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Teil XI · Kapitel 85 10 Minuten Lesezeit

Altersvorsorgevermögen und Grundsicherung in der Ansparphase

Wer Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung beantragt, muss grundsätzlich Einkommen und Vermögen prüfen lassen. Für bestimmte staatlich geförderte Altersvorsorge gibt es aber eine eigene gesetzliche Ausnahme: Sie darf unter den Voraussetzungen des § 90 SGB XII nicht für die Sozialhilfe eingesetzt oder verwertet werden. Das ist kein pauschaler Schutz für jedes Depot oder jede Ersparnis, die für später gedacht ist.

Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Die Reform der privaten Altersvorsorge ist verkündet; die neuen Förderregeln sind grundsätzlich auf Beitragsjahre ab 2027 ausgerichtet. Für ältere Beitragsjahre und bestehende Verträge gelten die jeweiligen Übergangs- und Wahlvorschriften.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII schützt qualifizierendes, nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG.
  • 2. Ein Altersvorsorgedepot ist nicht allein wegen seines Namens oder seines langfristigen Anlageziels geschützt; entscheidend sind Förderstatus und gesetzliche Vertragsmerkmale.
  • 3. Frei verfügbares Geld und gewöhnliche Wertpapierdepots fallen nicht automatisch unter diesen besonderen Altersvorsorgeschutz.
  • 4. Der allgemeine Barbetrag nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII beträgt für eine dort erfasste volljährige Person derzeit 10.000 Euro; das ist eine andere Regel als der Schutz geförderten Altersvorsorgevermögens.
  • 5. Bei späteren regelmäßigen Auszahlungen gelten zusätzlich die Einkommensregeln des SGB XII. Vermögensschutz in der Ansparphase bedeutet deshalb nicht, dass jede spätere Zahlung anrechnungsfrei bleibt.

Wichtig: Nicht jede Ersparnis mit dem Etikett „Altersvorsorge“ ist geschützt. Die Ausnahme des § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII setzt die dort genannte gesetzliche Förderung und Einordnung des Vermögens voraus.

Grundsicherung prüft Bedürftigkeit – aber nicht jedes Vermögen zählt

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsabhängige Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Anspruch haben grundsätzlich Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben, oder Erwachsene ab 18 Jahren mit dauerhafter voller Erwerbsminderung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können (§ 19 Absatz 2 SGB XII). Ob ein Anspruch besteht, hängt deshalb nicht allein von einem vorhandenen Altersvorsorgevertrag ab.

Ausgangspunkt der Vermögensprüfung ist § 90 Absatz 1 SGB XII: Grundsätzlich ist verwertbares Vermögen einzusetzen. Absatz 2 nennt jedoch Vermögensarten, von deren Einsatz oder Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Dazu gehört in Nummer 2 bestimmtes gefördertes Altersvorsorgevermögen. Die Ausnahme kann also die Vermögensprüfung beeinflussen, ersetzt aber weder die Prüfung des Bedarfs noch die Prüfung des Einkommens und der übrigen persönlichen Voraussetzungen.

Wichtig ist die Trennung von „Vermögen“ und „Einkommen“. Ein bestehendes Vertragsguthaben während des Ansparens ist eine Vermögensfrage. Geld, das später als Rente oder regelmäßige Leistung zufließt, wird dagegen nach den Einkommensregeln beurteilt. Die Bezeichnung „Grundsicherung“ allein reicht außerdem nicht, um die Regeln anderer Leistungen wie Bürgergeld abzuleiten; die Abgrenzung dazu behandelt Kapitel 87.

Was der besondere Schutz für geförderte Altersvorsorge umfasst

§ 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII erfasst Altersvorsorgevermögen, das nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert wurde und als Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG einzuordnen ist. Der Wortlaut knüpft damit an die gesetzliche Förderung an – nicht daran, ob jemand sein Geld subjektiv als Altersvorsorge bezeichnet oder es lange unangetastet lassen möchte.

Die ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich auf neue Beitragsjahre ausgerichtete Reform macht den konkreten Vertrags- und Förderstatus entscheidend. Ein nach den neuen Regeln förderfähiger und zertifizierter Altersvorsorgevertrag kann unter diese gesetzliche Kategorie fallen. Die Reform schafft aber keinen allgemeinen Schutz für ein normales Bankkonto oder ein selbst verwaltetes Wertpapierdepot außerhalb eines geförderten Vertrags. Für Beitragsjahre bis einschließlich 2026 und bestehende Riester-Verträge sind die jeweils geltenden Vorschriften und Übergangsregeln gesondert zu betrachten.

Der Schutz ist in der Ansparphase besonders relevant: Wenn das Guthaben dem gesetzlichen Tatbestand entspricht, darf die Grundsicherung nicht allein deshalb versagt werden, weil die betreffende Person dieses geschützte Vertragsvermögen nicht zuerst aufbraucht. Das ist keine Garantie für einen Leistungsanspruch und keine Aussage über die Rendite oder Verfügbarkeit des Vertrags. Der gesetzlich vorgesehene Altersvorsorgezweck und die Förderbedingungen bleiben maßgeblich.

Auch bei einem Vertrag mit unterschiedlichen Beitrags- oder Förderanteilen sollte nicht ungeprüft angenommen werden, dass jeder Euro automatisch gleich behandelt wird. Das Gesetz verweist auf gefördertes Altersvorsorgevermögen und nicht pauschal auf jedes Guthaben, das zufällig beim selben Anbieter liegt. Welche Bestandteile gefördert oder ungefördert sind, wie Anbieter sie dokumentieren und warum das für verschiedene Rechtsfragen wichtig ist, erklärt Kapitel 82.

Was nicht automatisch zum geschützten Altersvorsorgevermögen wird

Ein ETF-Depot, Tagesgeldkonto oder Bargeldpolster wird nicht allein dadurch zu geschütztem Altersvorsorgevermögen, dass es für den Ruhestand vorgesehen ist. Solche Werte können unter andere Schonvorschriften fallen, werden aber nicht automatisch von der besonderen Ausnahme für geförderte Altersvorsorge erfasst. Maßgeblich sind die gesetzliche Einordnung und die tatsächlichen Vertragsmerkmale.

Für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte gilt daneben § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII in Verbindung mit der Durchführungsverordnung. Der dort genannte Betrag beträgt derzeit 10.000 Euro für jede von der Regelung erfasste volljährige Person; für bestimmte überwiegend unterhaltene Personen sind zusätzlich 500 Euro vorgesehen. Wer genau als erfasste Person zählt und welche weiteren Ausnahmen gelten, richtet sich nach dem Gesetz und der individuellen Haushalts- und Leistungssituation.

Dieser allgemeine Barbetrag ist weder eine zusätzliche Förderung des Depots noch eine Obergrenze für den besonderen Schutz nach Nummer 2. Umgekehrt bedeutet der Barbetrag nicht, dass jeder weitere Euro zwingend sofort einzusetzen ist: § 90 enthält weitere Ausnahmen, und Absatz 3 berücksichtigt Härten. Die 10.000-Euro-Regel und der besondere Schutz geförderter Altersvorsorge sind zwei verschiedene Prüfungsschritte.

Zwei vereinfachte Beispiele zur Vermögensprüfung

Beispiel 1: Eine alleinstehende volljährige Person hat 18.000 Euro in einem Altersvorsorgevertrag, dessen Guthaben nachweislich unter § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII fällt, und außerdem 8.000 Euro auf einem frei verfügbaren Sparkonto. Unterstellt, dass keine weiteren Vermögenswerte, Sonderregeln oder Besonderheiten vorliegen, ist das qualifizierende Vertragsvermögen nach der besonderen Vorschrift geschützt. Die 8.000 Euro auf dem Sparkonto liegen unter dem derzeitigen allgemeinen Barbetrag von 10.000 Euro. Die beiden Werte beruhen dabei auf unterschiedlichen Schutzregeln.

Beispiel 2: Hätte dieselbe Person statt 8.000 Euro insgesamt 12.000 Euro frei verfügbares Geld, läge der Betrag um 2.000 Euro über dem allgemeinen Barbetrag von 10.000 Euro. Diese Differenz wird dadurch nicht automatisch zu gefördertem Altersvorsorgevermögen. Ob sie im Einzelfall einzusetzen wäre, lässt sich aus dieser vereinfachten Rechnung allein aber nicht abschließend beantworten: Weitere Schonvorschriften, die Haushaltskonstellation, die genaue Vermögensart und mögliche Härten müssen mitgeprüft werden.

Beide Beispiele setzen voraus, dass die Person die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und die genannten Werte zutreffend eingeordnet sind. Sie berechnen weder einen Grundsicherungsanspruch noch eine konkrete Leistungshöhe. Insbesondere dürfen geschützte Vertragswerte und verfügbares Geld nicht einfach addiert und mit einer einzigen pauschalen Grenze verglichen werden.

Förderstatus und Vertragsunterlagen richtig prüfen

Für eine belastbare Einordnung sollten die Unterlagen zeigen, um welche Vertragsart es sich handelt, ob sie zertifiziert ist, welche Beiträge und Zulagen verbucht wurden und wie hoch das ausgewiesene Altersvorsorgevermögen ist. § 92 EStG sieht eine jährliche Bescheinigung des Anbieters unter anderem über Beiträge, Zulagen und den Stand des Altersvorsorgevermögens vor. Diese Unterlagen helfen, den rechtlichen Status nachzuvollziehen; sie ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Gesetzes und Vertrags.

Wer Grundsicherung beantragt, sollte Vermögen vollständig und nachvollziehbar angeben und die rechtliche Einordnung des Vertrags belegen, statt ein Guthaben eigenmächtig aus der Prüfung auszunehmen. Der Sozialhilfeträger entscheidet anhand der maßgeblichen Vorschriften und Unterlagen. Bei Zweifeln kann es sinnvoll sein, eine schriftliche Begründung zur Einstufung anzufordern und qualifizierte Sozial- oder Rechtsberatung einzubeziehen.

Eine Auszahlung, Kündigung oder sonstige Verfügung kann die Beurteilung verändern. Sie kann außerdem steuerliche oder förderrechtliche Folgen haben. Vor einer Entscheidung sollte deshalb geprüft werden, ob sie nach den Regeln des Altersvorsorgevertrags zulässig ist und ob sie den Schutz, den Förderstatus oder den späteren Leistungsanspruch beeinflusst. Kapitel 83 behandelt die Abgrenzung zwischen förderunschädlichen und schädlichen Verwendungen.

Ansparphase und spätere Auszahlung sind getrennt zu beurteilen

Der Vermögensschutz endet nicht zwingend mit dem Beginn der Auszahlungsphase. § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII erstreckt die Ausnahme auch auf das dort beschriebene, insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit es als monatliche oder sonstige regelmäßige Leistung im Sinne des § 82 Absatz 5 Satz 3 ausgezahlt wird. Für diese Auszahlungen sind ausdrücklich die Einkommensregeln des § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden.

Daraus folgt keine allgemeine Aussage, dass spätere Renten oder Auszahlplanbeträge bei der Grundsicherung vollständig unberücksichtigt bleiben. Der Schutz des noch vorhandenen Altersvorsorgevermögens und die Behandlung der tatsächlich zufließenden Leistung sind unterschiedliche Fragen. Welche Freibeträge und Anrechnungsregeln bei einer zusätzlichen Altersvorsorge im Alter greifen, hängt unter anderem von Leistungsart und Auszahlungsform ab; Kapitel 86 erläutert diese Einkommensseite.

Ein vorzeitiger Zugriff während der Ansparphase ist ebenfalls nicht mit einer regelmäßigen Altersleistung gleichzusetzen. Je nach Vertragsart kann eine Verfügung die Förderfähigkeit oder steuerliche Behandlung berühren. Steuerliche Fragen zum Aufschub in der Ansparzeit behandelt Kapitel 81; die Folgen einzelner Auszahlungsformen werden außerdem in Kapitel 84 und den Kapiteln zur Auszahlungsphase eingeordnet.

Praktische Prüfreihenfolge

Erstens: Kläre, welche Leistung gemeint ist. Dieses Kapitel betrifft die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Bürgergeld beziehungsweise andere Leistungen können eigenen Vermögensregeln folgen und sind nicht ohne Weiteres übertragbar.

Zweitens: Ordne jeden Vermögensposten einzeln ein. Bei einem Altersvorsorgevertrag sind insbesondere gesetzliche Förderfähigkeit, Zertifizierung, Beitragsjahr und die Bescheinigung über das Altersvorsorgevermögen relevant. Ein normales Depot wird nicht durch einen persönlichen Vorsorgewunsch zu einem geförderten Vertrag.

Drittens: Prüfe die passende Schutzvorschrift. Für qualifizierendes Altersvorsorgevermögen ist § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII einschlägig; für kleinere Barbeträge gilt Nummer 9 samt Durchführungsverordnung. Weitere Ausnahmen und Härten können zusätzlich relevant sein.

Viertens: Trenne das Vertragsguthaben von späteren Zahlungen. Bei regelmäßigen Auszahlungen verweist § 90 selbst auf die Einkommensregeln des § 82 SGB XII. Eine allgemeine Vermögensausnahme beantwortet daher nicht allein, wie hoch eine spätere Grundsicherungsleistung ausfällt.

Kurze Fragen zum Kapitel

Ist ein Altersvorsorgedepot bei Grundsicherung immer geschützt?

Nicht pauschal. § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII schützt gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne der gesetzlichen Verweisung. Ob ein konkretes Depot darunter fällt, hängt von Förderstatus, Vertragsmerkmalen und der maßgeblichen Gesetzesfassung ab.

Ist mein normales ETF-Depot geschützt, wenn ich dafür spare?

Nein, der persönliche Zweck „Altersvorsorge“ reicht für den besonderen Schutz geförderten Altersvorsorgevermögens nicht aus. Frei verfügbares Geld und normale Depots können nur nach den jeweils passenden allgemeinen Schonvorschriften beurteilt werden.

Wie hoch ist der allgemeine Barbetrag bei der Grundsicherung?

Nach der derzeitigen Durchführungsverordnung sind es 10.000 Euro für jede dort erfasste volljährige Person. Für bestimmte überwiegend unterhaltene Personen sind zusätzlich 500 Euro vorgesehen. Das ist von der besonderen Ausnahme für gefördertes Altersvorsorgevermögen zu unterscheiden.

Muss ich geschütztes Vertragsvermögen im Antrag angeben?

Du solltest Vermögenswerte vollständig angeben und den Förder- und Vertragsstatus durch Unterlagen nachvollziehbar machen. Ob der Wert geschützt ist, beurteilt der Sozialhilfeträger anhand der gesetzlichen Voraussetzungen; bei Streit über die Einstufung kann Beratung sinnvoll sein.

Wird eine spätere AVD-Auszahlung ebenfalls nicht angerechnet?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Kapital, das als monatliche oder sonstige regelmäßige Leistung ausgezahlt wird, verweist für diese Zahlungen aber zugleich auf die Einkommensregeln des § 82 SGB XII. Details zur späteren Zusatzrente behandelt Kapitel 86.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Vermögensprüfung richtet sich nach dem SGB XII und der dazugehörigen Durchführungsverordnung. Für die Einordnung geförderter Verträge sind außerdem Einkommensteuergesetz, Reform- und Übergangsvorschriften sowie die konkreten Vertragsunterlagen maßgeblich.

Welche Vertragsbestandteile als gefördert gelten, erklärt Kapitel 82. Die Behandlung späterer Zusatzrenten findest du in Kapitel 86; zur Abgrenzung bei Arbeitslosigkeit geht es zu Kapitel 87. Zur Übersicht mit allen Lesepfaden geht es zurück zur Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XI.

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