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Teil XIII · Kapitel 105 11 Minuten Lesezeit

Steuer und Sozialversicherung bei Wohnsitz im Ausland

Ein Umzug ins Ausland macht eine Altersvorsorge-Auszahlung weder automatisch steuerfrei noch führt er immer zu einer deutschen Steuer. Entscheidend sind mindestens drei getrennte Fragen: Wo bist du steuerlich ansässig, welches Besteuerungsrecht weist das Doppelbesteuerungsabkommen zu und welchem Sozialversicherungssystem gehörst du an? Zusätzlich kann bei einem geförderten Vertrag die Rückzahlung von Zulagen nach § 95 EStG eine Rolle spielen. Dieses Kapitel ordnet diese Prüfungen ein, ohne für alle Länder dieselbe Lösung zu versprechen.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neue Produktwelt kann ab 1. Januar 2027 starten. Für frühere Beitragsjahre und spätere Auszahlungen gelten die jeweils maßgeblichen Gesetzesfassungen und Übergangsregeln.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Wohnsitz, steuerliche Ansässigkeit nach einem DBA und Sozialversicherungszuständigkeit sind unterschiedliche Prüfungen. Eine ausländische Postadresse beantwortet keine davon allein.
  • 2. Wer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hat, kann für bestimmte deutsche Einkünfte weiterhin beschränkt steuerpflichtig sein. § 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG erfasst auch Einkünfte aus Altersvorsorgeleistungen nach § 22 Nummer 5 EStG.
  • 3. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann Deutschlands Besteuerungsrecht begrenzen oder dem Wohnsitzstaat zuweisen. Maßgeblich sind das konkrete Abkommen, die Leistung und die persönliche Ansässigkeit.
  • 4. § 95 EStG betrifft gesondert die Rückzahlung von Förderung ab Beginn der Auszahlungsphase bei Ansässigkeit außerhalb EU/EWR oder einer entsprechenden DBA-Zuordnung. Das ist nicht dasselbe wie die Einkommensteuer auf die Auszahlung.
  • 5. Ein privates Altersvorsorgedepot begründet nicht automatisch eine Kranken- oder Pflegeversicherung. Im Ausland gelten die Regeln des zuständigen Systems; EU-Koordinierung und Drittstaatenabkommen sind getrennt zu prüfen.

Wichtig: Es gibt keine allgemeine Auslandsregel, die für jedes Zielland gilt. Lass Steuerpflicht, DBA-Ansässigkeit, Förderung und Versicherung jeweils von der dafür zuständigen Stelle prüfen.

Drei Prüfungen statt einer pauschalen Auslandsregel

Beim Umzug ins Ausland laufen verschiedene Rechtsfragen nebeneinander. Erstens ist zu klären, ob du nach deutschem Steuerrecht noch unbeschränkt oder nur beschränkt steuerpflichtig bist. Zweitens ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht für deine konkrete Auszahlung Deutschland, dem Wohnsitzstaat oder beiden Staaten mit einer Entlastungsmethode zuweist. Drittens entscheidet das Sozialversicherungsrecht, in welchem Land du kranken- und pflegeversichert bist und welche Einnahmen dort berücksichtigt werden.

Hinzu kommt eine vierte, eigenständige Frage: Kann die deutsche Förderung zurückzuzahlen sein? § 95 EStG knüpft hierfür grundsätzlich an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase sowie an eine mögliche Ansässigkeit nach einem DBA an. Eine Rückzahlung von Zulagen und eine Steuer auf die Auszahlung können daher gleichzeitig zu prüfen sein, sind aber nicht derselbe Vorgang.

Diese Prüfungen hängen teils zusammen, folgen aber nicht denselben Regeln. Ein Land kann zum Beispiel für die Einkommensteuer als Ansässigkeitsstaat gelten, während für die Krankenversicherung aufgrund europäischer Koordinierungsregeln ein anderes Land zuständig ist. Auch die Bezeichnung „Rente“ im Alltag entscheidet nicht, unter welchen Artikel eines DBA eine Leistung fällt.

Was bedeutet der Wegzug für die deutsche Steuerpflicht?

Wer in Deutschland einen steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Lebensmittelpunkt, die tatsächlichen Wohnmöglichkeiten und die Aufenthaltszeiten können wichtig sein; eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beendet die Steuerpflicht nicht zwingend. Bei mehreren Wohnungen oder Aufenthalten in verschiedenen Ländern solltest du die tatsächlichen Verhältnisse prüfen lassen.

Nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes kann eine beschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen bleiben, wenn inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Das Gesetz nennt in § 49 Absatz 1 Nummer 10 auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 EStG, also bestimmte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen. Der Auslandswohnsitz allein bedeutet deshalb nicht, dass Deutschland bei jeder Auszahlung außen vor ist.

Unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 EStG kann eine Person ohne deutschen Wohnsitz auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dazu müssen unter anderem inländische Einkünfte vorliegen und grundsätzlich entweder mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte dürfen den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht überschreiten. Der Betrag kann nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat gekürzt werden; außerdem ist ein Nachweis ausländischer Einkünfte vorgesehen. Das ist keine automatische Folge eines Umzugs.

Für ältere Riester-Beitragsjahre und neue Altersvorsorgeverträge können unterschiedliche Übergangs- und Förderregeln gelten. Für die spätere Besteuerung zählt die im jeweiligen Beitrags- und Auszahlungsjahr geltende Rechtslage; die ab 2027 geltenden Regeln dürfen nicht ohne Prüfung auf frühere Jahre übertragen werden.

Kann Deutschland die Auszahlung besteuern?

Bei einer Auszahlung aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag ist zunächst festzustellen, welcher Anteil auf geförderten Beiträgen, Zulagen und den darauf beruhenden Erträgen beruht und welcher Anteil ungefördert ist. § 22 Nummer 5 EStG enthält die deutsche Besteuerungsregel; bei geförderten Leistungsanteilen sieht die Vorschrift grundsätzlich eine nachgelagerte Besteuerung vor. Bei ungeförderten Teilen hängt die steuerliche Behandlung von der Leistungsform ab. Kapitel 101 erklärt die Aufteilung eines gemischten Vertrags.

Für die beschränkte Steuerpflicht verweist § 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG auf Einkünfte nach § 22 Nummer 5. Damit kann eine Zahlung aus einem Altersvorsorgevertrag auch nach dem Wegzug in Deutschland steuerlich relevant bleiben. Ob und in welcher Höhe tatsächlich deutsche Einkommensteuer anfällt, hängt aber zusätzlich von der konkreten Leistung, den übrigen steuerlichen Umständen und einem anwendbaren DBA ab.

„In Deutschland steuerpflichtig“ heißt nicht automatisch, dass der Anbieter bei jeder Zahlung einen festen Steuerbetrag einbehält. Frage vor dem Auszahlungsbeginn schriftlich, welche Beträge der Anbieter bescheinigt, ob ein Steuerabzug vorgesehen ist und welche Erklärung oder Bescheinigung du selbst bei der deutschen Finanzverwaltung einreichen musst. Eine Anbieterbescheinigung ist nicht in jedem Fall eine abschließende Berechnung deiner Einkommensteuer.

Auch während der Ansparphase darfst du nicht ohne Prüfung annehmen, dass der Vertrag im neuen Wohnsitzstaat steuerlich genauso behandelt wird wie in Deutschland. Ein anderes Land kann eigene Regeln zur Besteuerung laufender Erträge, zum Zeitpunkt der Besteuerung oder zur Einordnung des Vertrags haben. Die deutsche Steuerfreistellung im Vertrag bindet ausländische Finanzbehörden nicht automatisch.

Das Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet nicht nach einer Einheitsformel

Ein DBA verteilt Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten und soll Doppelbesteuerung vermeiden. Es kann das deutsche Besteuerungsrecht begrenzen, dem Wohnsitzstaat ein Besteuerungsrecht geben oder eine Besteuerung in beiden Staaten mit Anrechnung oder Freistellung vorsehen. Welche Regel gilt, lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass die Zahlung monatlich kommt oder umgangssprachlich „Rente“ heißt.

Der konkrete Abkommensartikel kann je nach Vertragsstaat und Auszahlungsform unterschiedlich sein. Zu prüfen sind insbesondere die Definition der Einkunftsart im Abkommen, mögliche Protokollregeln, die tatsächliche steuerliche Ansässigkeit und die Frage, ob es sich um eine lebenslange Rente, einen Auszahlungsplan oder eine Kapitalleistung handelt. Verwende deshalb nicht pauschal den Artikel über gesetzliche Renten oder Pensionen für jede AVD-Auszahlung.

Quellensteuer ist eine Erhebungsform, keine zusätzliche Steuerart, die bei jeder Auslandszahlung automatisch anfällt. Ob Deutschland oder der Wohnsitzstaat Steuer an der Quelle einbehält, hängt vom jeweiligen nationalen Recht und den Grenzen des DBA ab. Kläre vor der ersten Zahlung, ob ein Entlastungs- oder Erstattungsverfahren nötig ist und welche Ansässigkeitsbescheinigung verlangt wird.

Auch innerhalb der EU ist das DBA relevant. Für die Rückzahlung der deutschen Förderung kann § 95 EStG eine Person trotz Wohnsitzes in einem EU- oder EWR-Staat erfassen, wenn sie nach einem DBA mit einem Drittstaat als außerhalb EU/EWR ansässig gilt. Diese besondere Förderfolge beantwortet nicht automatisch, welcher Staat die Auszahlung besteuern darf.

Ohne anwendbares DBA gibt es keine vertragliche Verteilung der Besteuerungsrechte. Dann sind die nationalen Gesetze beider Länder zu prüfen; eine mögliche Entlastung nach innerstaatlichem Recht ist nicht garantiert. Bei doppelten Steuerbescheiden oder unklarer Ansässigkeit solltest du Fristen wahren und steuerliche Beratung mit Kenntnis des konkreten Abkommens einholen.

Steuer auf die Auszahlung und Rückzahlung der Förderung trennen

§ 95 EStG ordnet die entsprechende Anwendung der Rückzahlungsvorschriften an, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der EU-Mitgliedstaaten und der EWR-Vertragsstaaten liegt. Die Vorschrift erfasst außerdem eine Ansässigkeit außerhalb dieses Gebiets nach einem DBA mit einem Drittstaat, selbst wenn ein Wohnsitz im EU-/EWR-Gebiet besteht. Für bestimmte langjährige UK-Wohnsitze und vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossene Verträge enthält das Gesetz eine enge Ausnahme.

Die Folge ist nicht, dass das gesamte Vertragsguthaben pauschal an den Staat geht. Die §§ 93 und 94 EStG betreffen die gesetzlich erfassten Zulagen und gegebenenfalls gesondert festgestellten steuerlichen Vorteile; die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelt die maßgeblichen Beträge nach der Förderhistorie. Die konkreten Schritte und die Übergangsregeln behandelt Kapitel 71.

Der Prüfzeitpunkt ist grundsätzlich der Beginn der Auszahlungsphase. Ein Umzug während der Ansparphase löst nach § 95 nicht allein deshalb sofort dieselbe Rückzahlungsfolge aus. Neue Förderansprüche, besondere Wegzugsregeln für bestimmte Altverträge und die spätere Rückzahlung beim Auszahlungsbeginn sind getrennte Fragen.

Ein EU-/EWR-Wohnsitz ist daher keine allgemeine Garantie für eine bestimmte Steuerbehandlung; umgekehrt bedeutet ein Drittstaatenwohnsitz nicht, dass automatisch die gesamte Auszahlung in Deutschland besteuert wird. Prüfe nebeneinander die Förderung nach § 95, die deutsche Einkommensteuerpflicht und das Besteuerungsrecht nach dem DBA. Kapitel 68 erklärt den Wegzug während der Ansparphase, Kapitel 71 die Förder-Rückzahlung zum Auszahlungsbeginn.

Kranken- und Pflegeversicherung: zuständiges System statt Wohnsitzformel

Die Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich nicht allein nach der Adresse, sondern nach deinem Versicherungsstatus, deiner Beschäftigung, deinen Renten und den anwendbaren Koordinierungs- oder Sozialversicherungsabkommen. Ein privates Altersvorsorgedepot ist für sich genommen keine gesetzliche Rente und begründet nicht automatisch eine Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder einen Anspruch auf medizinische Sachleistungen im neuen Wohnsitzland.

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz können europäische Koordinierungsregeln bestimmen, welcher Staat für die soziale Absicherung zuständig ist. Bei Rentnerinnen und Rentnern können gesetzliche Renten und die Versicherungsbiografie für die Zuständigkeit und eine Registrierung mit einem S1-Formular wichtig sein. Ein privater AVD-Vertrag ersetzt diese Prüfung nicht; die konkrete Entscheidung trifft die zuständige Krankenkasse beziehungsweise ausländische Stelle.

Die BMF-FAQ behandelt gesondert, ob auf Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen deutsche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Sie ordnet Leistungen für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als beitragsfrei ein; freiwillig Versicherte, privat Versicherte und ausländische Systeme müssen gesondert geprüft werden. Diese Aussage über deutsches Beitragsrecht beweist weder, dass deine deutsche Mitgliedschaft nach einem Umzug fortbesteht, noch dass das Wohnsitzland die Leistung beitragsfrei lässt.

Außerhalb des EU-/EWR-Raums sind bilaterale Sozialversicherungsabkommen und das nationale Recht des Ziellands maßgeblich. Abkommen decken nicht zwingend alle Versicherungszweige ab; Pflegeversicherung kann anders behandelt werden als Krankenversicherung. Bei privater Krankenversicherung gelten außerdem die Tarifbedingungen und die jeweiligen Regeln zur Fortführung oder Umstellung des Vertrags.

Lass dir vor dem Wegzug von deiner Krankenkasse schriftlich bestätigen, ob deine Mitgliedschaft endet oder fortgeführt wird, welches Land für Sachleistungen zuständig ist, ob ein S1-Nachweis nötig ist und wie Beiträge sowie Pflegeleistungen behandelt werden. Erkundige dich zusätzlich bei der zuständigen Stelle des Ziellands. Bei einem Drittstaat solltest du ausdrücklich nach dem einschlägigen Abkommen und den nicht erfassten Versicherungszweigen fragen.

Zwei Beispiele: gleiche Auszahlung, andere Rechtsfragen

Beispiel 1: Sam erhält aus einem Altersvorsorgevertrag 800 Euro monatlich. Zwölf Zahlungen ergeben 800 Euro × 12 = 9.600 Euro Bruttoleistung im Kalenderjahr. Diese Multiplikation sagt noch nicht, dass 9.600 Euro in jedem Staat vollständig steuerpflichtig sind oder welcher Steuerbetrag anfällt: Dafür sind Förderanteile, Auszahlungsform, § 22 EStG und das anwendbare DBA maßgeblich. Bei weiter bestehender deutscher Steuerpflicht kann außerdem deutsches Recht relevant sein.

Beispiel 2: Lea wohnt beim Beginn ihrer Auszahlungsphase in einem EU-Staat, wird nach einem DBA aber einem Drittstaat als ansässig zugeordnet. Ihre Einkommensteuer auf die Leistung und die mögliche Förder-Rückzahlung nach § 95 sind zwei getrennte Prüfungen. Für § 95 zählt die besondere DBA-Zuordnung; für die Besteuerung muss zusätzlich der einschlägige Abkommensartikel zur konkreten Leistung geprüft werden.

In beiden Fällen kann die Krankenversicherung zu einem dritten Ergebnis führen. Ob Sam oder Lea in der deutschen GKV verbleiben, ein S1-Formular nutzen können oder im Wohnsitzstaat versichert werden, hängt nicht allein vom AVD-Bezug ab. Die Beispiele enthalten deshalb bewusst keine pauschale Nettoauszahlung oder Steuersatz-Prognose.

Checkliste vor dem Umzug oder dem Auszahlungsbeginn

1. Halte Umzugsdatum, Wohnsitze und tatsächliche Aufenthalte fest. 2. Kläre mit Steuerberatung oder Finanzamt, ob die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet oder ein Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG infrage kommt. 3. Lass deine Ansässigkeit nach dem konkreten DBA bestimmen und prüfe den Abkommensartikel für die vereinbarte Auszahlungsform.

4. Bitte den Anbieter um eine Aufstellung der geförderten und ungeförderten Leistungsteile, die Jahresbescheinigung und eine Auskunft zu einem möglichen Steuerabzug. 5. Frage die ZfA und den Anbieter, ob § 95 EStG und die Rückzahlungsregeln bei deinem Wohnsitz und Auszahlungsbeginn betroffen sind. 6. Lass dir von Kranken- und Pflegekasse den Status, die Zuständigkeit und mögliche Nachweise wie S1 schriftlich bestätigen.

7. Erkundige dich bei der ausländischen Steuer- und Sozialversicherungsstelle, wie der Vertrag, die Auszahlung und die Pflegeversicherung dort behandelt werden. 8. Bewahre Verträge, Förderhistorie, Steuerbescheide, DBA-Nachweise und Behördenantworten dauerhaft auf. Plane genügend Vorlauf ein: Ein Anbieter, eine Krankenkasse und ein Finanzamt beantworten jeweils nur den Teil ihrer Zuständigkeit.

Kurze Fragen zum Kapitel

Muss ich meine AVD-Auszahlung nach einem Umzug ins Ausland in Deutschland versteuern?

Das kann der Fall sein. § 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG erfasst bestimmte Einkünfte aus Altersvorsorgeleistungen auch bei beschränkter Steuerpflicht. Ob Deutschland die Leistung besteuern darf und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, richtet sich zusätzlich nach dem konkreten DBA und der Auszahlungsform.

Bedeutet ein Wohnsitz außerhalb der EU automatisch, dass die Auszahlung besteuert wird?

Nein. § 95 EStG kann ab Beginn der Auszahlungsphase eine Rückzahlung der Förderung auslösen; das ist von der Einkommensteuer auf die Leistung zu unterscheiden. Die Besteuerung richtet sich nach deutschem Steuerrecht und dem einschlägigen DBA.

Zahlt der Anbieter automatisch deutsche Quellensteuer ein?

Nicht pauschal. Frage den Anbieter, welche Beträge er bescheinigt und ob bei deinem Produkt und Status ein Steuerabzug vorgesehen ist. Prüfe zusätzlich mit dem Finanzamt, ob eine Erklärung oder ein Antrag nötig ist.

Bleibe ich mit deutschem Wohnsitz im Ausland automatisch in der GKV versichert?

Nein. Die Mitgliedschaft und der zuständige Staat hängen von Versicherungsstatus, Renten- und Beschäftigungsverlauf sowie EU-Koordinierung oder einem Sozialversicherungsabkommen ab. Kläre vor dem Umzug schriftlich mit deiner Krankenkasse, ob du versichert bleibst und ob ein S1-Nachweis erforderlich ist.

Sind Auszahlungen aus einem Altersvorsorgedepot im Ausland immer beitragsfrei?

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Die BMF-FAQ beschreibt die Behandlung nach deutschem GKV-/Pflegeversicherungsrecht für bestimmte Versicherungsgruppen. Für freiwillig oder privat Versicherte und für das ausländische System gelten eigene Prüfungen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen hängen vom Zielland, der Ansässigkeit, dem Versicherungsstatus und der konkreten Auszahlungsform ab. Die verlinkten Behördeninformationen ersetzen keine Prüfung des anwendbaren DBA oder eine individuelle Auskunft der zuständigen Stellen.

Den Wegzug während der Ansparphase und die Förderberechtigung behandelt Kapitel 68. Die Rückzahlung bei einem Drittstaatenwohnsitz zum Auszahlungsbeginn erklärt Kapitel 71. Zur Aufteilung geförderter und ungeförderter Leistungen lies Kapitel 101. Informationen zu Anbieterbescheinigungen findest du in Kapitel 103. Zur Übersicht von Teil XIII.

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