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Teil II · Kapitel 12 10 Minuten Lesezeit

Was ist das Standarddepot – und was ist daran standardisiert?

Das Standarddepot ist ein Altersvorsorgedepot mit zusätzlichen Vorgaben: zwei vorab festgelegte Fonds, eine vertragliche Standardaufteilung, ein Verfahren zur Risikoreduzierung vor der Auszahlung und eine Effektivkostengrenze. Das soll Entscheidungen vereinfachen. Es macht die Anlage aber weder verlustfrei noch bei allen Anbietern gleich.

Rechts- und Informationsstand: 29. Oktober 2026. Beschrieben werden die Produktregeln ab 2027, nicht die bereits verfügbare Ausgestaltung eines konkreten Anbieterangebots.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Standarddepot heißt vereinfachtes Altersvorsorgedepot ohne Beitragserhaltungsgarantie, nicht Garantieprodukt.
  • 2. Der Anbieter legt zwei OGAW-Fonds fest. Ohne eigene Aufteilungsentscheidung gilt die vertragliche Voreinstellung.
  • 3. Im Standardverfahren sinkt der zulässige Anteil des chancenreicheren Fonds vor der Auszahlung auf höchstens 50 beziehungsweise 30 Prozent.
  • 4. Du kannst andere Prozentsätze verlangen. Das ist keine freie Auswahl beliebiger weiterer Fonds.
  • 5. Die Effektivkostengrenze beträgt 1,0 Prozent. Sie verspricht weder eine Rendite noch das günstigste Angebot.

Standardisiert heißt nicht bei jedem Anbieter identisch

Das Standarddepot ist eine besondere Form des Altersvorsorgedepots nach § 1 Absatz 1c AltZertG in der neuen Fassung. Es soll auch Menschen ohne laufende eigene Anlageentscheidungen einen überschaubaren Zugang ermöglichen. Du musst den Vertrag elektronisch abschließen können; der Anbieter darf zusätzlich andere Abschlusswege anbieten.

Standardisiert sind bestimmte Vertragsmerkmale, nicht ein bundesweit einheitliches Fondsportfolio. Anbieter können unterschiedliche Fonds, Voreinstellungen, Kosten und Serviceleistungen haben. Die neue Zertifizierungsregel für Garantieprodukte und Altersvorsorgedepots verlangt ein Standarddepot-Angebot; auch das Angebot eines kooperierenden Anbieters kann diese Anforderung erfüllen. Daraus folgt nicht, dass jede Marke ein eigenes Standarddepot verwaltet.

„Standard“ bedeutet auch nicht „staatlich“. Ein öffentliches Standarddepot ist ein gesondertes Umsetzungsthema für Kapitel 13. Die grundlegenden Produktarten ordnet Kapitel 9 ein.

Zwei vorab festgelegte Fonds statt eines freien Wertpapierkatalogs

Der Anbieter legt vorvertraglich zwei OGAW fest, also Fonds nach dem europäischen UCITS-Rahmen. Es gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Positivliste aus Kapitel 11 zur Anlageauswahl. Bei der Festlegung unterscheiden sich die Risikokategorien:

  • Vorsichtigerer Fonds: OGAW mit Risikoklasse 1 oder 2 bei der Festlegung durch den Anbieter.
  • Chancenreicherer Fonds: OGAW mit Risikoklasse 3, 4 oder 5 bei der Festlegung durch den Anbieter.

Das Gesetz schreibt damit weder für alle Anbieter denselben Weltaktien-ETF noch eine bestimmte Anleiheauswahl vor. OGAW müssen auch nicht ausschließlich passiv verwaltete ETFs sein. Eine Risikoklasse ist keine feste Aktienquote und keine Zusage, dass der vorsichtigere Fonds nicht an Wert verlieren kann. Prüfe die konkreten Anlagebedingungen und Basisinformationsblätter.

Wer entscheidet über die Beiträge und Zulagen?

Du hast das Recht, über die Aufteilung deiner eingezahlten Beiträge und Zulagen auf die beiden Fonds zu entscheiden. Wenn du davon keinen Gebrauch machst, setzt der Anbieter die für diesen Fall vertraglich vorgesehene Aufteilung um. Es gibt also einen Standardweg, ohne dass du ständig Kaufentscheidungen treffen musst.

Eine allgemeine gesetzliche Startaufteilung von genau 50 zu 50 folgt daraus nicht. Ebenso wenig entsteht das Recht, nach Belieben einen dritten Fonds oder einzelne Aktien hinzuzunehmen. Die Aufteilung neuer Einzahlungen ist zudem nicht dasselbe wie die Aufteilung des bereits vorhandenen Kapitals. Kursbewegungen können die Bestandsanteile verändern, auch wenn der Sparplan unverändert bleibt.

Frage deshalb nach, welche Voreinstellung gilt, wie du sie ändern kannst und wie der Anbieter neue Beiträge, Zulagen und vorhandene Fondsanteile im laufenden Vertrag behandelt. Die gesetzliche Vereinfachung ersetzt nicht die Kenntnis dieser Bedingungen.

Wie das Standardverfahren vor der Auszahlung funktioniert

Vor der Auszahlung soll das Risiko stärkerer kurzfristiger Wertschwankungen reduziert werden. Der Vertrag muss dafür ein Verfahren vorsehen, das ohne abweichende Vereinbarung die folgenden Obergrenzen für den chancenreicheren Fonds erreicht:

Anteil des chancenreicheren Fonds am gebildeten Kapital im gesetzlichen Standardverfahren
ZeitpunktHöchstens im chancenreicheren Fonds
Fünf Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase50 Prozent des gebildeten Kapitals
Zwei Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase30 Prozent des gebildeten Kapitals
Am Beginn der Auszahlungsphase30 Prozent des gebildeten Kapitals

Die Grenzen betreffen den Bestand, nicht nur die Sparrate. Bei angenommenen 100.000 Euro gebildetem Kapital wären fünf Jahre vor der Auszahlung höchstens 50.000 Euro im chancenreicheren Fonds vorgesehen. Beträgt das Kapital zwei Jahre vorher weiterhin 100.000 Euro, wären es höchstens 30.000 Euro. Das Beispiel hält den Kapitalwert nur zum Verständnis konstant: Es ist weder eine Renditeprognose noch eine Zusage fester Eurobeträge.

Die Obergrenzen sind auch keine vorgeschriebenen exakten Zielquoten. „Höchstens 30 Prozent“ heißt nicht „immer genau 30 Prozent“. Das Gesetz legt diese Eckpunkte fest, aber keinen für alle Anbieter identischen täglichen oder monatlichen Verkaufsplan. Der Anbieter darf die Aufteilung neuer Beiträge und Zulagen anpassen, um Umschichtungen vorhandener Anteile so weit wie möglich zu begrenzen.

Dein Recht auf Abweichung

Der Anbieter muss den Start des Verfahrens rechtzeitig ankündigen. Du kannst die Vereinbarung anderer Prozentsätze verlangen. Kläre, wie du das Recht ausübst, ab wann die Änderung gilt und welche Bestands- und Beitragsaufteilung daraus folgt. Mehr Risiko kurz vor der Auszahlung kann die Folgen eines Kursrückgangs vergrößern; weniger Risiko kann Renditechancen begrenzen. Beides ist eine bewusste Entscheidung, keine automatische Verbesserung.

Maßgeblich ist der Beginn der Auszahlungsphase des Vertrags, nicht pauschal dein 67. Geburtstag oder ein Wechsel des Arbeitgebers. Wenn du den geplanten Beginn änderst, lass dir erläutern, wie sich das auf das Verfahren auswirkt. Für den Auszahlungsbeginn gelten daneben die allgemeinen gesetzlichen und vertraglichen Regeln.

Was passiert, wenn sich die Risikoklasse eines Fonds ändert?

Die gesetzliche Erstauswahl und die späteren Austauschpflichten sind nicht vollständig symmetrisch. Der Anbieter muss sich zu folgenden Maßnahmen verpflichten und dich informieren, wenn einer dieser Austauschfälle eingetreten ist:

  • Vorsichtigerer Fonds: Wechselt er in Risikoklasse 4 oder höher, muss der Anbieter ihn durch einen passenden Fonds der vorsichtigeren Kategorie ersetzen und den Bestand umschichten.
  • Chancenreicherer Fonds: Liegt seine Einstufung nicht mehr in Risikoklasse 3, 4 oder 5, muss der Anbieter ihn durch einen passenden Fonds dieser Kategorie ersetzen und den Bestand umschichten.

Beim vorsichtigeren Fonds löst also ein Wechsel von Klasse 2 auf Klasse 3 allein noch nicht die besondere Austauschpflicht nach § 1 Absatz 1c Nummer 4 Buchstabe a aus. Ein Anstieg auf Klasse 4 dagegen schon. Beim chancenreicheren Fonds kann auch eine Herabstufung auf Klasse 2 den Austausch auslösen, nicht nur ein Anstieg auf Klasse 6. Es geht darum, die gesetzlich vorgesehene Rolle des jeweiligen Fonds zu erhalten.

Diese Regeln sind keine Garantie gegen zwischenzeitliche Verluste. Sie erlauben auch nicht, unabhängig von allen anderen Voraussetzungen dauerhaft beliebige Fonds zu halten. Der neue Fonds muss die Anforderungen seiner Kategorie erfüllen. Eine konkrete Umstufung ist anhand aktueller Unterlagen und der einschlägigen Vertragsregeln zu prüfen.

Was die Effektivkostengrenze von 1,0 Prozent bedeutet

Nach dem neuen § 2a AltZertG dürfen die Effektivkosten des Standarddepot-Vertrags höchstens 1,0 Prozent betragen. Maßgeblich sind die im individuellen Produktinformationsblatt angegebenen Effektivkosten. Die Kennzahl beschreibt die nach dem gesetzlichen Verfahren ermittelte Renditeminderung durch Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase.

Sie ist nicht mit der einzelnen Depotgebühr oder der laufenden Kostenquote eines Fonds gleichzusetzen. Prüfe deshalb den Vertrag und seine Kostenkennzahl statt nur eine günstige Fondsgebühr in der Werbung. Die Grenze ist auch keine Vorgabe, dass jedes Angebot genau 1,0 Prozent kosten muss.

Die BMF-FAQ veranschaulicht die Wirkung mit einer Rendite vor Kosten von fünf Prozent und Effektivkosten von einem Prozent: Vereinfacht verbleiben vier Prozent. Gemeint ist eine Minderung um einen Prozentpunkt, nicht um ein Prozent des Renditebetrags. Das ist eine Erklärung der Kostenwirkung, keine Vorhersage: Weder fünf Prozent vor Kosten noch vier Prozent danach sind garantiert.

Die gesetzliche Ermittlung bezieht sich auf die Ansparphase. Übertrage die Kennzahl nicht ungeprüft auf jede spätere Auszahlungsform oder jeden besonderen Vorgang. Vergleiche Laufzeit, Berechnungsannahmen, Kostenangaben und Auszahlungsbedingungen. Ein Standarddepot ist nicht allein wegen der Obergrenze günstiger als jedes andere Angebot.

Die Reform sieht zusätzlich mindestens alle drei Jahre eine Bestätigung der Berechnung auf den Muster-Produktinformationen durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Aktuar DAV vor. Dabei ist beim Standarddepot auch die Einhaltung der Kostengrenze zu bestätigen. Das ist keine Prüfung deiner persönlichen Rendite und keine staatliche Anbieterempfehlung.

Was dir der Standard nicht abnimmt

  • Verlustrisiko: Das Standarddepot bleibt ein Depot ohne Beitragserhaltungsgarantie. Auch der vorsichtigere Fonds kann verlieren; eine Umschichtung sichert keinen festen Eurobetrag.
  • Passende Bindung: Ob du das Geld für die Altersvorsorge binden kannst, hängt von Rücklagen und Lebensplanung ab. Dazu hilft Kapitel 5 zu Liquidität und Zeithorizont.
  • Persönliche Förderung: Ein standardisierter Vertrag bestätigt nicht deine Förderberechtigung. Antragsdaten, Zulagen und Steuerfolgen bleiben zu prüfen.
  • Auszahlung und Lebensdauer: Das Ansparverfahren beantwortet nicht automatisch, welche Auszahlungsform für dich passt oder wie lange Zahlungen reichen.
  • Anbietervergleich: Fondsstrategie, Kosten, Bedienbarkeit, Auszahlungsangebot und Ansprechpartner können sich unterscheiden. Standardisiert heißt nicht austauschbar.

Ein Online-Abschluss ohne vorherige Beratung kann die Nutzung erleichtern, ersetzt aber keine informierte Entscheidung. Die Frage ist nicht nur „Muss ich nichts tun?“, sondern auch „Verstehe ich, was ohne mein Zutun geschieht?“

Deine Checkliste für ein konkretes Standarddepot

  1. Vertrag einordnen: Ist es tatsächlich ein Standarddepot nach den neuen Regeln? Wer ist Anbieter, wer gegebenenfalls Kooperationspartner? Kapitel 10 erklärt die Rollen.
  2. Fonds verstehen: Welche zwei OGAW werden verwendet? Prüfe Namen, Anteilklassen, Basisinformationsblätter, Risikoklassen, Strategie und Kosten.
  3. Voreinstellung kennen: Wie werden Beiträge und Zulagen ohne eigene Entscheidung aufgeteilt? Wie änderst du diese Aufteilung?
  4. Verfahren nachvollziehen: Auf welchen Auszahlungsbeginn bezieht es sich, wann wird es angekündigt und wie werden die Bestandsquoten erreicht? Wie verlangst du andere Prozentsätze?
  5. Fondswechsel prüfen: Wie informiert dich der Anbieter über einen erforderlichen Austausch, welche Ersatzfonds kommen infrage und wie wird umgeschichtet?
  6. Gesamtvertrag vergleichen: Prüfe Effektivkosten im individuellen Produktinformationsblatt, die zugrunde gelegte Laufzeit und die Bedingungen für Wechsel und spätere Auszahlung.

Die Vorgaben schaffen einen überschaubaren Entscheidungsrahmen. Sie nehmen dir nicht jede Entscheidung ab, machen aber sichtbar, welche Entscheidungen der Anbieter standardmäßig übernimmt und wo du selbst abweichen kannst.

Merksatz
Das Standarddepot standardisiert den Entscheidungsrahmen, nicht dein Anlageergebnis. Verstehe die Voreinstellung, bevor du sie unverändert nutzt oder bewusst davon abweichst.

Kurze Fragen zum Kapitel

Diese Kurzantworten ergänzen das Grundlagenkapitel. Die zentrale, durchsuchbare Q&A-Rubrik mit ausführlichen Sonderfällen wird zusätzlich aufgebaut.

Sind die beiden Fonds bei allen Standarddepots dieselben?›

Nein. Der Anbieter legt die zwei OGAW vorvertraglich fest. Das Gesetz verlangt bei der Festlegung einen Fonds mit Risikoklasse 1 oder 2 und einen mit Risikoklasse 3, 4 oder 5. Es schreibt damit nicht dieselben Fonds, Indizes oder eine ausschließlich passive ETF-Anlage für alle Anbieter vor.

Muss ich am Anfang genau 50 Prozent in jeden Fonds einzahlen?›

Nein. Du hast das Recht, über die Aufteilung deiner Beiträge und Zulagen auf die beiden Fonds zu entscheiden. Ohne eigene Entscheidung greift die vertragliche Voreinstellung. Die gesetzliche 50-Prozent-Grenze betrifft dagegen den Anteil des chancenreicheren Fonds am gebildeten Kapital fünf Jahre vor der Auszahlungsphase im Standardverfahren.

Kann ich von der automatischen Umschichtung abweichen?›

Du kannst die Vereinbarung anderer Prozentsätze als der gesetzlichen Standardquoten verlangen. Der Anbieter muss den Start des Verfahrens rechtzeitig ankündigen. Kläre vor einer Abweichung deren Umsetzung und Risiko: Mehr Kapital im chancenreicheren Fonds kann kurz vor der Auszahlung stärkere Verluste bedeuten. Die Abweichung schafft keine Garantie und keine freie Auswahl beliebiger weiterer Anlagen.

Muss der vorsichtigere Fonds schon bei Risikoklasse 3 ersetzt werden?›

Die besondere Austauschregel des Standarddepots greift bei diesem Fonds erst, wenn er in Risikoklasse 4 oder höher gewechselt ist. Das ist von der anfänglichen Festlegung in Klasse 1 oder 2 zu unterscheiden. Beim chancenreicheren Fonds ist ein Austausch vorgeschrieben, sobald er nicht mehr in Klasse 3, 4 oder 5 liegt.

Bedeutet die Grenze von 1,0 Prozent, dass nur eine Depotgebühr begrenzt ist?›

Nein. Die Grenze betrifft die Effektivkosten des Standarddepot-Vertrags: die nach dem gesetzlichen Verfahren ermittelte Renditeminderung durch Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Maßgeblich sind die im individuellen Produktinformationsblatt angegebenen Effektivkosten. Die Kennzahl ist weder eine einzelne Depotgebühr noch eine garantierte Nettorendite oder automatisch eine Kostengarantie für die gesamte spätere Auszahlungsphase.

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 29. Oktober 2026. Grundlage sind die behördliche Reform-FAQ und die neuen Vertrags- und Kostenregeln aus Artikel 6 des Reformgesetzes. Dessen Wortlaut wurde in der ausdrücklich nichtamtlichen Wiedergabe bei Buzer geprüft; die amtliche Verkündungsfundstelle lieferte HTTP 403. Die abrufbaren Einzelfassungen von § 1 und § 2a AltZertG enthalten noch nicht die hier beschriebenen neuen Regeln. Das Kapitalbeispiel und die Checkliste sind redaktionelle Einordnung, keine Renditeprognose oder Anbieterempfehlung.

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Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.