Jahrescheck: Beiträge, Zulagen, Daten und Kosten prüfen
Ein Jahrescheck zeigt, ob deine Beiträge richtig verbucht, Zulagen korrekt zugeordnet, persönliche Daten aktuell und Kosten nachvollziehbar sind. Dafür musst du zwei verschiedene Anbieterinformationen auseinanderhalten. Außerdem ist entscheidend, ob du das Beitragsjahr 2026 nach den bisherigen Riester-Regeln oder ein Beitragsjahr ab 2027 nach dem neuen Förderrecht prüfst.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Förderung gilt grundsätzlich für Beitragsjahre ab 2027. Für 2026 gelten bei Riester-Verträgen weiterhin die bisherigen Regeln.
- 1. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet, aber die neue Förderung gilt grundsätzlich erst für Beitragsjahre ab 2027. Für 2026 gelten bei Riester-Verträgen weiterhin die bisherigen Regeln.
- 2. Die Bescheinigung nach § 92 EStG dokumentiert insbesondere Beiträge, Zulagenergebnisse und Vertragsstand; die jährliche Information nach § 7a AltZertG informiert unter anderem über tatsächliche Kosten und Erträge.
- 3. Ab 2027 setzt die neue Grundzulage mindestens 120 Euro eigenen Jahresbeitrag voraus. Sie beträgt für unmittelbar Berechtigte höchstens 540 Euro; die Kinderzulage wird getrennt geprüft.
- 4. Ein regulärer Zulagenantrag kann grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr beim Anbieter eingereicht werden. Für einen besonderen Festsetzungsantrag gilt eine eigene Einjahresfrist.
- 5. Die Kosteninformation ist mit dem individuellen Produktinformationsblatt und den Vertragsbedingungen abzugleichen. Die Effektivkostengrenze für ein Standardprodukt ist keine pauschale Grenze für jedes Altersvorsorgedepot.
Wichtig: Die Förderregeln richten sich nach dem Beitragsjahr und dem Förderstatus deines Vertrags. Ein Riester-Bestandsvertrag wechselt nicht allein durch den Jahreswechsel automatisch in die neue Förderung.
1. Zuerst Beitragsjahr und Förderregime bestimmen
Notiere zuerst, welches Beitragsjahr du kontrollierst und um welche Vertragsart es geht. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde 2026 verkündet. Die neue Förderung ist grundsätzlich für Beitragsjahre ab 2027 vorgesehen; sie darf nicht rückwirkend auf eine Einzahlung des Jahres 2026 angewendet werden. Für einen Riester-Bestandsvertrag ist außerdem zu prüfen, ob weiterhin das bisherige Förderrecht gilt oder ob ein gesetzlicher Wechsel in die neue Förderung erfolgt ist.
Das ist mehr als eine Formalität: Bei der bisherigen Riester-Förderung hängt der erforderliche Eigenbeitrag grundsätzlich auch von persönlichen Einkommens- und Statusdaten ab. Die neue Grundzulage für unmittelbar Berechtigte richtet sich dagegen nach den im Beitragsjahr geleisteten Beiträgen. Übertrage deshalb weder die bisherige Vier-Prozent-Berechnung auf einen Vertrag mit neuer Förderung noch die neue Beitragsstaffel auf ein Riester-Beitragsjahr 2026.
Die neue Produktwelt kann ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden; das bedeutet nicht, dass ab diesem Tag jeder Anbieter jedes Produkt bereithält. Prüfe bei einem neu abgeschlossenen Vertrag, welche Förderregeln und welches Informationsblatt für genau diesen Vertrag gelten. Die Übergänge für vorhandene Riester-Verträge erläutern die Kapitel 111 bis 117; die vollständige Abschlussprüfung steht im vorherigen Kapitel 120.
2. Die zwei Jahresinformationen nicht verwechseln
Die Bescheinigung des Anbieters nach § 92 EStG betrifft vor allem das Zulagen- und Vertragskonto. Sie nennt unter anderem die im Beitragsjahr geleisteten Beiträge, die Ergebnisse der Zulagenberechnung, gutgeschriebene Zulagen, die Summe der bisher eingezahlten Beiträge und den Stand des Altersvorsorgevermögens. Soweit ein Wohnförderkonto betroffen ist, kann auch dessen Stand enthalten sein. Grundsätzlich muss der Anbieter die Bescheinigung bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres erteilen; unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine erneute Bescheinigung entbehrlich.
Daneben verpflichtet § 7a AltZertG Anbieter grundsätzlich zu einer jährlichen Information bis zum Ablauf des folgenden Jahres. Diese Information betrifft insbesondere die Verwendung der Beiträge, den Kapitalstand, die tatsächlich angefallenen Kosten und die Erträge. Vor Beginn der Auszahlungsphase gehört grundsätzlich auch eine Projektion des voraussichtlichen Kapitals dazu. Für bestimmte Vertragsarten gelten Ausnahmen; für die Projektion bestehen außerdem Übergangsregeln. Eine Hochrechnung ist eine Modellrechnung und keine Zusage über den späteren Depotwert.
Beide Dokumente können elektronisch bereitgestellt werden, wenn du dem zugestimmt hast. Prüfe daher auch dein digitales Postfach und die Einstellungen beim Anbieter. Die §-92-Bescheinigung und die Information nach § 7a haben unterschiedliche Zwecke: Eine Zulagenbuchung ersetzt keine Kosteninformation und eine Kostenübersicht bestätigt nicht, dass die beantragte Zulage richtig berechnet wurde.
3. Einzahlungen mit dem Vertragskonto abgleichen
Vergleiche deine eigenen Überweisungen oder Lastschriften mit den im Anbieterportal und in der Jahresbescheinigung ausgewiesenen Altersvorsorgebeiträgen. Prüfe das Beitragsjahr, die Summe und den Zahlungseingang auf dem richtigen Vertrag. Achte besonders auf einen geänderten Dauerauftrag, eine unterbrochene Lastschrift, eine Beitragsfreistellung, einen Anbieterwechsel oder eine Zahlung, die zum Jahresende angewiesen, aber erst später verbucht wurde. Bei Unklarheit zählt die Zuordnung des Anbieters zum Beitragsjahr; lass sie dir bestätigen.
Bei mehreren Verträgen kontrolliere, für welche Verträge du die Zulage beantragt hast. Nach § 89 EStG ist im Antrag anzugeben, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll; werden mehr als zwei Verträge berücksichtigt, wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Beiträgen gewährt. Eine Überweisung zwischen Verträgen ist nicht dasselbe wie ein Zulagenantrag. Wie mehrere eigene Riester-Verträge und ein Förderwechsel zusammenwirken, erklärt Kapitel 117.
Für das neue Förderrecht muss die unmittelbar berechtigte Person grundsätzlich mindestens 120 Euro eigenen Beitrag im Beitragsjahr leisten, damit Grund- und Kinderzulage gewährt werden. Der Mindestbetrag ist eine Anspruchsschwelle, keine Zusage auf eine bestimmte Zulagenhöhe. Wer weniger als 120 Euro einzahlt, sollte daher nicht einfach davon ausgehen, dass eine anteilige Zulage gutgeschrieben wird. Die Förderberechtigung selbst bleibt zusätzlich zu prüfen.
4. Zulagenbetrag und Zuordnung rechnerisch prüfen
Für unmittelbar Berechtigte beträgt die Grundzulage ab dem Beitragsjahr 2027 nach § 84 EStG 50 Prozent der ersten 360 Euro eigener Altersvorsorgebeiträge und 25 Prozent der weiteren Beiträge bis insgesamt 1.800 Euro. Das ergibt höchstens 180 Euro plus 360 Euro, also 540 Euro Grundzulage. Das sind die gesetzlich festgelegten Förderstufen und kein garantierter Betrag für jede Person: Förderberechtigung, Mindestbeitrag, Beitragsjahr und die Zuordnung zu den Verträgen müssen ebenfalls stimmen.
Beispiel ohne Kinderzulage und ohne Berufseinsteigerbonus: Bei 720 Euro eigenen Beiträgen entfallen 180 Euro auf die ersten 360 Euro (50 Prozent) und 90 Euro auf die nächsten 360 Euro (25 Prozent). Die Grundzulage beträgt rechnerisch 270 Euro. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag beträgt sie maximal 540 Euro. Die Rechnung setzt voraus, dass die Person unmittelbar zulageberechtigt ist und die Beiträge für das betreffende Jahr berücksichtigt werden.
Die Kinderzulage ist getrennt zu kontrollieren. Für jedes Kind, für das gegenüber der zulageberechtigten Person Kindergeld festgesetzt wird, beträgt sie nach dem neuen § 85 EStG grundsätzlich 100 Prozent der im Beitragsjahr geleisteten Beiträge, höchstens jedoch 300 Euro je Kind. Prüfe deshalb Kindergeldzeitraum, Identifikationsnummer des Kindes und die gesetzliche Zuordnung zwischen den Eltern. Eine Geburt oder ein Kind im Haushalt allein beweist weder den Kindergeldanspruch noch, wem die Zulage zusteht.
Die Werte ab 2027 sind von der bisherigen Riester-Förderung zu trennen. Falls die verbuchte Summe von deiner Kontrollrechnung abweicht, prüfe zuerst Beitragsjahr, Förderstatus, Kinderzuordnung und Vertrag. Lass dir anschließend vom Anbieter erklären, welche Daten übermittelt und welches Berechnungsergebnis der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zugrunde gelegt wurden.
5. Stammdaten und Zulagenvollmacht kontrollieren
Kontrolliere, ob Name, Anschrift, Geburtsdatum und die für das Verfahren verwendeten Identifikationsdaten stimmen. Für das Zulageverfahren sind insbesondere die Identifikationsnummer der berechtigten Person sowie – wenn eine Kinderzulage beantragt wird – die Identifikationsnummer des Kindes relevant. Bei mehreren Verträgen müssen außerdem Vertragsdaten und die Zuordnung des Antrags nachvollziehbar sein. Verwende für Änderungen den vom Anbieter vorgesehenen sicheren Meldeweg.
Prüfe, ob du dem Anbieter eine Vollmacht für jährliche Zulagenanträge erteilt hast und für welche Verträge und Beitragsjahre sie gilt. Ein Dauerzulagenantrag erspart nicht die Kontrolle der späteren Bescheinigung: Er ist keine Bestätigung, dass der Anbieter alle Angaben richtig hatte oder die Zulage bereits endgültig festgesetzt wurde. Ohne eine entsprechende Vollmacht musst du den Zulagenantrag nach dem vorgesehenen Verfahren selbst über den Anbieter veranlassen.
Teile dem Anbieter Änderungen unverzüglich mit, wenn sie den Anspruch mindern oder entfallen lassen können. Das können je nach Förderregime zum Beispiel Änderungen des Förderstatus, der familiären Verhältnisse oder der für die Kinderzulage maßgeblichen Kindergeldzuordnung sein. Beim bisherigen Riester-Recht können zusätzlich Einkommens- und Sozialversicherungsdaten für den erforderlichen Eigenbeitrag wichtig sein. Beim neuen beitragsproportionalen System darfst du diese alte Berechnung nicht ungeprüft fortschreiben.
6. Tatsächliche Kosten, Wertentwicklung und Prognose prüfen
Lies in der jährlichen Information nach § 7a AltZertG nach, welche Kosten im abgelaufenen Beitragsjahr tatsächlich angefallen sind und wie Beiträge verwendet wurden. Vergleiche die ausgewiesenen Kosten mit dem individuellen Produktinformationsblatt, dem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie den Vertragsbedingungen. Wenn du eine Position nicht zuordnen kannst, fordere eine verständliche Aufschlüsselung vom Anbieter an, bevor du aus einer einzelnen Zahl auf eine Über- oder Unterberechnung schließt.
Unterscheide tatsächliche Jahreskosten von den Effektivkosten im Produktinformationsblatt. Die Effektivkosten beschreiben eine standardisierte Renditeminderung für den Produktvergleich; sie sind nicht einfach die im konkreten Jahr abgebuchte Summe und auch keine Nettorendite. Ebenso lässt sich eine negative Wertentwicklung nicht automatisch auf Gebühren zurückführen: Prüfe Anlageauswahl, Marktbewegung und Kosten getrennt.
Die besondere gesetzliche Effektivkostengrenze von höchstens 1,0 Prozent pro Jahr betrifft das Standardprodukt. Sie ist kein pauschaler Kostendeckel für jedes Altersvorsorgedepot, Garantieprodukt oder jeden Anbieter. Prüfe deshalb zuerst die Produktkategorie. Für Fonds, Umschichtung und die Kostengrenze im Standarddepot siehe Kapitel 12.
Vergleiche den ausgewiesenen Kapitalstand und die Erträge mit dem Vorjahr, ohne kurzfristige Schwankungen als Beweis für einen Fehler zu behandeln. Prüfe, ob Einzahlungen und Zulagen im ausgewiesenen Stand enthalten sind, ob die vereinbarte Anlage noch passt und ob sich die tatsächliche Beitragszahlung geändert hat. Eine Projektion bis zum Auszahlungsbeginn ist ein Szenario auf Basis gesetzlicher Annahmen und vergangener Beiträge – weder eine Renditegarantie noch eine sichere Auszahlung.
7. Abweichungen früh klären und Fristen auseinanderhalten
Fehlt eine Einzahlung, eine Zulage oder eine Jahresinformation, wende dich zunächst schriftlich an den Anbieter. Nenne Vertrags- und Beitragsjahr, beschreibe die konkrete Abweichung und bitte um Bestätigung der verbuchten Beiträge, der übertragenen Daten, der Vollmacht und des Ergebnisses der Zulagenberechnung. Bewahre die Antwort und die betroffenen Dokumente auf. Bei einer falschen Kinderzulage müssen auch Kindergeldzeitraum und Zuordnung geprüft werden.
Der reguläre Zulagenantrag ist von einer späteren Korrekturentscheidung zu unterscheiden. Nach § 89 EStG kann der Antrag grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr über den Anbieter gestellt werden. Beispiel: Für das Beitragsjahr 2027 endet diese Frist am 31. Dezember 2029. Ein Dauerzulagenantrag kann den jährlichen Antrag übernehmen, ersetzt aber nicht die Kontrolle der Ergebnisse.
Wenn du eine Festsetzung durch die ZfA beantragen musst, gilt nach § 90 Absatz 4 EStG eine andere Frist: Der besondere Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Erteilung der §-92-Bescheinigung an die ZfA zu richten, die die Ermittlungsergebnisse für das betroffene Beitragsjahr enthält. Warte bei einer Unstimmigkeit deshalb nicht bis zum Ende der regulären Antragsfrist. Prüfe im Einzelfall auch die Rechtsbehelfsbelehrung eines förmlichen Bescheids; sie kann weitere eigene Fristen auslösen.
Lass dir nach einer Korrektur bestätigen, ob eine neue Bescheinigung oder eine geänderte Zulagenbuchung erfolgt. Gleiche die nächste Jahresinformation erneut ab und speichere die Dokumente dauerhaft. Der Steuerbescheid, die Anbieterbescheinigung, die Kosteninformation und die Zulagenbuchung sind unterschiedliche Nachweise; ein Dokument ersetzt die anderen nicht.
Jahrescheck in sechs Schritten
1. Beitragsjahr und Förderregime notieren
2026 und bisheriges Riester-Recht von Beitragsjahren ab 2027 und dem neuen Förderrecht unterscheiden.
2. Eigene Beiträge abgleichen
Zahlungen, Beitragsjahr, Vertrag und Jahresbescheinigung vergleichen; offene oder verspätete Buchungen beim Anbieter klären.
3. Zulagen und Kinderzuordnung prüfen
Förderberechtigung, Mindestbeitrag, Berechnung, Kindergeld und Zuordnung auf die tatsächlich besparten Verträge kontrollieren.
4. Daten und Antragsvollmacht prüfen
Persönliche Identifikationsdaten, Kinderdaten, Änderungen und Umfang eines jährlichen Zulagenantrags bestätigen.
5. Kosten und Kapitalstand vergleichen
§-7a-Information mit Produktinformationsblatt und Vertrag abgleichen; tatsächliche Jahreskosten, Effektivkosten und Wertentwicklung nicht verwechseln.
6. Abweichungen und Fristen dokumentieren
Schriftlich nachfragen, Korrekturen verfolgen und reguläre Antragsfrist sowie mögliche Einjahresfrist für einen Festsetzungsantrag getrennt notieren.
Kurze Fragen zum Kapitel
Wann muss der Anbieter die Bescheinigung nach § 92 EStG ausstellen?
Grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt. Eine erneute Bescheinigung ist unter den in § 92 EStG genannten Voraussetzungen nicht jedes Jahr erforderlich. Die separate Information nach § 7a AltZertG hat einen anderen Inhalt.
Wie hoch ist die neue Grundzulage bei 720 Euro Eigenbeitrag?
Wenn die Person unmittelbar berechtigt ist und die Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich für Beitragsjahre ab 2027 rechnerisch eine Grundzulage von 270 Euro: 50 Prozent der ersten 360 Euro plus 25 Prozent der weiteren 360 Euro. Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus sind dabei nicht eingerechnet.
Bis wann kann ich die Zulage für 2027 beantragen?
Der reguläre Zulagenantrag kann nach § 89 EStG grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr beim Anbieter eingereicht werden. Für Beiträge von 2027 ist das der 31. Dezember 2029. Eine Vollmacht für jährliche Anträge ändert nichts daran, dass du die Ergebnisse prüfen solltest.
Sind die Kosteninformation und die Zulagenbescheinigung dasselbe?
Nein. Die Bescheinigung nach § 92 EStG dokumentiert unter anderem Beiträge, Zulagenergebnisse und Vertragsstand. Die Information nach § 7a AltZertG umfasst unter anderem die tatsächlich angefallenen Kosten und Erträge. Beide Dokumente beantworten unterschiedliche Fragen.
Gilt die Grenze von 1,0 Prozent Effektivkosten für alle Altersvorsorgedepots?
Nein. Die gesetzliche Grenze gilt für das Standardprodukt. Für andere Altersvorsorgeprodukte müssen Kosten anhand des individuellen Produktinformationsblatts, der Vertragsunterlagen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses geprüft werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Das Reformgesetz ist verkündet, seine neue Förderung gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Die §§ 84 bis 89 EStG sind deshalb als ab 2027 geltende Fassungen gekennzeichnet. Bei älteren Verträgen und für das Beitragsjahr 2026 ist das jeweils maßgebliche Übergangs- und Förderrecht gesondert zu prüfen.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle für das beschlossene Reformrecht und seine Übergangsregeln.
- § 84 EStG ab 1. Januar 2027
Gesetzesfassung ab 2027 mit den Beitragsstufen der Grundzulage.
- § 85 EStG ab 1. Januar 2027
Gesetzesfassung ab 2027 zu Höhe, Kindergeldvoraussetzung und Zuordnung der Kinderzulage.
- § 86 EStG ab 1. Januar 2027
Gesetzesfassung ab 2027 zum Mindestbeitrag von 120 Euro.
- § 89 EStG ab 1. Januar 2027
Antragsfrist, Vollmacht für jährliche Anträge, Daten des Zulageverfahrens und Verteilung auf mehrere Verträge.
- § 90 EStG
Gesetzesfassung ab 2027 zum Zulageverfahren, zur Festsetzung und zur Einjahresfrist für den besonderen Antrag.
- § 92 EStG
Amtliche Vorschrift zur jährlichen Bescheinigung des Anbieters, ihren Pflichtangaben und Ausnahmen.
- § 7a AltZertG
Amtliche Vorschrift zur jährlichen Information über Beiträge, Kapital, tatsächliche Kosten, Erträge und Projektionen.
- § 2a AltZertG
Amtliche Vorschrift zu zulässigen Kostenarten zertifizierter Altersvorsorgeverträge.
- BMF-FAQ: Was ist ein Standarddepot?
Amtliche Verbraucherinformation zur Standardproduktkategorie und ihrer Abgrenzung von anderen Verträgen.
- BMF-FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Amtliche Verbraucherinformation zu Förderregeln, Produktstart, Standardprodukt und Kosten.
Den Mindestbeitrag behandelt Kapitel 26; die Kinderzulage erklären Kapitel 27 und die Antrags- und Kontrollwege Kapitel 32. Zu den Kosten im Standarddepot siehe Kapitel 12. Das vorherige Kapitel 120 führt durch die Prüfung vor dem Vertragsabschluss. Zur Übersicht von Teil XVI.
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