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Teil XVIII · Kapitel 149 12 Minuten Lesezeit

Pflegeheim, Demenz und Vermögensverwaltung: wer darf den Vertrag führen?

Ein Umzug ins Pflegeheim oder eine Demenzerkrankung überträgt ein Altersvorsorgedepot nicht automatisch auf Angehörige, den Heimträger oder eine andere Person. Entscheidend ist, ob die Vertragsinhaberin oder der Vertragsinhaber selbst handeln kann, eine passende Vollmacht besteht oder ein Betreuungsgericht eine Betreuung mit dem erforderlichen Aufgabenbereich eingerichtet hat. Auch dann sind Vertragsrecht, gerichtliche Vermögensschutzregeln und mögliche Sozialhilfe getrennt zu prüfen. Rechts- und Informationsstand: 4. November 2026.

Rechts- und Informationsstand: 4. November 2026.

In 20 Sekunden verstanden
  1. 1. Pflegebedürftigkeit, ein Pflegeheimeinzug oder die Diagnose Demenz nehmen einer erwachsenen Person nicht automatisch die Geschäftsfähigkeit und geben Dritten keine Verfügungsbefugnis über das Depot.
  2. 2. Eine bevollmächtigte Person darf nur innerhalb der erteilten Vollmacht handeln. Die gesetzliche Ehegattennotvertretung betrifft eng begrenzte Gesundheitsangelegenheiten, nicht die laufende Verwaltung eines Altersvorsorgevertrags.
  3. 3. Eine rechtliche Betreuung setzt Erforderlichkeit voraus. Der gerichtlich festgelegte Aufgabenkreis begrenzt die Vertretungsmacht; Wünsche und Selbstbestimmung der betreuten Person bleiben maßgeblich.
  4. 4. Für Anlage und Verfügungen über Vermögen können zusätzliche Pflichten oder Genehmigungen des Betreuungsgerichts gelten. Ob eine konkrete Änderung, Kündigung oder Auszahlung darunter fällt, muss anhand der Transaktion geprüft werden.
  5. 5. Bei Sozialhilfe ist gefördertes Altersvorsorgevermögen unter den Voraussetzungen des § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII geschützt. Die Regeln für Vermögen und laufende Auszahlungen sind nicht identisch und bedeuten keine pauschale Kostenfreiheit.

Wichtig: Dieses Kapitel gibt allgemeine Orientierung. Es ersetzt weder die Prüfung einer Vollmacht, eines Betreuungsbeschlusses oder eines konkreten Sozialhilfebescheids noch individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.

1. Pflegeheim oder Demenz ändern nicht automatisch die Zuständigkeit

Ein Altersvorsorgedepot ist ein Vertrag der Person, auf deren Namen es abgeschlossen wurde. Ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung, ein höherer Pflegegrad oder eine Demenzdiagnose überträgt weder das Eigentum noch die Vertragsrechte auf das Heim, erwachsene Kinder oder den Ehepartner. Die Einrichtung darf Entgelte für vereinbarte Leistungen verlangen, erhält dadurch aber keine Vollmacht für das private Depot.

Auch eine Demenzdiagnose beantwortet nicht automatisch die Frage, ob jemand geschäftsfähig ist. § 104 Nummer 2 BGB knüpft Geschäftsunfähigkeit an einen Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt; § 105 BGB regelt die Nichtigkeit einer Erklärung, die in diesem Zustand abgegeben wird. Es geht daher nicht um eine pauschale Einstufung aller Menschen mit Demenz, sondern um die tatsächliche Fähigkeit im maßgeblichen Zusammenhang. Eine medizinische Diagnose kann dafür wichtiges Beweismaterial sein, ersetzt aber nicht die rechtliche Einordnung.

Solange die Person die konkrete Angelegenheit selbst verstehen und entscheiden kann, soll sie das auch tun können. Eine Betreuung macht sie nicht automatisch geschäftsunfähig. Selbst wenn eine Betreuung besteht, ordnet das Gericht nur die erforderlichen Aufgabenbereiche zu. Eine zusätzliche Beschränkung der eigenen Erklärungen entsteht nicht schon durch den Betreuungsbeschluss, sondern nur durch einen gesondert angeordneten Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB.

2. Vollmacht: nur der erteilte Umfang zählt

Wer rechtzeitig eine Vertrauensperson bevollmächtigt hat, kann damit eine spätere Vertretung ermöglichen. Für die Verwaltung eines AVD sollte die Vollmacht den Bereich Vermögen und Altersvorsorge hinreichend klar abdecken. Ob eine Person Beiträge ändern, Informationen anfordern, einen Anbieterwechsel veranlassen, eine Auszahlung beantragen oder den Vertrag kündigen darf, hängt vom Vollmachtstext, den Vertragsregeln und möglichen gerichtlichen Schutzvorschriften ab. Eine Vollmacht ist keine pauschale Erlaubnis für jede wirtschaftlich folgenreiche Entscheidung.

Für bestimmte besonders eingriffsintensive Gesundheitsmaßnahmen verlangt § 1820 Absatz 2 BGB eine schriftliche Vollmacht, die diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Das ist eine besondere gesetzliche Formanforderung und darf nicht mit einer allgemeinen Aussage verwechselt werden, jede Vermögensvollmacht müsse gesetzlich genau dieselbe Form haben. In der Praxis verlangen Anbieter für die Anerkennung einer Vertretung häufig nachvollziehbare Unterlagen. Kläre daher vor einem geplanten Vorgang, welche Dokumente der konkrete Anbieter benötigt und ob die Vollmacht den Vorgang tatsächlich umfasst.

Die gesetzliche Notvertretung von Ehegatten nach § 1358 BGB betrifft unter engen Voraussetzungen Angelegenheiten der Gesundheitssorge, etwa bestimmte Behandlungs- und Pflegeverträge. Sie ist zeitlich und sachlich begrenzt und verschafft keine allgemeine Befugnis, ein Altersvorsorgedepot zu verwalten. Ehe, Verwandtschaft, gemeinsames Wohnen oder die Rolle als Kontaktperson im Pflegeheim reichen für sich genommen nicht aus.

3. Rechtliche Betreuung: Aufgabenkreis statt Generalvollmacht

Das Betreuungsgericht bestellt nach § 1814 BGB einen Betreuer nur, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt rechtlich ganz oder teilweise nicht besorgen kann und die Unterstützung erforderlich ist. Eine Betreuung soll nicht eingerichtet werden, soweit die Angelegenheit durch eine geeignete bevollmächtigte Person oder andere Hilfen erledigt werden kann. Ein Aufenthalt im Pflegeheim löst für sich genommen keine Betreuung aus.

Der Beschluss bestimmt die Aufgabenbereiche. Nur innerhalb dieses Aufgabenkreises kann der Betreuer die Person nach § 1823 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Für die Verwaltung eines AVD ist deshalb der genaue Beschluss entscheidend: Eine Betreuung für Gesundheitssorge bedeutet nicht automatisch Vermögenssorge. Umgekehrt bedeutet Vermögenssorge nicht, dass der Betreuer Vertragsinhaber wird oder frei über das Guthaben verfügen darf.

§ 1821 BGB verpflichtet den Betreuer, die Person bei der eigenständigen Besorgung ihrer Angelegenheiten zu unterstützen und die Vertretungsmacht nur zu nutzen, soweit es erforderlich ist. Wünsche sind festzustellen und grundsätzlich zu beachten; bei einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen gelten gesetzliche Grenzen. Kann der aktuelle Wunsch nicht ermittelt werden, sind konkrete Hinweise zum mutmaßlichen Willen heranzuziehen. Dazu können frühere Aussagen, persönliche Wertvorstellungen und – soweit passend – Hinweise naher Angehöriger gehören. Die Interessen der Angehörigen sind nicht automatisch mit dem Willen der betreuten Person gleichzusetzen.

Bei Vermögenssorge kommen zusätzliche Pflichten hinzu. § 1838 BGB verweist auf die Wünsche der betreuten Person und Regeln zur Vermögensverwaltung. Nicht für Ausgaben benötigtes Geld ist grundsätzlich nach § 1841 BGB anzulegen. Für bestimmte andere Anlagen und Verfügungen sehen §§ 1848 und 1849 BGB Genehmigungen des Betreuungsgerichts vor; § 1845 BGB enthält Sperrvereinbarungen für bestimmte Anlagekonten und Wertpapierdepots. Diese Normen lassen sich nicht schematisch in eine Liste „jede AVD-Änderung braucht Genehmigung“ übersetzen. Es muss geprüft werden, ob die konkrete Handlung etwa eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, ein Wertpapier oder eine andere Anlage darstellt und welche Ausnahmen gelten.

4. Pflegekosten, Sozialhilfe und geschütztes Altersvorsorgevermögen

Die Frage, wer den Vertrag bedienen darf, ist von der Frage zu trennen, ob ein Sozialhilfeträger für ungedeckte Pflegekosten eintritt. § 90 Absatz 1 SGB XII stellt zwar grundsätzlich auf verwertbares Vermögen ab. § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII nimmt jedoch gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG vom Einsatz oder von der Verwertung aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschrift erstreckt den Schutz auch auf das Kapital in der Auszahlungsphase, soweit die Auszahlung als monatliche oder sonstige regelmäßige Leistung im Sinne des § 82 Absatz 5 Satz 3 SGB XII erfolgt.

Das ist keine pauschale Zusage, dass jede Zahlung aus jedem Altersvorsorgevertrag bei jeder Sozialhilfeleistung unangetastet bleibt. Entscheidend sind unter anderem die gesetzliche Einordnung des konkreten Vermögens, die Fördervoraussetzungen und die Art der Auszahlung. Die besondere Erweiterung für das Kapital in der Auszahlungsphase nennt regelmäßige Leistungen. Bei einer einmaligen Kapitalzahlung, einem nicht geförderten Anteil oder einem anderen Produkt muss daher gesondert geprüft werden, ob diese Ausnahme greift oder ein anderer Schutz in Betracht kommt.

Auch laufendes Einkommen ist nicht dasselbe wie angespartes Vertragsvermögen. § 82 Absatz 4 SGB XII enthält für Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen Absetzbetrag für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge: monatlich 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags, höchstens bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Diese Regel ist an die dort genannten Leistungen gebunden. Sie darf nicht ohne Prüfung als pauschaler Abzug bei der Hilfe zur Pflege oder als vollständige Freistellung von Heimkosten dargestellt werden. Maßgeblich sind Bescheid, Leistungsart und die für den Zeitraum geltende Rechtslage.

5. Vier Fälle, vier unterschiedliche Prüfungen

Die Tabelle zeigt, warum dieselbe Diagnose nicht automatisch zu derselben Antwort führt. Sie ersetzt weder die Prüfung des Vollmachtstextes und des Betreuungsbeschlusses noch eine individuelle sozialrechtliche Berechnung.

PraxisfallErste PrüfungEinordnung und nächster Schritt
Demenzdiagnose, aber die Person kann den konkreten Vorgang verstehenEine Diagnose allein entscheidet nicht, ob die Person eine bestimmte Erklärung wirksam abgeben kann. Kläre, ob sie den Vertrag, die Folgen der geplanten Änderung und die verfügbaren Alternativen in der konkreten Situation versteht und ihren Willen bilden kann.Wenn sie selbst entscheiden kann, bleibt sie Vertragspartner und kann grundsätzlich selbst handeln. Unterstütze sie dabei, statt vorschnell eine Vertretung einzusetzen. Bei konkreten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit oder einer bereits abgegebenen Erklärung ist fachliche rechtliche Prüfung sinnvoll.
Der Ehepartner möchte Beiträge ändern oder das Depot kündigenPrüfe zuerst eine vorhandene Vorsorgevollmacht und ob sie Vermögensangelegenheiten sowie die betreffende Art von Altersvorsorgevertrag umfasst. Die Notvertretung unter Ehegatten nach § 1358 BGB betrifft Gesundheitsangelegenheiten und ist keine allgemeine Finanzvollmacht.Ohne passende Vollmacht oder gerichtliche Vertretungsmacht kann der Ehepartner nicht allein wegen der Ehe über das AVD verfügen. Frage beim Anbieter nach dem konkreten Nachweisverfahren; eine Anbieterprüfung ersetzt keine fehlende Vertretungsmacht.
Betreuer soll das AVD auflösen, übertragen oder die Anlage ändernLies den Betreuungsbeschluss und prüfe, ob Vermögenssorge beziehungsweise die konkrete Angelegenheit zum Aufgabenkreis gehört. Ermittle außerdem, welche Vertragsrechte, gebundenen Beträge und steuerlichen Förderfolgen die gewünschte Handlung betrifft.Vertretungsmacht im Aufgabenkreis bedeutet nicht, dass jede Anlageentscheidung ohne weitere Prüfung zulässig ist. Je nach Vermögensart und Geschäft können §§ 1848 und 1849 BGB eine gerichtliche Genehmigung erfordern. Vor Kündigung, Auszahlung oder Übertragung sollten Betreuer und Anbieter den konkreten Vorgang mit dem Betreuungsgericht klären.
Das Sozialamt prüft Pflegekosten und vorhandenes AVD-KapitalUnterscheide den Vertragsbestand, gefördertes Altersvorsorgevermögen, regelmäßige Auszahlungen und eine einmalige Kapitalzahlung. Frage außerdem, um welche Sozialhilfeleistung es geht und welche Rechtsfassung für den Bewilligungszeitraum maßgeblich ist.§ 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII nimmt qualifiziertes gefördertes Altersvorsorgevermögen grundsätzlich vom Vermögenseinsatz aus und bezieht bestimmte regelmäßige Leistungen in der Auszahlungsphase ein. Daraus folgt weder, dass jede Zahlung geschützt ist, noch dass jede Auszahlung bei der Hilfe zur Pflege vollständig anrechnungsfrei bleibt. Lass die konkrete Berechnung vom zuständigen Sozialhilfeträger nachvollziehbar erläutern.

6. Ein sicherer Ablauf für Angehörige und Betreuer

Bevor du beim Anbieter eine Änderung beauftragst oder eine Auszahlung planst, dokumentiere den Anlass und trenne Vertretungsbefugnis, Vertragsrecht, Betreuungsgericht und Sozialhilfe. Die folgenden Prüfschritte helfen, einen ungewollten Eingriff oder eine nicht genehmigte Verfügung zu vermeiden.

  1. 1. Zuerst klären, wer Vertragspartner ist

    Sichere die Vertragsunterlagen und stelle fest, auf wessen Namen das Altersvorsorgedepot geführt wird. Pflegeheim, Angehörige und Betreuer werden nicht selbst Inhaber des Vertrags. Das Guthaben bleibt dem Vermögen der Vertragsinhaberin oder des Vertragsinhabers zugeordnet; eine Vertretung ändert daran nichts.

  2. 2. Selbstbestimmung und konkrete Entscheidungsfähigkeit prüfen

    Frage nicht nur nach einer Diagnose oder dem Wohnort, sondern nach dem konkreten Geschäft: Versteht die Person die geplante Änderung und ihre Folgen? Kann sie dazu einen eigenen Willen äußern? Wenn ja, soll sie ihre Angelegenheit grundsätzlich selbst regeln können. Unterstütze sie verständlich und ohne unnötige Übernahme.

  3. 3. Vorhandene Vollmacht genau lesen

    Prüfe Vollmacht, Umfang, Wirksamkeitsbedingungen, Widerruf und etwaige Einschränkungen. Eine pauschale Formulierung kann beim Anbieter Rückfragen auslösen; eine konkrete Vollmacht für Vermögensangelegenheiten und Altersvorsorgeverträge ist leichter zuzuordnen. Anbieter können geeignete Nachweise verlangen, aber weder ein Formular noch eine Bankvollmacht erweitert den rechtlichen Umfang der Vollmacht.

  4. 4. Bei Betreuung den gerichtlichen Beschluss und Schutzregeln prüfen

    Lies den aktuellen Betreuungsbeschluss, den festgelegten Aufgabenkreis und etwaige Anordnungen wie einen Einwilligungsvorbehalt. Betreuer sollen die Person unterstützen und deren Wünsche beachten. Bei Vermögenssorge sind außerdem die Regeln über Anlagegeld und genehmigungsbedürftige Verfügungen zu prüfen. Nicht jede Änderung am Vertrag ist automatisch genehmigungspflichtig; die konkrete Rechtsform und der betroffene Vermögenswert sind entscheidend.

  5. 5. Anbieter, Betreuungsgericht und Sozialhilfeträger getrennt ansprechen

    Der Anbieter beantwortet Fragen zu Vertragsbedingungen, Vollmachtsnachweisen und technischen Abläufen. Das Betreuungsgericht entscheidet über betreuungsrechtliche Genehmigungen oder den Aufgabenkreis. Der Sozialhilfeträger beurteilt einen Leistungsantrag nach den Regeln über Einkommen und Vermögen. Eine Auskunft einer Stelle ersetzt nicht die Entscheidung der anderen.

  6. 6. Erst nach Folgenprüfung unterschreiben oder disponieren

    Vor Kündigung, Übertragung, Entnahme oder einer Änderung der Anlagestrategie sollten Vertragsfolgen, Förder- und Steuerwirkungen sowie mögliche Genehmigungserfordernisse schriftlich feststehen. Ab 2027 kommen die neuen AVD-Regeln hinzu; Übergangsvorschriften und die konkreten Vertragsbedingungen sind maßgeblich. Eine Pflegebedürftigkeit ist für sich genommen keine Freigabe des gebundenen Altersvorsorgevermögens.

Kurze Fragen zum Kapitel

Darf das Pflegeheim das Altersvorsorgedepot verwalten oder kündigen?

Nein, nicht allein wegen des Heimvertrags oder des Einzugs. Das Depot bleibt der Vertragsinhaberin oder dem Vertragsinhaber zugeordnet. Das Heim braucht für eine Handlung am AVD eine wirksame Vertretungsbefugnis, die den konkreten Vorgang umfasst.

Darf mein Ehepartner mein AVD verwalten, wenn ich dement bin?

Nicht automatisch. Die Ehegattennotvertretung nach § 1358 BGB betrifft bestimmte Gesundheitsangelegenheiten und keine allgemeine Vermögensverwaltung. Für das AVD braucht es eine passende Vollmacht oder eine gerichtliche Betreuung mit einschlägigem Aufgabenkreis.

Macht ein Betreuungsbeschluss mich geschäftsunfähig?

Nein. Betreuung und Geschäftsfähigkeit sind unterschiedliche Fragen. Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB setzt eine gesonderte gerichtliche Anordnung voraus; auch dann gelten die gesetzlichen Ausnahmen.

Kann ein Betreuer das Depot ohne Genehmigung des Gerichts ändern oder auflösen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Betreuer muss im Aufgabenkreis handeln und Wünsche beachten. Je nach konkreter Anlage und Verfügung können §§ 1848 oder 1849 BGB eine Genehmigung verlangen. Vertrags- und Steuerfolgen sowie mögliche Ausnahmen sind zusätzlich zu prüfen.

Ist AVD-Vermögen bei Sozialhilfe wegen Pflegekosten immer geschützt?

Nicht ohne Prüfung. § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII schützt qualifiziertes gefördertes Altersvorsorgevermögen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Kapital in der Auszahlungsphase bei regelmäßiger Auszahlung. Laufende Leistungen, Einmalzahlungen und unterschiedliche Sozialhilfearten können anders zu beurteilen sein.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Geprüfter Rechts- und Informationsstand dieses Kapitels: 4. November 2026. Für AVD-Verträge, die ab 2027 nach der Reform abgeschlossen werden, sind zusätzlich die dann anwendbare Gesetzesfassung, Übergangsregeln und konkreten Vertragsbedingungen zu prüfen.

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