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Teil XI · Kapitel 84 9 Minuten Lesezeit

Förderunschädlich ist nicht automatisch steuerfrei

Eine Verfügung über gefördertes Altersvorsorgevermögen kann zulässig sein, ohne dass Zulagen oder Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass auch keine Einkommensteuer anfällt. Entscheidend ist, ob Geld tatsächlich ausgezahlt wird, ob es im Altersvorsorgesystem bleibt und welcher Teil der Leistung auf geförderten Beiträgen beruht.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neuen Produktregeln gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027; für ältere Beitragsjahre und Riester-Verträge können Übergangsregeln gelten.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. „Förderunschädlich“ und „steuerfrei“ beantworten zwei verschiedene Fragen: Rückzahlung der Förderung einerseits, Besteuerung einer Leistung andererseits.
  • 2. Bei einer Übertragung auf einen anderen eigenen Altersvorsorgevertrag fließt dir grundsätzlich kein Geld zu; die Besteuerung wird dadurch nicht aufgehoben, sondern bleibt für die spätere Leistung relevant.
  • 3. Eine förderunschädliche Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum ist nicht automatisch sofort steuerpflichtig. Der Betrag kann aber im Wohnförderkonto erfasst und später besteuert werden.
  • 4. Die zulässige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent zu Beginn der Auszahlungsphase ist kein steuerfreier Betrag. Bei geförderten Beiträgen ist grundsätzlich die gesamte darauf beruhende Auszahlung steuerlich relevant.
  • 5. Eine Kleinbetragsleistung darf unter gesetzlichen Voraussetzungen abgefunden werden, ohne dass dies als schädliche Verwendung gilt. Die Auszahlung bleibt steuerlich zu prüfen.
  • 6. Bei ungeförderten Beiträgen richtet sich die Besteuerung nach der Leistungsform; bei einem gemischten Vertrag müssen die geförderten und ungeförderten Anteile getrennt werden.

Wichtig: Förderunschädlich bedeutet nicht automatisch steuerfrei. Eine Ausnahme von der Rückzahlung von Zulagen und Steuervorteilen beantwortet nicht dieselbe Frage wie die Besteuerung einer Auszahlung.

Förderunschädlich und steuerfrei sind zwei verschiedene Dinge

„Förderunschädlich“ beschreibt in erster Linie, ob eine Verfügung die staatliche Förderung gefährdet. Bei einer schädlichen Verwendung verlangt § 93 EStG grundsätzlich die auf den ausgezahlten geförderten Teil entfallenden Zulagen und bestimmte gesondert festgestellte Steuerermäßigungen zurück. Das Gesetz nennt aber auch Ausnahmen: Bestimmte Übertragungen, die zulässige Abfindung einer Kleinbetragsrente und die wohnungswirtschaftliche Verwendung können förderunschädlich sein.

Die steuerliche Frage ist davon getrennt: Wird dir eine Leistung ausgezahlt, und wie ist sie nach § 22 Nummer 5 EStG zu behandeln? Eine Ausnahme von der Rückzahlung der Förderung ist keine allgemeine Befreiung von Einkommensteuer. Umgekehrt bedeutet eine förderunschädliche Übertragung, bei der du kein Geld erhältst, nicht automatisch, dass in diesem Moment eine steuerpflichtige Auszahlung vorliegt.

Für das neue Altersvorsorgedepot gelten die neuen Produktregeln grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027. Für 2026 und ältere Riester-Verträge können andere Vorschriften und Übergangsregeln maßgeblich sein. Deshalb müssen Beitragsjahr, Vertragsart, Förderstatus und Auszahlungszeitpunkt zusammen betrachtet werden.

Übertragung: kein Geldzufluss, aber kein Steuerverzicht

Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf deinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen, gilt das grundsätzlich nicht als schädliche Verwendung. Das Geld bleibt im geförderten Vorsorgesystem; du erhältst nicht einfach einen frei verfügbaren Betrag auf dein Girokonto. Die Übertragung löst deshalb nicht allein dadurch eine Auszahlung an dich aus.

Das ist keine endgültige Steuerbefreiung. Die Besteuerung wird nicht durch den Anbieterwechsel oder die Übertragung gelöscht. Bei einer späteren Auszahlung kommt es weiterhin darauf an, ob und in welchem Umfang die zugrunde liegenden Beiträge gefördert waren und welche Leistungsform gewählt wird. Vertragsübertragung, Auszahlung und Rückzahlung von Zulagen sind also drei unterschiedliche Vorgänge.

Auch bei einer Übertragung aufgrund des Versorgungsausgleichs können besondere Regeln gelten. Je nach Teilungsart gehen steuerliche Rechte und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über oder entfallen für den übertragenen Teil. Das ist keine pauschale Steuerfreiheit; die Zuordnung richtet sich nach dem konkreten Versorgungsausgleich und der gesetzlichen Grundlage.

Wohnförderung: keine sofortige Auszahlungsteuer heißt nicht steuerfrei

Gefördertes Kapital kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für bestimmte wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Dazu gehören – abhängig von den jeweils geltenden Voraussetzungen – etwa Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung und bestimmte Tilgungen. Eine solche Verwendung kann förderunschädlich sein.

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nach § 92a EStG im Zeitpunkt der Entnahme nicht als Leistung, die dir zufließt. Daraus folgt aber nicht, dass der entnommene Betrag dauerhaft steuerfrei bleibt: Die wohnungsbezogenen Beträge werden im Wohnförderkonto erfasst. Dessen Auflösung oder Verminderung kann später steuerlich als Leistung berücksichtigt werden. Zeitpunkt und Berechnung richten sich nach den Regeln des Wohnförderkontos und können vom Entnahmedatum abhängen.

Beispiel: Du verwendest 40.000 Euro gefördertes Vertragsvermögen ordnungsgemäß für eine begünstigte Wohnung. Die zulässige Entnahme löst nicht automatisch eine Einkommensteuer auf einen sofortigen Geldzufluss von 40.000 Euro aus. Der Betrag kann jedoch im Wohnförderkonto erscheinen und damit eine spätere Steuerfolge auslösen. Das Beispiel sagt nichts über die individuelle Steuerhöhe oder die Erfüllung der Wohnvoraussetzungen aus.

Welche Verwendungszwecke, Mindestbeträge und Restkapitalregeln gelten, hängt von der anwendbaren Gesetzesfassung ab. Prüfe deshalb vor einer Entnahme die aktuelle Fassung der §§ 92a und 92b EStG und lass dir vom Anbieter oder der Zentralen Zulagenstelle erläutern, wie sich die Entscheidung auf dein Wohnförderkonto auswirkt.

Bis zu 30 Prozent Kapitalauszahlung: erlaubt, aber nicht steuerfrei

Zu Beginn der Auszahlungsphase kann nach den Regeln der neuen Produktwelt eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Kapitals vorgesehen werden. Die zulässige Höhe betrifft die Vertragsgestaltung und den Auszahlungsumfang. Sie ist kein steuerlicher Freibetrag.

Beruht die Auszahlung auf geförderten Beiträgen, wird der darauf entfallende Betrag grundsätzlich nachgelagert besteuert. Das betrifft auch den Teil, der aus Zulagen und Wertsteigerungen entstanden ist. Bei einem vollständig geförderten Vertrag ist daher nicht nur ein geschätzter Gewinnanteil steuerlich relevant.

Rechenbeispiel: Zu Beginn der Auszahlungsphase stehen 100.000 Euro bereit. Der Vertrag ist in diesem vereinfachten Beispiel vollständig gefördert und sieht eine zulässige Teilkapitalauszahlung von 30 Prozent vor. 30 Prozent von 100.000 Euro sind 30.000 Euro. Diese 30.000 Euro sind die ausgezahlte Leistung, die grundsätzlich als steuerliche Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird – nicht die darauf zu zahlende Steuer. Wie viel Einkommensteuer tatsächlich entsteht, hängt unter anderem von den übrigen Einkünften und dem persönlichen Steuersatz im Auszahlungsjahr ab.

Besteht der Vertrag teilweise aus ungeförderten Beiträgen, ist die Auszahlung entsprechend aufzuteilen. Die pauschale Rechnung mit 30.000 Euro als vollständig steuerpflichtiger Leistung passt dann nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist die dokumentierte Zuordnung des Anbieters.

Kleinbetragsleistung: Abfindung ohne Rückzahlung der Förderung

Eine Kleinbetragsrente kann zu Beginn der Auszahlungsphase unter den gesetzlichen Voraussetzungen abgefunden werden, ohne dass diese Auszahlung als schädliche Verwendung gilt. Für die neue Produktwelt gibt es eine entsprechende Regel auch für bestimmte langlaufende Auszahlungspläne. Maßstab ist eine gesetzlich definierte monatliche Vergleichsleistung von höchstens 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei der Prüfung sind beim selben Anbieter bestehende geförderte Verträge zusammenzurechnen.

Förderunschädlichkeit bedeutet hier, dass die Abfindung nicht allein deshalb die Rückzahlung der auf den geförderten Teil entfallenden Zulagen und Steuerermäßigungen auslöst. Die Auszahlung selbst bleibt dennoch eine Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag und ist nach ihrem Förderstatus steuerlich einzuordnen. Für Leistungen aus solchen Abfindungen sieht § 22 Nummer 5 EStG zudem die entsprechende Anwendung des § 34 Absatz 1 EStG vor. Das ist eine besondere Berechnungsvorschrift, keine Zusage vollständiger Steuerfreiheit.

Lass vor der Entscheidung prüfen, ob die gesetzliche Kleinbetragsgrenze tatsächlich erreicht ist und welche Verträge in die Zusammenrechnung eingehen. Eine bloß geringe einzelne Monatsrente reicht nicht zwingend aus, wenn weitere geförderte Verträge beim Anbieter bestehen.

Bei gemischten Verträgen entscheidet die Herkunft der Leistung

Ein Vertrag kann geförderte und ungeförderte Beitragsanteile enthalten. Gefördert sind insbesondere Eigenbeiträge im gesetzlichen Rahmen, für die Zulagen oder ein steuerlicher Vorteil berücksichtigt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen. Beiträge oberhalb der Fördergrenze oder Beiträge ohne tatsächliche Förderung können ungefördert sein. Die Förderung ist deshalb nicht immer für den gesamten Vertrag gleich.

Für Leistungen aus geförderten Beiträgen gilt grundsätzlich die volle nachgelagerte Besteuerung: Steuerlich zählt die auf diesen Anteil entfallende Leistung einschließlich der zugehörigen Erträge und Wertsteigerungen. Für ungeförderte Anteile hängt die Behandlung dagegen von der Leistungsform ab. Bei lebenslangen Renten kommt grundsätzlich die Ertragsanteilsregel in Betracht; bei anderen Leistungen können die Regeln für Versicherungsleistungen oder die Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen Leistung und den darauf entrichteten Beiträgen gelten.

Beispiel: Ein Vertrag weist zum Auszahlungsbeginn 80.000 Euro gefördertes und 20.000 Euro ungefördertes Kapital aus. Bei einer Auszahlung müssen die Teile zunächst nach der dokumentierten Förderzuordnung getrennt werden. Für den geförderten Teil ist nicht nur der Wertzuwachs maßgeblich. Für den ungeförderten Teil kann die Besteuerung nach seiner Leistungsform abweichen. Aus diesen Beträgen lässt sich ohne Angaben zur Auszahlung, zur Beitragszuordnung und zur persönlichen Steuerlage keine individuelle Steuerrechnung ableiten.

Verlass dich daher nicht auf eine vereinfachte Werbeaussage wie „förderunschädlich ausgezahlt“ oder „nur Gewinne werden versteuert“. Bitte den Anbieter um die Bescheinigung und Aufteilung der Leistung nach geförderten und ungeförderten Bestandteilen. Die konkrete Einkommensteuer ergibt sich erst aus der Veranlagung.

Prüfschema vor einer Verfügung

1. Was soll passieren: Vertragsübertragung, Wohnentnahme, Teilkapitalauszahlung, Kleinbetragsabfindung oder eine andere Auszahlung? 2. Welche Gesetzesfassung gilt für Vertrag und Beitragsjahr? 3. Bleibt das Geld im Altersvorsorgesystem oder fließt es dir zu? 4. Ist die Verfügung nach den einschlägigen Vorschriften förderunschädlich? 5. Welcher Teil der Leistung beruht auf geförderten beziehungsweise ungeförderten Beiträgen? 6. Welche steuerliche Bescheinigung stellt der Anbieter aus?

Prüfe Steuern und Rückzahlung der Förderung getrennt. Eine Verfügung kann förderunschädlich, aber steuerlich relevant sein; sie kann auch ohne unmittelbaren Geldzufluss erfolgen und erst später eine Steuerfolge auslösen. Bei gemischten Verträgen, Wohnförderkonten und Versorgungsausgleich reichen allgemeine Faustregeln nicht aus.

Kurze Fragen zum Kapitel

Heißt förderunschädlich, dass keine Einkommensteuer anfällt?

Nein. Förderunschädlich beschreibt, dass eine gesetzliche Ausnahme von der Rückzahlung der Förderung greift. Ob eine Auszahlung steuerpflichtig ist, richtet sich zusätzlich nach § 22 Nummer 5 EStG, der Förderzuordnung und der Leistungsform.

Ist die 30-Prozent-Auszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei?

Nein. Die Grenze beschreibt den möglichen Auszahlungsumfang, keinen Steuerfreibetrag. Soweit die Auszahlung auf geförderten Beiträgen beruht, ist grundsätzlich die gesamte darauf entfallende Leistung steuerlich relevant.

Wird eine förderunschädliche Wohnentnahme sofort besteuert?

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt im Zeitpunkt der Entnahme nicht als zugeflossene Leistung. Der Betrag wird aber grundsätzlich im Wohnförderkonto erfasst und kann später steuerlich berücksichtigt werden.

Fällt bei einer Vertragsübertragung sofort Steuer an?

Bei einer Übertragung auf einen anderen eigenen Altersvorsorgevertrag erhältst du grundsätzlich keine Auszahlung. Die Übertragung beseitigt aber nicht die spätere Besteuerung der Leistungen aus geförderten Beiträgen.

Ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente immer steuerfrei?

Nein. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen förderunschädlich sein. Die Auszahlung ist trotzdem steuerlich einzuordnen; für bestimmte Abfindungen gilt § 34 Absatz 1 EStG entsprechend.

Werden ungeförderte Vertragsanteile genauso besteuert wie geförderte?

Nicht zwingend. Für geförderte Leistungen gilt grundsätzlich die volle nachgelagerte Besteuerung. Bei ungeförderten Anteilen hängt die Besteuerung von der Leistungsform ab, zum Beispiel von einer lebenslangen Rente oder einer anderen Auszahlung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Für die steuerliche Behandlung sind Förderstatus, Beitragsjahr und Auszahlungsform maßgeblich. Die ab 2027 dokumentierte Rechtslage ist von den für 2026 und ältere Verträge geltenden Regeln zu trennen. Prüfe bei einer konkreten Verfügung auch die Vertragsunterlagen und die individuelle Anbieterbescheinigung.

Die Frage, was bei einer nicht begünstigten Verfügung als schädliche Verwendung gilt, behandelt Kapitel 83. Wie Beiträge und Vertragsanteile zugeordnet werden, erklärt Kapitel 82. Zur späteren Besteuerung des Wohnförderkontos siehe Kapitel 77. Die Übersicht zur Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XI führt zu den weiteren Kapiteln.

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