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Teil XIII · Kapitel 104 · Entwurf 10 Minuten Lesezeit

Kranken- und Pflegeversicherung bei Auszahlung

Ob auf eine Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung anfallen, lässt sich nicht allein am Begriff „Rente“ oder an der steuerlichen Förderung ablesen. Entscheidend sind dein Versicherungsstatus, die rechtliche Einordnung des Vertrags und die Art der Leistung. Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten andere Bemessungsregeln als für freiwillige Mitglieder; bei einer privaten Krankenversicherung richtet sich die Prämie grundsätzlich nicht nach dem Einkommen. Dieses Kapitel ordnet die Fälle ein und zeigt, was vor Auszahlungsbeginn zu klären ist.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neue Produktwelt kann ab 1. Januar 2027 starten. Für frühere Beitrags- und Auszahlungsjahre sind die jeweils geltenden Vorschriften und Übergangsregeln maßgeblich.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Eine steuerpflichtige AVD-Auszahlung ist nicht automatisch beitragspflichtig. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge folgen unterschiedlichen Vorschriften.
  • 2. Bei Pflichtversicherten ist der gesetzliche Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen maßgeblich; eine privat abgeschlossene AVD-Leistung ist darin grundsätzlich nicht als eigene Einkunftsart genannt.
  • 3. Freiwillig gesetzlich Versicherte werden nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beurteilt. Private Rentenzahlungen können dazugehören; die neuen AVD-Auszahlformen sind nicht pauschal mit jeder privaten Rentenversicherung gleichzusetzen.
  • 4. In der sozialen Pflegeversicherung verweisen die Bemessungsregeln auf die GKV-Vorschriften. Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung wird die Prämie grundsätzlich nicht als Prozentsatz der AVD-Auszahlung berechnet.
  • 5. Betriebliche Altersversorgung und privater Altersvorsorgevertrag sind nicht dasselbe. Die Regeln für Betriebsrenten, insbesondere für Einmalkapital, dürfen nicht ungeprüft auf eine AVD-Auszahlung übertragen werden.

Entwurf: Dieses Kapitel ist noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft lässt sich die Behandlung neuer AVD-Auszahlformen nicht pauschal aus den Regeln für Pflichtversicherte ableiten. Kläre deinen Vertrag vor der Auszahlung mit der Krankenkasse.

Zuerst den Versicherungsstatus feststellen

Die erste Frage lautet nicht „Wie hoch ist meine AVD-Rente?“, sondern „Wie bin ich im Auszahlungszeitpunkt krankenversichert?“. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist zu unterscheiden, ob du pflichtversichert bist oder freiwillig Mitglied bist. Auch innerhalb der Pflichtversicherung gibt es unterschiedliche Konstellationen, etwa eine Beschäftigung neben einer Rente oder die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Der Status entscheidet darüber, welche Einnahmen die Krankenkasse überhaupt berücksichtigen darf.

Bei privat Krankenversicherten ist die Beitragslogik wiederum eine andere. Die private Krankenversicherung (PKV) berechnet ihre Prämien nach Tarif, vereinbartem Leistungsumfang und versicherungsmathematischen Faktoren, nicht als prozentualen Abzug von jeder zusätzlichen Einnahme. Die dazugehörige private Pflege-Pflichtversicherung folgt ebenfalls nicht der einkommensbezogenen Beitragsberechnung der sozialen Pflegeversicherung.

Eine Auszahlung kann daher in der Einkommensteuererklärung zu erfassen sein, ohne dass derselbe Betrag automatisch die Bemessungsgrundlage für GKV- oder Pflegebeiträge erhöht. Umgekehrt bedeutet eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit nicht, dass die Auszahlung steuerfrei wäre. Die beiden Prüfungen müssen getrennt erfolgen.

Stelle die Statusfrage anhand des aktuellen Bescheids deiner Krankenkasse und nicht allein anhand deiner bisherigen Erwerbsbiografie. Wer etwa im Ruhestand freiwillig versichert ist, darf die für pflichtversicherte Rentner geltenden Regeln nicht einfach auf sich übertragen. Bei einem Wechsel des Status, einer Beschäftigung oder einer Familienversicherung kann sich die beitragsrechtliche Einordnung ändern.

Was gilt für Pflichtversicherte in der GKV?

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nennt § 226 SGB V die Einnahmen, die der Beitragsbemessung zugrunde liegen. Für pflichtversicherte Rentner führt § 237 SGB V insbesondere den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, der Rente vergleichbare Einnahmen und Arbeitseinkommen auf. § 229 SGB V beschreibt, welche Bezüge als solche rentenvergleichbaren Versorgungsbezüge gelten. Das ist ein gesetzlich abgegrenzter Katalog und keine allgemeine Regel, nach der jede private Einnahme automatisch verbeitragt wird.

Eine privat abgeschlossene, zertifizierte Altersvorsorge ist nicht allein deshalb eine gesetzliche Rente oder Betriebsrente, weil daraus im Ruhestand regelmäßige Zahlungen fließen. Die üblichen privaten AVD-Leistungen sind in den genannten Vorschriften nicht als eigene beitragspflichtige Einkunftsart aufgeführt. Für Pflichtversicherte spricht der gesetzliche Katalog deshalb grundsätzlich dagegen, eine solche private Auszahlung zusätzlich als GKV-Einnahme anzusetzen. Maßgeblich bleiben aber die konkrete Vertragsgestaltung und die tatsächliche rechtliche Zuordnung.

Auch die BMF-FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge ordnet Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen für Pflichtversicherte in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als beitragsfrei ein. Diese amtliche Einordnung passt zum engeren gesetzlichen Einkünftekatalog. Sie ist nicht auf freiwillig oder privat Versicherte und nicht auf ausländische Versicherungssysteme zu übertragen. Bei einer tatsächlich betrieblichen Altersversorgung ist zudem zuerst zu klären, ob die Leistung unter die dafür geltenden Sonderregeln fällt.

§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V erfasst Renten der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich bestimmter Zusatzversorgungen. Zugleich nimmt die Vorschrift Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG aus dieser Kategorie heraus. Diese Abgrenzung ist wichtig, aber keine pauschale Aussage für jeden denkbaren Vertrag, der umgangssprachlich „Altersvorsorge“ heißt. Eine vom Arbeitgeber eingerichtete Betriebsrente muss daher anders geprüft werden als ein privates Altersvorsorgedepot im eigenen Vertrag.

Der Begriff „Pflichtversicherter“ ist nicht mit „KVdR-Rentner“ gleichzusetzen. Bei einer pflichtversicherten Beschäftigung gilt der Einkünftekatalog des § 226 SGB V; bei pflichtversicherten Rentnern ist § 237 SGB V maßgeblich. Eine private AVD-Auszahlung wird dadurch nicht automatisch zu Arbeitsentgelt oder zu einer Betriebsrente. Bei Sonderfällen wie einem tatsächlich betrieblichen Vertrag, einer Direktversicherung oder einer Zahlung aus einem Versorgungssystem solltest du die Vertragsunterlagen von der Krankenkasse einordnen lassen.

Für Betriebsrenten gibt es besondere Vorschriften und – bei Pflichtversicherten – einen Freibetrag in der Krankenversicherung, dessen Höhe sich ändern kann. Diese Regeln betreffen nicht ohne Weiteres ein privates Altersvorsorgedepot. Rechne also nicht mit einem Betriebsrentenfreibetrag, bevor geklärt ist, ob die Leistung rechtlich tatsächlich aus einer betrieblichen Altersversorgung stammt.

Warum freiwillig Versicherte die Auszahlung gesondert prüfen müssen

Für freiwillige GKV-Mitglieder schreibt § 240 SGB V eine Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor. Die Einzelheiten regelt der GKV-Spitzenverband in den Beitragsverfahrensgrundsätzen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt als Beispiele für zusätzliche Einnahmen freiwillig Versicherter Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kreis der zu berücksichtigenden Einnahmen ist damit weiter als bei den besonderen Bemessungsregeln für pflichtversicherte Rentner.

Der aktuelle Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands führt private Rentenversicherungen, darunter auch Riester-Rentenversicherungen, für freiwillige Mitglieder als beitragspflichtige Einnahmen auf. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass jede neuartige AVD-Leistung in jeder Auszahlform identisch behandelt wird. Ein Auszahlplan aus einem Depot ist nicht zwingend eine Versicherungsrente; eine Kapitalzahlung kann anderen Regeln unterliegen als eine laufende Rente. Der Katalog ist ein wichtiger Prüfmaßstab, aber die konkrete AVD-Leistung muss anhand des Vertrags und der geltenden Grundsätze bewertet werden.

Eine allgemeine Befreiung, die sich allein aus der steuerlichen Zertifizierung oder der nachgelagerten Besteuerung ergibt, solltest du nicht unterstellen. Umgekehrt sollte auch eine Krankenkasse nicht ohne Prüfung jeden AVD-Betrag mit einer privaten Versicherungsrente gleichsetzen. Bitte vor der ersten Auszahlung um eine schriftliche Einschätzung und übermittle dafür die Produktbeschreibung, den Versicherungsschein beziehungsweise Vertrag, die geplante Leistungsform sowie die Aufstellung des Anbieters.

Ob und in welcher Höhe tatsächlich Beiträge entstehen, hängt außerdem von deinen übrigen beitragspflichtigen Einnahmen, der Beitragsbemessungsgrenze und der für dich geltenden Mindestbemessungsgrundlage ab. Ein zusätzlicher Betrag kann die Beiträge nur bis zur jeweils geltenden Grenze erhöhen. Deshalb lässt sich aus einer monatlichen AVD-Rate allein kein verlässlicher GKV-Beitrag berechnen. Kassenindividueller Zusatzbeitrag und weitere persönliche Merkmale spielen ebenfalls eine Rolle.

Für die soziale Pflegeversicherung gelten bei freiwilligen Mitgliedern nach § 57 Absatz 4 SGB XI entsprechende Regeln zur Beitragsbemessung; die Beiträge tragen freiwillig Versicherte grundsätzlich selbst. Das macht eine vorherige Anfrage bei Krankenkasse und Pflegekasse besonders sinnvoll, gerade wenn die AVD-Auszahlung in der Nähe des Ruhestands beginnt und sich gleichzeitig dein Versicherungsstatus ändert.

Rente, Auszahlplan und Einmalbetrag nicht verwechseln

Ein Altersvorsorgedepot kann nach den neuen Regeln in unterschiedlichen Formen ausgezahlt werden, etwa als befristeter Auszahlplan oder – je nach Produkt – als lebenslange Rente. Zusätzlich kann eine zulässige Einmal- oder Teilkapitalzahlung vorgesehen sein. Für die Sozialversicherung ist die Bezeichnung allein nicht entscheidend: Es kommt darauf an, ob die Leistung nach dem einschlägigen Recht als gesetzliche Rente, Versorgungsbezug, private Rentenleistung oder sonstige Einnahme einzuordnen ist.

Für bestimmte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die tatsächlich Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V darstellen, ordnet das Gesetz an, dass ein Einhundertzwanzigstel als monatlicher Zahlbetrag gilt, höchstens für 120 Monate. Diese sogenannte 1/120-Regel betrifft nicht automatisch jede Kapitalauszahlung aus einem privaten Altersvorsorgevertrag. Sie darf insbesondere nicht allein deshalb angesetzt werden, weil ein AVD eine Einmalzahlung ermöglicht.

Bei freiwilliger Versicherung können die Beitragsverfahrensgrundsätze eine private Leistung wiederum anders behandeln als der spezielle Katalog für pflichtversicherte Mitglieder. Die dort aufgeführten privaten Versicherungsrenten und Kapitalleistungen zeigen, dass Auszahlform und Herkunft eine Rolle spielen. Der GKV-Katalog von 2026 nennt allerdings keine allgemeingültige Sonderregel für jede neue depotbasierte AVD-Auszahlungsform. Eine belastbare Einordnung braucht deshalb die konkrete Vertrags- und Auszahlungsbeschreibung.

Auch steuerliche Regeln beantworten die Beitragsfrage nicht. Ob ein geförderter Teil vollständig der Einkommensteuer unterliegt oder ein ungeförderter Teil nach einer anderen Vorschrift behandelt wird, sagt nicht automatisch aus, ob der Betrag bei der Krankenkasse anzusetzen ist. Kapitel 102 behandelt die Steuerfolgen nach Auszahlungsform; Kapitel 103 erklärt die Anbieterbescheinigung. Für Kranken- und Pflegeversicherung müssen zusätzlich die sozialrechtlichen Regeln geprüft werden.

Kranken- und Pflegeversicherung getrennt, aber zusammen prüfen

Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist häufig zugleich Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Die Bemessungsregeln für Pflichtversicherte in der Pflegeversicherung verweisen in § 57 Absatz 1 SGB XI auf zahlreiche Vorschriften des SGB V, darunter die Regeln zu beitragspflichtigen Einnahmen und Versorgungsbezügen. Bei freiwilligen GKV-Mitgliedern gilt nach § 57 Absatz 4 SGB XI § 240 SGB V entsprechend. Die Prüfung der AVD-Auszahlung folgt deshalb vielfach einer ähnlichen Statusunterscheidung wie in der Krankenversicherung.

Ähnlich bedeutet aber nicht, dass in beiden Versicherungszweigen jede Einzelheit identisch ist. Beitragssätze, Zuschläge und Entlastungsregeln können unterschiedlich ausgestaltet sein. Beispielsweise ist ein Freibetrag für Betriebsrenten in der Krankenversicherung nicht ohne Weiteres mit einer gleich hohen Freigrenze in der Pflegeversicherung gleichzusetzen. Die konkrete Vorschrift und der jeweilige Versicherungsstatus müssen für beide Zweige getrennt geprüft werden.

Wenn du von einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft in die PKV wechselst oder privat pflegeversichert bist, gelten andere Finanzierungsregeln. In der sozialen Pflegeversicherung freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge grundsätzlich selbst; § 59 SGB XI regelt die Beitragstragung. Frage deshalb nicht nur deine Krankenkasse, sondern bei Bedarf auch die zuständige Pflegekasse nach der Einordnung des konkreten Auszahlungswegs.

Was gilt bei privater Kranken- und Pflegeversicherung?

Bei der PKV werden die laufenden Prämien grundsätzlich nach dem vereinbarten Tarif, dem Leistungsumfang und den versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet. Sie steigen daher nicht automatisch, wenn du zusätzlich eine AVD-Rente erhältst oder einen Auszahlplan nutzt. Die Auszahlung ist keine neue Bemessungsgrundlage, auf die der Versicherer einfach den GKV-Beitragssatz anwendet.

Privat Krankenversicherte benötigen zudem eine private Pflege-Pflichtversicherung. Auch deren Finanzierung ist nicht mit einer einkommensabhängigen Beitragsberechnung in der sozialen Pflegeversicherung gleichzusetzen. Es gelten der konkrete Versicherungsvertrag und gesetzliche Vorgaben für die private Pflegeversicherung. Ein AVD-Bezug ändert die Prämie daher nicht nach dem Muster „Auszahlung mal Beitragssatz“.

Einkommensänderungen können bei anderen Fragen trotzdem relevant sein, etwa wenn Sozialleistungen oder ein Zuschuss zur Krankenversicherung beantragt werden oder Hilfebedürftigkeit geprüft wird. Das ist von der tariflichen Beitragsberechnung der PKV zu unterscheiden. Kläre solche Ansprüche separat mit dem Rentenversicherungsträger beziehungsweise dem zuständigen Sozialleistungsträger; leite daraus keine pauschale Beitragspflicht auf die AVD-Auszahlung ab.

Drei Beispiele zur Einordnung

Beispiel 1 – pflichtversicherte Rentnerin: Eine Person bezieht 2.000 Euro gesetzliche Rente im Monat und erhält zusätzlich 600 Euro aus einem privaten zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Wenn der Vertrag tatsächlich privat und keine betriebliche Altersversorgung ist, werden die 600 Euro nicht allein wegen ihrer Auszahlung zu einer gesetzlichen Rente oder zu einem Versorgungsbezug nach § 229 SGB V. Für die Beitragsbemessung nach § 237 SGB V sind die dort aufgeführten Einnahmen maßgeblich. Die 2.000 Euro gesetzliche Rente bleiben davon unberührt; weitere beitragspflichtige Einnahmen sind gesondert zu prüfen.

Beispiel 2 – freiwillig GKV-versicherter Rentner: Dieselbe Person ist freiwillig versichert und bezieht neben 2.000 Euro gesetzlicher Rente monatlich 600 Euro aus einem AVD. Der Krankenkasse muss die tatsächliche Leistungsart offengelegt werden. Falls sie die 600 Euro nach § 240 SGB V und den Beitragsgrundsätzen als beitragspflichtige Einnahme einordnet, ergäbe die einfache Addition 2.000 + 600 = 2.600 Euro vor Anwendung der übrigen Regeln und der Beitragsbemessungsgrenze. Das Beispiel behauptet nicht, dass jeder neue AVD-Auszahlplan zwingend so bewertet wird.

Beispiel 3 – Kapitalbetrag aus einer betrieblichen Altersversorgung: Eine Einmalzahlung von 24.000 Euro aus einer Leistung, die rechtlich tatsächlich als Versorgungsbezug nach § 229 SGB V gilt, kann nach der dortigen Regel rechnerisch mit 24.000 ÷ 120 = 200 Euro pro Monat angesetzt werden, längstens für 120 Monate. Die Rechnung veranschaulicht nur den gesetzlichen Verteilungsmechanismus für den einschlägigen Versorgungsbezug. Sie ist keine allgemeine Rechenregel für eine private AVD-Kapitalauszahlung und bestimmt auch nicht allein die Beitragshöhe.

Was du vor der ersten Auszahlung prüfen solltest

Lass dir zunächst von Krankenkasse und Pflegekasse bestätigen, ob du im Auszahlungszeitpunkt pflichtversichert, freiwillig versichert oder privat versichert bist. Bei einem geplanten Statuswechsel sollte die Einordnung nicht erst nach der Auszahlung erfolgen. Wenn du eine KVdR-Mitgliedschaft erwartest, prüfe, ob sie tatsächlich festgestellt wurde; ein Rentenbezug allein beweist sie nicht.

Fordere vom Anbieter eine genaue Beschreibung der vorgesehenen Leistung an: laufender Auszahlplan oder Leibrente, einmaliger Kapitalbetrag, Beginn und Dauer der Zahlungen sowie die rechtliche Produktart. Bei einer betrieblichen Altersversorgung kommen zusätzlich Arbeitgeberfinanzierung, Entgeltumwandlung und der Versicherungsnehmer während der Ansparphase in Betracht. Diese Angaben helfen der Kasse, einen privaten AVD von einem Betriebsrentenanspruch abzugrenzen.

Bitte die Kasse schriftlich um die beitragsrechtliche Einordnung und frage, welche Unterlagen sie benötigt. Lass dir dabei auch erklären, ob sie für Kranken- und Pflegeversicherung getrennte Bescheide erstellt, welche Einnahmen bereits berücksichtigt sind und wie eine mögliche Einmalzahlung zeitlich behandelt wird. Hebe Antwort, Vertrag und Anbieterbescheinigung auf. Wenn die Einordnung nicht nachvollziehbar ist, nutze den Rechtsbehelf, der im Beitragsbescheid genannt wird, und beachte dessen Frist.

Plane nicht mit einem pauschalen Nettobetrag aus einem Rechner, bevor Status und Leistungsform geklärt sind. Beitragssätze, Zusatzbeiträge und Bemessungsgrenzen ändern sich; außerdem kann dieselbe Auszahlung bei zwei Personen wegen unterschiedlicher Versicherungswege anders behandelt werden. Für eine individuelle verbindliche Entscheidung ist die zuständige Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse maßgeblich.

Kurze Fragen zum Kapitel

Sind AVD-Auszahlungen für alle gesetzlich Versicherten beitragsfrei?

Nein, eine pauschale Aussage wäre falsch. Bei Pflichtversicherten ist der gesetzliche Katalog nach §§ 226 und 237 SGB V maßgeblich; freiwillig Versicherte werden nach § 240 SGB V und den Beitragsverfahrensgrundsätzen beurteilt. Die konkrete Vertrags- und Auszahlform muss berücksichtigt werden.

Muss ich als pflichtversicherter Rentner Beiträge auf mein privates AVD zahlen?

Eine privat abgeschlossene AVD-Leistung ist grundsätzlich nicht allein deshalb eine gesetzliche Rente oder ein Versorgungsbezug nach § 229 SGB V. Ob eine besondere betriebliche oder vertragliche Konstellation vorliegt, sollte die Krankenkasse anhand des Vertrags prüfen.

Können freiwillig GKV-Versicherte Beiträge auf private Altersvorsorge zahlen?

Ja, private Rentenleistungen werden im GKV-Einnahmenkatalog für freiwillige Mitglieder grundsätzlich als beitragspflichtig aufgeführt. Daraus folgt aber keine abschließende Pauschalregel für jede neue AVD-Auszahlform. Lass deinen Vertrag und die konkrete Leistung schriftlich von der Krankenkasse einordnen.

Wird eine AVD-Kapitalauszahlung immer auf 120 Monate verteilt?

Nein. Die 1/120-Regel in § 229 Absatz 1 SGB V gilt für bestimmte nicht regelmäßig wiederkehrende Versorgungsbezüge. Sie lässt sich nicht automatisch auf eine private Kapitalauszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag übertragen.

Steigt mein PKV-Beitrag, wenn ich eine AVD-Rente erhalte?

Die PKV-Prämie wird grundsätzlich nicht als Prozentsatz deiner laufenden Einkünfte berechnet. Maßgeblich sind Tarif und Vertragsbedingungen. Eine AVD-Auszahlung erhöht den Beitrag deshalb nicht automatisch; mögliche Zuschüsse oder Sozialleistungsansprüche sind davon getrennt zu prüfen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Regeln unterscheiden nach Versicherungsstatus und Leistungsart. Die amtlichen Informationen und der Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands ergänzen einander; sie ersetzen keine individuelle Entscheidung der zuständigen Krankenkasse oder Pflegekasse.

Wie Einmalzahlung, Leibrente und Auszahlplan steuerlich unterschieden werden, erklärt Kapitel 102. Welche Beträge der Anbieter bescheinigt, behandelt Kapitel 103. Steuer und Sozialversicherung bei einem Wohnsitz im Ausland ordnet Kapitel 105 ein. Zur Übersicht von Teil XIII geht es zurück zur Altersvorsorgedepot-Bibel.

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