prozent der im Beitragsjahr geleisteten berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge, höchstens jedoch 300 Euro. Für die Berechnung werden Beiträge bis zu 1.800 Euro berücksichtigt; wegen der Kappung bei 300 Euro ist die Höchstzulage für ein Kind bei 300 Euro Beitrag erreicht.

Beide Zahlen sind keine automatische Zahlung. Es muss Kindergeld gegenüber der betreffenden zulageberechtigten Person festgesetzt sein; zudem muss sie nach den für diesen Vertrag und dieses Beitragsjahr geltenden Regeln zulageberechtigt sein und die Beitragsvoraussetzungen erfüllen. Für die neue Förderung setzt § 86 EStG grundsätzlich mindestens 120 Euro eigene Altersvorsorgebeiträge im Jahr voraus. Kinderzulage, Grundzulage und ein möglicher Sonderausgabenabzug sind getrennte Bestandteile und sollten nicht zu einer einzigen vermeintlich garantierten Summe zusammengezählt werden.

2. Kindergeldzuordnung: Haushalt und Berechtigung klären

Für jedes Kind wird Kindergeld grundsätzlich nur einem Berechtigten gezahlt (§ 64 Absatz 1 EStG). Sind mehrere Personen berechtigt, erhält es grundsätzlich die Person, in deren Haushalt das Kind aufgenommen ist. Leben die Eltern mit dem Kind gemeinsam in einem Haushalt, bestimmen sie untereinander, wer Kindergeldberechtigter sein soll. Das Gesetz nennt außerdem den gemeinsamen Haushalt eines Elternteils mit dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern. Wird in den gesetzlich geregelten Fällen keine Bestimmung getroffen, kann das Familiengericht auf Antrag entscheiden (§ 64 Absatz 2 EStG).

Ist das Kind in keinen Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, stellt § 64 Absatz 3 EStG auf Unterhaltsrenten ab: Vorrang hat grundsätzlich, wer die höchste Unterhaltsrente zahlt. Das ist eine nachrangige Regel für diese besondere Konstellation und keine allgemeine Regel, nach der Barunterhalt immer über die Haushaltsaufnahme entscheidet.

Bei getrennt lebenden Eltern oder annähernd hälftiger Betreuung darfst du den Kindergeldberechtigten nicht allein aus dem Melderegister, einer privaten Betreuungsvereinbarung oder der Person ableiten, auf deren Konto das Geld bisher eingegangen ist. Der BFH hat 2026 klargestellt, dass es bei Aufenthalten in beiden Haushalten auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Bei nahezu gleichwertiger Haushaltsaufnahme müssen die Eltern in entsprechender Anwendung des § 64 Absatz 2 Satz 2 EStG eine berechtigte Person bestimmen; bei überwiegendem Aufenthalt sind Lebensmittelpunkt und Einzelfallumstände maßgeblich. Barunterhaltsleistungen sind kein geeignetes Kriterium für die Haushaltsaufnahme. Kläre eine abweichende oder strittige Zuordnung mit der Familienkasse, statt daraus eigenständig eine Zulage abzuleiten.

Kindergeld kann auch von persönlichen Voraussetzungen abhängen, etwa Wohnsitz- oder Aufenthaltsstatus des Berechtigten, Alter und Ausbildungsstatus des Kindes sowie möglichen ausländischen Familienleistungen. Eine gemeinsame Elternschaft allein beweist weder einen Kindergeldanspruch noch eine Kinderzulage. Maßgeblich sind der Kindergeldbescheid und die für den Zeitraum geltende Rechtslage.

3. Wer erhält die Kinderzulage – und was ändert der Familienstand?

Die Kinderzulage knüpft an das Kindergeld an, ist aber keine zweite Kindergeldzahlung. Nach § 85 Absatz 1 EStG erhält die Zulage für ein Kind grundsätzlich die zulageberechtigte Person, gegenüber der Kindergeld festgesetzt ist. Wird Kindergeld für dasselbe Kind im Laufe des Jahres gegenüber mehreren Zulageberechtigten festgesetzt, ist nach der Vorschrift grundsätzlich der erste Anspruchszeitraum im Kalenderjahr maßgeblich. Eine Kinderzulage pro Elternteil für dasselbe Kind folgt daraus nicht.

Für bestimmte miteinander verheiratete Eltern enthält § 85 Absatz 2 EStG eine besondere Zuordnungsregel. Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und in der EU oder im EWR wohnen, wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet; auf Antrag beider Eltern kann sie dem Vater zugeordnet werden. Für gleichgeschlechtliche verheiratete Eltern oder Lebenspartner gilt eine eigene Zuordnung, die grundsätzlich an den Kindergeldempfänger anknüpft und ebenfalls eine gemeinsame abweichende Zuordnung ermöglicht. Die Regel setzt die gesetzlich beschriebenen persönlichen Voraussetzungen voraus.

Unverheiratete Eltern fallen nicht unter diese besondere Ehegatten-Zuordnung. Bei ihnen ist deshalb entscheidend, gegenüber wem das Kindergeld festgesetzt wurde und ob diese Person selbst zulageberechtigt ist. Die Eltern können nicht einfach die Kinderzulage unabhängig vom Kindergeldbescheid auf das andere Elternteil übertragen. Leben beide Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann ihre Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 EStG dafür ausschlaggebend sein. Bei getrennten Haushalten muss die Kindergeldzuordnung nach den gesetzlichen Kriterien und den tatsächlichen Umständen geklärt werden.

Auch bei Ehepaaren bedeutet der Familienstand nicht, dass automatisch beide die Kinderzulage erhalten. Eine mittelbare Zulageberechtigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 79 EStG möglich. Dazu gehören insbesondere, dass der andere Ehegatte selbst unmittelbar begünstigt ist, beide nicht dauernd getrennt leben, die gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind und für den mittelbar begünstigten Ehegatten ein eigener Vertrag mit mindestens 120 Euro Beitrag im Jahr besteht. Unverheiratete Partner können diese Ehegattenregel nicht allein durch Zusammenleben oder gemeinsame Kinder nutzen. Sie müssen jeweils eine eigene unmittelbare Förderberechtigung haben, wenn sie selbst Zulagen erhalten wollen.

Ist nur ein Ehegatte zulageberechtigt und erhält der andere als mittelbar begünstigter Ehegatte die Kinderzulage, richtet sich deren Berechnung nach § 85 Absatz 1 Satz 2 EStG nach den geförderten Altersvorsorgebeiträgen des unmittelbar begünstigten Ehegatten. Das ist ein Sonderfall; er lässt sich nicht auf unverheiratete Paare übertragen.

4. Patchwork-Familien: leibliches Kind, Stiefkind und Pflegekind trennen

Bei einer Patchwork-Familie solltest du zuerst klären, welche rechtliche Beziehung die Person zum Kind hat und ob für sie Kindergeld festgesetzt werden kann. § 63 EStG berücksichtigt neben Kindern im Sinne des § 32 EStG auch vom Berechtigten in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten sowie aufgenommene Enkel. Für Pflegekinder gelten die dafür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen. Daraus folgt nicht, dass jede Person, die mit einem Elternteil zusammenlebt, automatisch kindergeldberechtigt ist.

Ein Stiefelternteil kann bei einem im Haushalt aufgenommenen Kind des Ehegatten kindergeldberechtigt sein, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird Kindergeld gegenüber diesem Stiefelternteil festgesetzt und ist er selbst zulageberechtigt, kann die Kinderzulage bei ihm anknüpfen. Ist er lediglich der unverheiratete Partner eines Elternteils, macht die Partnerschaft das Kind für ihn nicht ohne Weiteres zu einem Kind im Sinne der Stiefkindregel des § 63 Absatz 1 EStG. Prüfe deshalb Familienstand, Haushaltsaufnahme, Bescheid und Zulageberechtigung zusammen.

Ein gemeinsames Kind von zwei unverheirateten Eltern ist nicht automatisch beiden Förderkonten zugeordnet. Beim Kindergeld wird eine berechtigte Person bestimmt; die Kinderzulage folgt den dazugehörigen Regeln. Ein Kind aus einer früheren Beziehung bleibt zugleich ein eigener Kindergeldfall: Der neue Partner erhält nicht schon deshalb die Kinderzulage, weil er mit dem Elternteil zusammenlebt oder Kosten übernimmt.

Bei mehreren Kindern ist die Zuordnung für jedes Kind gesondert zu prüfen. Ein Bescheid für ein Kind beantwortet nicht automatisch, wem Kindergeld für ein weiteres Kind zusteht. Ebenso kann die förderfähige Beitragsberechnung je berechtigter Person und Vertrag unterschiedlich sein.

5. Vier Beispiele: gleiche Familie, unterschiedliche Förderwege

Beispiel 1 – unverheiratete Eltern im gemeinsamen Haushalt: Beide Eltern leben mit ihrem Kind zusammen. Sie bestimmen, gegenüber wem Kindergeld festgesetzt werden soll. Nur wenn diese Person selbst zulageberechtigt ist und die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, kann die Kinderzulage an sie anknüpfen. Ist der andere Elternteil der einzige unmittelbar Förderberechtigte, entsteht keine automatische Ehegattenzulage, nur weil beide gemeinsam ein Kind haben.

Beispiel 2 – unverheiratete Eltern mit getrennten Haushalten: Das Kind wird überwiegend von einem Elternteil betreut. Die Familienkasse entscheidet nach § 64 EStG und den tatsächlichen Umständen, wem Kindergeld zusteht. Der andere Elternteil kann die Kinderzulage nicht allein mit dem Argument beanspruchen, ebenfalls Unterhalt zu zahlen oder das Kind regelmäßig zu betreuen. Bei annähernd gleichwertigen Haushalten ist die Berechtigtenbestimmung zu klären; es gibt keine doppelte Kinderzulage.

Beispiel 3 – neues Ehepaar mit einem Kind aus früherer Beziehung: Das Kind lebt im Haushalt der Mutter und ihres Ehegatten. Ist der Ehegatte nach § 63 EStG als Kindergeldberechtigter berücksichtigt und wird Kindergeld gegenüber ihm festgesetzt, kann die Zulagezuordnung an diesem Bescheid anknüpfen. Die Sonderzuordnung nach § 85 Absatz 2 und eine mögliche mittelbare Berechtigung nach § 79 sind zusätzlich zu prüfen. Entscheidend ist nicht allein, wer biologischer Elternteil ist.

Beispiel 4 – neue unverheiratete Partnerschaft mit Stiefkind: Das Kind lebt mit einem Elternteil und dessen unverheiratetem Partner zusammen. Das Zusammenleben allein macht den Partner nicht zum kindergeldberechtigten Stiefelternteil nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 EStG. Ohne eine eigene gesetzliche Anspruchsgrundlage und eine Kindergeldfestsetzung zugunsten des Partners folgt für ihn daraus keine Kinderzulage.

Rechenbeispiel ab 2027 – ein Kind, 400 Euro berücksichtigungsfähiger Beitrag: Unterstellt, die Person ist zulageberechtigt, ihr gegenüber wird für das Kind Kindergeld festgesetzt und die Mindestbeitragsvoraussetzung ist erfüllt, beträgt die Kinderzulage 100 Prozent von 400 Euro, also 400 Euro, begrenzt auf 300 Euro. Die Kinderzulage beträgt damit 300 Euro. Bei 200 Euro berücksichtigungsfähigem Beitrag wären es 200 Euro. Eine zusätzliche Grundzulage kann hinzukommen, ist aber separat zu berechnen; dieses Beispiel unterstellt weder eine bestimmte Grundzulage noch einen Steuervorteil.

6. So prüfst du den Anspruch ohne Familienstand-Abkürzung

1. Beitragsjahr und Vertrag notieren. Unterscheide Riester-Recht für 2026 von der neuen Förderung ab 2027 und prüfe, ob ein Bestandsvertrag gewechselt wurde.

2. Für jedes Kind den Kindergeldbescheid prüfen. Notiere, wer die festgesetzte berechtigte Person ist, für welche Monate die Festsetzung gilt und ob Rückforderung, Aufhebung oder ein Wechsel im Jahr stattgefunden hat.

3. Tatsächliche Haushalts- und Familienverhältnisse beschreiben. Bei gemeinsamer Wohnung, getrennten Haushalten, Wechselbetreuung oder Patchwork sind Haushaltsaufnahme und rechtliche Beziehung zum Kind nicht austauschbar.

4. Eigene Förderberechtigung und Vertrag prüfen. Ein Kind, ein Ehepartner oder ein gemeinsamer Haushalt ersetzt nicht die Voraussetzungen der §§ 79 ff. EStG. Bei Ehegatten sind unmittelbare und mittelbare Berechtigung getrennt zu prüfen; Unverheiratete erhalten keine mittelbare Berechtigung durch den Partner.

5. Kinderzulage nach dem zutreffenden § 85 berechnen. Für 2026 gelten die bisherigen 185-/300-Euro-Sätze; ab 2027 gilt die beitragsabhängige Berechnung mit maximal 300 Euro je Kind. Zusätzlich die Mindestbeiträge und die übrigen Zulagenvoraussetzungen beachten.

6. Änderungen und Bescheide sichern. Bei Trennung, Umzug, geändertem Betreuungsmodell, neuem Stiefelternteil oder Kindergeldkorrektur die Familienkasse und den Anbieter informieren, soweit erforderlich. Ein Kinderzulagenantrag oder die Anzeige im Depotportal ersetzt keinen Kindergeldbescheid und keine Prüfung des Zulagenbescheids.

Kurze Fragen zum Kapitel

Erhält bei unverheirateten Eltern automatisch die Mutter die Kinderzulage?

Nein. Die besondere Zuordnung zur Mutter in § 85 Absatz 2 EStG betrifft bestimmte miteinander verheiratete Eltern, die nicht dauernd getrennt leben und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei unverheirateten Eltern kommt es grundsätzlich darauf an, gegenüber wem Kindergeld festgesetzt ist und ob diese Person zulageberechtigt ist.

Kann das Kindergeld an einen Elternteil gehen und die Kinderzulage an den anderen?

Nicht durch eine freie Übertragung zwischen unverheirateten Eltern. Die Kinderzulage knüpft grundsätzlich an die zulageberechtigte Person an, gegenüber der Kindergeld festgesetzt ist. Die gesetzlichen Sonderregeln für bestimmte Ehepaare und mittelbar berechtigte Ehegatten sind gesondert zu prüfen.

Wie hoch ist die Kinderzulage ab 2027?

Nach § 85 EStG neuer Fassung beträgt sie 100 Prozent der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge bis 1.800 Euro, höchstens aber 300 Euro je Kind. Voraussetzung bleiben Kindergeldfestsetzung, Zulageberechtigung und die weiteren gesetzlichen Förderbedingungen.

Bekommt ein neuer Partner mit Stiefkind automatisch Kinderzulage?

Nein. Ein Stiefelternteil kann unter den Voraussetzungen des § 63 EStG kindergeldberechtigt sein, wenn das Kind des Ehegatten in seinen Haushalt aufgenommen ist. Eine unverheiratete Partnerschaft begründet diese Stiefkindregel nicht automatisch. Zusätzlich muss die Person selbst zulageberechtigt sein.

Erhalten beide Eltern im Wechselmodell eine volle Kinderzulage?

Nein. Kindergeld wird grundsätzlich nur einer berechtigten Person gezahlt, und daraus folgt keine doppelte Kinderzulage. Bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme ist die Kindergeldberechtigung nach § 64 EStG und der dazugehörigen Rechtsprechung zu klären.

Was passiert, wenn Kindergeld zurückgefordert wird?

Wird Kindergeld für einen Zeitraum insgesamt zurückgefordert, entfällt nach § 85 EStG der Anspruch auf die Kinderzulage für den betreffenden Zeitraum beziehungsweise Veranlagungszeitraum. Prüfe deshalb eine spätere Korrektur des Kindergeld- und Zulagenbescheids und bewahre die Schreiben auf.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Geprüfter Rechts- und Informationsstand dieses Kapitels: 4. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Kinderzulagenberechnung ist grundsätzlich für Beitragsjahre ab 2027 vorgesehen. Für 2026 gelten die bisherigen Regeln, soweit kein gesetzlicher Wechsel in die neue Förderung erfolgt. Prüfe stets die für Vertrag und Beitragsjahr maßgebliche Gesetzesfassung.

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