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Teil XIII · Kapitel 101 10 Minuten Lesezeit

Gemischter Vertrag: geförderte und ungeförderte Auszahlung aufteilen

Ein Vertrag kann geförderte und ungeförderte Beiträge zugleich enthalten. Bei einer späteren Leistung darf deshalb nicht ohne Weiteres der gesamte Betrag nach derselben Steuerregel behandelt werden. Die Leistung ist in ihre steuerlich unterschiedlich zu behandelnden Bestandteile aufzuteilen. Entscheidend sind die Förderzuordnung der Beiträge, die gesetzliche und vertragliche Auszahlungsform sowie die Angaben des Anbieters. Dieses Kapitel zeigt, wie du die Aufteilung nachvollziehst, ohne aus einer groben Einzahlungsquote eine eigene Steuerberechnung abzuleiten.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neuen Regeln der Produktwelt gelten im Wesentlichen ab 1. Januar 2027. Für frühere Beitragsjahre und bestehende Riester-Verträge sind die jeweils maßgeblichen Rechts- und Übergangsregeln zu prüfen.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Ein gemischter Vertrag wird nicht dadurch zu zwei Verträgen. Für die spätere Besteuerung muss aber feststehen, welcher Teil jeder Leistung auf geförderte und welcher auf ungeförderte Beiträge entfällt.
  • 2. Die geförderte Leistung umfasst auch die darauf beruhenden Zulagen und Erträge. Dieser Teil wird grundsätzlich in voller Höhe nachgelagert besteuert.
  • 3. Für ungeförderte Leistungsteile hängt die steuerliche Bemessungsgrundlage von der konkreten Leistungsform ab; „ungefördert“ bedeutet nicht automatisch steuerfrei.
  • 4. Die BMF-FAQ verlangt bei gemischten Beiträgen eine entsprechende Aufteilung der späteren Leistungen. Sie legt dort keine allgemeine Prozentformel für jede Vertrags- und Auszahlungsform fest.
  • 5. Nutze die getrennte Anbieterbescheinigung und lass dir Unklarheiten schriftlich erklären. Eine selbst berechnete Quote der Einzahlungen ersetzt diese Zuordnung nicht.

Wichtig: Eine selbst ermittelte Quote aus den Einzahlungen ersetzt weder die Zuordnung des Anbieters noch die gesetzliche Bescheinigung. Prüfe die ausgewiesenen Teilbeträge und frage bei Unklarheiten schriftlich nach.

Warum eine Auszahlung aus einem Vertrag zwei Steuerteile haben kann

Ein Altersvorsorgevertrag kann Geld enthalten, das steuerlich gefördert wurde, und Geld, für das keine Förderung gewährt wurde. Das passiert zum Beispiel, wenn in einzelnen Jahren Fördervoraussetzungen nicht erfüllt waren oder mehr als der förderfähige Betrag eingezahlt wurde. Ein solcher Vertrag muss nicht in getrennte Konten oder Depots aufgeteilt sein. Die steuerliche Unterscheidung bleibt trotzdem wichtig, wenn daraus eine Rente, ein Auszahlplan oder eine andere Leistung gezahlt wird.

Die Grundregel lautet: Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung. Für Leistungen aus ungeförderten Beiträgen gelten je nach Auszahlungsform andere Regeln. Eine Zahlung aus dem Vertrag kann daher aus zwei Teilen bestehen, die zwar gemeinsam überwiesen werden, steuerlich aber verschieden behandelt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärt ausdrücklich: Hat eine Person sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die daraus resultierenden Leistungen in der Auszahlungsphase entsprechend aufzuteilen. Das Wort „entsprechend“ ist wichtig: Es verlangt eine Zuordnung der Leistung zu den beiden Beitragsarten, ist aber für sich allein keine Rechenformel, mit der sich jede konkrete Auszahlung aus den historischen Einzahlungen exakt ableiten lässt.

Die Unterscheidung zwischen geförderten und ungeförderten Beiträgen während der Ansparphase erläutert Kapitel 82. Hier geht es um den nächsten Schritt: Wie wird aus dieser Zuordnung eine nachvollziehbare Aufteilung der tatsächlich gezahlten Leistung?

Zuerst klären: Welche Beiträge gelten als gefördert?

Für die neue Förderwelt beschreibt die BMF-FAQ geförderte Eigenbeiträge grundsätzlich als Beiträge bis zum jährlichen Höchstbetrag von 1.800 Euro zuzüglich der für das Beitragsjahr zustehenden Zulagen. Entscheidend ist aber nicht allein, wie viel du überwiesen hast: Förderberechtigung, Zulagenanspruch und die steuerliche Behandlung im konkreten Beitragsjahr gehören ebenfalls zur Prüfung. Ein Betrag unterhalb des Höchstbetrags ist deshalb nicht automatisch gefördert.

Zu den nicht geförderten Beiträgen können nach der BMF-FAQ insbesondere Einzahlungen in Jahren ohne Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis, Beträge, für die weder eine Zulage noch ein steuerlicher Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug gewährt wurde, sowie Beiträge oberhalb des Höchstbetrags gehören. Die Förderzuordnung kann sich von Jahr zu Jahr ändern. In einem Vertrag können deshalb mehrere Beitragsjahrgänge mit unterschiedlichen Förderständen zusammenkommen.

Für Beiträge bis einschließlich 2026 gelten die jeweils damals maßgeblichen Regeln. Die ab 2027 geltenden Grenzen dürfen nicht rückwirkend auf ältere Beitragsjahre übertragen werden. Auch bei einem bestehenden Riester-Vertrag ist zu prüfen, ob und welche Übergangs- oder Wahlregeln gelten. Der bloße Umstand, dass ein Vertrag ab 2027 weitergeführt oder übertragen wird, macht die gesamte Historie nicht automatisch einheitlich.

Halte deshalb die Unterlagen nach Beitragsjahr geordnet: eigene Einzahlungen, Zulagenfestsetzungen oder Rückforderungen sowie Steuerbescheide mit einer möglichen Günstigerprüfung. Ein Kontoauszug belegt zwar eine Zahlung, aber nicht unbedingt deren abschließende steuerliche Zuordnung.

Wie die Aufteilung der späteren Leistung funktioniert

Für die Aufteilung müssen zwei Fragen getrennt beantwortet werden. Erstens: Welcher Teil des Vertragsvermögens beziehungsweise der Leistung beruht auf geförderten und welcher auf ungeförderten Beiträgen? Zweitens: Welche Besteuerungsregel gilt jeweils für diese beiden Leistungsteile? Die erste Frage betrifft die Zuordnung; die zweite die Steuerregel. Eine zutreffende Quote allein entscheidet also noch nicht, wie viel Einkommensteuer am Ende anfällt.

§ 22 Nummer 5 EStG enthält die Besteuerungsregeln für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen. Für nicht geförderte Teile unterscheidet die ab 2027 geltende Fassung unter anderem zwischen lebenslangen Renten, bestimmten Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen und sonstigen Leistungen. Die Regeln verweisen dafür auf unterschiedliche steuerliche Vorschriften. Die Vertragsart und die konkrete Auszahlungsform sind daher ebenso wichtig wie die Förderzuordnung.

Die BMF-FAQ erklärt das Aufteilungsprinzip, nennt an dieser Stelle aber keine einheitliche Berechnungsmethode, die für jeden Vertrag, jede Wertentwicklung und jede Leistungsform gilt. Der Anbieter muss nach § 22 Nummer 5 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen die im Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen nach den gesetzlichen Kategorien gesondert mitteilen. Die Bescheinigung ist deshalb ein zentraler Anhaltspunkt für die Steuererklärung; wenn sie die Aufteilung nicht nachvollziehbar macht, solltest du beim Anbieter eine Erläuterung anfordern.

Leite die Aufteilung nicht einfach aus einer Quote der historischen Einzahlungen ab. Zum Vertragswert können Zulagen, unterschiedliche Anlagezeiträume, Gewinne oder Verluste, Kosten und Übertragungen beigetragen haben. Eine vereinfachte Rechnung wie „zwei Drittel meiner Einzahlungen waren gefördert, also sind zwei Drittel jeder heutigen Auszahlung gefördert“ ist keine verlässliche Bestimmung des steuerlich maßgeblichen Betrags.

Beispiel 1: Eine Monatszahlung wird in zwei Teile aufgeteilt

Angenommen, eine Person erhält monatlich 1.200 Euro. Der Anbieter weist für diese Zahlung 900 Euro als Leistung aus geförderten Beiträgen und 300 Euro als Leistung aus ungeförderten Beiträgen aus. Die Rechnung ist einfach: 900 Euro plus 300 Euro ergeben zusammen 1.200 Euro. Die Aufteilung von 75 zu 25 Prozent stammt in diesem Beispiel aus der Anbieterangabe und ist keine Quote, die aus den Einzahlungen selbst errechnet wurde.

Die 900 Euro aus dem geförderten Teil sind grundsätzlich in voller Höhe als steuerlich relevante Leistung anzusetzen. Die 300 Euro aus dem ungeförderten Teil werden nicht automatisch genauso behandelt. Bei einer lebenslangen Rente gelten andere Regeln als bei einem befristeten Auszahlplan oder einer sonstigen Kapitalleistung. Das Beispiel bestimmt also die Aufteilung der Bruttozahlung, nicht die endgültige Steuer.

Auch 900 Euro steuerlich relevante Leistung bedeuten nicht 900 Euro Einkommensteuer. Der Betrag fließt in die steuerliche Ermittlung ein; die tatsächliche Steuer hängt unter anderem von den übrigen Einkünften, Abzügen und der persönlichen Veranlagung ab. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind eine weitere, getrennte Frage.

Beispiel 2: Eine Kapitalleistung richtig auseinanderhalten

Nehmen wir eine einmalige Bruttoleistung von 20.000 Euro an. Die Anbieterbescheinigung ordnet davon 14.000 Euro dem geförderten und 6.000 Euro dem ungeförderten Teil zu. Die Beträge ergeben zusammen 20.000 Euro. Grundsätzlich wird der geförderte Anteil von 14.000 Euro vollständig nachgelagert besteuert. Für die 6.000 Euro ist anschließend die für diese konkrete Leistungsform einschlägige Regel zu bestimmen.

Handelt es sich bei einem ungeförderten Teil um eine sonstige Leistung im Sinne von § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c EStG, ist grundsätzlich der Unterschied zwischen der Leistung und den darauf entrichteten Beiträgen maßgeblich; die Vorschrift verweist zusätzlich auf § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG. Nur zur Veranschaulichung: Wenn auf den ausgewiesenen 6.000-Euro-Teil 4.500 Euro anrechenbare Beiträge entfallen und genau diese Regel anwendbar ist, beträgt der rechnerische Unterschied 1.500 Euro. Das ist keine Aussage, dass derselbe Rechenweg für jede Kapitalzahlung gilt.

Vor einer Steuererklärung ist deshalb zu prüfen, ob die Zahlung tatsächlich unter diese Fallgruppe fällt, welche Beiträge dem ungeförderten Teil zuzurechnen sind und ob eine gesetzliche Sonderregel greift. Bei einer lebenslangen Rente oder einer bestimmten Versicherungsleistung kann eine andere Norm und damit eine andere Bemessungsgrundlage gelten. Der Anbieter sollte die zugrunde gelegten Werte verständlich erläutern können.

Warum der ungeförderte Anteil nicht automatisch steuerfrei ist

„Nicht gefördert“ beschreibt zunächst, wie Beiträge in der Ansparphase behandelt wurden. Es bedeutet nicht, dass die spätere Leistung generell steuerfrei ausgezahlt wird. § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG knüpft die Besteuerung nicht geförderter Leistungen an die Art der Leistung und enthält dafür mehrere Fallgruppen.

Bei einer lebenslangen Rente verweist die ab 2027 geltende Vorschrift auf § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Bei bestimmten Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen verweist sie auf § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der für den Vertrag geltenden Fassung. Bei anderen Leistungen ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der darauf entrichteten Beiträge zu berücksichtigen. Welche Fallgruppe einschlägig ist, lässt sich nicht allein am Wort „Auszahlung“ erkennen.

Die pauschale Aussage „Bei ungeförderten Beiträgen wird nur der Gewinn besteuert“ ist daher zu grob. Sie kann eine bestimmte Fallgruppe verkürzt beschreiben, darf aber nicht auf jede Rente und jede Kapitalzahlung übertragen werden. Auch der Begriff „Ertragsanteil“ ist nicht für alle Formen des ungeförderten Leistungsteils die passende Kurzform.

Dieses Kapitel berechnet bewusst keine individuelle Einkommensteuer. Dafür müssen Förderzuordnung, Vertragsunterlagen, Leistungsart und das für das Beitrags- beziehungsweise Auszahlungsjahr geltende Recht zusammen betrachtet werden. Die Kapitel zur Besteuerung geförderter Leistungen und zur Besteuerung ungeförderter Leistungsteile behandeln die einzelnen Regeln jeweils vertieft.

Was du in der Anbieterbescheinigung kontrollieren solltest

§ 22 Nummer 5 EStG verpflichtet den Anbieter unter den dort genannten Voraussetzungen, nach Ablauf des Kalenderjahres die zugeflossenen Leistungen nach den gesetzlichen Kategorien gesondert mitzuteilen. Das betrifft insbesondere den erstmaligen Leistungsbezug, bestimmte Fälle nach § 93 EStG und eine Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung. Die Bescheinigung kann elektronisch bereitgestellt werden; das Gesetz sieht auch vor, dass nach der erstmaligen Übermittlung auf weitere Bescheinigungen verzichtet werden kann.

Prüfe zuerst, ob der bescheinigte Gesamtbetrag mit den tatsächlich erhaltenen Zahlungen des Kalenderjahres übereinstimmt. Vergleiche danach die ausgewiesenen geförderten und ungeförderten Beträge mit der Mitteilung des Anbieters über die Zusammensetzung deiner Leistung. Eine reine Jahresübersicht mit einem Gesamtbetrag beantwortet nicht automatisch jede Frage zur steuerlichen Behandlung der einzelnen Teile.

Bitte den Anbieter bei Unklarheiten schriftlich um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung: Welche Beträge wurden als gefördert oder ungefördert eingeordnet? Welche Zulagen, Beitragsjahre und Überträge sind berücksichtigt? Wie wurden Wertentwicklung und Kosten auf die Teilbeträge bezogen? Und nach welcher Regel wurde die konkrete Auszahlung den Beitragsarten zugeordnet? Bewahre sowohl die Antwort als auch die Bescheinigung auf.

Weichen Bescheinigung, Vertragsübersicht und tatsächliche Zahlungen voneinander ab, solltest du nicht eigenmächtig einen Betrag in der Steuererklärung ersetzen. Bitte zunächst um Berichtigung oder Erklärung und prüfe bei einem Steuerbescheid die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung. Für Zulagenbescheide und Steuerbescheide können unterschiedliche Stellen, Verfahren und Fristen gelten.

Ältere Beitragsjahre und bestehende Riester-Verträge

Die neuen Regeln und Grenzen für die ab 2027 ausgerichtete Produktwelt dürfen nicht ohne Prüfung auf frühere Beitragsjahre übertragen werden. Bei einem älteren Riester-Vertrag können Beitragsjahre nach unterschiedlichen Fassungen des EStG behandelt werden. Maßgeblich sind deshalb nicht nur die heutige Vertragsbezeichnung, sondern auch das Beitragsjahr, der Förderstatus, die Übergangsvorschriften und gegebenenfalls eine wirksame Entscheidung für die neue Förderung.

Auch nach einem Anbieterwechsel oder einer zulässigen Übertragung sollte die steuerliche Historie der Vertragswerte nachvollziehbar bleiben. Eine Übertragung ist nicht automatisch eine Barauszahlung; sie kann aber neue Unterlagen und eine neue Anbieterbescheinigung erfordern. Lass dir bestätigen, welche geförderten und ungeförderten Werte der neue Anbieter übernimmt und welche Nachweise du für spätere Auszahlungen aufbewahren musst.

Wenn mehrere Verträge, Zulagenkorrekturen, Versorgungsausgleich oder ein Wechsel zwischen alten und neuen Förderregeln beteiligt sind, reicht eine allgemeine Prozentrechnung regelmäßig nicht aus. In solchen Fällen sind die individuellen Unterlagen und die einschlägigen Übergangsregeln ausschlaggebend. Hole vor einer bindenden Entscheidung oder einer strittigen Steuererklärung qualifizierte Beratung ein.

Prüfschritte vor der ersten Auszahlung

1. Stelle die Unterlagen nach Beitragsjahr zusammen: Einzahlungen, Zulagen, Rückforderungen und Steuerbescheide. 2. Bitte den Anbieter vor dem Start um eine getrennte Darstellung der geförderten und ungeförderten Vertragswerte beziehungsweise Leistungen. 3. Lass dir bestätigen, auf welchen Stichtag und welche Vertragswerte sich die Aufteilung bezieht.

4. Prüfe, welche Auszahlungsform vereinbart ist und welche Regel § 22 Nummer 5 EStG für den ungeförderten Anteil vorsieht. 5. Gleiche die erste Abrechnung und die spätere Jahresbescheinigung mit den tatsächlichen Zahlungseingängen ab. 6. Frage bei Abweichungen nach, bevor du Werte selbst umdeutest. So trennst du die sachliche Aufteilung von der danach erforderlichen Steuerberechnung.

Für eine sinnvolle Vorbereitung müssen Bruttoleistung, steuerlich bescheinigte Beträge und tatsächlich abgezogene Steuer auseinandergehalten werden. Ergänzend können Kranken- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer und die gesamte Einkommenssituation relevant sein. Ein Anbieter berechnet mit seiner Bescheinigung nicht automatisch deine endgültige Einkommensteuer.

Kurze Fragen zum Kapitel

Wird bei einem gemischten Vertrag die ganze Auszahlung voll besteuert?

Nicht pauschal. Der auf geförderte Beiträge entfallende Leistungsteil wird grundsätzlich vollständig nachgelagert besteuert. Für den ungeförderten Teil richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der konkreten Leistungsform.

Kann ich den geförderten Anteil aus meiner Einzahlungsquote ableiten?

Eine Quote aus den historischen Einzahlungen ist keine verlässliche Berechnung des heutigen Vertragswerts oder jeder späteren Zahlung. Nutze die Anbieterzuordnung und lass dir die Berechnung bei Unklarheiten erläutern.

Ist der ungeförderte Anteil steuerfrei?

Nein, nicht automatisch. Je nach Auszahlungsform können etwa Regeln zum Ertragsanteil, zu Versicherungsleistungen oder zum Unterschied zwischen Leistung und Beiträgen gelten.

Was mache ich, wenn die Bescheinigung nur einen Gesamtbetrag nennt?

Bitte den Anbieter schriftlich um die getrennte Zuordnung und eine Erklärung der angesetzten Beitrags-, Zulagen- und Vertragswerte. Vergleiche die Antwort mit deinen Jahresunterlagen und ändere die Bescheinigung nicht selbst.

Gelten die neuen Grenzen ab 2027 auch für alle alten Riester-Beiträge?

Nein. Für frühere Beitragsjahre gelten die damals maßgeblichen Vorschriften. Bei bestehenden Riester-Verträgen sind Förderhistorie, Übergangsregeln und mögliche Entscheidungen zur neuen Förderung gesondert zu prüfen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die BMF-FAQ erläutert die Aufteilung gemischter Leistungen; für die konkreten Besteuerungsregeln ist die im jeweiligen Beitrags- und Auszahlungsjahr geltende Gesetzesfassung maßgeblich. Eine individuelle Steuerberechnung ersetzt dieses Kapitel nicht.

Wie Beiträge und Vertragsanteile grundsätzlich zugeordnet werden, erklärt Kapitel 82. Hinweise zu den jährlichen Zulagen- und Steuerunterlagen findest du in Kapitel 89. Zur Übersicht der Besteuerung im Ruhestand geht es zurück zu Teil XIII der Altersvorsorgedepot-Bibel.

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