Anbieterwechsel im neuen System: Fristen und Kosten
Ein Anbieterwechsel soll im neuen System einfacher und kalkulierbarer werden. Entscheidend sind drei Dinge: die Kündigungsfrist, die seit Vertragsabschluss vergangene Zeit und die getrennten Entgelte des bisherigen und des neuen Anbieters. Die Fünfjahresregel bedeutet dabei nicht, dass du vorher gar nicht wechseln darfst – und ein Wechsel nach fünf Jahren ist nicht zwingend bei beiden Anbietern kostenfrei.
Rechts- und Informationsstand: 2. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; neue Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Die Regeln unterscheiden sich von denen bestehender Riester-Verträge.
- 1. Ein Vertrag des neuen Systems sieht einen Übertrag auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vor. Vor Beginn der Auszahlungsphase gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres.
- 2. Nach fünf Jahren muss der abgebende Anbieter den Wechsel kostenfrei gewähren. Vorher ist ein Wechsel grundsätzlich möglich; der alte Anbieter darf höchstens 150 Euro berechnen.
- 3. Der annehmende Anbieter darf für den Wechsel einmalig höchstens 150 Euro als Verwaltungspauschale berechnen – auch wenn der abgebende Anbieter nach fünf Jahren keine Wechselkosten mehr verlangen darf.
- 4. Höchstbeträge sind keine Pflichtgebühren. Prüfe die Bedingungen beider Anbieter und lass dir die voraussichtlichen Gesamtkosten vor dem Auftrag schriftlich nennen.
- 5. Die neuen Regeln betreffen die neue Produktwelt. Für bestehende Riester-Verträge gelten eigene Regeln; ein Wechsel in einen neuen Vertrag ist nicht mit einer freien Auszahlung gleichzusetzen.
Wichtig: „Nach fünf Jahren kostenfrei“ bezieht sich auf den abgebenden Anbieter. Der neue Anbieter kann weiterhin eine einmalige Verwaltungspauschale von bis zu 150 Euro verlangen. Beide Höchstbeträge sind keine automatisch fälligen Gebühren.
Was ein Anbieterwechsel im neuen System bedeutet
Ein Anbieterwechsel ist die Übertragung des gebildeten Altersvorsorgekapitals aus dem bisherigen Vertrag in einen anderen auf deinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag. Das Kapital wird also nicht an dich ausgezahlt, sondern bleibt innerhalb der geförderten Altersvorsorge gebunden. Ein Wechsel zu einem neuen Anbieter kann sinnvoll sein, wenn sich Kosten, Anlageangebot oder Vertragsbedingungen gegenüber deinem bisherigen Vertrag deutlich unterscheiden.
Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet. Neue Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden; die hier erläuterten Wechselregeln beziehen sich auf diese neue Produktwelt. Sie lassen sich nicht pauschal auf einen bereits bestehenden Riester-Vertrag übertragen. Für Altverträge gelten Bestandsschutz und eigene Wechselregeln. Wenn du einen Altvertrag in ein neues Produkt übertragen möchtest, prüfe deshalb die dafür geltenden Übergangsregeln gesondert.
Der Anbieterwechsel ist ein Recht, keine Pflicht. Ein günstigerer Vertrag ist nicht automatisch besser: Anlageauswahl, Risiko, Garantien, Service, verbleibende Ansparzeit und spätere Auszahlungsform gehören ebenfalls in den Vergleich. Bereits angefallene Kosten sind in der Regel vergangene Kosten; für die Entscheidung zählt vor allem, welche Kosten und Leistungen ab dem Wechselzeitpunkt noch entstehen.
Frist: drei Monate zum Quartalsende
Der Vertrag muss dir vor Beginn der Auszahlungsphase grundsätzlich ermöglichen, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen und das gebildete Kapital auf einen anderen passenden Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen. Kalendervierteljahre enden am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Die Frist bezieht sich auf den Kündigungstermin; sie ist keine Zusage, dass der gesamte technische Übertrag an diesem Tag abgeschlossen ist.
Ein Beispiel: Wenn du zum 30. Juni wechseln möchtest, muss deine Kündigung die vertragliche Frist von drei Monaten einhalten. Prüfe, wann sie beim Anbieter eingegangen sein muss, ob der Vertrag einen bestimmten Übertragungsantrag verlangt und welche Angaben der neue Anbieter benötigt. Plane Zeit für Rückfragen und die Abstimmung beider Anbieter ein. Ein zu spät eingegangener Antrag kann bedeuten, dass der nächste mögliche Quartalstermin maßgeblich wird.
Auch ein Wechsel zum Beginn der Auszahlungsphase ist vorgesehen. Das ist eine eigene Entscheidungssituation: Auszahlungsprodukt, Starttermin, Übertragungswert und Fristen müssen zusammenpassen. Die konkreten Auswahlmöglichkeiten und Regeln für diesen Zeitpunkt behandelt Kapitel 57. Warte daher nicht bis kurz vor dem geplanten Auszahlungsbeginn, sondern fordere frühzeitig die verbindlichen Termine beider Anbieter an.
Was die Fünfjahresregel tatsächlich ändert
Die fünf Jahre sind keine allgemeine Mindestlaufzeit, vor deren Ende ein Anbieterwechsel verboten wäre. Du kannst einen Wechsel grundsätzlich auch früher anstoßen, wenn du die Kündigungsfrist und die Vertragsbedingungen einhältst. Der entscheidende Unterschied betrifft die Kosten des abgebenden Anbieters: Ab fünf Jahren nach Abschluss des Altersvorsorgevertrags muss er den Wechsel kostenfrei gewähren.
Die Fünfjahresregel darf nicht mit der Verteilung der Abschlusskosten verwechselt werden. Abschlusskosten müssen nach den neuen Regeln über die Ansparphase verteilt werden. Dadurch soll ein Wechsel nicht dazu führen, dass die Abschlusskosten des alten Vertrags und die des neuen Vertrags so zusammenfallen, als wären beide Verträge jeweils vollständig neu abgeschlossen worden. Die Verteilung beseitigt aber nicht automatisch jede mögliche Wechselgebühr und ersetzt nicht den Blick in die Kosteninformationen.
Die Zeit wird ab dem Abschluss des jeweiligen Vertrags berechnet. Bewahre deshalb Abschlussbestätigung und Vertragsunterlagen auf und bitte den bisherigen Anbieter um eine schriftliche Bestätigung, ab welchem Datum er die Fünfjahresfrist für deinen Vertrag als erfüllt ansieht. Verlasse dich nicht allein auf die Dauer deiner Einzahlungen oder auf das Datum, an dem du den Übertrag beantragst.
Kosten: bisherigen und neuen Anbieter getrennt prüfen
Bei einem Wechsel können Entgelte auf zwei Seiten entstehen. Der abgebende Anbieter ist der Anbieter, von dem das Kapital übertragen wird; der annehmende Anbieter ist der neue Anbieter. Eine gesetzliche Obergrenze ist jeweils nur der höchstens zulässige Betrag. Sie bedeutet weder, dass ein Anbieter diesen Betrag verlangen muss, noch dass ein konkreter Vertrag ihn tatsächlich vorsieht.
- Abgebender Anbieter vor Ablauf von fünf Jahren: Vor Ablauf der Fünfjahresfrist können die vertraglich vorgesehenen Wechselkosten anfallen. Der abgebende Anbieter darf höchstens 150 Euro berechnen. Prüfe, ob und in welcher Höhe dein Vertrag ein Entgelt vorsieht: Der Höchstbetrag ist keine Pflichtgebühr.
- Abgebender Anbieter nach fünf Jahren: Nach fünf Jahren muss der bisherige Anbieter den Wechsel kostenfrei gewähren. Das betrifft sein Entgelt für den Wechsel. Es sagt nicht, dass der neue Vertrag keine Kosten hat oder dass der neue Anbieter keine zulässige Verwaltungspauschale erheben darf.
- Annehmender Anbieter: Der neue Anbieter darf für den Wechsel einmalig höchstens 150 Euro als Verwaltungspauschale in Rechnung stellen. Ob er diese Pauschale erhebt, steht in seinen Vertrags- und Preisunterlagen. Frage vor dem Antrag nach dem konkreten Betrag und danach, ob weitere Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme anfallen.
| Situation | Bisheriger Anbieter | Neuer Anbieter | Zusammen |
|---|---|---|---|
| Wechsel vor Ablauf von fünf Jahren | 100 € | 150 € | 250 € |
| Wechsel nach Ablauf von fünf Jahren | 0 € | 120 € | 120 € |
Wechsel vor Ablauf von fünf Jahren: Hypothetische, vertraglich tatsächlich anfallende Beträge; keine Pflichtgebühren.
Wechsel nach Ablauf von fünf Jahren: Der alte Anbieter stellt kein Wechselentgelt in Rechnung; der neue Anbieter berechnet eine angenommene Pauschale von 120 Euro.
Die Kostenobergrenzen werden nicht gegeneinander aufgerechnet. Ein Beispiel: Wechselst du vor Ablauf der fünf Jahre und der alte Anbieter berechnet vertraglich 100 Euro, während der neue Anbieter die volle zulässige Pauschale von 150 Euro erhebt, beträgt die Summe dieser beiden Wechselentgelte 250 Euro. Das ist eine Beispielrechnung, keine Aussage, dass diese Beträge stets fällig werden.
Nach Ablauf der fünf Jahre entfällt das Wechselentgelt des bisherigen Anbieters. Wenn der neue Anbieter in diesem Beispiel 150 Euro erhebt, zahlst du für die zwei Wechselentgelte insgesamt 150 Euro – nicht automatisch null Euro. Weitere vertraglich vorgesehene Kosten müssen separat betrachtet werden. Lass dir für deinen konkreten Vertrag beide Einzelbeträge und die voraussichtliche Abrechnung schriftlich bestätigen.
So gehst du beim Wechsel vor
- 1. Angebote vergleichen: Vergleiche Effektivkosten, Anlageangebot, Risiko, Garantien, Service und Auszahlungsoptionen. Prüfe, ob die erwartete Ersparnis die möglichen Wechselkosten und die Nachteile einer geänderten Anlagestrategie aufwiegt. Kapitel 50 bis 54 helfen dir, Kostenkennzahlen, Kostenarten und Vertragsunterlagen einzuordnen.
- 2. Bedingungen beider Anbieter anfordern: Lass dir vom bisherigen Anbieter die Kündigungsfrist, den frühestmöglichen Übertragungstermin, den voraussichtlichen Übertragungswert und mögliche Kosten nennen. Frage den neuen Anbieter nach der Verwaltungspauschale, den Bedingungen für die Annahme des Vertrags und den Kosten der künftigen Anlage.
- 3. Fünfjahresfrist und Stichtag prüfen: Kontrolliere dein Abschlussdatum und berechne gemeinsam mit dem Anbieter, ob die Fünfjahresfrist am vorgesehenen Wechseltermin erfüllt ist. Bestätige außerdem, bis wann die Kündigung eingehen muss, damit der gewünschte Quartalstermin eingehalten wird.
- 4. Übertrag beauftragen und Bestätigungen sichern: Nutze die vom neuen Anbieter bereitgestellten Formulare und erteile keine Verkaufs- oder Kündigungsaufträge, die nicht zum abgestimmten Übertrag gehören. Bewahre Kündigungsbestätigung, Kostenaufstellungen, Übertragungsabrechnung und die Bestätigung über den Eingang des Kapitals auf.
- 5. Übertrag kontrollieren: Vergleiche den angekündigten und tatsächlich übertragenen Betrag, die abgezogenen Gebühren und den Buchungstag. Frage bei Abweichungen beide Anbieter schriftlich nach der Berechnung. Prüfe nach dem Wechsel außerdem, ob Anlagewahl, Sparrate, Bezugsberechtigte und Förderangaben korrekt im neuen Vertrag hinterlegt sind.
Worauf du vor dem Antrag achten solltest
Ein Anbieterwechsel kann organisatorisch aufwendiger sein als ein Wechsel eines gewöhnlichen Wertpapierdepots. Bei einem geförderten Altersvorsorgevertrag zählen neben dem Depotwert auch Vertragsstatus, Förderung und die Bedingungen für einen direkten Übertrag. Ein Auszahlungsauftrag auf dein privates Girokonto ist nicht dasselbe wie eine Übertragung in einen anderen Altersvorsorgevertrag und kann andere steuerliche Folgen auslösen.
Bevor du unterschreibst, sollten dir die folgenden Punkte schriftlich vorliegen:
- Frist und Stichtag: Welcher Quartalstermin ist realistisch, wann muss die Kündigung eingehen und ab wann ist die Fünfjahresregel erfüllt?
- Gesamtkosten: Welche Gebühr verlangt der bisherige Anbieter, welche Pauschale der neue Anbieter und gibt es weitere ausdrücklich ausgewiesene Kosten?
- Übertragungswert: Wie wird der Wert zum Übertragungszeitpunkt ermittelt und welche Positionen werden davon abgezogen?
- Anlage und Förderstatus: Welche Anlage wird nach Eingang des Kapitals gewählt, und wie stellt der neue Anbieter die Zuordnung zum neuen Altersvorsorgevertrag sicher?
- Zeit bis zur Auszahlung: Liegt der gewünschte Wechsel noch vor Beginn der Auszahlungsphase oder handelt es sich um den besonderen Wechsel zu deren Beginn?
Kurze Fragen zum Kapitel
Muss ich fünf Jahre warten, bevor ich den Anbieter wechseln kann?
Nein. Die Fünfjahresregel ist keine allgemeine Wechselsperre. Ein Wechsel ist grundsätzlich auch vorher möglich, wenn Kündigungsfrist und Vertragsbedingungen eingehalten werden. Vor Ablauf der fünf Jahre darf der abgebende Anbieter höchstens 150 Euro berechnen; nach fünf Jahren muss er den Wechsel kostenfrei gewähren.
Ist ein Wechsel nach fünf Jahren vollständig kostenlos?
Nicht zwingend. Nach fünf Jahren muss der abgebende Anbieter den Wechsel kostenfrei gewähren. Der neue Anbieter darf für den Wechsel jedoch einmalig höchstens 150 Euro als Verwaltungspauschale berechnen. Ob er davon Gebrauch macht, steht in seinen Vertragsunterlagen.
Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Vor Beginn der Auszahlungsphase ist grundsätzlich eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vorgesehen. Prüfe den Eingangstermin beim Anbieter und die Vertragsunterlagen; die Kündigungsfrist ist keine pauschale Zusage für die Dauer des technischen Übertrags.
Sind die 150 Euro beim neuen Anbieter immer fällig?
Nein. 150 Euro ist der Höchstbetrag der einmaligen Verwaltungspauschale, nicht ein Pflichtentgelt. Der Anbieter kann eine niedrigere Gebühr oder keine Pauschale vorsehen. Lass dir die Kosten vor dem Übertrag schriftlich bestätigen.
Gelten diese Regeln auch für meinen bestehenden Riester-Vertrag?
Nicht automatisch. Das Kapitel behandelt den Anbieterwechsel innerhalb der neuen Produktwelt. Für einen bestehenden Riester-Vertrag gelten eigene Bestands- und Übergangsregeln. Prüfe die konkreten Folgen einer Übertragung in ein neues Produkt, bevor du kündigst oder einen Übertrag beauftragst.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die neuen Wechselregeln sind vom geltenden Riester-Bestandsrecht zu unterscheiden. Für konkrete Kosten sind die gesetzliche Regelung, das individuelle Produktinformationsblatt und die Vertragsbedingungen zusammen zu prüfen.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündungsfundstelle. Maßgeblich für die gesetzliche Ausgestaltung der neuen Altersvorsorgeverträge und die Übergangsregeln.
- BMF-FAQ: Kann ich nach Abschluss eines neuen Produkts den Anbieter wechseln?
Amtliche Erläuterung zur Verteilung der Abschlusskosten, zum kostenfreien Wechsel beim bisherigen Anbieter nach fünf Jahren und zur Verwaltungspauschale des neuen Anbieters.
- BMF-FAQ: Kann ich zu Beginn der Auszahlungsphase noch den Anbieter wechseln?
Amtliche Erläuterung zur Wechselmöglichkeit am Beginn der Auszahlungsphase; weitere Details behandelt Kapitel 57.
- § 7 AltZertG: Produktinformationsblatt
Amtliche Vorschrift zu den Kostenangaben sowie zu Informationen über Anbieterwechsel und Kündigung.
Für den Vergleich einzelner Gebühren und Kostenarten lies auch Kapitel 52 zu Abschluss-, Verwaltungs-, Fonds- und Wechselkosten. Die Übersicht zu Produktkosten findest du außerdem in Kapitel 50.
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