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Teil XV · Kapitel 113 10 Minuten Lesezeit

Im bestehenden Riester-Vertrag nur die neue Förderung wählen

Du musst deinen Riester-Vertrag nicht zwingend kündigen oder das Guthaben in ein neues Produkt übertragen, um die neue Förderung zu nutzen. Nach der Reform kannst du bei einem erfassten Bestandsvertrag durch eine Erklärung gegenüber dem Anbieter in die neue steuerliche Förderung wechseln und die sonstigen Vertragskonditionen beibehalten. Das ist eine Förderentscheidung mit langfristiger Wirkung – keine bloße Änderung der Zulagenhöhe.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die Reform ist verkündet; die neue Produktwelt kann ab 1. Januar 2027 angeboten werden.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Ein vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossener Riester-Vertrag kann grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weiterlaufen; du musst nicht allein wegen der Reform wechseln.
  • 2. Alternativ kannst du die neue Förderung im bestehenden Vertrag wählen. Laut BMF bleibt der Vertrag mit seinen sonstigen Konditionen bestehen; erforderlich ist eine Erklärung gegenüber dem Anbieter.
  • 3. Der Wechsel in die neue steuerliche Förderung ist nicht rückgängig zu machen. Vergleiche deshalb beide Systeme anhand deiner persönlichen Beiträge, Zulagen, Steuerwirkung und Familiensituation.
  • 4. Die neue Grundzulage ist beitragsproportional: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Prozent auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro, höchstens 540 Euro pro Jahr.
  • 5. Eine Förderwahl ist weder eine Kündigung noch ein Guthabenübertrag. Anlage, Kosten und Auszahlungsbedingungen ändern sich nicht automatisch; prüfe sie trotzdem im Vertrag und lass dir den Wirksamkeitszeitpunkt schriftlich bestätigen.

Wichtig: Der Wechsel in die neue Förderung ist nicht rückgängig zu machen. Eine Erklärung ist keine Kündigung oder Übertragung; prüfe ihren genauen Wirksamkeitszeitpunkt und alle Verträge, bevor du sie abgibst.

Kurzantwort: Förderung wechseln, Vertrag behalten

Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden oder bis dahin noch abgeschlossen werden, sieht die Reform einen Bestandsschutz vor. Du kannst einen solchen Vertrag mit der bisherigen steuerlichen Förderung fortführen. Wenn du stattdessen die neue Förderung möchtest, kannst du nach der amtlichen Information des Bundesfinanzministeriums durch Erklärung gegenüber deinem Anbieter ausschließlich in die neue Fördersystematik wechseln und die übrigen Vertragskonditionen beibehalten.

Das ist ein eigener Weg neben Kündigung, Beitragsfreistellung und Übertragung des Guthabens in einen neuen Altersvorsorgevertrag. Der bestehende Vertrag wird durch die Förderwahl nicht automatisch beendet oder in ein Altersvorsorgedepot mit anderen Anlagebedingungen umgebaut. Du entscheidest über das Förderregime, nicht automatisch über Anlage, Anbieter oder Auszahlung.

Der Wechsel ist keine unverbindliche Testphase: Das BMF weist darauf hin, dass eine Rückkehr in die alte steuerliche Förderung nicht möglich ist. Vor der Erklärung solltest du daher mit den tatsächlichen Beiträgen und Zulagen rechnen, die steuerliche Behandlung einbeziehen und klären, ab welchem Beitragsjahr die Erklärung bei deinem Anbieter wirkt. Eine pauschale Einreichungsfrist lässt sich aus den hier verlinkten Verbraucherinformationen nicht ableiten.

Was sich ändert – und was nicht

Mit der Wahl der neuen Förderung werden die künftigen förderfähigen Beiträge nach der neuen Systematik behandelt. Die bisherige Förderung knüpft insbesondere an den Mindesteigenbeitrag an: Grund- und Kinderzulagen richten sich danach, ob du den nach deinem Einkommen und deiner Situation berechneten Eigenbeitrag erreichst. Die neue Grundzulage orientiert sich dagegen unmittelbar an der Höhe deiner eigenen Einzahlungen. Sie beträgt 50 Cent pro Euro auf die ersten 360 Euro und 25 Cent pro Euro auf weitere 1.440 Euro Eigenbeitrag im Jahr. Daraus ergibt sich eine Grundzulage von höchstens 540 Euro jährlich.

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind kann zusätzlich eine Kinderzulage von einem Euro je selbst eingezahltem Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro gewährt werden, höchstens 300 Euro je Kind. Auch die neue Förderung setzt persönliche und verfahrensrechtliche Voraussetzungen voraus. Das BMF nennt für die Grundzulage grundsätzlich einen jährlichen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro; für mittelbar berechtigte Ehegatten gelten eigene Regeln und Höchstbeträge. Ein Wechsel garantiert deshalb nicht automatisch die Höchstzulage.

Nicht automatisch geändert werden nach der BMF-FAQ die sonstigen Konditionen des bestehenden Vertrags. Die Förderwahl allein ist insbesondere keine Änderung der Fonds oder Anlagequote, der vertraglich vereinbarten Kosten, Garantien, Beitragsoptionen oder Auszahlungsform. Ob dein konkreter Vertrag einzelne Änderungen zulässt und ob sie etwas kosten, ist davon getrennt anhand der Vertragsunterlagen zu prüfen.

Die Förderwahl ist auch kein Übertrag. Das bereits angesparte Vermögen bleibt im bestehenden Vertrag; es wird nicht allein durch die Erklärung an einen anderen Anbieter ausgezahlt oder in ein neues Produkt verschoben. Ebenso ist die Erklärung keine Kündigung und löst für sich genommen keine Auszahlung aus. Eine spätere nicht begünstigte Verfügung kann unabhängig davon eigene Folgen haben, etwa eine Rückzahlung von Förderung nach § 93 EStG.

Alte und neue Förderung richtig vergleichen

Nach bisherigem Recht beträgt die jährliche Grundzulage grundsätzlich 175 Euro. Für ein Kind sind es grundsätzlich 185 Euro, wenn es vor 2008 geboren wurde, und 300 Euro bei Geburt ab 2008. Der volle Anspruch hängt unter anderem von der Zulageberechtigung, dem Kindergeld- und Zuordnungsstatus sowie dem Mindesteigenbeitrag ab. Dieser beträgt grundsätzlich vier Prozent bestimmter beitragspflichtiger Vorjahreseinnahmen, begrenzt auf 2.100 Euro einschließlich Zulagen; zugleich gilt ein Sockelbetrag von 60 Euro. Die Details und ein Rechenbeispiel zur alten Förderung stehen in Kapitel 112.

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die neue Grundzulage: Bei 1.000 Euro eigenen Jahresbeiträgen ergeben sich 180 Euro für die ersten 360 Euro (360 × 50 Prozent) und 160 Euro für die weiteren 640 Euro (640 × 25 Prozent). Die Grundzulage beträgt damit 340 Euro. Besteht für ein Kind ein Zulagenanspruch und sind mindestens 300 Euro eigener Beitrag für die Kinderzulage berücksichtigt, kommen in diesem Beispiel bis zu 300 Euro hinzu. Das ergibt bis zu 640 Euro Zulagen; es ist keine Zusage, dass dieser Betrag jeder Person zusteht.

Das Beispiel ist nicht unmittelbar mit der alten Grundzulage von 175 Euro gleichzusetzen. Bei der alten Förderung hängt der erforderliche Eigenbeitrag von den relevanten Vorjahreseinnahmen und Zulagen ab; bei zu geringer Einzahlung können die Zulagen anteilig gekürzt werden. Im neuen System beeinflusst der eigene Beitrag direkt die Grundzulage. Bei Kindern wirken die zusätzliche Kinderzulage und die Zuordnung zum berechtigten Elternteil mit. Vergleiche deshalb nicht nur die Höchstwerte, sondern rechne dieselbe geplante Eigenzahlung in beiden Systemen durch.

In beiden Systemen kann außerdem der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG relevant sein. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch. Eine mögliche Steuerermäßigung wird nicht einfach zusätzlich zur vollen Zulage ausgezahlt: Der Zulageanspruch wird bei der steuerlichen Berechnung berücksichtigt; ein zusätzlicher Steuervorteil kann sich nur darüber hinaus ergeben. Die tatsächliche Wirkung hängt von deinen Steuerdaten ab.

Für einen belastbaren Vergleich brauchst du mindestens deine unmittelbare oder mittelbare Zulageberechtigung, die geplante eigene Jahreszahlung, beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres nach altem Recht, Kinder und die Zuordnung der Kinderzulage sowie die Situation eines gegebenenfalls ebenfalls riesterberechtigten Ehegatten. Ergänze die voraussichtliche Steuerwirkung und prüfe, ob die neue Mindestbeitragsregel für dich erfüllt wäre. Eine pauschale Aussage wie „die neue Förderung ist immer höher“ oder „die alte Zulage ist garantiert“ wäre fachlich nicht haltbar.

Erklärung an den Anbieter: so gehst du vor

Die Wahl erfolgt nicht dadurch, dass du einfach weiter einzahlst oder ein allgemeines Informationsschreiben erhältst. Nach der BMF-FAQ musst du die neue Förderung gegenüber dem Anbieter erklären. Das BMF sagt zugleich, dass ein Wechsel zur neuen steuerlichen Förderung auch ohne Zustimmung des bisherigen Anbieters möglich ist. Die Erklärung an den Anbieter bleibt dennoch erforderlich, damit sie dem konkreten Vertrag und Förderverfahren zugeordnet werden kann.

Nutze nur ein Formular, das ausdrücklich die Wahl der neuen steuerlichen Förderung im bestehenden Vertrag bezeichnet. Lies die Bezeichnung und Folgen sorgfältig: Ein Auftrag zum Anbieterwechsel, ein Übertragungsantrag, eine Kündigung oder der Abschluss eines Neuvertrags ist etwas anderes. Bitte den Anbieter schriftlich um Bestätigung, dass der vorhandene Vertrag bestehen bleibt, welche Vertragsbedingungen unverändert bleiben und für welches Beitragsjahr die neue Förderung erstmals angesetzt wird.

Lass dir auch bestätigen, wie der Anbieter die Erklärung an die zuständige Stelle weiterleitet und welche Angaben oder Unterlagen noch fehlen. Hebe Formular, Eingangsbestätigung und spätere Zulagen- oder Steuerinformationen auf. Falls der Anbieter mit einer Frist oder einem konkreten Stichtag arbeitet, lass dir diese Frist und ihre Rechtsgrundlage nennen; die BMF-Verbraucherinformation selbst nennt für die Erklärung keine allgemeine Tagesfrist.

Eine Förderentscheidung für ein Beitragsjahr wirkt nicht automatisch rückwirkend für frühere Jahre. Sie ist auch kein Ersatz für die Prüfung alter Zulagenbescheide. Stimmen frühere Zulagen oder die Kinderzuordnung nicht, behandle das als getrennte Korrekturfrage. Für die spätere Besteuerung des Vertrags und den Umgang mit bereits gefördertem Vermögen bleiben die jeweils geltenden gesetzlichen Regeln und die tatsächliche Förderhistorie maßgeblich.

Checkliste: vor der unwiderruflichen Wahl prüfen

Sammle den Vertrag, die jüngste Standmitteilung, Beitragsnachweise und die letzten Zulagenbescheide. Prüfe, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, wer unmittelbar oder mittelbar zulageberechtigt ist, welche Kinderzulagen bisher zugeordnet wurden und wie hoch die eigenen Einzahlungen tatsächlich waren. Wenn ein Ehegatte ebenfalls einen Riester-Vertrag hat, beziehe dessen Förderung und Beiträge in den Vergleich ein.

Berechne die voraussichtliche Förderung in beiden Systemen für dieselbe geplante Jahreszahlung. Beim alten Recht brauchst du die für den Mindesteigenbeitrag relevanten Vorjahreseinnahmen und Zulagen; bei der neuen Förderung die eigenen Beiträge, die Kinderzulage und die neuen Anspruchsvoraussetzungen. Berücksichtige außerdem die Günstigerprüfung nach § 10a EStG. Verwende keine maximalen Zulagen, wenn du deren persönliche Voraussetzungen nicht erfüllst.

Frage den Anbieter ausdrücklich nach der Wirkung der Fördererklärung: Bleibt derselbe Vertrag bestehen? Ändern sich Anlage, Gebühren, Garantien oder Auszahlungsbedingungen? Ab welchem Beitragsjahr gilt die neue Förderung? Welche Erklärung wird an die Zentrale Zulagenstelle übermittelt? Gibt es einen vom Anbieter gesetzten Einreichungszeitpunkt? Lass die Antworten schriftlich geben, statt aus einem Werbe- oder Informationsschreiben auf die Rechtsfolge zu schließen.

Unterschreibe nicht, wenn du eigentlich das Guthaben übertragen, den Vertrag kündigen oder nur einen unverbindlichen Vergleich erhalten möchtest. Ein Übergang in die neue Förderung kann nicht wieder in das alte Fördersystem zurückgenommen werden. Bei unklarer Zulagenberechtigung, Ehegattenfällen, bereits laufender Auszahlung oder Wohn-Riester kann eine unabhängige Verbraucherberatung oder fachkundige Steuer- und Rechtsberatung sinnvoll sein.

Mehrere Verträge, Ehegatten und Sonderfälle

Dieses Kapitel erklärt die Wahl für einen bestehenden Vertrag. Wenn du mehrere Riester-Verträge hast oder dein Ehegatte beziehungsweise deine Ehegattin ebenfalls einen Vertrag besitzt, darfst du nicht ohne Prüfung annehmen, dass eine Erklärung nur den Vertrag betrifft, dessen Formular du gerade vor dir hast. Erfasse alle Verträge und lass dir vom Anbieter erläutern, wie sich die Erklärung auf deine konkrete Vertrags- und Förderkonstellation auswirkt. Kapitel 117 behandelt mehrere Riester-Verträge gesondert.

Die Förderwahl ist von einem Wechsel in einen neuen Altersvorsorgevertrag zu unterscheiden. Ein Neuvertrag kann andere Anlageformen, Garantien, Kosten und Abschlussbedingungen haben; ein Übertrag kann zusätzlich Wechsel- und Abschlusskosten auslösen. Die BMF-FAQ nennt für einen Wechsel in einen Neuvertrag ausdrücklich mögliche Kosten und behandelt diesen Weg getrennt von der Erklärung, mit der nur die neue Förderung im Altvertrag gewählt wird.

Bei Wohn-Riester, einem bereits begonnenen Auszahlungsplan oder besonderen Vertragsklauseln solltest du dir die Folgen für das geförderte Vermögen und die Auszahlungsphase schriftlich erläutern lassen. Aus der neuen Förderung folgt nicht automatisch, dass der Vertrag die neuen Auszahlungsoptionen erhält oder bisherige Vereinbarungen entfallen. Vertragsänderungen jenseits der Förderwahl können weiterhin die Zustimmung des Anbieters erfordern.

Die Reform ist zum Rechtsstand dieses Kapitels verkündet; die neue Produktwelt kann ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Die Förderung für ein konkretes Beitragsjahr richtet sich nach dem jeweils wirksamen Übergangs- und Förderrecht. Prüfe daher vor einer Erklärung die aktuelle Fassung der amtlichen Informationen und die Mitteilung deines Anbieters. Dieses Kapitel ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Vertragsberatung.

Kurze Fragen zum Kapitel

Kann ich die neue Förderung wählen und meinen Riester-Vertrag behalten?

Ja. Nach der BMF-FAQ kannst du bei einem erfassten Riester-Bestandsvertrag durch Erklärung gegenüber dem Anbieter in die neue steuerliche Förderung wechseln und die sonstigen Vertragskonditionen beibehalten. Die Erklärung ist keine Kündigung und kein Guthabenübertrag.

Muss mein Anbieter dem Wechsel in die neue Förderung zustimmen?

Laut BMF ist die Erklärung zur neuen steuerlichen Förderung auch ohne Zustimmung des bisherigen Anbieters möglich. Du musst sie aber gegenüber dem Anbieter erklären und dir bestätigen lassen, für welchen Vertrag und ab welchem Beitragsjahr sie wirksam wird.

Kann ich später zur alten Riester-Förderung zurückwechseln?

Nein. Das BMF weist darauf hin, dass ein Wechsel zurück in die alte steuerliche Förderung nicht möglich ist. Vergleiche deshalb die tatsächliche Förderung und Steuerwirkung, bevor du die Erklärung abgibst.

Werden durch die Förderwahl meine bisherigen Zulagen zurückgefordert?

Die Wahl der neuen Förderung ist für sich genommen keine Kündigung, Auszahlung oder Übertragung. Die BMF-FAQ beschreibt sie als Wechsel der Förderung bei Beibehaltung der sonstigen Vertragskonditionen. Andere Vorgänge, insbesondere eine nicht begünstigte Verfügung, sind getrennt zu prüfen und können eigene Folgen nach § 93 EStG haben.

Ändern sich durch die Förderwahl Kosten, Anlage oder Auszahlungsplan?

Nicht automatisch. Laut BMF bleiben bei der Erklärung zur neuen Förderung die sonstigen Konditionen des bestehenden Vertrags erhalten. Änderungen an Anlage, Kosten oder Auszahlungsvereinbarungen sind davon getrennt zu behandeln und anhand des Vertrags mit dem Anbieter zu klären.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Für den Wechsel sind das verkündete Reformgesetz und die für das Beitragsjahr geltenden Förderregeln maßgeblich. Die BMF-FAQ erläutert den Wahlweg und grenzt ihn von Kündigung, Übertragung und Vertragsänderungen ab. Prüfe zusätzlich die Bestätigung deines Anbieters.

Die Fortführung mit bisheriger Förderung erklärt Kapitel 112. Übertragung, Kündigung oder mehrere Verträge sind davon getrennte Entscheidungen. Weitere Kapitel zu Riester-Bestand und Wechselwegen findest du in Teil XV.

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