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Teil IX · Kapitel 68 12 Minuten Lesezeit

Umzug ins Ausland in der Ansparphase: was passiert mit Vertrag und Zulage?

Ein Umzug ins Ausland beendet dein Altersvorsorgedepot nicht automatisch – und löst nicht automatisch eine Rückzahlung aller bisherigen Zulagen aus. Ob du für weitere Beitragsjahre Förderung erhältst, hängt aber von deinem persönlichen Fördertatbestand, dem anwendbaren Recht und deiner steuerlichen Einordnung ab. Vertrag, neue Förderung und eine mögliche Rückforderung musst du getrennt prüfen.

Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Für Beitragsjahre bis 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln; die neue Förderwelt gilt im Wesentlichen ab dem Beitragsjahr 2027. Bestandsverträge und Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Ein Wohnsitzwechsel allein ist grundsätzlich weder eine Kündigung noch eine Auszahlung des Vertragsguthabens. Vertragsbedingungen und Anbieterprozesse können aber beeinflussen, ob und wie du den Vertrag weiter besparst.
  • 2. Der Zulagenanspruch wird für jedes Beitragsjahr nach den dann geltenden Regeln geprüft. Das Land, in das du ziehst, entscheidet nicht allein über den Anspruch.
  • 3. Für Beitragsjahre bis 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln; die beschlossene neue Förderwelt gilt im Wesentlichen ab dem Beitragsjahr 2027. Bei Bestandsverträgen sind Übergangsregeln zu beachten.
  • 4. Ein Wegzug während der Ansparphase ist nicht automatisch eine schädliche Verwendung. Für bestimmte Personengruppen enthält § 10a Absatz 6 EStG jedoch eine besondere Rückzahlungsfolge.
  • 5. Die Rückzahlungsregel bei einem Wohnsitz außerhalb EU/EWR nach § 95 EStG knüpft grundsätzlich an den Beginn der Auszahlungsphase an – nicht allein an den Umzug während des Sparens.

Wichtig: Eine pauschale Zusage wie „im EU-Ausland gibt es immer Zulagen“ oder „beim Wegzug werden alle Zulagen zurückgefordert“ ist nicht belastbar. Prüfe Förderstatus, Beitragsjahr und Vertrag getrennt.

Drei Fragen statt einer: Vertrag, Förderung und Rückforderung

Bei einem Umzug ins Ausland werden oft drei verschiedene Folgen vermischt. Erstens: Bleibt der Vertrag bestehen? Zweitens: Kannst du für künftige Beitragsjahre weiter Zulagen und gegebenenfalls den Sonderausgabenabzug erhalten? Drittens: Müssen bereits gewährte Förderbeträge zurückgezahlt werden? Für diese Fragen gelten unterschiedliche Regeln.

Ein Umzug als solcher ist im Einkommensteuergesetz nicht allgemein als Kündigung oder Auszahlung des Altersvorsorgevertrags geregelt. Das vorhandene Vertragsguthaben verschwindet deshalb nicht automatisch. Ob dein Anbieter Beiträge aus dem neuen Wohnsitzstaat annimmt, welche Nachweise er verlangt und ob einzelne Vertragsoptionen weiter verfügbar sind, musst du zusätzlich in den Vertragsbedingungen und beim Anbieter prüfen. Eine Kündigung oder Auszahlung kann andere, steuerlich nachteilige Folgen haben und sollte nicht vorschnell als vermeintlich notwendiger Schritt erfolgen.

Auch die Förderberechtigung ist keine Eigenschaft, die für alle Vertragsjahre unverändert feststeht. Maßgeblich sind die persönlichen Voraussetzungen im jeweiligen Beitragsjahr. Eine neue Anschrift kann ein Hinweis auf eine geänderte steuerliche oder versicherungsrechtliche Situation sein; sie ersetzt aber nicht deren Prüfung. Kapitel 64 erklärt, welche Kontaktdaten du aktualisieren solltest.

Erst das Beitragsjahr und den Vertragstyp bestimmen

Für Beiträge bis einschließlich 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Riester-Regeln. Die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ist zwar beschlossen und verkündet, die neuen Förderregeln gelten im Wesentlichen aber erst ab dem Beitragsjahr 2027. Ein Umzug ändert nicht rückwirkend, welches Recht für ein früheres Beitragsjahr maßgeblich war.

Ab 2027 richtet sich die unmittelbare Zulageberechtigung weiterhin nach den gesetzlich beschriebenen Personengruppen des § 10a EStG. Dazu gehören insbesondere bestimmte Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung; die Reform ergänzt weitere Zugangswege. Es genügt daher weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch ein Vertrag allein. Umgekehrt bedeutet ein ausländischer Wohnsitz nicht in jedem Fall, dass ein gesetzlicher Fördertatbestand entfällt.

Bei einem bestehenden Riester-Vertrag kommen außerdem die Übergangsvorschriften in Betracht. Sie können dazu führen, dass für den Vertrag weiterhin das bisherige Förderrecht gilt oder dass ein Wechsel in die neue Förderwelt erklärt wurde. Prüfe deshalb deine Vertragsunterlagen und frühere Mitteilungen; behandle nicht automatisch jeden Vertrag ab 2027 wie einen neu abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag. § 52 EStG und die Reformvorschriften regeln den Übergang.

Der Wohnsitzstaat ist wichtig – aber nicht die ganze Prüfung

Für die Förderung sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, Versicherungspflicht und besondere gesetzliche Gleichstellungen auseinanderzuhalten. Ob die unbeschränkte Steuerpflicht endet, richtet sich nicht allein nach der Abmeldung in Deutschland: Ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt kann fortbestehen; außerdem kann eine Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Das erfolgt nicht automatisch: Auf Antrag müssen inländische Einkünfte vorliegen und grundsätzlich entweder mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Der Grundfreibetrag kann nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat gekürzt werden; die ausländischen Einkünfte sind grundsätzlich durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Ob das im Einzelfall greift, muss steuerlich geprüft werden.

Für eine unmittelbar berechtigte Person ist daher zuerst zu klären, welcher konkrete Zugang nach § 10a EStG vorliegt und ob dieser im Beitragsjahr fortbesteht. Ein weiterhin bestehendes deutsches Pflichtversicherungsverhältnis kann anders zu beurteilen sein als ein Wegzug, bei dem sowohl die deutsche Versicherung als auch die steuerliche Anknüpfung endet. Grenzgänger, Entsendungen und Beschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber sind eigene Fallgruppen; Staatsangehörigkeit oder Postadresse beantworten sie nicht. Weitere internationale Sonderfälle sind in der Kapitelübersicht zu Teil IX eingeordnet.

Bei einer nur mittelbar berechtigten Ehepartnerin oder einem mittelbar berechtigten Ehepartner ist zusätzlich § 79 EStG zu prüfen. Das neue Recht verlangt grundsätzlich, dass beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat haben; dazu kommen ein eigener Vertrag, mindestens 120 Euro eigener Beitrag im Beitragsjahr und eine noch nicht begonnene Auszahlungsphase. Eine eng gefasste Ausnahme gilt, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Sie ist keine allgemeine Ausnahme für jeden Auslandsumzug.

EU/EWR und Drittstaat sind deshalb hilfreiche erste Sortierungen, aber kein vollständiger Fördertest. Die Kapitelübersicht zu Teil IX ordnet die Länderfälle, die spätere Auszahlungsphase und die besondere DBA-Ansässigkeit getrennt ein.

Rückforderung: Ein Umzug ist nicht automatisch schädliche Verwendung

Eine schädliche Verwendung nach § 93 EStG betrifft grundsätzlich gefördertes Altersvorsorgevermögen, das außerhalb der gesetzlich zugelassenen Fälle an die berechtigte Person ausgezahlt wird. Der bloße Wechsel des Wohnsitzes ist nicht dasselbe wie eine Auszahlung. Für eine gewöhnlich unmittelbar berechtigte Person folgt deshalb nicht allein aus dem Umzug während der Ansparphase automatisch, dass sämtliche bisher gewährten Zulagen zurückzuzahlen sind.

Wichtig ist eine eng begrenzte Sonderregel in § 10a Absatz 6 EStG: Endet bei den dort erfassten Personen die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und werden sie nicht nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, gelten die Vorschriften über die Rückzahlung entsprechend. Diese Folge darf nicht auf alle Personen mit Auslandswohnsitz übertragen werden. Ob du überhaupt zu diesem besonderen Personenkreis gehörst, muss anhand des konkreten Fördertatbestands und des Beitragsjahres geprüft werden.

Davon zu unterscheiden ist § 95 EStG. Die Vorschrift erstreckt die Rückzahlungsregeln grundsätzlich auf den Fall, dass sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der EU- und EWR-Staaten befindet oder eine Person trotz Wohnsitzes dort nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb dieses Gebiets ansässig gilt. Das ist eine eigene Frage für den Ruhestand und kein allgemeiner Rückforderungsautomatismus beim Wegzug in der Ansparphase. Die Kapitelübersicht zu Teil IX führt diesen späteren Prüfpunkt gesondert auf.

Wenn du den Vertrag kündigst, Kapital außerhalb eines gesetzlich zugelassenen Falls entnimmst oder einen Anbieterwechsel planst, können weitere Regeln zu schädlicher Verwendung, Übertragung und Besteuerung greifen. Das ist gesondert zu prüfen; der Umzug allein ist kein Grund, den Vertrag aufzulösen.

Zwei Beispiele: Warum das Zielland allein keine Antwort gibt

Mara zieht aus Deutschland nach Österreich und arbeitet weiter in einem Beschäftigungsverhältnis, für das sie in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bleibt. Sie kündigt ihren Vertrag nicht. Für die Förderung des jeweiligen Beitragsjahres muss sie dennoch prüfen lassen, ob ihr konkreter Zugang nach § 10a EStG fortbesteht und welche Angaben der Anbieter für den Zulagenantrag benötigt. Der Wohnsitz in Österreich ist ein relevanter Umstand, aber keine alleinige Zusage für die Zulage.

Jonas zieht nach Kanada, beendet seine deutsche Beschäftigung und ist weder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig noch für das betreffende Jahr nach § 1 Absatz 3 EStG entsprechend zu behandeln. Wenn kein anderer Fördertatbestand greift, kann er für künftige Beitragsjahre nicht einfach wegen des weiter bestehenden Vertrags neue Zulagen beanspruchen. Das Guthaben wird durch die Auswanderung nicht automatisch ausgezahlt. Ob eine Rückzahlung bereits gewährter Förderung ausgelöst wird, muss getrennt geprüft werden – insbesondere, ob die Sonderregel des § 10a Absatz 6 für ihn gilt. Ein späterer Rentenbeginn außerhalb EU/EWR ist nochmals eine eigene Prüfung nach § 95 EStG.

Beide Beispiele sind bewusst keine pauschalen Länderregeln. In der Praxis können Versicherungszuordnung, deutsche Einkünfte, weitere Wohnsitze, Familienstatus, DBA und der konkrete Förderzeitraum das Ergebnis verändern.

Vor und nach dem Umzug: diese Punkte solltest du klären

1. Notiere Umzugsdatum, neuen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt sowie alle bestehenden Wohnsitze. Ein Umzug mitten im Kalenderjahr kann für Meldung, Steuerstatus und einzelne Beitragszeiträume wichtig sein.

2. Prüfe für jedes betroffene Beitragsjahr den Vertragstyp und das anwendbare Förderrecht: bisheriger Riester-Vertrag, Übergangsregel oder neuer Vertrag nach den ab 2027 geltenden Regeln.

3. Kläre mit der zuständigen Stelle, ob du im jeweiligen Beitragsjahr unmittelbar oder mittelbar zulageberechtigt bist. Sammle dafür Nachweise zu Versicherungspflicht, Beschäftigung, Einkommensteuerpflicht, Familienstand und gegebenenfalls dem Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG.

4. Informiere den Anbieter über deine neue Adresse und frage schriftlich, ob Beiträge, Zulagenantrag und Vertragsverwaltung aus dem Zielland weiter möglich sind und welche Unterlagen oder Fristen gelten. Eine Anbieterbestätigung ersetzt keine behördliche Prüfung des Zulagenanspruchs.

5. Im neuen Förderrecht ab 2027 wird die Grund- und Kinderzulage nach § 86 EStG grundsätzlich nur gewährt, wenn du im Beitragsjahr mindestens 120 Euro Mindesteigenbeitrag leistest. Der Antrag auf Zulage muss nach § 89 EStG grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr beim Anbieter eingehen; für 2027 ist das der 31. Dezember 2029. Diese Antragsfrist ersetzt keine andere Frist und gilt nicht als pauschale Aussage für jeden Altvertrag.

6. Frage bei bereits erhaltenen Zulagen ausdrücklich, ob du zu den in § 10a Absatz 6 EStG genannten Personen gehörst und ob die dortige Wegzugsfolge einschlägig ist. Bitte um eine schriftliche Einordnung für deinen Förderzeitraum; verlasse dich nicht auf eine allgemeine Aussage wie „Umzug ins Ausland ist immer unschädlich“ oder „alle Zulagen werden zurückgefordert“.

7. Kündige oder entnimm kein Kapital, bevor du mögliche Folgen für Vertrag, Förderung und Besteuerung geprüft hast. Plane außerdem die Auszahlungsphase separat, besonders wenn du voraussichtlich außerhalb EU/EWR leben oder nach einem DBA dort ansässig sein wirst.

Kurze Fragen zum Kapitel

Muss ich mein Altersvorsorgedepot wegen des Umzugs kündigen?

Nein, ein Umzug beendet den Vertrag nicht automatisch. Ob Beiträge aus dem Ausland weiter möglich sind und welche Anbieterbedingungen gelten, musst du mit deinem Anbieter klären. Eine Kündigung kann zusätzliche Förder- und Steuerfolgen haben.

Bekomme ich im EU- oder EWR-Ausland immer weiter Zulagen?

Nein. EU- oder EWR-Wohnsitz allein garantiert keine Zulage. Entscheidend sind dein konkreter Fördertatbestand, der Vertrag, das Beitragsjahr und gegebenenfalls Voraussetzungen für eine mittelbare Berechtigung nach § 79 EStG.

Verliere ich beim Umzug in einen Drittstaat alle bisherigen Zulagen?

Nicht pauschal. Ein Umzug während der Ansparphase ist nicht automatisch eine schädliche Verwendung. Für bestimmte Personen kann § 10a Absatz 6 EStG eine Rückzahlungsfolge auslösen; die Regel gilt nicht unterschiedslos für alle Auswandernden.

Wann greift die Rückzahlungsregel für einen Wohnsitz außerhalb EU/EWR?

§ 95 EStG knüpft grundsätzlich an den Beginn der Auszahlungsphase außerhalb EU/EWR oder an eine entsprechende Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen an. Das ist von der besonderen Wegzugsregel für bestimmte Personen während der Ansparphase zu unterscheiden.

Ändern sich die Regeln für meinen bestehenden Riester-Vertrag ab 2027 automatisch?

Nein, nicht allein durch den Umzug oder den Jahreswechsel. Für Bestandsverträge gelten Übergangsregeln; prüfe, ob dein Vertrag im bisherigen Förderrecht bleibt oder ob ein Wechsel in die neue Förderwelt erklärt wurde. Entscheidend sind Vertrag, Beitragsjahr und die gesetzlichen Übergangsbestimmungen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Vorschriften sind nach Beitragsjahr und Förderregime zu lesen. Die verlinkten Fassungen ab 2027 sind dokumentierte künftige Gesetzesfassungen; für deinen Vertrag und persönlichen Status ist die jeweils maßgebliche Fassung entscheidend.

Welche Daten du dem Anbieter bei einem Umzug mitteilen solltest, erklärt Kapitel 64. Weitere Länder- und Sonderfälle sind in Teil IX der Kapitelübersicht eingeordnet.

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