Geförderte und ungeförderte Vertragsanteile
Ein Altersvorsorgevertrag kann zugleich geförderte und ungeförderte Beiträge enthalten. Diese Unterscheidung ist keine bloße Buchungstechnik: Sie beeinflusst, welcher Teil einer späteren Leistung vollständig als Einkommen zählt und für welchen Teil andere Steuerregeln gelten. Entscheidend sind das Beitragsjahr, die Förderberechtigung, die tatsächlich gewährte Zulage oder Steuerentlastung und die Auszahlungsform.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neue Förderlogik ist grundsätzlich auf Beitragsjahre ab 2027 ausgerichtet; für frühere Beitragsjahre und bestehende Verträge gelten die jeweils maßgeblichen Vorschriften und Übergangsregeln.
- 1. Gefördert ist nicht automatisch jeder Euro, der in einen zertifizierten Vertrag fließt. Maßgeblich sind Förderberechtigung, Fördergrenzen, Zulagen und ein möglicher Sonderausgabenvorteil.
- 2. Ab 2027 nennt das neue Recht 1.800 Euro als jährlichen Höchstbetrag der förderfähigen Eigenbeiträge; die BMF-FAQ nennt daneben 6.840 Euro als Grenze für die jährliche Einzahlung.
- 3. Erträge und Wertsteigerungen folgen grundsätzlich der Zuordnung des jeweiligen Vertragsanteils. Eine eigene Prozentrechnung anhand des aktuellen Depotstands ersetzt die Anbieterzuordnung nicht.
- 4. Leistungen aus geförderten Beiträgen werden grundsätzlich in voller Höhe besteuert. Für Leistungen aus ungeförderten Beiträgen hängt die Besteuerung von der konkreten Auszahlungsform ab.
- 5. Beitragsjahre bis 2026 und bestehende Verträge dürfen nicht ungeprüft nach den neuen Regeln ab 2027 behandelt werden.
Wichtig: „Ungefördert“ heißt nicht „bei der Auszahlung steuerfrei“. Die spätere Besteuerung hängt neben dem Förderstatus auch davon ab, in welcher Form die Leistung ausgezahlt wird.
Was bedeutet „gefördert“ und „ungefördert“?
Die Begriffe bezeichnen die steuerliche Zuordnung von Beiträgen und späteren Leistungen. Ein geförderter Anteil beruht auf Beiträgen, für die die Regeln des § 10a EStG oder der Zulagenförderung im Abschnitt XI angewendet werden. Dazu gehören auch die dafür zustehenden Zulagen und die Erträge, die auf diesem geförderten Vermögen beruhen. Bei der Auszahlung wird grundsätzlich nicht nur der Anlagegewinn betrachtet.
Ungeförderte Beiträge sind dagegen Beträge, für die keine Zulage und kein steuerlicher Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug erhalten wurde, sowie Beiträge oberhalb des jeweils geltenden Förderhöchstbetrags. Auch in einem Beitragsjahr ohne Förderberechtigung eingezahlte Beträge können daher ungefördert sein. Die Einordnung hängt nicht allein davon ab, ob Geld auf dem Vertrag eingegangen ist.
Ein Vertrag kann beide Arten von Beiträgen enthalten. Das bedeutet nicht zwingend, dass im Depot zwei sichtbare Wertpapierbestände oder zwei getrennte Verträge geführt werden. Für die spätere Besteuerung muss aber nachvollziehbar bleiben, welcher Teil der Leistung auf geförderte und welcher auf ungeförderte Beiträge zurückgeht.
Fördergrenzen ab 2027: 1.800 Euro sind nicht die Einzahlungshöchstgrenze
Das Altersvorsorgereformgesetz ist im November 2026 bereits verkündet, die neue Förderwelt ist aber grundsätzlich auf Beitragsjahre ab dem 1. Januar 2027 ausgerichtet. Nach § 10a EStG in der ab 2027 vorgesehenen Fassung können Altersvorsorgebeiträge bis zu 1.800 Euro zuzüglich der dafür zustehenden Zulage als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die BMF-FAQ nennt für Einzahlungen in einen Vertrag außerdem einen jährlichen Höchstbetrag von 6.840 Euro. Diese Beträge erfüllen verschiedene Funktionen: Die 1.800 Euro betreffen die Förderung der Eigenbeiträge, die 6.840 Euro die Einzahlung in den Vertrag.
Die Zulage kommt nicht einfach als zusätzlicher Eigenbeitrag hinzu. Sie ist eine eigene Förderleistung. Das Finanzamt prüft außerdem von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage. Ein möglicher zusätzlicher Steuervorteil ergibt sich erst aus dieser Günstigerprüfung; er ist weder eine zweite Zulage noch eine pauschale Erstattung eines festen Prozentsatzes.
Die 1.800-Euro-Grenze darf nicht auf frühere Beitragsjahre übertragen werden. Bis einschließlich 2026 gelten die bis dahin anwendbaren Vorschriften; für bestehende Verträge sind zusätzlich die gesetzlichen Übergangs- und Wahlregeln zu beachten. Ein Vertrag wechselt nicht allein deshalb automatisch in die neue Förderlogik, weil ab 2027 neue Produkte angeboten werden.
Beispiel: 2.400 Euro Einzahlung im Beitragsjahr 2027
Angenommen, eine unmittelbar förderberechtigte Person zahlt 2027 insgesamt 2.400 Euro eigene Beiträge in einen zertifizierten Vertrag ein. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die volle Grundzulage und hat keinen Anspruch auf eine Kinderzulage. Nach der vom BMF beschriebenen neuen Förderstaffel beträgt die Grundzulage bei 1.800 Euro Eigenbeitrag höchstens 540 Euro: 50 Prozent der ersten 360 Euro sind 180 Euro; 25 Prozent der weiteren 1.440 Euro sind 360 Euro. Zusammen ergibt das 540 Euro.
Von den 2.400 Euro Eigenbeitrag liegen 1.800 Euro innerhalb des Förderrahmens; die übrigen 600 Euro überschreiten ihn. Die 540 Euro Grundzulage sind davon getrennt zu betrachten. Bei einer tatsächlichen Auszahlung wird nicht einfach 1.800 durch 2.400 geteilt und dieser Prozentsatz auf den gesamten späteren Kontostand angewendet. Auch Zulagen, Wertentwicklung, Kosten, weitere Beitragsjahre und der genaue Förderstatus spielen eine Rolle.
Das Beispiel zeigt deshalb nur die jährliche Beitragszuordnung und rechnet weder ein späteres Guthaben noch die Steuer auf eine Auszahlung aus. Ist die Person im Beitragsjahr nicht förderberechtigt oder wurde trotz möglicher Förderberechtigung tatsächlich weder eine Zulage noch ein steuerlicher Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug gewährt, kann die Einordnung anders ausfallen. Maßgeblich sind die konkrete Förderfestsetzung und die gesetzlichen Regeln.
Der Förderstatus kann sich von Jahr zu Jahr ändern
Der Förderstatus ist nicht zwingend für die gesamte Vertragslaufzeit gleich. Eine Person kann in einem Jahr unmittelbar förderberechtigt sein und in einem späteren Jahr die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ebenso können sich Einkommen, Zulagenanspruch, Kinderzulage oder die Höhe der eigenen Beiträge ändern. Deshalb können in einem einzigen Vertrag mehrere Beitragsjahrgänge mit unterschiedlicher steuerlicher Zuordnung zusammenkommen.
Auch ein Beitrag unterhalb von 1.800 Euro ist nicht allein wegen seiner Höhe automatisch gefördert. Für die Zulage müssen unter anderem die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die für das Beitragsjahr erforderlichen Anträge oder Datenmeldungen wirksam sein. Für den Sonderausgabenabzug gelten die Voraussetzungen des § 10a EStG und die Günstigerprüfung. Umgekehrt bedeutet eine nicht zusätzlich festgesetzte Steuerentlastung nicht automatisch, dass eine tatsächlich gewährte Zulage unbeachtlich wäre.
Bei älteren Riester-Verträgen sind die Regeln des jeweiligen Beitragsjahrs und die Übergangsvorschriften zu prüfen. Förderquoten und Höchstbeträge aus dem neuen System lassen sich nicht rückwirkend auf 2026 oder frühere Jahre anwenden. Bei Übertragungen, Vertragswechseln oder Korrekturen von Zulagen sollte die Zuordnung aus den Unterlagen des Anbieters und der Zulagenstelle nachvollzogen werden.
Wie werden Beiträge, Zulagen und Erträge zugeordnet?
Für die Zuordnung kommt es auf die steuerliche Förderung an, nicht nur auf den Zahlungsweg. Die BMF-FAQ beschreibt als geförderte Eigenbeiträge grundsätzlich die Beiträge bis zum jährlichen Höchstbetrag von 1.800 Euro zuzüglich der für das Beitragsjahr zustehenden Zulagen. Ungefördert können insbesondere Beiträge ohne Förderberechtigung oder ohne tatsächlich erhaltene Zulage beziehungsweise steuerliche Entlastung sowie Mehrbeiträge oberhalb des Höchstbetrags sein.
Mit der Zeit besteht das Vertragsvermögen nicht mehr nur aus den eingezahlten Beträgen. Es kann Erträge und Wertsteigerungen geben, aber auch Verluste und Kosten. Der geförderte oder ungeförderte Status wird dadurch nicht nachträglich zu einer frei wählbaren Eigenschaft. Für die Besteuerung müssen auch die auf die jeweiligen Teile entfallenden Leistungen nachvollziehbar zugeordnet werden.
Eine pauschale eigene Rechnung wie „75 Prozent meiner Einzahlungen waren gefördert, also sind 75 Prozent des heutigen Guthabens gefördert“ ist deshalb keine verlässliche Steuerberechnung. Sie kann unter anderem Zulagen, unterschiedliche Zeitpunkte der Einzahlungen, Wertentwicklung, Kosten und den tatsächlichen Sonderausgabenabzug übersehen. Lass dir die Zuordnung vom Anbieter erklären und verwende die für die steuerliche Bescheinigung maßgeblichen Werte.
Was wird bei der Auszahlung besteuert?
Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG. Das betrifft nicht nur die ursprünglich geförderten Beiträge, sondern auch die darauf entfallenden Zulagen sowie Erträge und Wertsteigerungen. Der steuerlich anzusetzende Leistungsbetrag ist dabei nicht mit der tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer gleichzusetzen; diese hängt von der gesamten steuerlichen Situation ab.
Bei einer Leistung aus einem gemischten Vertrag muss der geförderte Teil vom ungeförderten Teil getrennt werden. Für den geförderten Teil gilt grundsätzlich die Besteuerung der vollen Leistung. Für den ungeförderten Teil bestimmt die Auszahlungsform, welche Bemessungsgrundlage gilt. Die BMF-FAQ fasst dies als grundsätzlich abweichende, häufig ertragsbezogene Besteuerung zusammen; der Gesetzestext unterscheidet genauer zwischen lebenslangen Renten, bestimmten Versicherungsleistungen und anderen Leistungen.
Für lebenslange Renten verweist § 22 Nummer 5 auf die Regeln des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Bei bestimmten Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG maßgeblich. Bei anderen Leistungen wird grundsätzlich der Unterschied zwischen der Leistung und den darauf entfallenden Beiträgen erfasst; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 kann dabei unter seinen Voraussetzungen eine Rolle spielen. Die genaue Behandlung hängt deshalb auch von Produktart, Vertragsbedingungen, Beitragszuordnung und Auszahlungsform ab.
Beispiel: Eine Bescheinigung weist beide Teile aus
Angenommen, der Anbieter weist für eine Auszahlung von insgesamt 1.200 Euro 900 Euro als Leistung aus geförderten Beiträgen und 300 Euro als Leistung aus ungeförderten Beiträgen aus. Die 900 Euro aus dem geförderten Teil sind grundsätzlich in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen. Für die übrigen 300 Euro darf nicht ohne Prüfung dieselbe Regel angewendet werden: Bei einer lebenslangen Rente, einer Versicherungsleistung und einer sonstigen Auszahlung können unterschiedliche Vorschriften greifen.
Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel zur Trennung der Bemessungsgrundlagen. Sie bedeuten nicht, dass 300 Euro immer steuerfrei bleiben oder dass ein bestimmter Teil davon stets der einzige steuerpflichtige Betrag ist. Die konkrete steuerliche Behandlung ergibt sich erst aus der Art der Leistung und den dazugehörigen Vertrags- und Beitragsdaten.
Auch ein Ergebnis von 900 Euro steuerlich anzusetzender Leistung bedeutet nicht 900 Euro Steuer. Es erhöht grundsätzlich die steuerlich relevanten Einkünfte; der persönliche Steuersatz und die endgültige Steuer hängen unter anderem von den übrigen Einkünften, Abzügen und der Veranlagung ab.
Welche Unterlagen solltest du aufbewahren?
Bewahre jährliche Anbieterbescheinigungen, Zulagenbescheide, Steuerbescheide und Nachweise über Einzahlungen auf. Achte besonders darauf, welchem Beitragsjahr eine Zahlung zugeordnet wurde, ob eine Zulage festgesetzt oder zurückgefordert wurde und ob das Finanzamt einen zusätzlichen Sonderausgabenvorteil berücksichtigt hat. Ein Kontoauszug über die Einzahlung allein belegt nicht immer den endgültigen Förderstatus.
Nach § 22 Nummer 5 EStG muss der Anbieter bei erstmaligem Leistungsbezug und bestimmten Änderungen die im Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen nach den gesetzlichen Kategorien gesondert bescheinigen. Vergleiche diese Bescheinigung mit den Vertragsunterlagen und frage bei Abweichungen nach, welche Beiträge, Zulagen, Überträge und Erträge in die Zuordnung eingeflossen sind.
Wenn mehrere Förderjahre, Vertragsübertragungen oder unterschiedliche Produkte betroffen sind, sollte der Anbieter die Zuordnung schriftlich erläutern. Bei strittigen Zulagen- oder Steuerbescheiden gelten eigene Rechtsbehelfsfristen. Eine allgemeine Kapitelinformation ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags und keine individuelle Steuerberatung.
Kurze Fragen zum Kapitel
Ist jeder Beitrag bis 1.800 Euro automatisch gefördert?
Nein. Die Höhe allein reicht nicht. Förderberechtigung, Zulagenanspruch, Anträge und die tatsächliche steuerliche Förderung im jeweiligen Beitragsjahr sind mitentscheidend.
Sind 1.800 Euro die maximale Einzahlung in den Vertrag?
Nein. Für das neue System nennt die BMF-FAQ 1.800 Euro als Höchstbetrag der förderfähigen Eigenbeiträge und 6.840 Euro als jährliche Einzahlungshöchstgrenze. Die Beträge erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Sind ungeförderte Beiträge bei der Auszahlung steuerfrei?
Nein. Die Besteuerung hängt von der Leistungsform ab. Bei bestimmten Renten, Versicherungsleistungen und anderen Auszahlungen gelten unterschiedliche Regeln.
Wird bei einer Auszahlung immer nur der Ertrag besteuert?
Nein. Bei geförderten Leistungen wird grundsätzlich die gesamte Leistung besteuert. Bei ungeförderten Leistungen kann je nach Produkt und Auszahlungsform etwa der Ertragsanteil oder ein Unterschiedsbetrag maßgeblich sein.
Kann ich den geförderten Anteil selbst aus der Einzahlungsquote berechnen?
Eine einfache Quote der Einzahlungen ist keine verlässliche Berechnung des heutigen geförderten Vertragswerts. Berücksichtige die Anbieterzuordnung und die Bescheinigung der ausgezahlten Leistungen.
Gelten die neuen Grenzen auch für Beiträge bis 2026?
Nein. Für frühere Beitragsjahre gelten die damals maßgeblichen Vorschriften. Bestehende Verträge und Übergänge in die neue Produktwelt müssen gesondert geprüft werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die neuen Vorschriften und amtlichen Erläuterungen sind von den für frühere Beitragsjahre geltenden Regeln zu trennen. Bei Abweichungen zwischen einer Zusammenfassung und dem Gesetzeswortlaut ist die für das Beitragsjahr und den Vertrag maßgebliche Gesetzesfassung entscheidend.
- § 82 EStG – Altersvorsorgebeiträge, Fassung ab 1. Januar 2027
Gesetzestext in der ab 2027 geltenden Fassung; Begriffsbestimmung geförderter Altersvorsorgebeiträge.
- § 10a EStG – Sonderausgabenabzug, Fassung ab 1. Januar 2027
Gesetzestext in der ab 2027 geltenden Fassung; Höchstbetrag, Zulagen und Günstigerprüfung.
- § 22 EStG – Besteuerung der Leistungen, Fassung ab 1. Januar 2027
Gesetzestext in der ab 2027 geltenden Fassung; Behandlung geförderter und nicht geförderter Leistungen sowie Anbieterbescheinigung.
- § 22 EStG – geltende Fassung
Amtliche Gesetzesfassung für die geltenden Regeln; für Beitragsjahre bis 2026 von der neuen Fassung abzugrenzen.
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen
Amtliche Gesetzesfassung; einschlägige Verweisung für bestimmte Leistungen aus ungeförderten Beiträgen.
- BMF-FAQ: Welcher Teil der Auszahlung wird besteuert?
Amtliche Erläuterung zur Zuordnung geförderter und ungeförderter Beiträge und zur Aufteilung gemischter Leistungen.
- BMF-FAQ: Gibt es einen Maximalbetrag, den ich auf meinen Vertrag einzahlen kann?
Amtliche Erläuterung zur Einzahlungshöchstgrenze von 6.840 Euro und zum Förderhöchstbetrag von 1.800 Euro.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündung des Gesetzes und seiner Übergangsvorschriften.
Die steuerliche Behandlung während der Ansparphase erklärt Kapitel 81. Welche Beiträge grundsätzlich in den Förderrahmen fallen, behandelt Kapitel 38. Zur Übersicht mit allen Lesepfaden geht es zurück zur Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XI.
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