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Teil IX · Kapitel 71 12 Minuten Lesezeit

Ruhestand außerhalb EU/EWR: wann werden Zulagen zurückgefordert?

Ein Ruhestand außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums löst nicht schon beim Wegzug während der Ansparphase automatisch eine Rückforderung aus. Entscheidend ist grundsätzlich, wo sich dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase befindet. § 95 EStG ordnet dann die entsprechenden Rückzahlungsregeln an; auch eine abweichende Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann wichtig sein.

Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Die neuen Altersvorsorgeprodukte können ab 1. Januar 2027 angeboten werden; für Altverträge und frühere Beitragsjahre sind die jeweiligen Übergangsregeln zu beachten.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. § 95 EStG knüpft grundsätzlich an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb EU/EWR ab Beginn der Auszahlungsphase an – nicht allein an einen früheren Wegzug während des Sparens.
  • 2. Auch bei einem Wohnsitz in der EU oder im EWR kann § 95 greifen, wenn du nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb dieses Gebiets ansässig giltst.
  • 3. Die Rückzahlung betrifft die gesetzlich erfasste Förderung, nicht pauschal das gesamte Vertragsguthaben. Die ZfA ermittelt den Betrag anhand der Förderhistorie.
  • 4. Der Anbieter meldet den Fall grundsätzlich vor der Auszahlung an die ZfA und behält den mitgeteilten Rückzahlungsbetrag ein; ein möglicher Bescheid und seine Frist müssen geprüft werden.
  • 5. Für bestimmte langjährige UK-Wohnsitze und vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossene Verträge enthält § 95 eine eng begrenzte Ausnahme.

Wichtig: Nicht der bloße Ruhestand im Ausland, sondern der gesetzliche Zeitpunkt und deine Ansässigkeit sind entscheidend. Kläre vor dem Auszahlungsbeginn auch den möglichen DBA-Fall und lass den Rückzahlungsbetrag von der ZfA ermitteln.

Der entscheidende Zeitpunkt: Beginn der Auszahlungsphase

§ 95 EStG ist die zentrale Vorschrift für die Rückzahlung, wenn ein geförderter Altersvorsorgevertrag im Ruhestand mit einem Wohnsitz außerhalb EU/EWR ausgezahlt wird. Der Gesetzeswortlaut lässt die §§ 93 und 94 EStG entsprechend gelten, wenn sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der EU-Mitgliedstaaten und der Staaten befindet, für die das EWR-Abkommen gilt. Das Bundesfinanzministerium beschreibt die Folge in seiner FAQ zur Reform ebenfalls für den Ruhestand außerhalb der EU beziehungsweise des EWR.

Mit Auszahlungsphase ist der vertraglich und gesetzlich maßgebliche Beginn der Altersvorsorgeleistung gemeint. Das ist nicht automatisch der Tag, an dem du deine gesetzliche Rente beantragst oder dich selbst als Rentner bezeichnest. Prüfe deshalb, wann dein konkreter Vertrag in die Auszahlungsphase wechselt und welche Leistung dann beginnt. Ein Wohnsitzwechsel Jahre zuvor, während du noch sparst, ist nicht derselbe Vorgang; Kapitel 70 behandelt diese Ansparphase.

EU und EWR sind nicht austauschbare Alltagsbegriffe. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz ist weder EU-Mitglied noch EWR-Staat und liegt deshalb für § 95 grundsätzlich außerhalb des begünstigten Gebiets. Auch das Vereinigte Königreich liegt außerhalb; dafür enthält das Gesetz eine spezielle, sehr enge Übergangsausnahme.

Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und DBA getrennt prüfen

§ 95 stellt auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab. Eine abweichende Meldeadresse oder eine Postanschrift im Ausland entscheidet die Frage nicht allein. Maßgeblich sind die steuerrechtlichen Begriffe und die tatsächlichen Verhältnisse; bei mehreren Wohnorten können insbesondere verfügbare Wohnungen und der tatsächliche Aufenthalt eine Rolle spielen. Wenn der Beginn der Auszahlung näher rückt, solltest du deine Wohnsitzsituation deshalb mit belastbaren Unterlagen klären.

Die Vorschrift enthält ausdrücklich eine zweite Fallgruppe: Sie kann auch dann greifen, wenn du zwar einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat hast, aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat als außerhalb dieses Gebiets ansässig giltst. Ein EU-Wohnsitz allein ist daher keine sichere Antwort. Umgekehrt reicht es nicht, dass irgendein ausländisches Steuerrecht dich ebenfalls besteuert; entscheidend ist die Ansässigkeitszuordnung nach dem einschlägigen Abkommen. Kapitel 72 behandelt diesen Sonderfall ausführlicher.

Die Einordnung nach § 95 beantwortet nicht automatisch, welcher Staat deine spätere Leistung besteuert oder ob im Ausland Quellensteuer anfällt. Auch die Steuerpflicht auf die Auszahlung, das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen und mögliche Sozialversicherungsfolgen sind getrennte Fragen. Die Rückforderung deutscher Förderung ist nicht dasselbe wie die Besteuerung deiner laufenden Altersleistung.

Welche Zulagen und Steuervorteile können zurückgefordert werden?

§ 95 erklärt nicht das ganze Vertragsguthaben zur Rückzahlung. Er verweist auf die Folgen der §§ 93 und 94 EStG. § 93 bestimmt den Rückzahlungsbetrag grundsätzlich anhand der auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und der nach § 10a Absatz 4 EStG gesondert festgestellten Beträge.

Deshalb lässt sich der Betrag nicht zuverlässig aus dem heutigen Depotstand oder aus einer pauschalen Quote ableiten. Die Förderhistorie, die Zuordnung geförderter Vermögensteile und die steuerlich festgestellten Beträge müssen berücksichtigt werden. Es geht um die gesetzlich erfasste Förderung; deine selbst eingezahlten Beiträge werden nicht allein durch § 95 zu einer Zulage oder einem pauschalen Strafbetrag. Den konkreten Rückzahlungsbetrag ermittelt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).

Das BMF beschreibt die Folge für den Auslandsfall als Rückzahlung der gewährten Zulagen und gegebenenfalls zusätzlich gewährter steuerlicher Entlastungen. Die genaue Zuordnung und Höhe ergeben sich aus dem Förderkonto und der Berechnung nach §§ 93 und 94; ein pauschaler Prozentsatz des Depotstands wäre keine verlässliche Rechnung. Lass dir die zugrunde gelegten Beitragsjahre, Zulagen und nach § 10a Absatz 4 festgestellten Beträge von der ZfA erläutern.

Vier Fälle, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen

Du wohnst beim Beginn der Auszahlungsphase in Kanada und hast weder die besondere UK-Ausnahme noch einen anderen einschlägigen Sonderfall: Kanada liegt außerhalb EU/EWR. § 95 ordnet die entsprechende Anwendung der Rückzahlungsregeln an. Der Anbieter und die ZfA müssen die Förderung und den konkreten Betrag anhand deines Vertrags prüfen; aus dem Zielland allein lässt sich keine Euro-Summe ableiten.

Du beginnst die Auszahlungsphase mit Wohnsitz in Portugal und bist auch nach dem einschlägigen DBA nicht außerhalb EU/EWR ansässig: Allein wegen des Wohnsitzes in Portugal wird die Rückzahlungsfolge des § 95 nicht ausgelöst. Das ist keine Garantie für Zulagen auf neue Beiträge und sagt nichts über andere steuerliche Folgen aus.

Du ziehst bereits während der Ansparphase nach Kanada, der Auszahlungsbeginn liegt aber noch in der Zukunft: § 95 führt nicht allein durch diesen früheren Umzug sofort zur Rückzahlung. Neue Förderansprüche sind für die jeweiligen Beitragsjahre getrennt zu prüfen. Für einen engen Kreis bestimmter Altvertragsfälle gibt es zusätzlich die besondere Wegzugsregel in § 10a Absatz 6 EStG; Kapitel 70 grenzt sie ab.

Du lebst in einem EU-Staat, wirst aber nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen einem Drittstaat als ansässig zugeordnet: Auch dieser Fall steht ausdrücklich in § 95. Ob die Abkommensregel im konkreten Sachverhalt tatsächlich zu dieser Ansässigkeit führt, muss anhand des betreffenden DBA und der persönlichen Verhältnisse geprüft werden.

Ein Umzug in einen Drittstaat erst nach Beginn einer bereits laufenden Auszahlungsphase ist nicht mit einem Wohnsitz außerhalb EU/EWR schon ab ihrem Beginn gleichzusetzen. Der Wortlaut von § 95 nennt den Beginn als Bezugspunkt. Weil die Folgen von Zeitpunkt und konkreter Auszahlungsform abhängen können, solltest du einen späteren Umzug vorab mit Anbieter und ZfA klären, statt eine automatische Rückforderung oder Folgenlosigkeit anzunehmen.

So läuft die Prüfung und Rückzahlung grundsätzlich ab

Nach § 94 EStG meldet der Anbieter eine schädliche Verwendung grundsätzlich vor der Auszahlung elektronisch an die ZfA. Die ZfA ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt ihn dem Anbieter mit. Dieser behält den Betrag ein, führt ihn an die zentrale Stelle ab und bescheinigt dir die einbehaltenen Beträge. Weil § 95 die §§ 93 und 94 entsprechend für den Auslandsfall heranzieht, solltest du vor dem Auszahlungsbeginn mit dem Anbieter klären, welche Angaben und Nachweise er für Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit benötigt.

Kann die Rückzahlung beim Anbieter nicht oder nicht vollständig erfolgen, kann die ZfA den noch offenen Betrag durch Bescheid festsetzen. § 94 Absatz 2 EStG sieht für den im Bescheid festgesetzten verbleibenden Betrag grundsätzlich eine Zahlungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe vor. Die Festsetzungsfrist beträgt in den dort geregelten Fällen vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung erfolgt ist. Lies einen konkreten Bescheid einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung genau; die Fristen aus deinem Bescheid sind entscheidend.

Vor Beginn der Auszahlung ist eine schriftliche Klärung sinnvoll: Welcher Vertrag und welches Förderrecht gelten? An welchem Tag beginnt nach Vertrag und Gesetz die Auszahlungsphase? Wo liegen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt dann? Greift ein DBA-Tie-Breaker? Welche Zulagen und nach § 10a Absatz 4 festgestellten Beträge sind im ZfA-Konto dokumentiert? Eine allgemeine Auskunft des Anbieters ersetzt keinen Bescheid der zuständigen Stelle, kann aber helfen, fehlende Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen.

Reformstand, UK-Ausnahme und deine nächsten Schritte

Rechtsstand dieses Kapitels ist der 2. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; das BMF nennt den 1. Januar 2027 als Starttermin, ab dem Anbieter die neuen Produkte anbieten können. Für Beiträge bis einschließlich 2026 und für bestehende Riester-Verträge sind jedoch die jeweilige Gesetzesfassung und die Übergangsregeln des § 52 EStG zu beachten. Ein Jahreswechsel macht aus einem Altvertrag nicht automatisch einen neuen Altersvorsorgevertrag. Die BMF-FAQ erläutert die Auslandsfolge im Zusammenhang mit der Reform; für deinen Vertrag bleibt die konkrete Übergangsregel maßgeblich.

Eine ausdrücklich geregelte Ausnahme betrifft bestimmte Personen, die sich bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich aufhalten und deren Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen wurde. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Diese historische Übergangsregel ist keine allgemeine Ausnahme für heutige Umzüge nach Großbritannien und lässt sich nicht auf andere Drittstaaten übertragen.

Vor dem Ruhestand im Drittstaat solltest du deshalb den Auszahlungsbeginn, den tatsächlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt sowie eine mögliche DBA-Ansässigkeit schriftlich dokumentieren. Bitte Anbieter und ZfA um Prüfung der Förderhistorie und der Folgen für den konkreten Vertrag. Prüfe getrennt, wie die spätere Leistung im Wohnsitzstaat besteuert wird. Für allgemeine Umzugsfolgen lies Kapitel 68, für den Drittstaat während der Ansparphase Kapitel 70 und für die Aktualisierung deiner Vertragsdaten Kapitel 64.

Kurze Fragen zum Kapitel

Wann werden Zulagen bei Ruhestand außerhalb EU/EWR zurückgefordert?

§ 95 EStG knüpft grundsätzlich daran an, dass Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb EU/EWR liegt. Auch eine Ansässigkeit außerhalb dieses Gebiets nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann trotz EU-/EWR-Wohnsitz erfasst sein. §§ 93 und 94 gelten dann entsprechend.

Muss ich immer sämtliche Zulagen seit Vertragsbeginn zurückzahlen?

Nicht pauschal nach einer selbst berechneten Summe. Der Rückzahlungsbetrag richtet sich nach den gesetzlichen Regeln des § 93 EStG und umfasst die auf das geförderte Vermögen entfallenden Zulagen sowie gegebenenfalls gesondert festgestellte Steuerermäßigungen. Die ZfA ermittelt den Betrag anhand des konkreten Vertrags und der Förderhistorie.

Löst ein Umzug in einen Drittstaat während der Ansparphase sofort § 95 aus?

Nein, § 95 knüpft grundsätzlich an den Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase an. Ein früherer Umzug während des Sparens ist davon zu unterscheiden. Neue Förderansprüche und die enge Sonderregel des § 10a Absatz 6 EStG müssen separat geprüft werden.

Gilt die Rückzahlung auch bei einem Wohnsitz in der EU?

Ein EU-/EWR-Wohnsitz allein schließt § 95 nicht immer aus. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass du nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat als außerhalb EU/EWR ansässig giltst. Die konkrete Abkommensregel und deine persönliche Ansässigkeit sind entscheidend.

Gibt es eine Ausnahme für den Ruhestand im Vereinigten Königreich?

Ja, aber nur eng begrenzt: Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss sich seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich befinden und der Vertrag muss vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden sein. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Gesetzesverweise sind nach Rechtsstand und Vertragstyp zu lesen. Für bestehende Verträge gelten die einschlägigen Übergangsregeln; die BMF-FAQ ordnet die Auslandsfolge in den Reformkontext ein.

Den allgemeinen Überblick zu Auslandsumzügen findest du in Kapitel 68. Kapitel 70 erklärt den Drittstaaten-Umzug während der Ansparphase; welche Daten du dem Anbieter melden solltest, steht in Kapitel 64.

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