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Teil VII · Kapitel 57 11 Minuten Lesezeit

Anbieterwechsel zu Beginn der Auszahlungsphase

Ein Wechsel zum Start der Auszahlungsphase ist im neuen Altersvorsorgesystem ausdrücklich vorgesehen. Anders als beim normalen Wechsel während der Ansparphase geht es dann nicht nur um Kosten und Kündigungsfristen: Du musst auch Auszahlungsbeginn, Übertragungswert und die künftigen Leistungen des neuen Anbieters aufeinander abstimmen.

Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neue Produktwelt kann ab dem 1. Januar 2027 genutzt werden. Die Regeln sind von denen bestehender Riester-Verträge zu unterscheiden.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Ein Altersvorsorgevertrag der neuen Produktwelt kann zum Beginn der Auszahlungsphase gekündigt werden, um das Kapital direkt auf einen anderen passenden Vertrag zu übertragen.
  • 2. Der Wechsel ist keine freie Auszahlung auf dein Girokonto. Der neue Anbieter muss das Kapital annehmen und einen gesetzeskonformen Altersvorsorgevertrag anbieten.
  • 3. Über Auszahlungsform, voraussichtliche Höhe und Kosten muss der Anbieter grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn informieren; die Information darf frühestens zwei Jahre vorher erfolgen.
  • 4. Versäumt der Anbieter bestimmte Informationsfristen, können besondere Kündigungsrechte mit eigenen Fristen entstehen. Sie unterscheiden sich vom üblichen Wechselverfahren.
  • 5. Ein bereits laufender Auszahlungsplan lässt sich nicht allgemein nach denselben Regeln übertragen. Bei verletzten Informationspflichten gibt es jedoch einen begrenzten gesetzlichen Anspruch.

Wichtig: Der Wechsel ist ein direkter Übertrag in einen anderen Altersvorsorgevertrag – keine Auszahlung auf dein Girokonto. Kläre vor einer Kündigung, ob der neue Anbieter das Kapital annimmt und der Auszahlungsbeginn eingehalten werden kann.

Was der Wechsel zum Auszahlungsbeginn ermöglicht

Das Altersvorsorgereformgesetz sieht für einen Altersvorsorgevertrag der neuen Produktwelt einen Übertrag auf einen anderen auf den eigenen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag vor. Dieser Wechsel kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase verlangt werden. Für den Wechsel zum Auszahlungsbeginn müssen der bisherige Vertrag, der gewünschte Starttermin und die Annahme durch den neuen Anbieter zusammenpassen.

Das ist keine Auszahlung an dich. Das Kapital wird direkt in einen anderen förderfähigen Vertrag übertragen und bleibt dort für die Altersvorsorge gebunden. Eine Überweisung auf das private Girokonto ist ein anderer Vorgang und kann andere steuerliche Folgen haben. Der neue Anbieter muss bereit sein, das übertragene Vermögen anzunehmen; eine Annahmepflicht jedes Anbieters besteht nicht.

Die neuen Vertragsregeln sind verkündet und können für die neue Produktwelt ab dem 1. Januar 2027 genutzt werden. Dieses Kapitel betrifft diese neue Produktwelt. Bestehende Riester-Verträge haben eigene Bestands- und Übergangsregeln; die Wechselmöglichkeit lässt sich nicht pauschal auf jeden Altvertrag übertragen. Zum normalen Anbieterwechsel während der Ansparphase und dessen Kosten siehe Kapitel 56.

Welche Informationen du vor dem Start erhalten musst

Der bisherige Anbieter muss dich frühestens zwei Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn schriftlich über die vorgesehene Form und Höhe der Leistungen informieren. Dazu gehören auch Hinweise darauf, ob die monatlichen Leistungen gleich bleiben oder steigen. Außerdem muss er die Kosten der Auszahlungsphase nennen. Die Information muss spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Start vorliegen.

Die gesetzlichen Informationspflichten sollen eine rechtzeitige Entscheidung ermöglichen. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung deines individuellen Vertrags. Vergleiche insbesondere, welche Auszahlungsform angeboten wird, wie die Leistungen berechnet werden, welche Kosten ab dem Auszahlungsbeginn anfallen und ob der Anbieter Optionen wie eine Teilkapitalauszahlung vorsieht.

Auch ein möglicher neuer Anbieter kann für deine Entscheidung wichtig sein. Ist er bereit, das übertragene Altersvorsorgevermögen anzunehmen und verbleiben weniger als zwei Jahre bis zum geplanten Auszahlungsbeginn, muss er dir auf Verlangen die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Grundlage sind der von dir angegebene Übertragungswert und Übertragungszeitpunkt. Das ist eine Vergleichsgrundlage, keine Garantie für den später tatsächlich übertragenen Betrag oder die endgültige Leistung.

Besondere Kündigungsrechte bei verspäteter Information

Für den Wechsel zum Beginn der Auszahlungsphase enthält § 7b AltZertG besondere Rechte, falls der Anbieter die vorgeschriebenen Informationen nicht rechtzeitig erteilt. Sie gelten nicht automatisch für jeden Wechsel, sondern knüpfen an konkrete Versäumnisse bei der Information an.

  • Keine Information bis neun Monate vor dem Start: Hat dich der Anbieter bis neun Monate vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn nicht informiert, kannst du den Vertrag zum Beginn der Auszahlungsphase kündigen und das Kapital übertragen lassen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Auszahlungsbeginn erklärt werden.
  • Information später als sechs Monate vor dem Start: Geht die Information erst später als sechs Monate vor dem Auszahlungsbeginn zu, kann ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen zum Beginn der Auszahlungsphase entstehen. Die konkrete Erklärung muss rechtzeitig beim Anbieter eingehen.
  • Vertrag beginnt höchstens drei Monate vor der Auszahlung: Beginnt der Vertrag höchstens drei Monate vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn, muss die Information spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen. Die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen bleiben in diesem Sonderfall unberührt.

Die Zeitpunkte und Fristen beziehen sich auf den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase. Setze sie nicht mit dem Tag gleich, an dem du den Brief öffnest oder einen Wechselantrag stellst. Bewahre Schreiben und Zugangsdaten auf und lass dir im Zweifel vom Anbieter schriftlich bestätigen, welches Kündigungsrecht für deinen konkreten Vertrag gilt.

Beispiel: Auszahlungsbeginn am 1. Januar 2030

Angenommen, die Auszahlungsphase soll am 1. Januar 2030 beginnen. Die früheste Information nach § 7b kann ab dem 1. Januar 2028 erfolgen; regulär muss sie spätestens am 1. Oktober 2029 vorliegen. Das sind zwei Jahre beziehungsweise drei Monate vor dem vereinbarten Start.

Liegt bis zum 1. April 2029 – neun Monate vor dem Start – keine Information vor, kann das besondere Kündigungsrecht greifen. Für einen Übertrag zum 1. Januar 2030 muss die Kündigung dann spätestens am 1. Oktober 2029 erklärt werden. Kommt die Information erst nach dem 1. Juli 2029, also später als sechs Monate vor dem Start, sieht das Gesetz stattdessen eine Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Beginn der Auszahlungsphase vor.

Das Beispiel zeigt gesetzliche Stichtage, keine Bearbeitungszusage. Es sagt nicht, dass der technische Übertrag innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein muss oder der neue Anbieter einen bestimmten Auszahlungsbetrag garantiert. Hole dir deshalb frühzeitig den erwarteten Übertragungswert, die notwendigen Unterlagen und die Termine beider Anbieter.

Auszahlungsform und Kosten beim neuen Anbieter vergleichen

Mit einem Anbieterwechsel entscheidest du nicht nur über die Verwaltung des Kapitals, sondern auch darüber, welche vertraglich vorgesehenen Auszahlungsoptionen der neue Vertrag bietet. Das neue System sieht insbesondere lebenslange Leistungen oder einen Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr vor. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann außerdem ein Teil des Kapitals zu Beginn außerhalb der regelmäßigen Leistungen ausgezahlt werden. Welche Variante tatsächlich verfügbar ist, ergibt sich aus dem konkreten Angebot und Vertrag.

Vergleiche die erwarteten Leistungen nicht nur anhand einer einzelnen Monatszahl. Prüfe, wie der Anbieter den Übertragungswert ansetzt, ob eine Dynamisierung vorgesehen ist, welche Kosten während der Auszahlungsphase abgezogen werden und welche Folgen eine Teilkapitalauszahlung oder eine Absicherung für Hinterbliebene hat. Unterschiedliche Angebote können verschiedene Annahmen und Leistungsformen verwenden und sind deshalb nicht ohne Weiteres direkt vergleichbar.

Auch die Kosten sind getrennt zu betrachten: beim bisherigen Anbieter die Kosten des Übertrags, beim neuen Anbieter die Kosten der Übernahme und anschließend die laufenden Kosten der Auszahlungsphase. Die gesetzlichen Höchstgrenzen und die Besonderheiten der Wechselkosten erläutert Kapitel 56. Lass dir für den konkret geplanten Übertrag beide Kostenaufstellungen und die voraussichtlichen Leistungen schriftlich geben, bevor du dich festlegst.

Was gilt, wenn die Auszahlung schon begonnen hat?

Das reguläre Wechselrecht aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b AltZertG reicht bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Es ist kein allgemeines Recht, einen Vertrag nach Belieben mitten in einem bereits laufenden Auszahlungsplan zu einem anderen Anbieter zu übertragen. Für Genossenschaftsanteile enthält das Gesetz eine besondere Regel für bestimmte Fälle während der Auszahlungsphase; sie ist nicht mit einem allgemeinen Wechselrecht gleichzusetzen.

Eine begrenzte Möglichkeit nach dem Auszahlungsbeginn besteht, wenn der Anbieter seine Informationspflichten nach § 7b AltZertG nicht oder nicht richtig erfüllt hat. Dann kannst du innerhalb eines Jahres nach Beginn der Auszahlungsphase verlangen, so gestellt zu werden, wie du zu deren Beginn gestanden hättest. Das dabei errechnete Kapital kann auf einen anderen passenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden; der bisherige Anbieter darf für diesen Übertrag keine Kosten verlangen. Das Gesetz sieht außerdem eine Verzinsung des errechneten Kapitals bis zur Übertragung vor.

Diese Rechtsfolge setzt einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten voraus. Sie ist kein allgemeines Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, wenn dir die späteren Auszahlungen nicht mehr zusagen. Wenn du bereits Leistungen erhältst und einen Informationsmangel vermutest, sichere die Unterlagen und prüfe den Sachverhalt fachkundig, bevor du Fristen verstreichen lässt.

So planst du den Wechsel zum Auszahlungsbeginn

  1. 1. Starttermin und Informationsstand festhalten: Notiere den vereinbarten Auszahlungsbeginn und wann du die Informationen nach § 7b erhalten hast. Prüfe, ob die regulären oder besonderen Kündigungsfristen einschlägig sind.
  2. 2. Übertrag mit dem bisherigen Anbieter klären: Fordere den erwarteten Übertragungswert, den frühesten Übertragungstermin, die anfallenden Kosten und die erforderlichen Kündigungsunterlagen schriftlich an.
  3. 3. Annahme und Leistung beim neuen Anbieter prüfen: Lass dir bestätigen, dass der Anbieter das Kapital annimmt. Bitte um eine Berechnung auf Basis des erwarteten Übertragungswerts und vergleiche Auszahlungsform, Kosten, Beginn und mögliche Zusatzoptionen.
  4. 4. Termine und Auftrag abstimmen: Kläre, wann die Kündigung eingehen muss und welche Erklärung der neue Anbieter verlangt. Beauftrage eine Übertragung in einen passenden Altersvorsorgevertrag, nicht versehentlich eine Auszahlung an dich.
  5. 5. Übertrag und Start kontrollieren: Vergleiche die tatsächliche Abrechnung mit der angekündigten Summe und den Kosten. Lass dir bestätigen, wann das Kapital eingegangen ist, wann die Auszahlungen beginnen und welche Leistung zugrunde gelegt wird.

Kurze Fragen zum Kapitel

Kann ich den Anbieter zum Beginn der Auszahlungsphase wechseln?

Ja. Für die neue Produktwelt sieht § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b AltZertG einen Übertrag zum Beginn der Auszahlungsphase auf einen anderen passenden Altersvorsorgevertrag vor. Der neue Anbieter muss zur Annahme bereit sein; es handelt sich nicht um eine freie Auszahlung an dich.

Wann muss der bisherige Anbieter über die Auszahlung informieren?

Die Information darf frühestens zwei Jahre vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn erfolgen und muss grundsätzlich spätestens drei Monate davor vorliegen. Sie muss die vorgesehene Form und Höhe der Leistungen sowie die Kosten der Auszahlungsphase umfassen.

Welche Frist gilt, wenn ich keine rechtzeitige Information erhalte?

Wenn die Information neun Monate vor dem Auszahlungsbeginn noch fehlt, kann eine Kündigung zum Auszahlungsbeginn bis spätestens drei Monate davor möglich sein. Kommt die Information später als sechs Monate vor dem Start, sieht das Gesetz ein Kündigungsrecht mit 14 Tagen Frist vor. Die Bedingungen im Einzelfall sind zu prüfen.

Kann ich wechseln, wenn ich bereits Auszahlungen erhalte?

Nicht allgemein nach dem regulären Wechselrecht. Ein begrenzter Anspruch auf Rückstellung und Übertrag kann entstehen, wenn der Anbieter seine Informationspflichten verletzt hat. Dafür gilt eine Frist von einem Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase; die Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Gelten diese Regeln auch für einen bestehenden Riester-Vertrag?

Nicht ohne Weiteres. Das Kapitel behandelt die neue Produktwelt. Für bestehende Riester-Verträge gelten eigene Bestands- und Übergangsregeln, die vor einer Kündigung oder Übertragung gesondert geprüft werden müssen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Maßgeblich sind die verkündeten gesetzlichen Regelungen und die individuellen Vertragsunterlagen. Die dargestellten neuen Wechselregeln gelten nicht pauschal für bestehende Riester-Verträge.

Den regulären Anbieterwechsel und die Wechselkosten behandelt Kapitel 56. Die Übersicht zu den Auszahlungsregeln findest du in der Altersvorsorgedepot-Bibel.

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