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Teil XI · Kapitel 81 9 Minuten Lesezeit

Steueraufschub in der Ansparphase: was wird wann besteuert?

Im zertifizierten Altersvorsorgevertrag werden Erträge nicht jedes Jahr so besteuert wie in einem frei verfügbaren Wertpapierdepot. Das bedeutet aber nicht, dass das angesparte Vermögen dauerhaft steuerfrei bleibt: Die Besteuerung wird grundsätzlich in die Auszahlungsphase verlagert. Entscheidend ist, welcher Teil der späteren Leistung auf geförderten Beiträgen beruht und wann der Anbieter tatsächlich auszahlt.

Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Das neue Fördersystem ist grundsätzlich auf Beitragsjahre ab 2027 ausgerichtet; für 2026 und bestehende Riester-Verträge gelten Übergangs- und Wahlvorschriften.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Während der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge im zertifizierten Vertrag grundsätzlich nicht laufend beim Vertragsinhaber besteuert.
  • 2. Der Steueraufschub ist keine endgültige Steuerbefreiung: Leistungen aus geförderten Beiträgen werden später grundsätzlich als sonstige Einkünfte besteuert.
  • 3. Bei geförderten Vertragsanteilen ist grundsätzlich die gesamte darauf entfallende Leistung steuerlich relevant – nicht nur der Anlagegewinn.
  • 4. Zulage, Sonderausgabenabzug und spätere Besteuerung sind verschiedene Schritte und dürfen nicht als doppelte Förderung oder als garantierte Steuererstattung dargestellt werden.
  • 5. Bei ungeförderten Beiträgen kommt es auf die Art der späteren Leistung an. Die Einzelheiten und Zuordnung der Vertragsanteile gehören in die Prüfung des konkreten Vertrags.

Wichtig: Steueraufschub ist keine dauerhafte Steuerfreiheit. Für Leistungen aus geförderten Beiträgen wird grundsätzlich die gesamte darauf entfallende Leistung besteuert, nicht nur der Wertzuwachs.

Steueraufschub heißt: später, nicht nie

Ein Altersvorsorgedepot ist kein gewöhnliches Wertpapierdepot, das du jederzeit frei verkaufen und auszahlen lassen kannst. Es ist Bestandteil eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags mit besonderen Förder- und Auszahlungsregeln. Der steuerliche Grundgedanke lautet: Die Besteuerung wird nicht bei jeder laufenden Ertragsbuchung oder Umschichtung fällig, sondern grundsätzlich auf den späteren Leistungsbezug verschoben. Das ist nachgelagerte Besteuerung.

Das Wort „Steueraufschub“ ist deshalb genauer als „steuerfrei“. Zinsen, Ausschüttungen und Wertsteigerungen können innerhalb des Vertrags wieder angelegt werden, ohne dass für dich als Vertragsinhaber jedes Jahr allein deshalb Einkommensteuer auf diese Beträge festgesetzt wird. Die Besteuerung der späteren Leistung bleibt davon unberührt.

Die Aussage bezieht sich auf die laufende Besteuerung beim Vertragsinhaber. Sie ist keine Garantie für eine bestimmte Rendite oder einen bestimmten Kontostand. Kosten, Kursverluste und andere Belastungen aus der Anlage können die Wertentwicklung weiterhin beeinflussen.

Was passiert steuerlich während der Ansparphase?

Während das Geld im zertifizierten Vertrag bleibt, wird die Wertentwicklung grundsätzlich nicht jährlich wie ein persönlicher Kapitalertrag versteuert. Das betrifft etwa Zinsen, Ausschüttungen und realisierte Gewinne aus einem Verkauf innerhalb des Vertrags. Auch ein Wechsel zwischen zulässigen Anlagen oder eine Wiederanlage von Erträgen löst für sich genommen grundsätzlich keine Auszahlung an dich aus.

Damit unterscheidet sich der Vertrag von einem frei verfügbaren Depot: Dort können Ausschüttungen, Vorabpauschalen oder realisierte Gewinne laufende steuerliche Folgen für die Anlegerin oder den Anleger auslösen. Im Altersvorsorgevertrag steht dagegen der spätere Bezug der Vertragsleistung im Mittelpunkt. Die genaue steuerliche Behandlung eines freien Depots hängt unter anderem von Anlageart, Fondsstatus und persönlicher Situation ab; ein pauschaler Vergleich mit einem festen Steuersatz wäre daher irreführend.

Der Aufschub setzt voraus, dass das Vermögen im Rahmen des begünstigten Vertrags verbleibt und die gesetzlichen Vertragsbedingungen eingehalten werden. Eine vorzeitige oder nicht begünstigte Auszahlung kann andere Folgen auslösen. Solche Fälle sind von der normalen Besteuerung in der Auszahlungsphase zu trennen und werden in Kapitel 83 zur schädlichen Verwendung gesondert behandelt.

Beispiel: Erträge bleiben zunächst im Vertrag

Angenommen, in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag liegen 10.000 Euro. Die Anlagen erzielen im Laufe eines Jahres einen Wertzuwachs von 600 Euro. Solange dieser Zuwachs im Vertrag bleibt und nicht an die Vertragsinhaberin ausgezahlt wird, entsteht grundsätzlich nicht allein wegen der jährlichen Wertsteigerung eine persönliche Einkommensteuer auf diese 600 Euro.

Steigen die Anlagen im nächsten Jahr weiter oder werden Erträge wieder angelegt, verschiebt sich die laufende Besteuerung ebenfalls nicht automatisch auf jedes einzelne Börsenereignis. Der Vertragswert kann dadurch wachsen, aber auch fallen. Das Beispiel sagt nichts über eine garantierte Rendite aus und berücksichtigt weder Kosten noch mögliche Belastungen innerhalb der Anlagen.

Wird später eine Leistung aus dem geförderten Vertragsanteil ausgezahlt, ist nicht einfach nur der rechnerische Jahresgewinn steuerlich relevant. Maßgeblich sind die Regeln für die Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag. Der Steueraufschub verlagert den Besteuerungszeitpunkt; er streicht die Besteuerung nicht aus der Rechnung.

Beitrag, Zulage und Steuerentlastung sind nicht dasselbe

Die staatliche Förderung während des Ansparens besteht aus mehreren getrennten Mechanismen. Je nach Anspruch gibt es Zulagen, und Beiträge können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft, ob der Sonderausgabenabzug über den Zulagenanspruch hinaus einen zusätzlichen Steuervorteil bringt. Eine Zulage wird dem Vertrag gutgeschrieben; eine Steuerentlastung zeigt sich dagegen im Steuerbescheid und ist nicht automatisch eine Überweisung in gleicher Höhe.

Ab dem 1. Januar 2027 gelten die neuen Förderregeln grundsätzlich für Beitragsjahre ab 2027. Die BMF-FAQ beschreibt, dass die bisherige Systematik aus steuerlicher Förderung der Beiträge in der Ansparphase und nachgelagerter Besteuerung der Leistungen im Alter beibehalten wird. Für Beitragsjahre bis einschließlich 2026 und für bestehende Riester-Verträge sind die jeweils geltenden Vorschriften und Übergangsregeln gesondert zu prüfen.

Deshalb solltest du drei Fragen auseinanderhalten: Wurde ein Beitrag gefördert? Wurde dafür eine Zulage oder ein Sonderausgabenvorteil berücksichtigt? Und wie wird die spätere Auszahlung behandelt? Die Antworten können für verschiedene Teile desselben Vertrags unterschiedlich sein. Kapitel 82 ordnet geförderte und ungeförderte Vertragsanteile vertieft ein.

Wann beginnt die Besteuerung?

Die Besteuerung setzt grundsätzlich ein, wenn eine Leistung aus dem Vertrag tatsächlich in der Auszahlungsphase zufließt. Maßgeblich ist dann der ausgezahlte Betrag und nicht, wann die darin enthaltenen Fondsanteile ursprünglich gekauft wurden oder welchen Wertzuwachs sie zwischenzeitlich erzielt haben. Eine laufende Zahlung wird grundsätzlich dem Steuerjahr ihres Zuflusses zugeordnet; für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen können besondere gesetzliche Regeln gelten.

Leistungen, die auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, werden nach § 22 Nummer 5 EStG grundsätzlich als sonstige Einkünfte erfasst. Bei einem vollständig geförderten Vertragsanteil ist daher grundsätzlich die ganze darauf entfallende Leistung steuerlich relevant – einschließlich der geförderten Beiträge, der Zulagen und der darauf entfallenden Erträge. Es wird nicht nur der Gewinn gegenüber den Einzahlungen besteuert.

Die konkrete Auszahlungsform bleibt wichtig. Eine lebenslange Rente, ein Auszahlungsplan, eine zulässige Teilkapitalauszahlung und eine wohnungswirtschaftliche Verwendung können unterschiedlichen Regeln folgen. Dieses Kapitel erklärt das Grundprinzip des Steueraufschubs; die Detailregeln der jeweiligen Auszahlungsform und Sonderfälle werden in den Kapiteln zur Auszahlungsphase behandelt.

Beispiel: Besteuert wird die geförderte Leistung

Zur Veranschaulichung: Ein ausschließlich geförderter Vertragsanteil hat sich bis zum Auszahlungsbeginn auf 60.000 Euro entwickelt. Darin stecken Beiträge, Zulagen und Wertentwicklung. Fließen aus diesem Anteil in einem Jahr 3.000 Euro als Altersvorsorgeleistung zu, sind grundsätzlich diese 3.000 Euro die steuerlich relevante Leistung – nicht nur ein geschätzter Gewinnanteil von beispielsweise 300 Euro.

Die 3.000 Euro sind dabei nicht die Steuer, die du zahlen musst. Sie werden bei der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte berücksichtigt. Wie hoch die zusätzliche Steuer ausfällt, hängt von deinem übrigen Einkommen, dem persönlichen Steuertarif, einer möglichen Zusammenveranlagung und weiteren Umständen ab. Aus dem Beispiel lässt sich deshalb kein einheitlicher Steuersatz ableiten.

Das Beispiel setzt voraus, dass die Leistung vollständig auf geförderten Beiträgen beruht. Enthält der Vertrag auch ungeförderte Beiträge, darf nicht ohne Prüfung der gesamten Auszahlung dieselbe Behandlung zugrunde gelegt werden. Für die spätere Zuordnung sind Vertragsunterlagen und die Abrechnung des Anbieters wichtig.

Geförderte und ungeförderte Teile getrennt betrachten

Ein Vertrag kann Beiträge enthalten, für die keine Zulage beansprucht und kein Sonderausgabenvorteil berücksichtigt wurde. Die steuerliche Behandlung späterer Leistungen aus solchen ungeförderten Beiträgen richtet sich nach den dafür geltenden Vorschriften und der Auszahlungsform. Sie darf weder pauschal mit der Besteuerung des geförderten Teils gleichgesetzt noch ohne Beleg als vollständig steuerfrei bezeichnet werden.

Für das neue Fördersystem nennt die BMF-FAQ als geförderte Eigenbeiträge die Beiträge bis zum Höchstbetrag von 1.800 Euro je Beitragsjahr zuzüglich der zustehenden Zulagen. Beiträge oberhalb des Höchstbetrags sowie Beiträge ohne Zulage oder Sonderausgabenvorteil können daher ungeförderte Anteile bilden. Diese Einordnung gilt nicht ungeprüft für ältere Beitragsjahre oder jeden Riester-Bestandsvertrag.

Bei einer Mischung aus geförderten und ungeförderten Beiträgen geht es deshalb nicht nur um den Gesamtbetrag auf dem Vertragskonto. Entscheidend ist, welcher Teil der Auszahlung welcher Beitragsgruppe zuzuordnen ist und welche Leistungsform vorliegt. Das Bundesfinanzministerium weist für die Auszahlungsphase auf diese unterschiedliche Behandlung hin; aus der bloßen Wertentwicklung lässt sich keine allgemeine Aufteilungsformel ableiten.

Lass dir vom Anbieter verständlich erklären, wie geförderte und ungeförderte Beiträge im Vertrag dokumentiert und später bei Auszahlungen berücksichtigt werden. Kapitel 82 behandelt diese Zuordnung ausführlicher. Die Frage, ob eine Auszahlung förderunschädlich ist, beantwortet außerdem noch nicht automatisch, ob und in welcher Höhe sie steuerpflichtig ist; dazu folgt Kapitel 84.

Steuerpflichtiger Betrag ist nicht gleich Steuerbetrag

Wenn eine Leistung steuerlich zu berücksichtigen ist, bedeutet das nicht, dass derselbe Betrag als Steuer abgeführt wird. Die Leistung wird in die Einkommensteuerberechnung einbezogen. Die tatsächliche Mehrsteuer hängt davon ab, wie sich das zu versteuernde Einkommen insgesamt verändert und welcher Tarif für das betreffende Jahr gilt.

Zwei Personen können deshalb auf gleich hohe Altersvorsorgeleistungen unterschiedliche Mehrsteuern zahlen. Weitere Renten, Arbeitseinkommen, andere Einkünfte, Sonderausgaben, Zusammenveranlagung und mögliche Zuschläge spielen mit hinein. Eine pauschale Aussage wie „im Ruhestand werden immer 25 Prozent fällig“ ist ohne individuelle Annahmen keine belastbare Berechnung.

Plane daher nicht mit einer garantierten Nettoleistung, die sich allein aus dem Depotwert ergibt. Für einen Vergleich brauchst du eine nachvollziehbare Annahme zu den späteren Einkünften und zur Auszahlungsform. Die Steuer ist nur ein Teil der Rechnung; Kosten, Anlagerisiko, Inflation und die Dauer der Auszahlung bleiben ebenfalls relevant.

Rechtsstand: 2026 und das neue System ab 2027

Rechts- und Informationsstand dieses Kapitels ist der 2. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regeln für die private Altersvorsorge sind grundsätzlich auf Beitragsjahre ab 2027 ausgerichtet. Die BMF-FAQ bestätigt, dass die nachgelagerte Besteuerung als Grundprinzip beibehalten wird.

Für ein Beitragsjahr 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Förderrecht. Bei einem bestehenden Riester-Vertrag können zusätzlich Übergangs- und Wahlvorschriften maßgeblich sein. Das Datum des Vertragsabschlusses allein beantwortet daher nicht jede Steuerfrage; Beitragsjahr, geförderter Anteil, tatsächliche Auszahlung und Vertragsstatus sind jeweils mitzudenken.

Die neue Produktwelt ab 2027 bedeutet also nicht, dass jede Person bereits 2026 nach den neuen Regeln besteuert wird. Wenn ein Anbieter oder eine ältere Informationsseite verkürzt von „steuerfreien Erträgen“ spricht, prüfe, ob damit nur die laufende Ansparphase oder tatsächlich eine endgültige Steuerbefreiung gemeint ist. Für das Altersvorsorgedepot ist grundsätzlich der Steueraufschub gemeint.

Kurze Fragen zum Kapitel

Sind Erträge im Altersvorsorgedepot dauerhaft steuerfrei?

Nein. Während der Ansparphase werden Erträge und Wertsteigerungen im zertifizierten Vertrag grundsätzlich nicht laufend beim Vertragsinhaber besteuert. Leistungen aus geförderten Beiträgen werden später grundsätzlich nachgelagert besteuert.

Wird später nur der Gewinn besteuert?

Bei Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, ist grundsätzlich die gesamte darauf entfallende Leistung steuerlich relevant – nicht nur der Wertzuwachs. Bei ungeförderten Beiträgen kommt es auf die gesetzlichen Regeln und die Auszahlungsform an.

Muss ich bei jedem Fondsverkauf im Vertrag Steuern zahlen?

Ein Verkauf oder eine Umschichtung innerhalb des zertifizierten Vertrags führt für sich genommen grundsätzlich nicht zu einer Auszahlung an dich und löst daher nicht allein deshalb die spätere Besteuerung der Vertragsleistung aus. Kosten, Risiken und mögliche Belastungen innerhalb der Anlagen bleiben davon unberührt.

Wird die ausgezahlte Leistung mit einem festen Steuersatz besteuert?

Nein. Steuerpflichtige Leistungen werden in die Einkommensteuerberechnung einbezogen. Die tatsächliche Steuer hängt unter anderem von deinen übrigen Einkünften, dem Tarif und der Auszahlungsform ab.

Gelten die neuen Regeln schon für mein Riester-Beitragsjahr 2026?

Grundsätzlich gelten die neuen Regeln für Beitragsjahre ab 2027. Für 2026 und für bestehende Riester-Verträge sind das bisherige Recht sowie Übergangs- oder Wahlvorschriften gesondert zu prüfen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Für die steuerliche Behandlung sind Beitragsjahr, Förderstatus und Auszahlungsform maßgeblich. Die ab 2027 geltende Fassung ist vom geltenden Rechtsstand 2026 zu trennen; die jeweilige Gesetzesfassung und Vertragsunterlagen sind im Einzelfall zu prüfen.

Wie Beiträge und Zulagen berücksichtigt werden, erklärt Kapitel 37. Die spätere Besteuerung von Wohnförderbeträgen erläutert Kapitel 77. Geförderte und ungeförderte Vertragsanteile werden in Kapitel 82 vertieft behandelt. Zur Übersicht mit allen Lesepfaden geht es zurück zur Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XI.

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