Zusatzrente und Grundsicherung im Alter
Eine zusätzliche Altersvorsorge kann die Grundsicherung im Alter ergänzen, wird aber nicht automatisch vollständig ignoriert. § 82 SGB XII lässt einen Teil bestimmter zusätzlicher Altersleistungen anrechnungsfrei. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt vom monatlichen Einkommen aus der qualifizierenden Vorsorge und von der Regelbedarfsstufe 1 ab. Davon getrennt ist die Frage, ob das noch vorhandene Vertragskapital als Vermögen geschützt bleibt.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die neue Produktwelt der privaten Altersvorsorge ist grundsätzlich auf Beitragsjahre ab 2027 ausgerichtet. Für frühere Beitragsjahre und bestehende Verträge sind die jeweils geltenden Vorschriften und Übergangsregeln maßgeblich.
- 1. 2026 bleiben die ersten 100 Euro im Monat aus einer qualifizierenden zusätzlichen Altersvorsorge anrechnungsfrei; darüber kommen 30 Prozent des Mehrbetrags hinzu.
- 2. Der Freibetrag ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 281,50 Euro monatlich.
- 3. § 82 Absatz 5 SGB XII erfasst lebenslange Zusatzleistungen und zählt auch laufende Zahlungen aus bestimmten betrieblichen, zertifizierten und Basisrentenverträgen dazu.
- 4. Ein einmaliger Kapitalbetrag ist nicht automatisch eine laufende Zusatzrente. Werden bis zu zwölf Monatsleistungen gebündelt ausgezahlt, verteilt das Gesetz sie grundsätzlich auf den zugehörigen Zeitraum.
- 5. Der Einkommensfreibetrag und der Schutz des noch vorhandenen Altersvorsorgekapitals sind zwei getrennte Prüfungen; keiner davon garantiert für sich allein einen Grundsicherungsanspruch.
Wichtig: Der Freibetrag ist kein pauschaler Schutz aller Auszahlungen und kein eigener Anspruch auf Grundsicherung. Er gilt nur für die gesetzlich qualifizierenden Leistungen und ist 2026 auf 281,50 Euro monatlich begrenzt.
Grundsicherung prüft Bedarf, Einkommen und Vermögen getrennt
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsabhängige Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Anspruch kommt grundsätzlich für Menschen in Betracht, die die Altersgrenze erreicht haben, oder für Erwachsene ab 18 Jahren mit dauerhafter voller Erwerbsminderung. Zusätzlich muss der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestritten werden können. Die persönlichen Voraussetzungen und die konkrete Bedarfslage prüft der zuständige Sozialhilfeträger.
Für die Berechnung werden zunächst die anerkannten Bedarfe – etwa Regelbedarf sowie angemessene Unterkunfts- und Heizkosten – den zu berücksichtigenden Mitteln gegenübergestellt. Einkommen und Vermögen sind unterschiedliche Kategorien. Laufende Renten- oder Versorgungszahlungen sind grundsätzlich Einkommen; ein noch im Vertrag angespartes Guthaben ist eine Vermögensfrage. Für beides gelten eigene Vorschriften und Ausnahmen.
Deshalb lässt sich aus einer Zusatzrente allein weder ein Grundsicherungsanspruch noch dessen Höhe ablesen. Auch eine Rente unterhalb oder oberhalb des Regelbedarfs ist keine pauschale Anspruchsgrenze: Die anerkannten Wohnkosten, weitere Bedarfe, anderes Einkommen, mögliche Absetzungen und die Vermögensprüfung verändern die Rechnung. Das Kapitel erklärt nur die spezielle Behandlung von Einkünften aus zusätzlicher Altersvorsorge.
Welche Zahlung kann unter den Altersvorsorge-Freibetrag fallen?
§ 82 Absatz 4 SGB XII sieht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen besonderen Abzug für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge vor. Was darunter fällt, konkretisiert Absatz 5. Erfasst ist zum einen monatliches Einkommen, das bis zum Lebensende gezahlt wird, auf freiwillig erworbenen Ansprüchen beruht und die Einkommenssituation gegenüber möglichen Ansprüchen aus gesetzlicher Rentenversicherung, Alterssicherung der Landwirte oder beamten- und berufsständischer Versorgung verbessern soll.
Die Vorschrift stellt außerdem laufende Zahlungen aus bestimmten Versorgungssystemen ausdrücklich gleich: aus einer betrieblichen Altersversorgung, aus einem nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvorsorgevertrag und aus einem zertifizierten Basisrentenvertrag. Diese ausdrückliche Einbeziehung ist für ein zertifiziertes Altersvorsorgedepot wichtig. Eine laufende Zahlung aus einem solchen Vertrag ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht als lebenslange Leibrente ausgezahlt wird.
Entscheidend bleiben aber die gesetzliche Einordnung und die tatsächliche Auszahlungsform. Nicht jede Zahlung mit der Bezeichnung „Rente“, jede private Geldanlage oder jede regelmäßige Überweisung aus eigenem Vermögen erfüllt die Voraussetzungen. Bei einem zeitlich begrenzten Auszahlplan ist insbesondere zu prüfen, ob es sich um laufende Leistungen aus dem zertifizierten Vertrag handelt. Ein frei verfügbarer ETF-Auszahlplan außerhalb eines solchen Vertrags wird nicht durch seine monatliche Rate automatisch zur zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne dieser Vorschrift.
Bei mehreren qualifizierenden Altersvorsorgeleistungen sollte der Freibetrag nicht je Vertrag neu angesetzt werden. Maßgeblich ist die gesetzliche Berechnung des Einkommens der leistungsberechtigten Person. Die übrigen Einkünfte und Bedarfe bleiben daneben Teil der individuellen Grundsicherungsberechnung; eine Zusatzrente wird nicht isoliert mit einer festen „Grundsicherungsgrenze“ verglichen.
Freibetrag 2026: 100 Euro plus 30 Prozent, mit Höchstgrenze
Nach § 82 Absatz 4 SGB XII bleiben zunächst bis zu 100 Euro monatlich aus qualifizierendem zusätzlichem Alterseinkommen anrechnungsfrei. Liegt die monatliche Summe darüber, werden zusätzlich 30 Prozent des Betrags oberhalb von 100 Euro abgesetzt. Der gesamte Freibetrag ist auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Ein Freibetrag kann natürlich nie höher sein als das tatsächlich bezogene Einkommen.
Für 2026 beträgt die Regelbedarfsstufe 1 weiterhin 563 Euro monatlich. Die Obergrenze des Altersvorsorge-Freibetrags liegt deshalb 2026 bei 281,50 Euro im Monat. Sie wird bei 705 Euro monatlichem qualifizierendem Alterseinkommen erreicht: 100 Euro plus 30 Prozent von 605 Euro ergeben 281,50 Euro. Bei noch höheren Zahlungen steigt der Freibetrag nicht weiter.
Die Grenze von 281,50 Euro ist kein dauerhaft festgeschriebener Eurobetrag. Sie folgt der Hälfte der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe 1 und kann sich mit der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe ändern. Der Sockel von 100 Euro und der Prozentsatz von 30 Prozent stehen dagegen als Werte im Gesetz; auch sie können sich durch eine spätere Gesetzesänderung ändern. Bei einer Berechnung für ein anderes Jahr muss daher dessen Regelbedarfsstufe geprüft werden.
Der Höchstbetrag ist weder ein zusätzlicher Grundsicherungsanspruch noch ein Betrag, den jede Person unabhängig von der Höhe ihrer Vorsorge erhält. Er begrenzt nur, wie viel von qualifizierendem Zusatzalterseinkommen nach dieser Vorschrift nicht als Einkommen angesetzt wird. Andere Einnahmen, weitere Absetzungen und der individuelle Bedarf werden nach ihren eigenen Regeln behandelt.
Drei Rechenbeispiele zur monatlichen Anrechnung
Beispiel 1: Eine alleinstehende Person erhält 300 Euro monatlich aus einer qualifizierenden zusätzlichen Altersvorsorge. Die ersten 100 Euro bleiben frei. Von den verbleibenden 200 Euro sind 30 Prozent, also 60 Euro, zusätzlich anrechnungsfrei. Der Freibetrag beträgt insgesamt 160 Euro. Aus dieser Zahlung bleiben in der vereinfachten Rechnung 140 Euro als Einkommen zu berücksichtigen.
Beispiel 2: Die Person erhält 600 Euro monatlich. 100 Euro plus 30 Prozent von 500 Euro ergeben 250 Euro Freibetrag. Damit sind in dieser vereinfachten Rechnung 350 Euro aus der Zahlung Einkommen. Der gesetzliche Höchstbetrag ist noch nicht erreicht.
Beispiel 3: Bei 705 Euro Zusatzleistung ergeben 100 Euro plus 30 Prozent von 605 Euro genau 281,50 Euro. Dieser Betrag entspricht der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026. Bei 1.000 Euro monatlicher Zusatzleistung wäre die rechnerische Summe ohne Deckel höher; der Freibetrag bleibt aber bei 281,50 Euro. Aus den 1.000 Euro wären damit vor weiteren Absetzungen 718,50 Euro als Einkommen anzusetzen.
Die Beispiele zeigen nur die Wirkung des Altersvorsorge-Freibetrags. Sie berechnen nicht, ob oder in welcher Höhe die Person tatsächlich Grundsicherung erhält. Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, andere Abzüge, Partnereinkommen und anerkannte Bedarfe können die endgültige Entscheidung beeinflussen. Die Formel sollte deshalb nicht als persönlicher Leistungsbescheid verstanden werden.
Lebenslange Rente, Auszahlplan und gebündelte Monatsleistungen
Eine lebenslange monatliche Zusatzrente passt unmittelbar zur Grundform in § 82 Absatz 5 SGB XII, wenn auch die weiteren Merkmale der Vorschrift erfüllt sind. Für laufende Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag nennt das Gesetz eine eigene Einbeziehung. Deshalb kann auch eine regelmäßig ausgezahlte Leistung aus einem zertifizierten Altersvorsorgedepot unter den Freibetrag fallen, obwohl ein vertraglicher Auszahlplan zeitlich begrenzt ist. Entscheidend sind der Zertifizierungsstatus, die Vertrags- und Leistungsform sowie die konkrete Zuordnung durch den Sozialhilfeträger.
Ein zeitlich begrenzter Auszahlplan ist aber nicht dasselbe wie jede beliebige Kapitalentnahme. Eine einzelne große Auszahlung – zum Beispiel eine zulässige Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase – ist nicht allein wegen ihrer Herkunft eine laufende Monatsleistung. Sie erhält daher nicht automatisch den Freibetrag von 100 Euro plus 30 Prozent. Für eine solche Zahlung sind die jeweils einschlägigen Einkommens- und Vermögensregeln sowie der konkrete Auszahlungsgrund gesondert zu prüfen.
Das Gesetz regelt auch, was gilt, wenn bis zu zwölf Monatsleistungen aus zusätzlicher Altersvorsorge zusammengefasst ausgezahlt werden: Das Einkommen wird gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt, für den die Auszahlung bestimmt war. Werden beispielsweise zwölf monatliche Leistungen von je 300 Euro gemeinsam ausgezahlt, werden sie für diese Regel grundsätzlich mit 300 Euro je Monat betrachtet – nicht als 3.600 Euro Einkommen nur im Auszahlungsmonat. Das setzt voraus, dass die Zahlung tatsächlich solche Monatsleistungen bündelt; eine beliebige Kapitalauszahlung wird dadurch nicht nachträglich zu zwölf Renten.
Für neue Altersvorsorgeverträge sind die Produktregeln der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Reform und die Vertragsunterlagen zu beachten. Der gesetzliche Freibetrag für Grundsicherung folgt jedoch § 82 SGB XII. Die Reform ist kein Grund, den Freibetrag pauschal auf sämtliche Vertragsauszahlungen auszudehnen. Lass dir bei einem Auszahlplan vom Anbieter die Art, Laufzeit und Zuordnung der Zahlungen schriftlich bestätigen.
Einkommensfreibetrag und Vermögensschutz nicht verwechseln
Kapitel 85 behandelt die andere Seite: den Schutz des geförderten Vertragsguthabens als Vermögen. § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII schützt qualifizierendes, steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen unter den gesetzlichen Voraussetzungen. In der Auszahlungsphase erstreckt sich die Vorschrift auch auf das insgesamt verfügbare Kapital, soweit es als monatliche oder sonstige regelmäßige Leistung im Sinne des § 82 Absatz 5 Satz 3 ausgezahlt wird.
Für diese Auszahlungen ordnet § 90 ausdrücklich die Anwendung von § 82 Absatz 4 und 5 an. Das bedeutet: Der Schutz des noch vorhandenen Kapitals als Vermögen und die Anrechnung der tatsächlich zufließenden Raten als Einkommen sind unterschiedliche Prüfschritte. Ein geschütztes Vertragsguthaben macht die daraus gezahlten Beträge nicht automatisch vollständig anrechnungsfrei; umgekehrt bedeutet ein Freibetrag auf laufende Leistungen nicht, dass jedes beliebige Vermögen geschützt ist.
Auch ein normales Wertpapierdepot außerhalb der geförderten Vertragsform wird nicht allein durch monatliche Entnahmen zu geschütztem Altersvorsorgevermögen. Und eine förderunschädliche Auszahlung ist nicht automatisch steuerfrei. Förderstatus, Vermögensschutz, Einkommen und Einkommensteuer sind getrennte Fragen; zu steuerlichen Auszahlungsfolgen siehe Kapitel 84.
So prüfst du eine konkrete Zusatzrente
Erstens: Lass feststellen, ob überhaupt ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung geprüft wird und welche Bedarfe und weiteren Einkünfte in deinem Fall maßgeblich sind. Die Vorschriften zur Grundsicherung sind nicht ohne Weiteres auf Bürgergeld oder andere Sozialleistungen übertragbar.
Zweitens: Ordne die Zahlung ein. Halte fest, ob sie aus einer gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Versorgung stammt, ob der Vertrag zertifiziert ist, ob der Anspruch freiwillig vor Erreichen der Regelaltersgrenze erworben wurde und ob die Leistung lebenslang oder laufend für einen festgelegten Zeitraum gezahlt wird. Bei gebündelten Zahlungen sollten die erfassten Monate aus der Anbieterabrechnung hervorgehen.
Drittens: Rechne den Freibetrag für das betreffende Kalenderjahr nach § 82 Absatz 4 SGB XII nach. Für 2026 sind 100 Euro Sockel, 30 Prozent des darüberliegenden Betrags und höchstens 281,50 Euro ausgehend von Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich. Prüfe bei einem späteren Jahr die dann gültige Höchstgrenze neu, statt den Eurobetrag aus diesem Kapitel zu übernehmen.
Viertens: Reiche Vertrag, Zertifizierungs- und Auszahlungsnachweise vollständig ein und bitte den Sozialhilfeträger bei unklarer Zuordnung um eine nachvollziehbare schriftliche Berechnung. Nimm den Freibetrag nicht eigenmächtig vom Einkommen ab, sondern prüfe den Bescheid und seine Rechtsbehelfsbelehrung. Bei einem Streit über Vertrags- oder Sozialrecht kann eine unabhängige Sozialberatungsstelle oder qualifizierte Rechtsberatung helfen.
Kurze Fragen zum Kapitel
Wie hoch ist der Freibetrag für eine Zusatzrente 2026?
Bis zu 100 Euro monatlich bleiben aus qualifizierender zusätzlicher Altersvorsorge frei. Darüber kommen 30 Prozent des Mehrbetrags hinzu. Insgesamt ist der Freibetrag 2026 auf 281,50 Euro im Monat begrenzt, weil die Regelbedarfsstufe 1 bei 563 Euro liegt.
Gilt der Freibetrag auch für einen befristeten AVD-Auszahlplan?
Nicht pauschal für jeden Auszahlplan. § 82 Absatz 5 SGB XII zählt neben lebenslangen Leistungen auch laufende Zahlungen aus bestimmten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen als zusätzliche Altersvorsorge. Ob der konkrete Plan und die konkrete Zahlung darunter fallen, hängt von der Vertrags- und Auszahlungsform ab.
Wird bei mehreren Zusatzrenten der Freibetrag mehrfach gewährt?
Der Freibetrag wird nicht einfach für jeden Vertrag neu angesetzt. Maßgeblich ist die gesetzliche Berechnung der qualifizierenden zusätzlichen Altersvorsorge der leistungsberechtigten Person; die Höchstgrenze beträgt 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Ist eine einmalige Teilkapitalauszahlung ebenfalls teilweise frei?
Nicht automatisch. Der besondere Freibetrag betrifft qualifizierende laufende Leistungen aus zusätzlicher Altersvorsorge. Eine einmalige Kapitalauszahlung ist nicht allein wegen ihrer Herkunft eine laufende Monatsleistung und muss nach den dafür geltenden Regeln gesondert beurteilt werden.
Bleibt mein Altersvorsorgedepot bei Grundsicherung geschützt?
Das hängt in der Ansparphase vom gesetzlichen Förder- und Vertragsstatus ab. § 90 SGB XII enthält einen besonderen Schutz für qualifizierendes gefördertes Altersvorsorgevermögen; in der Auszahlungsphase unterscheidet das Gesetz zwischen dem noch vorhandenen Kapital und den laufenden Zahlungen. Der Schutz begründet für sich allein keinen Anspruch auf Grundsicherung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Berechnung richtet sich nach dem SGB XII. Für den 2026 genannten Höchstbetrag ist zusätzlich die geltende Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich. Bei neuen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen sind außerdem das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und die Übergangsregeln der Reform zu beachten.
- § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens
Primärquelle: 100-Euro-Betrag, zusätzlicher 30-Prozent-Abzug, Höchstgrenze und Definition zusätzlicher Altersvorsorge.
- § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen
Primärquelle: Schutz geförderten Altersvorsorgevermögens und Verweisung auf die Einkommensregeln in der Auszahlungsphase.
- § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte
Primärquelle: persönliche Voraussetzungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
- § 43 SGB XII – Einsatz von Einkommen und Vermögen
Primärquelle: Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Grundsicherung.
- BMAS: Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld für 2026
Amtliche Quelle: Regelbedarfsstufe 1 bleibt 2026 bei 563 Euro; Grundlage für die Euro-Höchstgrenze des Freibetrags.
- § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Primärquelle: Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen; bei neuen Produktregeln die ab 2027 geltende Fassung beachten.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Primärquelle: verkündete Reform und Übergangsvorschriften für die neue Produktwelt ab 2027.
- BMF-FAQ zur Reform: Grundsicherung und Pfändung
Amtliche Erläuterung zur Behandlung geförderten Altersvorsorgevermögens bei Grundsicherung.
Den Vermögensschutz während der Ansparphase und für regelmäßige Auszahlungen behandelt Kapitel 85. Die steuerliche Einordnung förderunschädlicher Auszahlungen erklärt Kapitel 84; die Kapitelübersicht zur Auszahlungsphase findest du in Teil XII. Zur Übersicht mit allen Lesepfaden geht es zurück zur Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XI.
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