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Teil XVIII · Kapitel 147 11 Minuten Lesezeit

Vollrente und Weiterarbeit: kann ich weiter gefördert einzahlen?

Du beziehst eine Vollrente wegen Alters und möchtest nebenher weiterarbeiten oder selbstständig bleiben? Für die Förderung eines Altersvorsorgevertrags zählt nicht allein, dass du eine Rente bekommst oder noch Einkommen erzielst. Entscheidend ist, ob du im jeweiligen Beitragsjahr zu einem gesetzlich begünstigten Personenkreis gehörst. Das kann sich mit der Regelaltersgrenze und deinem sozialversicherungsrechtlichen Status ändern. Rechts- und Informationsstand: 4. November 2026.

Rechts- und Informationsstand: 4. November 2026.

In 20 Sekunden verstanden
  1. 1. Eine Altersvollrente schließt eine Förderung nicht automatisch aus. Sie begründet aber für sich allein auch keinen Förderanspruch.
  2. 2. Für Beiträge ab 2027 ist die verkündete Fassung des § 10a EStG maßgeblich. Eine Beschäftigung kann direkt förderrelevant sein, wenn sie tatsächlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auslöst.
  3. 3. Nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze sind Beziehende einer Vollrente wegen Alters in einer Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeberanteil allein macht dich nicht rentenversicherungspflichtig.
  4. 4. Auf die Versicherungsfreiheit kann gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch mit Wirkung für die Zukunft verzichtet werden. Die Erklärung ist während der Beschäftigung bindend.
  5. 5. Minijobs, frühere Befreiungen, Selbstständigkeit und berufsständische Versorgungswerke haben Sonderregeln. Prüfe deshalb Beitragsjahr, Beschäftigungsart, Meldung und Vertrag gemeinsam.

Wichtig: Die ab 2027 geltende Förderfassung und die Regeln zur Rentenversicherungspflicht beantworten unterschiedliche Fragen. Prüfe deinen konkreten Status im Beitragsjahr; dieses Kapitel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

1. Kurzantwort: Nicht die Vollrente entscheidet allein

Ja, eine Förderung kann auch neben einer Altersvollrente möglich sein. Die Rente ist aber nicht der Fördergrund. Maßgeblich ist, ob du für das jeweilige Beitragsjahr eine der Voraussetzungen des § 10a EStG erfüllst. Für viele Beschäftigte ist die entscheidende Frage, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Das erklärt den scheinbaren Widerspruch: Vor der Regelaltersgrenze kann eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung grundsätzlich auch dann Pflichtbeiträge auslösen, wenn bereits eine vorgezogene Vollrente bezogen wird. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Altersvollrentnerinnen und Altersvollrentner in Beschäftigungen dagegen grundsätzlich versicherungsfrei. Wer dann auf diese Versicherungsfreiheit verzichtet und eigene Pflichtbeiträge zahlt, kann dadurch wieder in den begünstigten Personenkreis fallen.

Das ist keine Zusage, dass jede Einzahlung gefördert wird. Zusätzlich müssen unter anderem die allgemeinen Voraussetzungen, die für 2027 vorgesehenen Daten- und Einwilligungsregeln sowie die Bedingungen des konkreten Altersvorsorgevertrags erfüllt sein.

2. Rechtsstand: 2026 und 2027 nicht vermischen

Am 4. November 2026 ist das Altersvorsorgereformgesetz verkündet. Seine neue Förderarchitektur ist für die Anwendung ab 2027 vorgesehen. Für Beiträge des Jahres 2026 darfst du daher nicht einfach die neue Fassung von § 10a EStG verwenden. Umgekehrt beantwortet die bisherige Riester-Regel nicht ohne Weiteres, ob Beiträge zu einem neuen Vertrag ab 2027 gefördert werden.

Die ab 2027 maßgebliche Fassung von § 10a EStG nennt im Kern pflichtversicherte Personen der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung als unmittelbar begünstigte Gruppe. Sie enthält außerdem besondere Fallgruppen, etwa für bestimmte Personen unter 67 Jahren mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit sowie für bestimmte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Die Altersgrenze von 67 Jahren gehört zu diesen zusätzlichen Fallgruppen und ist keine allgemeine Altersobergrenze für die unmittelbar begünstigten Pflichtversicherten. Die konkreten Bedingungen dieser Sonderwege müssen einzeln geprüft werden.

Die Vorschrift behandelt auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in einem besonderen Zusammenhang mit einer vorherigen Förderberechtigung. Das ist nicht dasselbe wie eine Vollrente wegen Alters. Beides in einem Kapitel gleichzusetzen, würde zu falschen Schlussfolgerungen führen.

3. Vor der Regelaltersgrenze: Die Beschäftigung kann weiter pflichtversichert sein

Beziehst du bereits eine vorgezogene Altersvollrente, hast deine persönliche Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht, kann eine normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin rentenversicherungspflichtig sein. Entscheidend bleibt, ob die Tätigkeit nach den allgemeinen Regeln versicherungspflichtig ist und keine Befreiung oder Sonderregel greift. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die Pflichtversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich auch für beschäftigte Altersvollrentner.

Ist die Person im Beitragsjahr tatsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, kann sie deshalb über diese Beschäftigung unmittelbar zum begünstigten Personenkreis nach § 10a EStG gehören. Die Rentenzahlung als Vollrente hebt den Versicherungsstatus nicht automatisch auf. Prüfe dennoch die konkrete Meldung: Minijobs, berufsständische Versorgung, Sonderbeschäftigungen und frühere Befreiungen können das Ergebnis ändern.

Die Regelaltersgrenze ist nicht für alle gleich. Sie hängt vom Geburtsjahr ab und kann vor 67 liegen. Nutze deshalb nicht pauschal das 67. Lebensjahr als Stichtag für die sozialversicherungsrechtliche Versicherungsfreiheit. Entscheidend ist, ob der Monat, in dem deine persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird, bereits abgelaufen ist.

4. Nach der Regelaltersgrenze: Versicherungsfreiheit ist der Ausgangspunkt

Nach § 5 Absatz 4 SGB VI sind Beschäftigte, die nach Ablauf des Monats ihrer Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehen, grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Das heißt: Aus der Weiterarbeit folgt nicht automatisch, dass du selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlst oder als Pflichtversicherter im Sinne des Förderrechts zählst.

Der Arbeitgeber muss seinen Rentenversicherungsanteil grundsätzlich auch dann zahlen, wenn die beschäftigte Person versicherungsfrei ist. Dieser Arbeitgeberanteil allein macht die Person jedoch nicht rentenversicherungspflichtig. Wenn deine Abrechnung keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag enthält, solltest du nicht allein aus dem Arbeitgeberbeitrag auf eine unmittelbare Förderberechtigung schließen.

Beschäftigte können auf die Versicherungsfreiheit mit schriftlicher oder elektronischer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten. Der Verzicht wirkt nur für die Zukunft und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Wird dadurch Versicherungspflicht begründet und werden eigene Beiträge entrichtet, kann die Beschäftigung die Förderberechtigung nach § 10a EStG eröffnen. Kläre vorab mit der Personalabrechnung den Beginn, die Meldung und die Wirkung auf deine Rentenversicherung.

Eine solche Erklärung sollte keine bloße mündliche Absprache bleiben. Sichere eine Kopie, das Eingangsdatum und die Bestätigung, ab wann eigene Beiträge abgeführt werden. Eine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Beitragsjahre ist aus der gesetzlichen Möglichkeit des Verzichts nicht abzuleiten.

5. Fünf typische Fälle im Vergleich

Die Übersicht zeigt die Grundrichtung, ersetzt aber keine Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses. Besonders bei Minijobs, Altbeständen und wechselnden Tätigkeiten ist die individuelle Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht ausschlaggebend.

PraxisfallErste PrüfungEinordnung und nächster Schritt
Vollrente vor der RegelaltersgrenzeErmittle die persönliche Regelaltersgrenze und prüfe, ob die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig gemeldet wird.Bei einer regulär versicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt die Versicherungspflicht grundsätzlich auch neben einer Altersvollrente bestehen. Ist die Person im Beitragsjahr tatsächlich pflichtversichert, kann sie nach § 10a EStG zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören. Minijob, Befreiung und Übergangsrecht gesondert prüfen.
Vollrente nach der Regelaltersgrenze, kein VerzichtPrüfe, ob die Altersvollrente nach Ablauf des Monats bezogen wird, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wurde.Dann gilt in einer Beschäftigung grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber führt seinen Beitragsanteil ab; daraus folgt allein keine unmittelbare Förderberechtigung der beschäftigten Person.
Verzicht auf VersicherungsfreiheitLass dir von der Personalabrechnung bestätigen, ob eine schriftliche oder elektronische Erklärung beim Arbeitgeber erfasst ist und ab wann sie gilt.Der Verzicht wirkt nur für die Zukunft und bindet für die Dauer der Beschäftigung. Werden dadurch eigene Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, kann die Beschäftigung die unmittelbare Förderberechtigung eröffnen. Die übrigen Förder-, Daten- und Vertragsvoraussetzungen bleiben bestehen.
Minijob oder frühere BefreiungFordere die konkrete versicherungsrechtliche Einordnung an: Minijob, Befreiungsantrag, Verzicht oder möglicher Bestandsschutz.Ein Minijob ist nicht ohne Weiteres wie eine normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu behandeln. Je nach Alter, Befreiung und Übergangsregel kann die eigene Rentenversicherungspflicht fehlen. Aus dem Arbeitgeberbeitrag allein lässt sich kein persönlicher Förderanspruch ableiten.
Selbstständige Tätigkeit oder VersorgungswerkOrdne die Einkünfte, eine mögliche Pflichtversicherung und eine Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk getrennt ein.§ 10a EStG enthält ab 2027 zusätzliche Fallgruppen für bestimmte Personen unter 67 Jahren mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit sowie für bestimmte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Diese Regeln sind kein pauschaler Förderanspruch für alle Selbstständigen oder Rentner.

6. Minijob, Selbstständigkeit und weitere Ausnahmen

Ein Minijob ist kein verlässlicher Kurzweg zur Förderung. Die Rentenversicherungspflicht hängt unter anderem von der Beschäftigungsart und einem möglichen Befreiungsantrag ab; für Altersvollrentner nach der Regelaltersgrenze kommen die Regeln zur Versicherungsfreiheit hinzu. Auch ältere Übergangsfälle können anders behandelt werden. Frage deshalb nicht nur, ob der Arbeitgeber Beiträge abführt, sondern ob du selbst rentenversicherungspflichtig bist und Beiträge zahlst.

Bei selbstständiger oder gewerblicher Arbeit ist ebenfalls zwischen Pflichtversicherung und einer besonderen steuerlichen Fördergruppe zu unterscheiden. Die Neufassung des § 10a EStG ab 2027 sieht unter 67 Jahren eine zusätzliche Berechtigung für bestimmte Personen mit Einkünften aus § 15 oder § 18 EStG vor, wenn sie eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben haben. Für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Einkünften aus § 19 EStG gelten Sondervoraussetzungen für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Nicht jede freiberufliche Tätigkeit und nicht jeder Versorgungswerksstatus erfüllt diese Regeln.

Prüfe auch, ob eine mittelbare Zulageberechtigung über einen unmittelbar berechtigten Ehegatten in Betracht kommt. Das ist eine eigene Anspruchsgrundlage mit zusätzlichen Voraussetzungen und ersetzt nicht die Prüfung deiner direkten Förderberechtigung. Kapitel 17 behandelt Förderfähigkeit und Einkunftsgruppen weiter; Kapitel 145 erläutert, wie Rechtsstände und offene Praxisfragen getrennt geprüft werden.

Wer nach dem Beginn der Auszahlungsphase weiter einzahlen möchte, muss außerdem Vertrag und Anbieter fragen. Förderberechtigung beantwortet nicht automatisch, ob ein bestimmter Vertrag weitere Beiträge annimmt, wie diese verbucht werden oder ob die Auszahlung angepasst wird.

7. So prüfst du deinen Fall Schritt für Schritt

Gehe nicht allein vom Rentenbescheid oder vom Bruttoeinkommen aus. Sammle die Unterlagen zum Rentenbeginn und zur Beschäftigung, bestimme den Rechtsstand des Beitragsjahres und gleiche anschließend den tatsächlichen Versicherungsstatus mit der gesetzlichen Fördergruppe ab.

  1. 1. Beitragsjahr festlegen

    Notiere, für welches Jahr du einzahlen und Förderung erhalten möchtest. Bis einschließlich 2026 gelten die bisherigen Vorschriften; für Beiträge ab 2027 ist die verkündete Reformfassung maßgeblich. Vermische nicht den Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem Beitragsjahr und übertrage keine alte Riester-Regel ungeprüft auf einen neuen Vertrag.

  2. 2. Rentenart und Regelaltersgrenze unterscheiden

    Prüfe, ob es sich wirklich um eine Vollrente wegen Alters handelt und wann du deine persönliche Regelaltersgrenze erreichst. Eine vorgezogene Altersvollrente ist nicht dasselbe wie eine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine andere Rentenart und wird in § 10a EStG gesondert geregelt.

  3. 3. Sozialversicherungspflicht aus der Arbeit feststellen

    Lass dir für die konkrete Tätigkeit den Versicherungsstatus und die gemeldeten Beitragsgruppen bestätigen. Frage insbesondere, ob du eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlst, ob nur der Arbeitgeberanteil anfällt oder ob eine Befreiung beziehungsweise ein Bestandsschutz vorliegt. Eine Gehaltsabrechnung ist ein guter Beleg, ersetzt bei Unklarheiten aber nicht die rechtliche Einordnung.

  4. 4. Verzicht bei Versicherungsfreiheit prüfen

    Wenn du die Regelaltersgrenze erreicht hast und als Altersvollrentner beschäftigt bist, kläre, ob du auf die Versicherungsfreiheit verzichten möchtest. Die Erklärung ist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch abzugeben, wirkt nur für die Zukunft und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Lass dir Eingang und Wirksamkeitsdatum bestätigen, bevor du mit eigenen Pflichtbeiträgen rechnest.

  5. 5. Förderberechtigung und Vertrag getrennt prüfen

    Gleiche deinen festgestellten Status mit § 10a EStG in der für das Beitragsjahr geltenden Fassung ab. Prüfe daneben die erforderlichen Einwilligungen und Datenmeldungen. Ein gesetzlicher Förderanspruch bedeutet nicht automatisch, dass jeder Anbieter nach Beginn der Auszahlungsphase weitere Einzahlungen annimmt; dafür sind Vertragsbedingungen und Anbieterprozess maßgeblich.

  6. 6. Nachweise sichern und jährlich neu prüfen

    Bewahre Rentenbescheid, Erklärung zum Verzicht, Arbeitgeberbestätigung, Abrechnungen, Anbieterbestätigung und Zulagenbescheid auf. Bei einem Wechsel von Beschäftigung, Minijob, Selbstständigkeit oder Rentenart kann sich der Status ändern. Prüfe ihn deshalb für jedes Beitragsjahr erneut und kläre Abweichungen frühzeitig mit Arbeitgeber, Anbieter oder zuständiger Stelle.

Kurze Fragen zum Kapitel

Kann ich trotz Vollrente weiter gefördert in ein Altersvorsorgedepot einzahlen?

Das kann möglich sein. Entscheidend ist nicht die Vollrente allein, sondern ob du im Beitragsjahr zum begünstigten Personenkreis nach § 10a EStG gehörst. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung kann die unmittelbare Berechtigung begründen; nach der Regelaltersgrenze gilt für beschäftigte Altersvollrentner grundsätzlich Versicherungsfreiheit, sofern sie nicht darauf verzichten. Zusätzlich sind Vertrag und übrige Fördervoraussetzungen zu prüfen.

Bin ich vor der Regelaltersgrenze trotz Altersvollrente rentenversicherungspflichtig?

Eine normale versicherungspflichtige Beschäftigung kann auch beim Bezug einer vorgezogenen Altersvollrente rentenversicherungspflichtig bleiben. Das hängt von der konkreten Beschäftigung und möglichen Ausnahmen ab. Lass dir deinen Versicherungsstatus und die Arbeitgebermeldung bestätigen.

Reicht der Arbeitgeberanteil nach der Regelaltersgrenze für die AVD-Förderung?

Nein, aus dem Arbeitgeberanteil allein folgt keine unmittelbare Förderberechtigung der beschäftigten Person. Beziehst du nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters, bist du in einer Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Für eine andere Einordnung kann ein wirksamer Verzicht auf die Versicherungsfreiheit entscheidend sein.

Wie verzichte ich auf die Versicherungsfreiheit?

Die Erklärung ist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch abzugeben. Sie wirkt nur für die Zukunft und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Bitte die Personalabrechnung um eine Bestätigung des Eingangs und des Zeitpunkts, ab dem eigene Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Gilt die neue Förderregel schon für Einzahlungen im Jahr 2026?

Nein. Für Beitragsjahre bis einschließlich 2026 sind die dafür geltenden bisherigen Vorschriften maßgeblich. Die neue Förderarchitektur ist grundsätzlich für die Anwendung ab 2027 vorgesehen. Prüfe immer die Gesetzesfassung, die zum konkreten Beitragsjahr gehört.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Geprüfter Rechts- und Informationsstand dieses Kapitels: 4. November 2026. Die neue Förderarchitektur ist verkündet, aber grundsätzlich erst für die Anwendung ab 2027 vorgesehen. Prüfe das Beitragsjahr und die für diesen Zeitraum geltende Gesetzesfassung.

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