Bürgergeld, Arbeitslosigkeit und Vermögensprüfung
Arbeitslos zu sein bedeutet nicht automatisch, dass ein Altersvorsorgedepot für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss. Entscheidend ist zuerst, welche Leistung du erhältst: Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung ohne Vermögensprüfung; die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II prüft dagegen Einkommen und verwertbares Vermögen. Für bestimmte Altersvorsorgeformen gibt es dort eigene Ausnahmen. Stand dieses Kapitels: 3. November 2026.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende richtet sich nach dem jeweils geltenden SGB II; Förderregeln für neue Altersvorsorgeverträge sind grundsätzlich auf Beitragsjahre ab 2027 ausgerichtet.
- 1. Arbeitslosengeld I setzt die Voraussetzungen des SGB III voraus und hängt nicht davon ab, ob du Ersparnisse hast. Eine ergänzende Leistung nach SGB II ist dagegen bedürftigkeitsabhängig.
- 2. Seit der Umgestaltung des SGB II heißt die Leistung Grundsicherungsgeld; „Bürgergeld“ bleibt eine geläufige Bezeichnung für das System.
- 3. § 12 Absatz 1 Nummer 3 SGB II nimmt bestimmte für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungen und andere bundesrechtlich geförderte Altersvorsorgeformen von der Vermögensberücksichtigung aus.
- 4. Ein normales Wertpapierdepot wird nicht allein durch den Vorsorgewunsch geschützt. Für Selbständige gibt es eine weitere, begrenzte Ausnahme für ausdrücklich als Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände.
- 5. Der allgemeine Vermögensfreibetrag richtet sich nach dem Lebensalter und gilt je Person der Bedarfsgemeinschaft: 5.000, 10.000, 12.500 oder 20.000 Euro.
- 6. Ein geschütztes Depotguthaben und eine später tatsächlich zufließende Auszahlung sind unterschiedliche Sachverhalte. Laufende Zahlungen können als Einkommen zu prüfen sein.
Wichtig: Ein geschütztes Altersvorsorgeguthaben ist nicht dasselbe wie eine spätere Auszahlung. Gib Vermögen vollständig an und lass den Förderstatus anhand der Vertragsunterlagen prüfen, bevor du kündigst oder Geld entnimmst.
Arbeitslosigkeit ist nicht gleich Vermögensprüfung
Wer seine Arbeit verliert, sollte zunächst zwischen Arbeitslosengeld I und Grundsicherung für Arbeitsuchende unterscheiden. Arbeitslosengeld I nach dem SGB III ist eine Versicherungsleistung. § 137 SGB III nennt als Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und erfüllte Anwartschaftszeit; § 142 regelt grundsätzlich die erforderlichen Versicherungszeiten. Eine Vermögensprüfung gehört nicht zu diesen Anspruchsvoraussetzungen. Ein Depot oder ein Sparguthaben nimmt dir deshalb nicht allein den Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Reicht das Arbeitslosengeld I für den Bedarf nicht aus, kann ergänzend Grundsicherungsgeld nach dem SGB II in Betracht kommen. Auch wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat oder dessen Anspruch ausgelaufen ist, kann die SGB-II-Leistung prüfen lassen. Dafür müssen aber die persönlichen Voraussetzungen und die Hilfebedürftigkeit erfüllt sein. Das Jobcenter berücksichtigt dabei Einkommen und verwertbares Vermögen nach den Regeln des SGB II. Die Leistung ist also nicht einfach eine verlängerte Zahlung des Arbeitslosengelds I.
Die Begriffe können zusätzlich verwirren: Seit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird die Geldleistung als Grundsicherungsgeld bezeichnet. „Bürgergeld“ ist weiterhin verbreitet und wird im Alltag oft für das System insgesamt benutzt. Dieses Kapitel meint mit Bürgergeld-Bezug die bedürftigkeitsgeprüfte Leistung nach dem SGB II, nicht das Arbeitslosengeld I.
Das SGB II richtet sich grundsätzlich an erwerbsfähige Personen ab 15 Jahren bis zur maßgeblichen Altersgrenze nach § 7a SGB II. Wer diese Altersgrenze erreicht, fällt nicht einfach in dieselbe Vermögensprüfung weiter; dann können andere Leistungen, insbesondere die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII, relevant werden. Deren Regeln behandelt Kapitel 85.
Wann das Altersvorsorgedepot beim Jobcenter geschützt sein kann
Ausgangspunkt ist § 12 Absatz 1 SGB II: Verwertbare Vermögensgegenstände sind grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Nummer 3 nimmt für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge aus. Sie schützt außerdem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden. Ein Altersvorsorgedepot, das die gesetzlichen Voraussetzungen eines geförderten Altersvorsorgevertrags erfüllt, kann unter diese zweite Kategorie fallen.
Die Ausnahme knüpft an den rechtlichen Status des Vertrags an, nicht bloß an den Namen des Produkts oder an die Absicht der sparenden Person. Ein gewöhnliches ETF-Depot, ein Tagesgeldkonto oder andere frei verfügbare Anlagen werden nicht dadurch zu geschützter Altersvorsorge, dass jemand sie für den Ruhestand vorgesehen hat. Umgekehrt sollte ein förderfähiger Vertrag nicht vorschnell als verwertbares Alltagsvermögen behandelt werden. Maßgeblich sind die einschlägige Gesetzesfassung, der konkrete Vertrag und der belegbare Förderstatus.
Die Reform der privaten Altersvorsorge ist verkündet; neue Förderregeln sind grundsätzlich auf Beitragsjahre ab 2027 ausgerichtet. Deshalb sind für ältere Beitragsjahre, bestehende Riester-Verträge und neu geförderte Altersvorsorgedepots die jeweils geltenden Übergangs- und Fördervorschriften zu beachten. Nicht jedes Wertpapierdepot, das ein Anbieter als Altersvorsorge bewirbt, ist automatisch ein gesetzlich geförderter Altersvorsorgevertrag.
Der Vermögensschutz beantwortet nicht automatisch jede andere Frage. Er ist keine Zusage, dass ein Leistungsanspruch besteht, dass das Jobcenter den Vertrag ungeprüft akzeptieren muss oder dass jede Zahlung aus dem Vertrag anrechnungsfrei bleibt. Die Förderung während der Arbeitslosigkeit ist wiederum eine eigene Frage: Ob du für ein bestimmtes Beitragsjahr gefördert bist, richtet sich nach den steuerlichen Fördervoraussetzungen und deinem Status. Arbeitslosigkeit allein begründet weder automatisch eine Förderung noch beendet sie zwangsläufig einen bestehenden Vertrag.
Weitere Altersvorsorge und andere geschützte Vermögenswerte
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 SGB II enthält eine zusätzliche Ausnahme für weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform ausdrücklich als Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden. Sie ist vor allem für hauptberuflich Selbständige relevant. Für jedes angefangene Jahr einer solchen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt wurden, gilt ein gesetzlich berechneter Höchstbetrag. Dieser wird aus dem aktuellen Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt abgeleitet und auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet. Es handelt sich also nicht um einen zeitlosen Pauschalbetrag für jedes private Depot; Tätigkeit, Beitragszeiten, Zweckbestimmung und Höchstbetrag müssen belegt werden.
Die Prüfung beschränkt sich nicht auf Altersvorsorge. § 12 SGB II nennt unter anderem angemessenen Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft, selbst genutztes Wohneigentum innerhalb der gesetzlichen Wohnflächen und Vermögenswerte, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde. Für selbst genutzte Häuser nennt das Gesetz grundsätzlich bis zu 140 Quadratmeter, für Eigentumswohnungen bis zu 130 Quadratmeter; bei mehr als vier Bewohnerinnen und Bewohnern erhöht sich die maßgebliche Fläche je weiterer Person um 20 Quadratmeter. Ausnahmen und Härtefälle sind möglich.
Die Karenzzeit für Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ist nicht mit einem pauschalen Schutz aller Bank- und Depotguthaben gleichzusetzen. Die Vermögensprüfung folgt den eigenen Tatbeständen in § 12; die Vorschrift enthält allerdings eine besondere Regel zur selbst genutzten Immobilie während der dort genannten Unterkunftskosten-Karenzzeit. Deshalb solltest du eine pauschale Aussage wie „im ersten Jahr zählt gar kein Vermögen“ nicht ungeprüft übernehmen.
Die allgemeinen Freibeträge richten sich nach dem Alter
Nach § 12 Absatz 2 SGB II wird vom ansonsten zu berücksichtigenden Vermögen für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag abgezogen. Die Höhe hängt vom Lebensalter ab: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind es 5.000 Euro; ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro; ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro; ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro. Der erhöhte Betrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Das Gesetz erlaubt außerdem, nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen derselben Bedarfsgemeinschaft auf eine Person mit höherem Vermögen zu übertragen.
Diese Beträge sind allgemeine Freibeträge und keine spezielle AVD-Förderung. Sie werden erst relevant, nachdem Vermögensposten einzeln eingeordnet und gesetzliche Ausnahmen geprüft wurden. Geschütztes Altersvorsorgevermögen wird also nicht einfach zum allgemeinen Sparguthaben addiert und mit dem Altersfreibetrag verrechnet. Umgekehrt ist der Freibetrag kein Grund, ungeklärte oder geschützte Vermögenswerte im Antrag wegzulassen.
Die Bedarfsgemeinschaft ist nicht zwingend mit allen Personen identisch, die in einer Wohnung leben. Das SGB II bestimmt, welche Partner, Eltern und Kinder dazugehören. Entscheidend ist deshalb die konkrete Haushalts- und Familienkonstellation. Jedes Mitglied ist nach den gesetzlichen Regeln zu betrachten; der Freibetrag einer Person ist nicht automatisch ein beliebiger gemeinsamer Freibetrag für alle Mitbewohner.
Beispiele: geschütztes Depot und frei verfügbares Geld trennen
Beispiel 1: Eine alleinstehende Person ist 45 Jahre alt. Sie besitzt 30.000 Euro in einem Altersvorsorgevertrag, dessen geförderter Status nachgewiesen ist, und 12.000 Euro frei verfügbares Geld. Unterstellt, dass die Vertragsvoraussetzungen erfüllt sind und keine weiteren Besonderheiten vorliegen, wird das qualifizierende Altersvorsorgevermögen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 nicht als gewöhnliches verwertbares Vermögen angesetzt. Für das übrige zu berücksichtigende Vermögen gilt bei einer 45-jährigen Person grundsätzlich der Altersfreibetrag von 12.500 Euro. Die 12.000 Euro liegen 500 Euro darunter. Das Beispiel sagt nicht voraus, ob und in welcher Höhe tatsächlich Leistungen zustehen; Einkommen, Bedarf und weitere Umstände bleiben zu prüfen.
Beispiel 2: Hätte dieselbe Person 15.000 Euro frei verfügbares Geld, läge dieser Betrag 2.500 Euro über dem persönlichen Freibetrag von 12.500 Euro. Daraus folgt nicht automatisch, dass genau 2.500 Euro sofort ausgegeben werden müssen oder dass der Antrag sicher abgelehnt wird. Weitere Ausnahmen, übertragbare Freibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft, Verwertbarkeit und die konkrete Vermögensbewertung sind einzubeziehen.
Beispiel 3: Eine 29-jährige Person hat 6.000 Euro auf einem normalen Sparkonto und zusätzlich einen nachweislich bundesrechtlich geförderten Altersvorsorgevertrag. Für das frei verfügbare Konto beträgt der allgemeine Freibetrag nach der Altersstaffel 5.000 Euro; ein qualifizierender Altersvorsorgevertrag wird davon getrennt geprüft. Diese Trennung zeigt, warum es keine einheitliche „Schonvermögensgrenze für alles“ gibt.
Depotguthaben ist nicht dasselbe wie eine spätere Auszahlung
Ein noch im Altersvorsorgevertrag gebundenes Guthaben ist eine Vermögensfrage. Geld, das tatsächlich zufließt, kann dagegen Einkommen sein. § 11 SGB II berücksichtigt grundsätzlich Einnahmen in Geld im Monat des Zuflusses, soweit sie nicht nach § 11a oder einer anderen bundesrechtlichen Vorschrift ausgenommen sind. Bei der Berechnung können die Absetzbeträge nach § 11b eine Rolle spielen. Ob eine konkrete Zahlung aus einem Altersvorsorgevertrag als Einkommen zu berücksichtigen ist und welche Abzüge gelten, hängt von der Zahlungsform und den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine regelmäßige Altersleistung, ein einmaliger Kapitalbetrag und ein Guthaben, das weiterhin im gebundenen Vertrag liegt, sind nicht dasselbe. Die Regeln zum Schutz eines Vertragsguthabens lassen sich daher nicht pauschal auf jeden Auszahlungsbetrag übertragen. Auch eine förderunschädliche Auszahlung ist nicht automatisch einkommens- oder steuerfrei. Für die spätere Behandlung des Vermögens im Alter siehe Kapitel 85; die steuerliche Trennung geförderter und ungeförderter Anteile erläutert Kapitel 82.
Bevor du einen Vertrag kündigst, Beiträge stoppst oder eine Auszahlung veranlasst, solltest du sowohl die förderrechtlichen und steuerlichen Folgen als auch die Auswirkungen auf eine bedürftigkeitsgeprüfte Leistung prüfen. Eine vorschnelle Verfügung kann den Vertragsstatus verändern. Bitte den Anbieter um eine schriftliche Auskunft zur Vertrags- und Förderbehandlung und das Jobcenter um eine nachvollziehbare Einordnung des konkreten Vermögenswerts.
Arbeitslosigkeit, Antrag und vorgezogene Altersrente
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende können nach § 12a SGB II andere Sozialleistungen vorrangig sein. Die Vorschrift schützt grundsätzlich davor, vor Vollendung des 63. Lebensjahres zu einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet zu werden. Zusätzlich gilt nach dem am 3. November 2026 abrufbaren Gesetzeswortlaut eine befristete Sonderregel: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen Leistungsberechtigte keine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen. Ab 2027 ist die dann geltende Gesetzesfassung erneut zu prüfen; nach dem derzeitigen Wortlaut greift anschließend wieder der Schutz bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Das betrifft die gesetzliche Altersrente, nicht automatisch jede Entscheidung über ein privates Altersvorsorgedepot.
Der Zeitpunkt des Antrags kann wichtig sein: § 12 Absatz 3 SGB II bewertet Vermögen grundsätzlich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung oder erneute Bewilligung; später erworbenes Vermögen wird zum Erwerbszeitpunkt bewertet. Halte deshalb Konto- und Vertragsstände sowie die dazugehörigen Bescheinigungen fest. Die Bewertung ist nicht einfach eine Prognose des künftigen Börsenwerts.
Wer eine Leistung beantragt, sollte Vermögen vollständig angeben und die eigene rechtliche Einordnung belegen, statt selbst zu entscheiden, dass ein Posten nicht geprüft werden müsse. Bei Streit über die Anrechnung kannst du eine schriftliche Begründung und einen Bescheid verlangen. Beachte die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids und hole bei Frist- oder Auslegungsfragen zeitnah Sozial- oder Rechtsberatung ein.
Praktische Prüfreihenfolge bei Arbeitslosigkeit
Erstens: Kläre, welche Leistung du beantragst oder erhältst. Arbeitslosengeld I nach dem SGB III ist anders aufgebaut als Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Ein Antrag auf ergänzende Leistungen löst eine eigene Bedarfs- und Vermögensprüfung aus.
Zweitens: Ordne jeden Vermögensposten einzeln ein. Notiere Kontoguthaben, Wertpapiere, Versicherungen, Altersvorsorgeverträge, selbst genutztes Wohneigentum und weitere Werte. Prüfe für ein Altersvorsorgedepot insbesondere Vertrag, Zertifizierung, Förderstatus, Beitragsjahre und verfügbare Anbieterbescheinigungen.
Drittens: Stelle fest, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört und welcher Altersfreibetrag für jede Person gilt. Prüfe daneben die Ausnahmen des § 12 Absatz 1, mögliche Übertragungen ungenutzter Freibeträge und besondere Härten. Verwechsle diese Prüfung nicht mit einer Karenzzeit für Unterkunftskosten.
Viertens: Trenne das gebundene Vertragsguthaben von jeder Auszahlung. Bei einem tatsächlich zufließenden Betrag sind § 11, § 11a und § 11b SGB II sowie die konkrete Zahlungsform zu prüfen. Förderstatus, Vermögensschutz und Einkommensanrechnung sind miteinander verbunden, aber nicht identisch.
Fünftens: Bewahre Bescheide, Kontoauszüge, Jahresbescheinigungen des Anbieters und Schriftwechsel auf. Wenn das Jobcenter einen Vertrag als verwertbar einordnet, bitte um die konkrete Rechtsgrundlage und Begründung, bevor du aus Sorge kündigst oder Geld entnimmst. Eine Beratungsstelle kann helfen, die Bescheidart und mögliche Rechtsbehelfsfristen einzuordnen.
Kurze Fragen zum Kapitel
Wird mein Vermögen auf Arbeitslosengeld I angerechnet?
Nein. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 137 SGB III umfassen Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit; Vermögen ist keine dieser Voraussetzungen. Eine ergänzende Leistung nach dem SGB II ist dagegen bedürftigkeitsabhängig und hat eigene Vermögensregeln.
Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag beim Grundsicherungsgeld?
Nach § 12 Absatz 2 SGB II sind es je Person der Bedarfsgemeinschaft 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31. Lebensjahr, 12.500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr. Die Altersgrenze gilt ab Beginn des Monats, in dem sie erreicht wird.
Ist ein gefördertes Altersvorsorgedepot geschützt?
Ein nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderter Vertrag kann unter § 12 Absatz 1 Nummer 3 SGB II fallen. Entscheidend sind die gesetzlichen Förder- und Vertragsmerkmale sowie der Nachweis, nicht allein die Bezeichnung „Altersvorsorge“.
Ist ein normales ETF-Depot geschützt, wenn ich damit fürs Alter spare?
Nicht allein wegen dieses Sparziels. Ein frei verfügbares Depot wird nicht automatisch zu einer bundesrechtlich geförderten Altersvorsorgeform. Für bestimmte Vermögensgegenstände Selbständiger enthält § 12 Absatz 1 Nummer 4 SGB II eine eigene, betragsmäßig begrenzte Ausnahme.
Bekomme ich während Arbeitslosigkeit automatisch weiter AVD-Förderung?
Nicht automatisch. Die Förderung eines Beitragsjahres richtet sich nach den steuerlichen Voraussetzungen und deinem konkreten Status. Sie ist getrennt von der Frage zu prüfen, ob das vorhandene Vertragsguthaben bei einer SGB-II-Vermögensprüfung geschützt ist.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Maßgeblich sind die zum jeweiligen Prüfzeitpunkt geltenden Fassungen des SGB II und SGB III sowie die Vertrags- und Förderunterlagen. Die amtlichen Erläuterungen helfen bei der Orientierung, ersetzen aber nicht die Einzelfallprüfung durch das Jobcenter.
- § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen
Primärquelle: Ausnahmen für Altersvorsorge, allgemeine altersabhängige Freibeträge, weitere Schonvorschriften und Bewertungszeitpunkt.
- § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
Primärquelle: persönliche Voraussetzungen und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft.
- § 7a SGB II – Altersgrenze
Primärquelle: gestaffelte Altersgrenze im SGB II.
- § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen
Primärquelle: Zuflussprinzip und grundsätzliche Berücksichtigung von Einnahmen.
- § 11a SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
Primärquelle: gesetzliche Ausnahmen bei der Einkommensberücksichtigung.
- § 11b SGB II – Absetzbeträge
Primärquelle: vom Einkommen abzuziehende Beträge und besondere Regeln zu geförderten Altersvorsorgebeiträgen.
- § 12a SGB II – Vorrangige Leistungen
Primärquelle: Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen und Schutz vor einer verpflichtenden vorzeitigen Altersrente.
- § 137 SGB III – Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
Primärquelle: Voraussetzungen für Arbeitslosengeld I.
- § 142 SGB III – Anwartschaftszeit
Primärquelle: Versicherungszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
- BMAS – FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Amtliche Erläuterung zur seit 2026 umgestalteten Grundsicherung für Arbeitsuchende und zum zeitlichen Übergang.
- BMAS – Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Amtliche Übersicht zu Grundsicherungsgeld, Bedarf und einkommens- sowie vermögensabhängiger Leistungsberechnung.
- BMF – FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge: Vermögen und Grundsicherung
Amtliche Erläuterung zur Behandlung angesparten Altersvorsorgevermögens bei Grundsicherung.
- BMF – FAQ zur Reform: Förderberechtigung bei Arbeitslosigkeit
Amtliche Orientierung zur gesonderten Frage, ob Arbeitslosigkeit oder Grundsicherungsbezug die AVD-Förderberechtigung beeinflusst.
Die besonderen Regeln zur Grundsicherung im Alter findest du in Kapitel 85. Wie Beiträge und Zulagen im Vertrag getrennt werden, erklärt Kapitel 82; für den Förderstatus bei Arbeitslosigkeit siehe außerdem Kapitel 24. Zur Übersicht mit allen Lesepfaden geht es zurück zur Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XI.
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