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Teil III · Kapitel 24 12 Minuten Lesezeit

Arbeitslosigkeit, Krankengeld und Erwerbsminderung: wann bleibt die Berechtigung?

Arbeitslosigkeit, Krankengeld oder eine Erwerbsminderungsrente beenden die Förderberechtigung nicht automatisch. Entscheidend ist, ob während des Leistungsbezugs Rentenversicherungspflicht besteht oder ob eine gesetzlich erfasste Anrechnungszeit unmittelbar an eine vorherige Förderberechtigung anschließt. Bei voller Erwerbsminderung gilt ein eigener Anschluss-Tatbestand. Diese Regeln sind von der tatsächlichen Zulagenzahlung zu unterscheiden.

Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Das neue Förderrecht ist beschlossen; die neuen Förderregeln gelten grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027.

In 20 Sekunden verstanden
  • 1. Bei Arbeitslosengeld I und Krankengeld kann während des Leistungsbezugs Rentenversicherungspflicht bestehen. Dafür kommt es unter anderem darauf an, ob du vor Leistungsbeginn zuletzt rentenversicherungspflichtig warst.
  • 2. Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsgeld allein reichen nicht immer: Eine anrechenbare Zeit muss die Voraussetzungen des § 58 SGB VI erfüllen und unmittelbar an einen begünstigten Status anschließen.
  • 3. Krankheitszeiten können rentenrechtliche Anrechnungszeiten sein. Der Fördertatbestand für Anrechnungszeiten nennt aber Arbeitslosigkeit und Grundsicherungsgeld, nicht Krankheit als solche.
  • 4. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann die Berechtigung erhalten, wenn du unmittelbar vor dem Rentenbezug zum begünstigten Personenkreis gehörtest und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hast.
  • 5. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder eine private Berufsunfähigkeitsrente erfüllt diesen besonderen Tatbestand nicht automatisch.
  • 6. Für das neue Förderrecht ist grundsätzlich das Beitragsjahr 2027 maßgeblich. Ein geeigneter Vertrag, eigene Beiträge und das Zulagenverfahren bleiben zusätzlich erforderlich.

Wichtig: Eine Leistung wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld ist kein pauschaler Förderbescheid. Prüfe entweder die Rentenversicherungspflicht während der Leistung oder eine gesetzlich anerkannte Anschlusszeit mit vorheriger Berechtigung.

Was gilt 2026 und ab 2027?

Für 2026 gelten grundsätzlich die bisherigen Förderregeln. Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und verkündet; die neue Förderwelt gilt im Wesentlichen ab dem Beitragsjahr 2027. Für bestehende Verträge gibt es Übergangsregeln. Der gesetzliche Förderstatus und die Rentenversicherungspflicht sind dabei zwei unterschiedliche Prüfungen: Das Steuerrecht bestimmt, wer zum begünstigten Personenkreis gehört; das Sozialrecht regelt, ob während einer Leistung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

Die folgenden Anschlussregeln stehen in § 10a EStG. Sie knüpfen nicht daran an, ob ein Leistungsbezug „typischerweise“ eine Berechtigung bedeutet, sondern an genau bestimmte Versicherungsverhältnisse, anerkannte Anrechnungszeiten und den unmittelbar vorherigen Status. Einzelne persönliche Voraussetzungen können im Beitragsjahr wechseln. Ein Bescheid der Rentenversicherung oder der leistungszahlenden Stelle ist daher aussagekräftiger als die Bezeichnung einer Leistung allein.

Das Bundesfinanzministerium beschreibt die Reform und ihren Start ab 2027 in der FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge. Die konkrete Zuordnung zu § 10a EStG und §§ 3, 58 SGB VI ergibt sich aus den jeweiligen Gesetzestexten.

Arbeitslosengeld: Wann bleiben Pflichtbeiträge bestehen?

Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann während des Bezugs weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI verlangt dafür, dass die Person im Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig war. Der Vorversicherungszeitraum verlängert sich um Zeiten, in denen Grundsicherungsgeld bezogen wurde und die nach § 58 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI als Anrechnungszeiten gelten. Das ist eine gesetzliche Vorbedingung, keine beliebige Jahresfrist, die durch jede frühere Beschäftigung erfüllt wäre.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, besteht während der Arbeitslosengeldzahlung Pflichtversicherung. Damit ist der unmittelbare Förderzugang über die Pflichtversicherung möglich. Ob tatsächlich eine Zulage auf dem Vertrag ankommt, hängt zusätzlich von Vertrag, Eigenbeitrag und Antrag ab. Bei einem Wechsel in eine andere Leistung darf der vorherige Status nicht einfach fortgeschrieben werden: Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld und Krankengeld haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Wird keine Rentenversicherungspflicht begründet, kann eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit in Betracht kommen. Dafür muss die Person bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger als arbeitsuchend gemeldet sein und eine öffentlich-rechtliche Leistung erhalten oder diese allein wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht erhalten. Weitere Bedingungen, insbesondere eine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit, stehen in § 58 SGB VI.

Für die Förderung ist der nächste Schritt entscheidend: § 10a EStG stellt Personen mit einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 den Pflichtversicherten nur gleich, wenn sie unmittelbar vor dieser Anrechnungszeit bereits zum begünstigten Personenkreis gehörten. Wer erst nach längerer Zeit ohne förderberechtigenden Status arbeitslos wird, erfüllt diesen Anschluss nicht allein durch eine spätere Meldung.

Bürgergeld und Grundsicherungsgeld sind keine automatische Pflichtversicherung

Der Bezug von Grundsicherungsgeld begründet nicht allein deshalb Rentenversicherungspflicht. § 58 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI kann den Bezug aber als Anrechnungszeit erfassen. Darlehensweise gewährte Leistungen und bestimmte einmalige Leistungen sind ausgeschlossen. Für ältere Zeiträume können andere Übergangsregelungen gelten; maßgeblich ist die Bezeichnung und Rechtslage während des jeweiligen Bezugs.

§ 10a EStG lässt auch hier keine pauschale Gleichsetzung zu. Eine anerkannte Anrechnungszeit wegen Grundsicherungsgeld kann den Förderzugang erhalten, wenn unmittelbar vor Beginn dieser Zeit bereits ein begünstigter Status bestand. Eine spätere Förderberechtigung folgt weder automatisch aus dem Leistungsbezug noch aus der bloßen Tatsache, dass jemand nicht erwerbstätig ist. Prüfe den Versicherungsverlauf und den Bescheid des Leistungsträgers.

Arbeitslosigkeits- und Grundsicherungs-Anrechnungszeiten können sich rentenrechtlich ausschließen. Nach § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI gilt dieser Ausschluss für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Das betrifft die Zuordnung im Rentenversicherungsverlauf; für die AVD-Förderung muss anschließend zusätzlich der Anschluss-Tatbestand des § 10a EStG geprüft werden.

Krankengeld: Die Vorversicherung entscheidet

Während Krankengeld bezogen wird, besteht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI Rentenversicherungspflicht, wenn die Person im letzten Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt rentenversicherungspflichtig war. Deshalb kann Krankengeld nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung den unmittelbaren Förderzugang erhalten. Wer zuvor nicht pflichtversichert war, ist dagegen nicht allein wegen des Krankengeldes versicherungspflichtig. Die gesetzliche Verlängerung des Vorversicherungszeitraums wegen Grundsicherungsgeld ist dabei mit zu prüfen.

Krankheit kann im Rentenrecht außerdem eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI sein. Diese rentenrechtliche Einordnung ist aber nicht mit der besonderen Förderregel für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Grundsicherungsgeld gleichzusetzen: § 10a Absatz 1 Satz 3 EStG nennt die Nummern 3 und 6, nicht die Krankheitszeit nach Nummer 1. Wenn die Vorversicherung fehlt, braucht es deshalb einen anderen Fördertatbestand, etwa eine fortbestehende Beschäftigung oder eine gesondert erfüllte Berechtigung.

Bei längerer Krankheit kann sich der Leistungsstatus ändern, zum Beispiel wenn Krankengeld endet und Arbeitslosengeld oder eine Erwerbsminderungsrente beginnt. Für jede Phase sind Beginn, Versicherungsstatus und mögliche Anschlusszeit einzeln zu prüfen. § 156 SGB III regelt zudem, wann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs anderer Leistungen ruht; die sozialrechtliche Leistung und die AVD-Berechtigung sind also nicht identische Fragen.

Volle Erwerbsminderung ist ein eigener Anschluss-Tatbestand

Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus einem in § 10a EStG genannten Alterssicherungssystem bezieht, kann über § 10a Absatz 1 Satz 4 förderberechtigt bleiben. Dafür muss die Person unmittelbar vor Beginn der Rente zu einer der dort genannten begünstigten Gruppen gehört haben. Außerdem darf sie das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Regel verhindert, dass ein Wechsel in eine volle Erwerbsminderungsrente den Förderzugang zwingend sofort beendet; sie ersetzt aber nicht die übrigen Voraussetzungen eines Zulagenanspruchs.

„Voll“ und „teilweise“ sind gesetzliche Rentenarten, keine Selbsteinschätzung der gesundheitlichen Einschränkung. Nach § 43 SGB VI liegt volle Erwerbsminderung grundsätzlich vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Entscheidend ist der Rentenbescheid, nicht allein ein ärztliches Attest.

Die Sonderregel nennt keine teilweise Erwerbsminderungsrente und keine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine teilweise Rente schließt eine Förderung nicht zwingend aus: Eine weiterhin rentenversicherungspflichtige Beschäftigung kann einen eigenen Zugang eröffnen. Eine private Berufsunfähigkeitsleistung ist dagegen nicht mit der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzusetzen. Bei Versorgung wegen Dienstunfähigkeit muss es sich um eine Versorgung aus einem gesetzlich erfassten Alterssicherungssystem handeln.

Welche Leistungsfälle können den Zugang erhalten?

Vorversicherung, mögliche Anrechnungszeit und Folge für die Förderberechtigung
Leistung oder StatusWorauf kommt es an?Mögliche Folge
Arbeitslosengeld I mit rentenversicherungspflichtiger VorversicherungBeziehende von Arbeitslosengeld sind nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt versicherungspflichtig waren. Der Zeitraum kann sich um bestimmte Anrechnungszeiten wegen Grundsicherungsgeld verlängern.Besteht diese Versicherungspflicht, liegt der Förderzugang über die Pflichtversicherung vor. Die Leistung heißt nicht pauschal „immer berechtigt“: Der konkrete Versicherungsverlauf ist entscheidend.
Arbeitslosigkeit ohne laufende Rentenversicherungsbeiträge§ 58 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI kann eine Anrechnungszeit erfassen, wenn die Person bei der Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger arbeitsuchend gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung erhielt oder diese allein wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens nicht erhielt.§ 10a EStG erhält den Förderzugang nur, wenn die Anrechnungszeit anerkannt ist und unmittelbar zuvor eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestand. Eine Meldung allein genügt nicht.
Bürgergeld oder GrundsicherungsgeldFür gesetzlich erfasste Zeiträume kann der Bezug als Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI zählen. Darlehensweise bezogene Leistungen und bestimmte einmalige Leistungen sind davon ausgenommen.Der Bezug begründet nicht automatisch eine Pflichtversicherung. Eine vorherige Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis und die Anerkennung der Anrechnungszeit müssen zusätzlich vorliegen.
Krankengeld nach einer versicherungspflichtigen BeschäftigungWährend des Krankengeldbezugs besteht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI Versicherungspflicht, wenn die Person im letzten Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt rentenversicherungspflichtig war. Für den maßgeblichen Zeitraum gilt eine gesetzliche Verlängerung wegen bestimmter Grundsicherungszeiten.Bei erfüllter Vorversicherung bleibt der unmittelbare Zugang über die Pflichtversicherung möglich. Die bloße Zahlung von Krankengeld beweist die Vorversicherung nicht.
Volle Erwerbsminderungsrente§ 10a Absatz 1 Satz 4 EStG erfasst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem genannten Alterssicherungssystem. Unmittelbar vor Leistungsbeginn muss die Person zum begünstigten Personenkreis gehört haben; das 67. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein.Der Sonderzugang kann die Förderberechtigung erhalten, obwohl die Person während der vollen Erwerbsminderungsrente nicht mehr zum üblichen Kreis der Pflichtversicherten gehört.
Teilweise Erwerbsminderung oder private BerufsunfähigkeitDie Sonderregel in § 10a Absatz 1 Satz 4 EStG nennt volle Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit und bestimmte Dienstunfähigkeitsversorgungen. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder private Berufsunfähigkeitsleistung ist damit nicht gleichzusetzen.Prüfe einen anderen Zugang, zum Beispiel eine weiterhin rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen anderen gesetzlich begünstigten Status. Die Leistungsbezeichnung allein reicht nicht.

Die Tabelle ist ein Prüfraster, keine individuelle Förderzusage. Rentenversicherungspflicht während einer Leistung und eine Anrechnungszeit nach Ende einer Beschäftigung sind verschiedene Wege. Ob der Status im Versicherungsverlauf tatsächlich festgestellt wurde, kann die Deutsche Rentenversicherung verbindlich klären.

Fünf Fälle zum Einordnen

Arbeitslosengeld I nach versicherungspflichtiger Beschäftigung

Mara war bis zum Ende ihrer Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie bezieht anschließend Arbeitslosengeld I. Liegt diese Pflichtversicherung im maßgeblichen Jahr vor Leistungsbeginn und war sie die letzte Versicherungspflicht, kann während des Leistungsbezugs Versicherungspflicht nach § 3 SGB VI bestehen. Für die Förderung zählt dieser bestätigte Status, nicht allein der ALG-I-Bescheid.

Arbeitsuchend gemeldet, aber kein Arbeitslosengeld wegen Vermögens

Jonas erhält kein Arbeitslosengeld, weil anzurechnendes Vermögen entgegensteht. Eine Anrechnungszeit kommt nur in Betracht, wenn er die Anforderungen aus § 58 SGB VI erfüllt, insbesondere bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist. Für die Fortführung der Förderberechtigung muss diese Zeit unmittelbar an einen begünstigten Status anschließen.

Krankengeld ohne passende Vorversicherung

Nina bezieht Krankengeld, war aber im maßgeblichen Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt nicht rentenversicherungspflichtig. Dann folgt aus dem Krankengeldbezug allein keine Pflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI. Eine krankheitsbedingte Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht dieselbe Anschlussregel, die § 10a für Arbeitslosigkeit und Grundsicherungsgeld nennt.

Volle Erwerbsminderungsrente nach vorheriger Förderberechtigung

Paul gehörte unmittelbar vor Beginn seiner vollen Erwerbsminderungsrente zum begünstigten Personenkreis und hat das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet. § 10a Absatz 1 Satz 4 EStG kann den Förderzugang deshalb erhalten. Bei einer nur teilweisen Erwerbsminderungsrente müsste er stattdessen einen anderen Zugang nachweisen.

Teilweise Erwerbsminderung mit rentenversicherungspflichtiger Teilzeit

Lea erhält eine teilweise Erwerbsminderungsrente und arbeitet weiterhin in einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Teilrente allein erfüllt den besonderen Sondertatbestand für volle Erwerbsminderung nicht; die Beschäftigung kann aber einen eigenen Förderzugang eröffnen. Beide Status sind getrennt zu prüfen.

Für den allgemeinen Förderzugang und die Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Berechtigung beginne mit Kapitel 14. Die Voraussetzungen für Pflichtversicherte in Beschäftigung erläutert Kapitel 15.

Dein Prüfweg in fünf Schritten

  1. Beitragsjahr und Vertragsart festlegen: Prüfe zuerst, für welches Kalenderjahr du eine Zulage erwartest und ob es um einen bestehenden Vertrag oder einen neuen Vertrag geht. Das Reformrecht gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027; für ältere Verträge gelten Übergangsregeln.
  2. Den konkreten Leistungsbezug bestimmen: Unterscheide Arbeitslosengeld, Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld, Krankengeld und eine gesetzliche Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Begriffe sind rechtlich nicht austauschbar.
  3. Versicherungsverlauf vor Leistungsbeginn prüfen: Lass dir von Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung bestätigen, ob und wann Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Bei Krankengeld und Arbeitslosengeld ist die Vorversicherung nach § 3 SGB VI besonders wichtig.
  4. Eine mögliche Anrechnungszeit feststellen lassen: Prüfe bei Arbeitslosigkeit oder Grundsicherungsgeld, ob die Voraussetzungen des § 58 SGB VI erfüllt und die Zeiten im Versicherungsverlauf erfasst sind. Für den Anschluss-Tatbestand des § 10a EStG muss unmittelbar davor eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestanden haben.
  5. Die Zulagebedingungen getrennt kontrollieren: Förderberechtigung ist keine automatische Auszahlung. Prüfe den zertifizierten Vertrag, die für das Beitragsjahr erforderlichen eigenen Beiträge, den Zulagenantrag und mögliche mittelbare Berechtigung über einen Ehegatten separat.

Kurze Fragen zum Kapitel

Bin ich mit Arbeitslosengeld I immer förderberechtigt?

Nicht automatisch. Während des Bezugs besteht nach § 3 SGB VI Rentenversicherungspflicht, wenn du im maßgeblichen Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt versicherungspflichtig warst. Fehlt diese Voraussetzung, kann eine anerkannte Anrechnungszeit nur unter den zusätzlichen Anschlussbedingungen des § 10a EStG helfen.

Bleibt die Förderung bei Krankengeld erhalten?

Das kann der Fall sein, wenn die Vorversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI erfüllt ist. Krankengeld allein reicht nicht. Lass dir die rentenversicherungsrechtliche Einordnung und den Zeitraum vor Leistungsbeginn bestätigen.

Zählt Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld als Förderzeit?

Der Bezug kann für bestimmte Zeiträume eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI sein, begründet aber nicht automatisch Pflichtbeiträge. Für den Förderzugang nach § 10a EStG muss die Anrechnungszeit anerkannt sein und unmittelbar zuvor eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestanden haben.

Darf ich mit voller Erwerbsminderungsrente Förderung erhalten?

§ 10a Absatz 1 Satz 4 EStG kann die Berechtigung erhalten, wenn unmittelbar vor Beginn der Rente der begünstigte Status bestand, die Rente aus einem erfassten Alterssicherungssystem stammt und du das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hast. Die übrigen Vertrags- und Beitragsbedingungen gelten weiter.

Gilt das auch bei teilweiser Erwerbsminderung oder privater Berufsunfähigkeit?

Nein, nicht aufgrund dieses besonderen Tatbestands. Er nennt volle Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit und bestimmte Dienstunfähigkeitsversorgungen. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder private Berufsunfähigkeitsleistung kann einen anderen Förderzugang nicht ersetzen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechtsstand und Quellenprüfung: 1. November 2026. Für die konkrete Förderung sind das Beitragsjahr, der individuelle Versicherungsverlauf und die jeweils geltende Gesetzesfassung maßgeblich. Die Informationen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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