Pfändung und Insolvenz: wie weit reicht der Schutz?
Ein Altersvorsorgedepot ist kein pauschales Schutzschild gegen Gläubiger. Entscheidend ist, welcher Teil des Vertrags tatsächlich steuerlich gefördert wurde, welche gesetzlichen Regeln für den konkreten Vertrag gelten und ob es um das angesparte Guthaben oder bereits um eine Auszahlung geht. Auch eine Pfändung, eine persönliche Insolvenz und die Vermögensprüfung bei Sozialleistungen sind unterschiedliche Verfahren. Rechts- und Informationsstand: 19. März 2026. Die Reform mit neuen Altersvorsorgedepots ist zu diesem Zeitpunkt noch ein Gesetzentwurf; geplante Regeln sind noch kein geltendes Recht.
Rechts- und Informationsstand: 19. März 2026. Die Reform ist noch ein Gesetzentwurf; geplante Regeln für neue Altersvorsorgedepots sind noch kein geltendes Recht.
- 1. Nach geltendem § 97 EStG sind bestimmte geförderte Altersvorsorgewerte nicht übertragbar; § 851 Absatz 1 ZPO knüpft den Pfändungsschutz an die Übertragbarkeit. Ob und wie die geplanten neuen Altersvorsorgedepots erfasst werden, muss sich aus dem endgültigen Gesetz ergeben.
- 2. Der Schutz erfasst nicht automatisch ungeförderte Vertragsanteile, ein daneben geführtes Wertpapierdepot oder frei verfügbares Geld. Förderstatus und Vertragszuordnung müssen belegt werden.
- 3. § 851c ZPO schützt nur Verträge, die strenge Voraussetzungen erfüllen. Die Vorschrift nennt jährliche Anspargrenzen von 6.000 beziehungsweise 7.000 Euro und einen Gesamtbetrag von 340.000 Euro.
- 4. § 851d ZPO behandelt bestimmte monatliche Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen wie Arbeitseinkommen. Die geplanten neuen Produkte sind noch nicht geltendes Recht; ihre Behandlung richtet sich nach dem schließlich verabschiedeten Gesetz.
- 5. In der Insolvenz gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 InsO). Ob ein konkreter Anspruch darunter fällt, hängt von den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen ab.
Wichtig: „Gefördert“, „nicht übertragbar“ und „in jeder Situation unpfändbar“ sind keine austauschbaren Aussagen. Der Schutz hängt vom Vertragsstatus, der betroffenen Vermögenskomponente und der Anspar- oder Auszahlungsphase ab.
Pfändung, Insolvenz und Sozialleistungen sind drei verschiedene Fragen
Wenn jemand von „geschützter Altersvorsorge“ spricht, kann damit Verschiedenes gemeint sein. Eine Gläubigerin kann versuchen, eine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen. Bei einer Verbraucherinsolvenz wird geprüft, welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören. Und ein Sozialleistungsträger beurteilt, ob Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung einzusetzen ist. Für diese Fälle gelten unterschiedliche Gesetze und Voraussetzungen.
Die Ausnahme für bestimmte geförderte Altersvorsorge bei der Grundsicherung nach dem SGB XII ist deshalb nicht automatisch gleichbedeutend mit Pfändungsschutz. Umgekehrt beantwortet die zivilrechtliche Unpfändbarkeit nicht, ob eine spätere Auszahlung als Einkommen auf eine Sozialleistung angerechnet wird. Die Regeln zur Grundsicherung in der Ansparphase findest du in Kapitel 85; dieses Kapitel konzentriert sich auf Gläubigerzugriff und persönliche Insolvenz.
Außerdem geht es hier um die Insolvenz der vorsorgenden Person, nicht um eine Insolvenz des Anbieters oder einer Depotbank. Verwahrung, Sondervermögen und Einlagensicherung sind andere Fragen. Ein Altersvorsorgevertrag schützt zudem nicht vor Kursverlusten und garantiert keinen bestimmten Kontostand.
Gefördertes Altersvorsorgevermögen: der Ausgangspunkt im Gesetz
Nach geltendem § 97 EStG ist das nach § 10a oder Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, der geförderten laufenden Beiträge und des Zulagenanspruchs nicht übertragbar. § 851 Absatz 1 ZPO knüpft daran an: Eine Forderung ist grundsätzlich nur insoweit pfändbar, als sie übertragbar ist. Welche Reichweite diese Regeln bei einem konkreten geförderten Vertrag haben, hängt von Förderstatus, Vertragsbindung und geltender Gesetzesfassung ab.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge in den Bundestag eingebracht; am 16. März 2026 fand dazu eine öffentliche Anhörung statt. Am Rechtsstand dieses Kapitels ist die Reform noch nicht verabschiedet. Die geplanten neuen Altersvorsorgedepots und ihre Förder- und Übergangsregeln dürfen deshalb nicht wie geltendes Recht behandelt werden. Für bestehende Riester-Verträge gelten die aktuell einschlägigen Fördervorschriften.
Besonders wichtig ist die Trennung von gefördertem und ungefördertem Vermögen. Förderstatus und Vertragsabrechnung können für die rechtliche Einordnung entscheidend sein; eine sozialrechtliche Privilegierung beantwortet aber nicht automatisch die zivilrechtliche Pfändbarkeit. Wie Vertragsanteile auseinanderzuhalten sind, erklärt Kapitel 82.
Ein gewöhnliches ETF-Depot, ein Tagesgeldkonto oder frei verfügbares Guthaben wird nicht dadurch unpfändbar, dass du es für die Rente vorgesehen hast. Auch eine Werbeaussage wie „Altersvorsorge“ ist kein Ersatz für die gesetzlichen Merkmale eines geförderten Vertrags. Für einen konkreten Zugriff muss deshalb festgestellt werden, ob die Forderung dem geschützten Vertragsvermögen zugeordnet werden kann, ob Ausnahmen greifen und welcher Rechtsstand für den Vertrag maßgeblich ist.
In der Ansparphase: Schutz ist an Status und Bindung geknüpft
Während der Ansparzeit bleibt gefördertes Vermögen typischerweise im Vertrag gebunden. § 97 EStG schützt die dort genannten geförderten Vermögensbestandteile vor Übertragung; zusammen mit § 851 Absatz 1 ZPO begründet das einen wichtigen Pfändungsschutz. Das ist aber keine Zusage, dass jeder Vertrag, jeder Beitrag und jedes Vermögen, das beim selben Anbieter liegt, in gleicher Weise geschützt ist. Die gesetzliche Förderung, die konkrete Vertragsgestaltung und die Zuordnung durch den Anbieter müssen zusammenpassen.
Prüfe insbesondere, ob der Vertrag tatsächlich zertifiziert und förderfähig ist, welche Beitragsjahre betroffen sind und wie viel Vermögen auf geförderte Beiträge entfällt. Ungeförderte Einzahlungen, ein frei verfügbares Unterkonto oder ein separates Depot können einer anderen Behandlung unterliegen. Eine Jahresbescheinigung des Anbieters kann Beiträge, Zulagen und Vertragsvermögen dokumentieren; sie ist ein Beleg, aber keine gerichtliche Entscheidung über die Pfändbarkeit.
Auch die Art des Zugriffs ist relevant. Eine Gläubigerin kann eine Forderung pfänden lassen; in der Insolvenz prüft der Insolvenzverwalter, ob ein Recht zur Masse gehört und verwertet werden darf. Das bedeutet nicht, dass du Vermögen verschweigen darfst. Lege Vertragsunterlagen vollständig vor und lass die konkrete Zuordnung prüfen, statt dich auf den bloßen Produktnamen oder eine mündliche Auskunft zu verlassen.
Eine vorzeitige Verfügung kann die Beurteilung verändern. Werden geförderte Mittel außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle ausgezahlt, kann das eine schädliche Verwendung mit Rückzahlungsfolgen nach § 93 EStG sein. Eine Kündigung oder Entnahme sollte deshalb nicht als einfache Möglichkeit verstanden werden, einen Gläubigerzugriff zu verhindern. Die Folgen einer schädlichen Verwendung behandelt Kapitel 83.
§ 851c ZPO: ein eigener, eng begrenzter Vertragsschutz
Neben dem Schutz steuerlich geförderten Vermögens enthält § 851c ZPO eine besondere Regel für Ansprüche aus bestimmten Verträgen zur privaten Altersvorsorge. Die Vorschrift gilt nicht automatisch für jedes Altersvorsorgedepot. Unter anderem muss der Vertrag eine lebenslange Leistung vorsehen, die grundsätzlich nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt oder nur bei Berufsunfähigkeit gezahlt wird. Über die Ansprüche darf nicht verfügt werden; andere Begünstigte als Hinterbliebene dürfen nicht bestimmt werden; und eine Kapitalleistung darf – abgesehen vom Todesfall – nicht vereinbart sein.
Für angesparte Beträge in einem solchen Vertrag setzt § 851c Absatz 2 zusätzlich jährliche und gesamte Grenzen. Der Gesetzestext nennt derzeit bis zu 6.000 Euro je Jahr für Schuldnerinnen und Schuldner vom 18. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und bis zu 7.000 Euro je Jahr für Personen vom 28. bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Der insgesamt geschützte Betrag darf 340.000 Euro nicht überschreiten. Diese Beträge werden in Fünfjahresabständen angepasst; erstmals ist eine Anpassung zum 1. Juli 2027 vorgesehen.
Ist der maßgebliche Rückkaufswert höher als der nach diesen Regeln unpfändbare Betrag, bleiben grundsätzlich drei Zehntel des überschießenden Betrags geschützt. Diese zusätzliche Teilfreistellung gilt nicht für den Teil, der den dreifachen Gesamtbetrag von 340.000 Euro übersteigt. Welche Beträge und Vertragswerte im Einzelfall anzusetzen sind, kann von Vertragsart und Abrechnung abhängen; die gesetzliche Formel ist daher kein Ersatz für eine Prüfung des konkreten Vertrags.
Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Auszahlungsformen vor, darunter eine Teilkapitalauszahlung und einen befristeten Auszahlungsplan. Sollte diese Ausgestaltung Gesetz werden, könnten solche Optionen mit den engen Voraussetzungen des § 851c Absatz 1 kollidieren, etwa mit dem Verbot einer vereinbarten Kapitalleistung oder dem Erfordernis einer lebenslangen Zahlung. Für die vorgeschlagenen Produkte ist das noch keine abschließende Rechtslage. Unabhängig davon erfüllt nicht jeder Altersvorsorgevertrag automatisch die Voraussetzungen des § 851c.
Zwei Rechenbeispiele zeigen die Grenzen des § 851c
Beispiel 1: Eine 35-jährige Person spart in einem Vertrag, der sämtliche Voraussetzungen des § 851c erfüllt, in einem Jahr 7.500 Euro an. Für die Altersgruppe von 28 bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres nennt die Vorschrift derzeit höchstens 7.000 Euro pro Jahr. Damit liegen 500 Euro dieses Jahresbeitrags oberhalb der besonderen jährlichen Grenze. Das heißt nur, dass dieser Betrag nicht durch die jährliche Freistellung des § 851c Absatz 2 geschützt ist; ob er aus einem anderen Grund unpfändbar ist, muss gesondert geprüft werden.
Beispiel 2: Unterstellt, der maßgebliche Rückkaufswert beträgt 350.000 Euro und die übrigen Voraussetzungen sowie die jährlichen Höchstbeträge sind erfüllt. Der Wert liegt 10.000 Euro über dem Gesamtbetrag von 340.000 Euro. Drei Zehntel von 10.000 Euro sind 3.000 Euro. Nach der beschriebenen Teilfreistellung wären somit 343.000 Euro von diesem besonderen Schutz erfasst; 7.000 Euro des Überschusses fallen nicht unter diese Teilfreistellung. Das Beispiel lässt andere mögliche Schutzgründe und die konkrete Vertragsbewertung ausdrücklich offen.
Die Zahlen sind keine allgemeine Obergrenze für jedes geförderte Altersvorsorgedepot. Sie veranschaulichen ausschließlich die besondere Regel des § 851c ZPO und setzen voraus, dass der Vertrag die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Vor allem darf die jährliche Grenze von 7.000 Euro nicht mit einer pauschalen Grenze für alle geförderten Beiträge eines AVD verwechselt werden.
In der Auszahlungsphase: Monatsraten können gepfändet werden
Der Schutz des angesparten Vertragsvermögens bedeutet nicht, dass jede spätere Auszahlung unpfändbar bleibt. Nach geltendem § 851d ZPO sind monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines gesetzlich bezeichneten Auszahlungsplans aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen wie Arbeitseinkommen pfändbar. Für geplante neue Produkte lässt sich die abschließende Anwendung erst anhand des verabschiedeten Gesetzes beurteilen. Grundsätzlich sind gebundenes Guthaben und monatlich fälliger Leistungsanspruch getrennt zu prüfen.
„Wie Arbeitseinkommen“ bedeutet nicht, dass Gläubiger den vollen Monatsbetrag erhalten. Für Arbeitseinkommen gelten die Pfändungsfreigrenzen und Berechnungstabellen nach § 850c ZPO. Die Höhe des pfändbaren Anteils hängt unter anderem von der Auszahlungshöhe, dem Zeitraum und gesetzlich berücksichtigungsfähigen Unterhaltspflichten ab. Die jeweils aktuelle Tabelle ist maßgeblich; ein fester, für alle Renten und Haushalte gleicher Freibetrag lässt sich daraus nicht ableiten.
Nach Auszahlung auf ein Konto kommt eine weitere, getrennte Ebene hinzu: Der Pfändungsschutz eines Pfändungsschutzkontos richtet sich nach den §§ 899 ff. ZPO und den dafür geltenden Voraussetzungen und Beträgen. Ein Pfändungsschutzkonto erweitert nicht nachträglich den Schutz des Altersvorsorgevertrags und bietet keinen unbegrenzten Schutz sämtlicher Zahlungseingänge. Wer eine Kontopfändung befürchtet, sollte rechtzeitig prüfen lassen, ob ein P-Konto eingerichtet werden muss und welche Nachweise erforderlich sind.
Eine einmalige Kapitalzahlung ist nicht ohne Weiteres mit einer monatlichen Rente gleichzusetzen. Für sie können andere Vollstreckungsregeln, der genaue Auszahlungszeitpunkt und die Frage entscheidend sein, ob das Kapital noch im gebundenen Vertrag liegt oder bereits frei verfügbar ist. Auch hier sollte nicht allein aus einer erlaubten Auszahlung auf einen dauerhaften Pfändungsschutz geschlossen werden.
Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot in der Insolvenz?
Nach § 36 Absatz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Die Vorschrift ordnet außerdem ausdrücklich die entsprechende Anwendung bestimmter Pfändungsschutzregeln an, darunter §§ 851c und 851d ZPO. Ein Anspruch, der wirksam unpfändbar ist, ist damit nicht automatisch für den Insolvenzverwalter verwertbar. Entscheidend bleibt jedoch, ob der konkrete Vertrag und die betroffenen Vermögensbestandteile die jeweilige Schutzvorschrift erfüllen.
Für einen geförderten Riester-Vertrag hat der Bundesgerichtshof den Pfändungsschutz in der Insolvenz in einem konkreten Fall behandelt. Das Urteil ist eine wichtige Einordnung für die dort geprüfte Vertrags- und Rechtslage, aber keine pauschale Vorabentscheidung für die im Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Produktformen. Insbesondere dürfen deren noch nicht verabschiedete Förderregeln, konkrete Auszahlungsklauseln und ungeförderte Anteile nicht ungeprüft mit einem älteren Riester-Fall gleichgesetzt werden.
Das Insolvenzgericht entscheidet nach § 36 Absatz 4 InsO darüber, ob ein Gegenstand nach den dort genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt. Ein Insolvenzverwalter kann eine solche Entscheidung beantragen. Bei einer tatsächlichen Insolvenz oder einem eröffneten Vollstreckungsverfahren solltest du daher unverzüglich fachkundige Schuldner- oder Rechtsberatung einholen, Fristen beachten und weder Unterlagen zurückhalten noch Vermögen eigenmächtig übertragen.
Was nicht automatisch geschützt ist
Keinen automatischen Schutz aus den Altersvorsorgevorschriften haben gewöhnliche Bankguthaben, frei handelbare Wertpapierdepots und ungeförderte Vermögensteile. Sie können zwar unter andere Pfändungsfreigrenzen oder Ausnahmen fallen, aber nicht allein deshalb, weil du sie als Altersvorsorge betrachtest. Auch ein Altersvorsorgevertrag kann mehrere Bestandteile enthalten, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Eine staatliche Förderung allein beantwortet noch nicht alle Vollstreckungsfragen. Zu prüfen sind die jeweilige Gesetzesfassung, die rechtliche Einordnung des Guthabens, die Vertragsbedingungen, der Zeitpunkt einer Pfändung und die Frage, ob das Vermögen noch gebunden oder bereits ausgezahlt ist. Ein Gesetzentwurf oder eine Erläuterung zur Sozialleistungsprüfung ersetzt nicht die eigenständige Prüfung nach ZPO und InsO.
Vermeide deshalb zwei gegensätzliche Fehlschlüsse: „Altersvorsorge ist immer unpfändbar“ ist ebenso zu weit wie „bei Schulden wird jedes Depot sofort eingezogen“. Eine wirksame Schutzvorschrift kann einen erheblichen Unterschied machen, greift aber nur innerhalb ihres gesetzlichen Anwendungsbereichs. Das gilt auch für eine persönliche Insolvenz.
Welche Unterlagen und Schritte im Ernstfall helfen
Sammle den vollständigen Vertrag, die Zertifizierungs- und Produktinformationen, Anbieterbescheinigungen, Beitragsnachweise sowie Mitteilungen über Zulagen und den Stand des Altersvorsorgevermögens. Markiere, welche Beiträge in welchen Jahren gefördert wurden und ob ungeförderte Einzahlungen oder Auszahlungen enthalten sind. Ein vollständiger, nachvollziehbarer Nachweis ist hilfreicher als die bloße Bezeichnung „Altersvorsorgedepot“.
Wenn ein Pfändungsbeschluss, ein Schreiben des Insolvenzverwalters oder eine Kontopfändung vorliegt, reagiere zügig. Bitte den Anbieter um eine schriftliche Aufschlüsselung des geförderten und ungeförderten Guthabens und frage nach den Vertragsbestimmungen, auf die er sich stützt. Lass die Unterlagen von einer Schuldnerberatungsstelle oder einer auf Vollstreckungs- und Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsberatung prüfen. Beachte Fristen aus dem konkreten Schreiben.
Übertrage kein Vermögen an Angehörige und kündige den Vertrag nicht in der Hoffnung, dadurch eine Pfändung zu umgehen. Solche Schritte können zusätzliche rechtliche und steuerliche Folgen auslösen. Eine Beratung soll klären, welcher Schutz tatsächlich besteht und wie du rechtmäßig darauf hinweist; sie ist kein Ersatz für die Offenlegung deiner finanziellen Situation.
Kurze Fragen zum Kapitel
Ist jedes Altersvorsorgedepot vor einer Pfändung geschützt?
Nein. Nach geltendem § 97 EStG sind bestimmte steuerlich geförderte Altersvorsorgewerte nicht übertragbar; ungeförderte Anteile, ein normales Depot oder frei verfügbares Guthaben sind nicht allein wegen ihrer Altersvorsorge-Absicht geschützt. Bei den geplanten neuen Altersvorsorgedepots ist die endgültige Gesetzeslage abzuwarten. Maßgeblich sind Förderstatus, Vertragsregeln und der konkrete Zugriff.
Gelten die 7.000 Euro aus § 851c ZPO für jedes AVD?
Nein. Die 7.000 Euro sind derzeit die jährliche Grenze für bestimmte Verträge nach § 851c ZPO und für Schuldnerinnen und Schuldner vom 28. bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Vorschrift verlangt zusätzlich unter anderem eine lebenslange Leistung, fehlende Verfügungsmöglichkeit und den Ausschluss einer vereinbarten Kapitalleistung. Sie ist keine allgemeine Beitragsgrenze für jedes Altersvorsorgedepot.
Können Auszahlungen aus einem geförderten Vertrag gepfändet werden?
Nach geltendem § 851d ZPO sind bestimmte monatliche Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen wie Arbeitseinkommen pfändbar; dabei gelten die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO. Für die geplanten neuen Produkte kommt es auf das endgültig verabschiedete Gesetz an. Eine pauschale Aussage über den gesamten Monatsbetrag ist nicht möglich.
Gehört das Altersvorsorgedepot in einer Privatinsolvenz zur Insolvenzmasse?
Nicht automatisch. Nach § 36 InsO gehören nicht pfändbare Gegenstände grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse; die Vorschrift bezieht bestimmte Pfändungsschutzregeln ausdrücklich ein. Ob der konkrete Vertrag und alle betroffenen Beträge geschützt sind, muss anhand der einschlägigen Gesetze, Vertragsbedingungen und Förderunterlagen geprüft werden.
Was sollte ich bei einer angekündigten Pfändung zuerst tun?
Bewahre Vertrag, Bescheinigungen, Beitrags- und Zulagennachweise auf und bitte den Anbieter um eine schriftliche Aufteilung von geförderten und ungeförderten Anteilen. Beachte Fristen aus gerichtlichen oder behördlichen Schreiben und hole zügig Schuldner- oder Rechtsberatung ein. Kündige oder übertrage das Vermögen nicht eigenmächtig, um einen Zugriff zu verhindern.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Für die Pfändung sind die Zivilprozessordnung und für die persönliche Insolvenz zusätzlich die Insolvenzordnung maßgeblich. Bei geförderten Verträgen kommen die steuerrechtlichen Förder- und Übergangsvorschriften hinzu. Die Quellen geben den Rechtsstand am 19. März 2026 wieder; konkrete Fälle erfordern eine individuelle Prüfung.
- § 97 EStG – Übertragbarkeit
Primärquelle: steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen, geförderte Beiträge und Zulagenanspruch.
- § 851 ZPO – Nicht übertragbare Forderungen
Primärquelle: Zusammenhang zwischen Übertragbarkeit und Pfändbarkeit einer Forderung.
- § 851c ZPO – Pfändungsschutz bei Altersrenten
Primärquelle: Vertragsvoraussetzungen sowie jährliche und gesamte Schutzbeträge.
- § 851d ZPO – Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Primärquelle: Pfändbarkeit monatlicher Leistungen wie Arbeitseinkommen.
- § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Primärquelle: Berechnung und Anpassung der Pfändungsfreigrenzen.
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto
Primärquelle: gesonderter Kontopfändungsschutz und gesetzliche Monatsbeträge.
- § 36 InsO – Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören
Primärquelle: Abgrenzung der Insolvenzmasse und Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.
- § 93 EStG – Schädliche Verwendung
Primärquelle: Folgen nicht begünstigter Auszahlungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen.
- § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens
Primärquelle: gesonderte sozialrechtliche Einkommensprüfung bei der Grundsicherung.
- Gesetzentwurf zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BT-Drs. 21/4088
Primärquelle: vorgeschlagene Änderungen und geplante Produktregeln; am 19. März 2026 noch kein geltendes Recht.
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung zum Altersvorsorgereformgesetz am 16. März 2026
Amtliche Information zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens und zum behandelten Gesetzentwurf.
- BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2017 – IX ZR 21/17
Primärquelle: Entscheidung zur Pfändbarkeit eines geförderten Riester-Vertrags in einem konkreten Insolvenzfall; nicht pauschal auf jede neue AVD-Vertragsgestaltung übertragen.
Die Zuordnung geförderter und ungeförderter Beträge erklärt Kapitel 82. Zur schädlichen Verwendung und ihren Folgen geht es in Kapitel 83; den Schutz bei der Grundsicherung in der Ansparphase behandelt Kapitel 85. Für Arbeitslosigkeit und SGB-II-Vermögensprüfung lies Kapitel 87. Zur Übersicht mit allen Lesepfaden geht es zurück zur Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XI.
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