🚀 Neu: Discord-Community für Finanz.Guide – Melde dich an und erhalte den Einladungslink! Live-Q&A jeden ersten Dienstag
Teil XIV · Kapitel 106 10 Minuten Lesezeit

Tod während der Ansparphase: was geschieht mit dem Vertrag?

Stirbt die Inhaberin oder der Inhaber eines Altersvorsorgevertrags während der Ansparphase, sind zwei Fragen getrennt zu beantworten: Wer darf das Vermögen nach Vertrag und Erbrecht erhalten – und was geschieht mit der staatlichen Förderung? Der Vertrag wird nicht automatisch zum Vertrag des Ehegatten. Bei einer Auszahlung im Todesfall kann Förderung zurückzuzahlen sein; für eine qualifizierte Übertragung auf den Ehegatten sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Welche Regel greift, hängt deshalb sowohl von den gesetzlichen Voraussetzungen als auch von Vertrag, Begünstigung und Nachlass ab.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neue Produktwelt kann ab 1. Januar 2027 starten. Für frühere Beitragsjahre und bestehende Verträge können andere Gesetzesfassungen und Übergangsregeln gelten.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Der Todesfall beendet nicht automatisch alle Ansprüche aus dem Vertrag. Wer das Vermögen erhält, richtet sich nach Vertragsgestaltung, Begünstigtenbestimmung und Erbrecht.
  • 2. Bei einer Auszahlung geförderten Altersvorsorgevermögens im Todesfall greift grundsätzlich die Rückzahlungsvorschrift des § 93 EStG.
  • 3. Die Rückzahlung betrifft die auf das ausgezahlte geförderte Vermögen entfallenden Zulagen und festgestellten Steuerermäßigungsbeträge – nicht pauschal das gesamte Vertragsguthaben.
  • 4. Eine Übertragung des geförderten Vermögens auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten kann von der Rückzahlung ausgenommen sein; dafür gelten insbesondere Voraussetzungen zu Trennung und Wohnsitz.
  • 5. Der Anbieter meldet eine schädliche Verwendung vor der Auszahlung an die ZfA. Lass dir Begünstigung, Übertragungsweg und Rückzahlungsbetrag schriftlich erläutern.

Wichtig: Ob ein Ehegattenübertrag möglich ist und wer das Vermögen erhält, lässt sich nicht ohne Vertrags- und Nachlassunterlagen entscheiden. Kläre den Übertragungsweg mit dem Anbieter, bevor eine Auszahlung veranlasst wird.

Zwei Ebenen: Wer bekommt das Geld – und was passiert mit der Förderung?

Im Todesfall treffen zwei Regelwerke aufeinander. Das Vertrags- und Erbrecht klärt, wer einen Anspruch auf das Vermögen hat. Das Steuerrecht klärt, ob die bisherige Förderung erhalten bleibt oder bei einer Auszahlung zurückzuzahlen ist. Diese Fragen hängen zusammen, sind aber nicht identisch: Wer als Erbe oder begünstigte Person feststeht, erhält deshalb nicht automatisch auch die staatlichen Zulagen ohne Rückforderung.

Ein Altersvorsorgedepot ist kein gewöhnliches Wertpapierdepot, das Angehörige einfach weiterführen können. Es ist ein zweckgebundener Altersvorsorgevertrag. Der Tod führt nicht von selbst dazu, dass der überlebende Ehegatte Vertragspartner wird oder das Depot auf seinen Namen umgeschrieben wird. Der Anbieter muss zunächst feststellen, welche vertragliche Begünstigung gilt, welche Unterlagen benötigt werden und welcher Übertragungs- oder Auszahlungsweg vorgesehen ist.

Die neue Produktwelt kann ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Dieses Kapitel behandelt die Ansparphase eines geförderten Altersvorsorgevertrags. Für bestehende Riester-Verträge, frühere Beitragsjahre oder besondere Übergangsfälle können ältere Regeln maßgeblich sein. Auch Todesfälle während der Auszahlungsphase sind anders zu prüfen: Ein Auszahlplan und eine lebenslange Rente haben unterschiedliche Bedingungen und werden in den Kapiteln zu diesen Auszahlformen behandelt.

Wer erhält das Vertragsvermögen?

Zuerst ist der konkrete Vertrag zu prüfen: Gibt es eine wirksame Bezugs- oder Begünstigtenbestimmung? Welche Personen sind darin genannt, und gilt sie auch für den Todesfall während der Ansparphase? Fehlt eine passende Bestimmung oder ist sie unwirksam, muss der Anbieter die erbrechtliche Berechtigung und die Nachlassabwicklung klären. Eine testamentarische Regelung, ein Erbschein oder andere Nachweise können dabei relevant sein; was genau erforderlich ist, richtet sich nach dem Einzelfall und den Vertragsbedingungen.

Ein Ehegatte, ein Kind oder eine andere Person kann daher nicht allein aus der Verwandtschaft auf einen bestimmten Anspruch schließen. Umgekehrt bedeutet eine Begünstigtenbestimmung nicht automatisch, dass die Förderung ohne Folgen übertragen werden darf. Die Person, die das Geld zivilrechtlich erhält, und die Person, auf deren eigenen Altersvorsorgevertrag das geförderte Vermögen übertragen werden kann, müssen nicht dieselbe Rechtsfrage beantworten.

Auch die Höhe des Vermögens ist nicht zwingend gleich den eingezahlten Beiträgen. Bei einem Altersvorsorgedepot hängt der Wert von der Anlageentwicklung und den Vertragskosten ab. Ein Vertrag ohne Beitragsgarantie kann zum Todeszeitpunkt weniger wert sein als die Summe der Einzahlungen. Ob eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung besteht, hängt von einem gesonderten Vertragsbaustein ab; das Depot selbst ist keine automatische Lebensversicherung.

Warum eine Auszahlung im Todesfall Förderung kosten kann

§ 93 Absatz 1 EStG behandelt eine Auszahlung geförderten Altersvorsorgevermögens außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen grundsätzlich als schädliche Verwendung. Das Gesetz bezieht ausdrücklich auch Auszahlungen im Todesfall ein. Der Rückzahlungsbetrag umfasst die Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungsbeträge, soweit sie dem ausgezahlten geförderten Vermögen zuzuordnen sind.

Das heißt nicht, dass pauschal der gesamte Depotwert an den Staat zurückgeht oder dass jede Erbin und jeder Erbe selbst einen festen Betrag überweisen muss. Der Rückzahlungsbetrag wird nach den gesetzlichen Regeln ermittelt. Es kommt darauf an, welcher geförderte Vermögensteil ausgezahlt wird und welche Zulagen beziehungsweise Steuerermäßigungen diesem Teil zugeordnet sind. Aus dem aktuellen Depotstand allein lässt sich der Betrag deshalb nicht zuverlässig berechnen.

§ 94 EStG beschreibt den regulären Ablauf: Der Anbieter meldet die schädliche Verwendung vor der Auszahlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA ermittelt den Rückzahlungsbetrag und übermittelt ihn an den Anbieter. Dieser behält den Betrag ein, führt ihn ab und bescheinigt die einbehaltenen Beträge. Frag den Anbieter nach der schriftlichen Abrechnung und prüfe, ob sie den Auszahlungsbetrag, den geförderten Anteil und den Rückzahlungsbetrag getrennt ausweist.

Diese Förder-Rückzahlung ist von anderen Steuern zu unterscheiden. Insbesondere beantwortet § 93 EStG nicht, ob zusätzlich Erbschaftsteuer entsteht oder wie ein Erbe seine übrigen steuerlichen Pflichten erfüllt. Auch eine mögliche Steuer auf spätere Leistungen ist eine andere Frage. Verlasse dich deshalb nicht auf die verkürzte Aussage, das Erbe sei „steuerfrei“ oder die Förderung werde immer vollständig zurückgefordert.

Die Ausnahme: Übertragung auf den Altersvorsorgevertrag des Ehegatten

Für gefördertes Altersvorsorgevermögen enthält § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c EStG eine besondere Ausnahme: Wird es im Todesfall auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet, besteht für diesen übertragenen Teil keine Rückzahlungsverpflichtung. Es handelt sich um eine Übertragung in einen eigenen Altersvorsorgevertrag – nicht um eine freie Auszahlung des Geldes an den Ehegatten.

Die Ausnahme gilt nicht allein deshalb, weil zwei Personen verheiratet waren. Im Todeszeitpunkt dürfen sie nicht dauernd getrennt gelebt haben. Außerdem müssen die gesetzlichen Wohnsitz- oder Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt sein: grundsätzlich müssen beide in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat gewohnt haben beziehungsweise sich dort gewöhnlich aufgehalten haben. Für bestimmte vor dem Brexit begründete Wohnsitze im Vereinigten Königreich enthält das Gesetz eine eng begrenzte Übergangsregel. Bei einem grenzüberschreitenden Fall sollte der Anbieter die Voraussetzungen anhand der konkreten Daten schriftlich bestätigen.

Das Einkommensteuerrecht erstreckt seine Ehegattenregeln grundsätzlich auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften (§ 2 Absatz 8 EStG). Eine unverheiratete Lebensgefährtin oder ein unverheirateter Lebensgefährte ist dagegen nicht allein wegen der gemeinsamen Beziehung von der ausdrücklich geregelten Ehegatten-Ausnahme erfasst. Ob andere vertragliche oder erbrechtliche Rechte bestehen, ist davon getrennt zu prüfen.

Die Übertragung ist nicht automatisch. Der überlebende Ehegatte sollte den Anbieter zeitnah kontaktieren und nach dem notwendigen Antrag, den Nachweisen, dem eigenen zulässigen Altersvorsorgevertrag und der technischen Abwicklung fragen. Eine Frist oder Verfahrenszusage sollte nicht aus allgemeinen Internetbeiträgen abgeleitet werden: Maßgeblich sind der Gesetzestext, die Anbieterabwicklung und die Antwort der zuständigen Stelle im konkreten Fall.

Zwei Fälle im Vergleich

Angenommen, ein Vertrag hat am Todestag einen Wert von 40.000 Euro. Der Betrag ist nur ein Beispiel für den Depotstand; er verrät nicht, wie viel davon gefördert wurde und wie hoch ein Rückzahlungsbetrag ist.

Fall 1 – qualifizierte Übertragung: Die Ehegatten lebten nicht dauernd getrennt, erfüllten die Wohnsitzvoraussetzungen und der geförderte Vermögensteil wird auf einen auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen. Für den so übertragenen geförderten Teil greift die Ausnahme des § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c EStG. Der Anbieter muss trotzdem die Voraussetzungen und den tatsächlichen Übertragungsweg prüfen.

Fall 2 – Auszahlung an eine andere begünstigte Person: Wird das geförderte Vermögen an ein Kind oder eine andere Person ausgezahlt, greift die Ehegatten-Ausnahme nicht. Für die ausgezahlten geförderten Vermögensteile ist der Rückzahlungsbetrag nach § 93 EStG zu ermitteln. Die Person erhält daher nicht automatisch den vollen Depotwert ausgezahlt. Wie hoch der Abzug ausfällt, lässt sich aus den 40.000 Euro allein nicht berechnen; dafür werden die Förder- und Steuerdaten des Vertrags benötigt.

Die Beispiele zeigen den Unterschied zwischen Übertragung und Auszahlung, nicht eine individuelle Abrechnung. Insbesondere wird kein fester Prozentsatz des Depotwerts als Rückzahlung unterstellt.

Was Angehörige praktisch als Nächstes tun können

Melde den Todesfall dem Anbieter und frage nach den Unterlagen, die für die Prüfung der Bezugsberechtigung oder Erbenstellung benötigt werden. Bitte darum, vor einer Auszahlung schriftlich zu erklären, ob eine Übertragung auf einen eigenen Vertrag möglich ist, welche gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden und ob der Anbieter dazu noch Angaben der ZfA benötigt.

Lass dir außerdem den aktuellen Vertragswert, den Anteil geförderten Altersvorsorgevermögens und eine vorläufige oder endgültige Berechnung des Rückzahlungsbetrags getrennt ausweisen. Bei einem möglichen Ehegattenübertrag solltest du die Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaft, das Nicht-Dauernd-getrenntleben sowie den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt dokumentieren. Unterschreibe keine freie Auszahlung, bevor geklärt ist, ob dadurch die Möglichkeit einer förderunschädlichen Übertragung verloren geht.

Wenn Vertrag, Begünstigtenbestimmung und Erbnachweis nicht zusammenpassen oder der Anbieter eine Übertragung ablehnt, bitte um die konkrete Begründung und die zugrunde gelegte Gesetzesstelle. Für strittige Nachlassfragen oder eine mögliche Rückforderung nach § 94 EStG können unabhängige Rechts- oder Steuerberatung und die zuständige Stelle erforderlich sein.

Kurze Fragen zum Kapitel

Wird der Altersvorsorgevertrag nach dem Tod automatisch auf den Ehegatten übertragen?

Nein. Der Tod führt nicht automatisch zu einem Vertragswechsel. Der überlebende Ehegatte muss die Übertragung auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag mit dem Anbieter klären und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Müssen Kinder oder andere Erben immer alle Zulagen zurückzahlen?

Nicht pauschal. Bei einer Auszahlung geförderten Vermögens im Todesfall kann § 93 EStG die Rückzahlung der zugeordneten Zulagen und gesondert festgestellten Steuerermäßigungsbeträge auslösen. Die ZfA ermittelt den Betrag; die Ehegatten-Ausnahme kann für eine qualifizierte Übertragung gelten.

Kann mein unverheirateter Partner die Förderung ohne Rückzahlung übernehmen?

Die ausdrücklich geregelte Ausnahme in § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c EStG betrifft den Ehegatten. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind nach § 2 Absatz 8 EStG gleichgestellt. Für unverheiratete Partner gilt diese Ausnahme nicht allein aufgrund der Beziehung.

Gilt die Ausnahme auch, wenn der Ehegatte außerhalb der EU oder des EWR lebt?

Grundsätzlich verlangt § 93 EStG Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat. Für bestimmte vor dem Brexit begründete Wohnsitze im Vereinigten Königreich besteht eine eng begrenzte Übergangsregel. Grenzüberschreitende Fälle müssen anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Ist die Rückzahlung der Förderung dasselbe wie Erbschaftsteuer?

Nein. Die Rückzahlung nach § 93 EStG betrifft Zulagen und bestimmte Steuerermäßigungsbeträge aus der Altersvorsorgeförderung. Eine mögliche Erbschaftsteuer ist eine eigenständige Frage und wird dadurch nicht abschließend beantwortet.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Förderfolgen richten sich nach dem Gesetz und dem konkret ausgezahlten geförderten Vermögen. Wer zivilrechtlich begünstigt ist und welche Nachweise erforderlich sind, muss zusätzlich anhand des Vertrags und der Nachlassunterlagen geprüft werden.

Was ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag ist, erklärt Kapitel 7. Hinweise zu Zulagen und deren Kontrolle findest du in Kapitel 32. Für mögliche Folgen eines Wohnsitzes außerhalb Deutschlands ist Kapitel 68 relevant. Zur Übersicht von Teil XIV.

Weiterlesen

Artikel teilen

Wichtiger Hinweis

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen, Artikel und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellen keine Anlageberatung, Anlageempfehlung, Steuerberatung oder Rechtsberatung im Sinne des § 34f bzw. § 34h GewO dar und ersetzen diese nicht. Die dargestellten Berechnungen basieren auf vereinfachten Annahmen und historischen Durchschnittswerten. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Alle Angaben ohne Gewähr.