Was zählt als schädliche Verwendung?
Gefördertes Altersvorsorgevermögen ist nicht für jede beliebige Auszahlung gedacht. Wird es außerhalb der gesetzlichen Regeln an dich ausgezahlt, kann das eine schädliche Verwendung sein: Die Zulagen und die zusätzlich festgestellten Steuervorteile, die auf den ausgezahlten geförderten Teil entfallen, sind dann grundsätzlich zurückzuzahlen. Entscheidend ist aber nicht allein, ob Geld aus dem Vertrag fließt. Das Gesetz erlaubt bestimmte Auszahlungen und Übertragungen ausdrücklich.
Rechts- und Informationsstand: 3. November 2026. Für Auszahlungen und Verträge vor dem Start der neuen Produktwelt können andere Gesetzesfassungen und Übergangsregeln gelten.
- 1. Schädlich ist grundsätzlich eine Auszahlung geförderten Altersvorsorgevermögens außerhalb der gesetzlich zugelassenen Vertrags- und Verwendungsformen. Eine bloße Vertragsänderung, ein Anbieterwechsel mit Übertragung oder ein Kursverlust ist keine Auszahlung an dich.
- 2. Zurückzuzahlen sind die Zulagen und gesondert festgestellten Steuerermäßigungen, die dem ausgezahlten geförderten Vermögen zugeordnet sind – nicht automatisch jede Förderung, die jemals in irgendeinem Vertrag gutgeschrieben wurde.
- 3. Gesetzliche Ausnahmen umfassen unter anderem bestimmte Übertragungen, qualifizierte Fälle des Versorgungsausgleichs, eng begrenzte Hinterbliebenenleistungen, die Kleinbetragsrente und die regelgerechte wohnungswirtschaftliche Verwendung.
- 4. Der Anbieter meldet die schädliche Verwendung vor der Auszahlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Diese ermittelt den Rückzahlungsbetrag; bei nicht vollständigem Einbehalt kann sie einen Bescheid erlassen.
- 5. Für die Kleinbetragsrente unterscheiden sich die Regeln: 2026 gilt grundsätzlich die 1-Prozent-Grenze; die Reform sieht ab 2027 eine 1,5-Prozent-Grenze und eine zusätzliche Regel für bestimmte Auszahlungspläne vor.
Wichtig: Eine Kündigung führt nicht automatisch zur Rückzahlung, wenn das Guthaben gesetzeskonform übertragen wird. Eine nicht begünstigte Auszahlung auf das private Konto kann dagegen die Rückforderung der zugeordneten Förderung auslösen.
Was bedeutet „schädliche Verwendung“?
§ 93 EStG bezeichnet eine Auszahlung als schädliche Verwendung, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht in einer gesetzlich zugelassenen Form an die zulageberechtigte Person ausgezahlt wird. Das System soll die Förderung an eine Altersvorsorgeleistung binden. Wird gefördertes Kapital stattdessen außerhalb dieser Regeln verfügbar gemacht, werden die darauf entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 EStG gesondert festgestellten Beträge grundsätzlich zurückgefordert.
Das ist keine pauschale Strafzahlung auf den ganzen Vertrag. Maßgeblich ist der geförderte Vermögensteil, der tatsächlich ausgezahlt wurde, und die diesem Teil zugeordnete Förderung. Wie hoch der Rückzahlungsbetrag im Einzelfall ist, ermittelt die ZfA anhand der Förder- und Vertragsdaten. Der Kontostand allein verrät deshalb nicht, wie viel bei einer Auszahlung zurückzuzahlen wäre.
Rechtsstand dieses Kapitels ist der 3. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet; die neue Produktwelt und einzelne geänderte Regeln sind grundsätzlich auf Beitragsjahre ab 2027 ausgerichtet. Für bestehende Riester-Verträge, Übergangsfälle und Auszahlungen im Jahr 2026 können andere Fassungen und Wahlrechte maßgeblich sein. Prüfe deshalb immer das Beitrags- und Auszahlungsjahr sowie die Vertragsgeneration.
Welche Vorgänge können eine Rückzahlung auslösen?
Ein typischer Fall ist die Kündigung mit Auszahlung des geförderten Guthabens auf das private Bankkonto. Auch eine nicht gesetzlich zugelassene Teilentnahme kann schädlich sein. Dass der Vertrag schon lange besteht, das Geld dringend gebraucht wird oder die Auszahlung nach Beginn einer Auszahlungsphase erfolgt, macht eine an sich unzulässige Verfügung nicht automatisch unschädlich: § 93 EStG erfasst grundsätzlich auch nicht begünstigte Auszahlungen nach Beginn der Auszahlungsphase.
Nicht jede Handlung, die umgangssprachlich „Kündigung“ oder „Wechsel“ heißt, führt aber dazu. Wird das geförderte Vermögen im gesetzlich vorgesehenen Verfahren direkt auf einen anderen auf deinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, ist das nach § 93 Absatz 2 EStG keine schädliche Verwendung. Das Geld wird dann nicht frei verfügbar; die steuerliche Förderung bleibt an die Altersvorsorge gebunden. Eine Überweisung an dich mit der Absicht, später selbst neu einzuzahlen, ist damit nicht gleichzusetzen.
Eine besondere Konstellation ist ein einheitlicher Vertrag mit einem Darlehen, das nicht für einen gesetzlich begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet wird. Dann kann die schädliche Verwendung bereits im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung eintreten. § 93 Absatz 4 EStG lässt eine Ausnahme zu, wenn das geförderte Vermögen innerhalb der gesetzlichen Frist auf einen anderen zertifizierten Vertrag auf deinen Namen übertragen wird. Bei einem im Kalenderjahr 2026 ausgezahlten Darlehen läuft diese Frist bei einem Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum bis zum 31. Dezember 2027. Die Absicht und ihre spätere Aufgabe müssen dem Anbieter nach den gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt werden.
Was ist für sich genommen noch keine schädliche Verwendung?
Ein Anbieterwechsel ist nicht automatisch schädlich. Erfolgt er als förderunschädliche Übertragung auf einen anderen passenden Vertrag, wird das Altersvorsorgevermögen nicht an dich ausgezahlt. Auch der bloße Verkauf eines Fonds, eine Umschichtung innerhalb des Vertrags oder ein zwischenzeitlicher Kursverlust ist keine Auszahlung an dich. Diese Vorgänge können den Vertragswert verändern, lösen aber nicht allein deshalb die Rückzahlung nach § 93 EStG aus.
Auch ein Umzug ins Ausland ist für sich genommen keine Auszahlung. Er kann andere Fragen zur Förderberechtigung, Besteuerung oder Vertragsführung aufwerfen; eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 setzt aber grundsätzlich eine nicht begünstigte Auszahlung oder den gesetzlich ausdrücklich erfassten Darlehensfall voraus. Ebenso ist eine spätere Korrektur oder Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Zulage nicht zwingend eine schädliche Verwendung: Dafür können eigenständige Regeln des Zulageverfahrens gelten.
Entscheidend ist daher der tatsächliche Geldfluss und sein Rechtsgrund. Lass dir vor einer Kündigung, Entnahme oder Übertragung schriftlich vom Anbieter erklären, ob das Geld direkt in einer begünstigten Form weitergeführt wird, welcher geförderte Anteil betroffen wäre und welche Summe die ZfA voraussichtlich zurückfordern würde. Eine unverbindliche Schätzung des Anbieters ersetzt den Bescheid oder die Berechnung der ZfA nicht.
Wichtige gesetzliche Ausnahmen
Neben der Übertragung auf einen anderen eigenen Altersvorsorgevertrag nennt § 93 EStG weitere Fälle, in denen eine Verfügung nicht als schädliche Verwendung behandelt wird. Dazu gehören gesetzlich vorgesehene Übertragungen im Versorgungsausgleich, etwa auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, eine begünstigte betriebliche Altersversorgung oder – bei bestimmten externen Teilungen – die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung. Die Förderung kann dabei mit ihren Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person übergehen oder für den übertragenen Teil entfallen. Maßgeblich sind der Beschluss und die konkrete Übertragungsform, nicht eine private Auszahlung zwischen ehemaligen Ehegatten.
Für den Todesfall gilt als Ausgangspunkt ebenfalls besondere Vorsicht: Eine Auszahlung wegen des Todes kann grundsätzlich unter § 93 fallen. Das Gesetz nimmt bestimmte Hinterbliebenenrenten aus und erlaubt unter engen Voraussetzungen die Übertragung auf einen Vertrag des Ehegatten. Dafür darf das Ehepaar im Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben; außerdem sind Wohnsitz- beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen innerhalb der EU oder des EWR zu beachten. Für frühere Wohnsitzfälle im Vereinigten Königreich besteht eine eng begrenzte Übergangsregel. Eine beliebige Auszahlung an Erben ist nicht automatisch von der Rückzahlung ausgenommen.
Auch der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ist nicht mit einer freien Entnahme gleichzusetzen. Wird gefördertes Kapital nach § 92a EStG für einen zugelassenen wohnungswirtschaftlichen Zweck eingesetzt und werden die Voraussetzungen eingehalten, besteht für die auf den Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen und Steuerermäßigungen keine Rückzahlungspflicht nach § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe d EStG. Stattdessen kann ein Wohnförderkonto und eine spätere Besteuerung relevant werden. Eine förderunschädliche Verwendung bedeutet also nicht automatisch Steuerfreiheit; die Einzelheiten zur Wohnförderung erklären die Kapitel 76 und 77.
Kleinbetragsrente: die Grenze hängt vom Rechtsstand ab
Eine gesetzlich zugelassene Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase ist keine schädliche Verwendung. Die Grenze wird nicht als fester Eurobetrag dauerhaft im Gesetz genannt, sondern als Anteil an der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Diese Bezugsgröße kann sich ändern. Außerdem sind bei der Prüfung grundsätzlich die geförderten Verträge derselben Person bei demselben Anbieter zusammenzurechnen; mehrere kleine Verträge beim selben Anbieter dürfen also nicht beliebig einzeln betrachtet werden.
Für die bis Ende 2026 geltende Regelung nennt § 93 Absatz 3 EStG eine monatliche Rente von höchstens 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Eine Abfindung ist danach zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr möglich. Das Bundesfinanzministerium erläutert diese Fassung in den Lohnsteuer-Hinweisen 2026.
Ab dem 1. Januar 2027 ändert das Altersvorsorgereformgesetz die Regel: Für die neue Fassung liegt die Grenze bei 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Sie erfasst neben der Verrentung auch die im Gesetz beschriebene monatliche Leistung eines Auszahlungsplans. Für diesen Plan wird geprüft, welche Monatsleistung sich bei gleichmäßiger Verteilung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase verfügbaren Kapitals ergäbe. Auch hier zählt die Summe der einschlägigen Verträge bei einem Anbieter. Die neue Regel ist nicht rückwirkend als Grenze für jede Auszahlung im Jahr 2026 zu verwenden.
Beispiel zur Berechnung: Betrüge die für ein Jahr maßgebliche monatliche Bezugsgröße rein beispielhaft 4.000 Euro, läge 1,5 Prozent davon bei 60 Euro im Monat (4.000 Euro × 0,015). Das ist nur die Rechenmechanik, nicht der amtliche Grenzbetrag für ein bestimmtes Jahr. Für einen konkreten Vertrag sind die Bezugsgröße des maßgeblichen Jahres, die anwendbare Gesetzesfassung und sämtliche einzubeziehenden Verträge beim Anbieter zu prüfen. Nach einem Versorgungsausgleich kann das Gesetz die Kleinbetragsregel außerdem erfassen, wenn sich dadurch die Rente verringert.
Wie werden Zulagen und Steuervorteile zurückgefordert?
Zurückzuzahlen sind die Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 EStG gesondert festgestellten Beträge, soweit sie auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallen. Ein gesondert festgestellter Steuerermäßigungsbetrag ist nicht dasselbe wie der gesamte Sonderausgabenabzug oder die Einkommensteuer auf die spätere Auszahlung. Die Rückforderung wird deshalb nicht einfach berechnet, indem man einen pauschalen Prozentsatz vom aktuellen Kontostand abzieht.
Der Anbieter muss die schädliche Verwendung grundsätzlich vor der Auszahlung elektronisch an die ZfA melden. Die ZfA ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt ihn dem Anbieter mit. Dieser behält den Betrag grundsätzlich vom auszuzahlenden Guthaben ein, führt ihn an die zentrale Stelle ab und bescheinigt die einbehaltene Summe. Du erhältst daher unter Umständen weniger als den Bruttobetrag, den du angefordert hast.
Kann der Betrag ganz oder teilweise nicht einbehalten oder abgeführt werden, kann die ZfA ihn durch Bescheid festsetzen. Eine Festsetzung erfolgt auch auf besonderen Antrag der zulageberechtigten Person. Ein verbleibender Betrag ist nach § 94 Absatz 2 EStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu zahlen. Die gesetzliche Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung erfolgt ist. Diese Frist ist keine Empfehlung, eine Auszahlung oder einen Bescheid abzuwarten.
Vor Kündigung oder Entnahme: diese Punkte prüfen
Lass vor dem Auftrag unterscheiden, ob du eine Auszahlung auf dein Konto, eine Übertragung auf einen anderen Vertrag, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung, einen Versorgungsausgleich oder eine Leistung an Hinterbliebene planst. Diese Vorgänge sehen wirtschaftlich ähnlich aus, folgen aber unterschiedlichen Vorschriften. Frage den Anbieter, ob er die geplante Verfügung als schädliche Verwendung nach § 93 EStG melden muss und ob es eine zulässige Alternative gibt.
Bitte um eine nachvollziehbare Aufstellung des betroffenen geförderten Vermögens, der zugeordneten Zulagen und der gesondert festgestellten Steuerermäßigungen. Lass außerdem mögliche Vertragskosten, steuerliche Folgen der Auszahlung und die Nettoauszahlung getrennt ausweisen. Die Rückzahlung der Förderung ist nicht automatisch die einzige finanzielle Folge einer Kündigung; Vertragskosten und die Besteuerung von Leistungen können daneben gesondert relevant sein.
Wenn du einen Anbieterwechsel planst, kläre schriftlich, ob der Übertragungsweg direkt zwischen den Anbietern erfolgt und ob der Zielvertrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei einer Kleinbetragsrente müssen Rechtsstand, Bezugsgröße und weitere Verträge beim selben Anbieter berücksichtigt werden. Bei einem nicht wohnungswirtschaftlich verwendeten Darlehen sollte die Frist aus § 93 Absatz 4 EStG vor Auszahlung geprüft und eine beabsichtigte Übertragung rechtzeitig mit dem Anbieter abgestimmt werden.
Die sichere Faustregel lautet: Nicht selbst über das geförderte Guthaben verfügen, bevor feststeht, ob die geplante Auszahlung gesetzlich erlaubt ist und welche Rückzahlung die ZfA festsetzt. Die Auszahlungsform und ihre Steuerfolgen werden im nächsten Kapitel getrennt behandelt.
Kurze Fragen zum Kapitel
Ist jede Kündigung eines Altersvorsorgevertrags schädlich?
Nein. Wird das geförderte Guthaben im gesetzlichen Verfahren auf einen anderen passenden Altersvorsorgevertrag übertragen, liegt grundsätzlich keine schädliche Verwendung vor. Wird es dagegen an dich ausgezahlt und ist keine gesetzliche Ausnahme einschlägig, kann § 93 EStG die Rückzahlung der zugeordneten Zulagen und Steuerermäßigungen auslösen.
Muss ich bei einer schädlichen Verwendung alle Zulagen zurückzahlen?
Nicht pauschal alle Zulagen aus jedem Vertrag. Zurückzuzahlen sind die Zulagen und gesondert festgestellten Steuerermäßigungen, die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallen. Die ZfA ermittelt den Betrag anhand der Förder- und Vertragsdaten.
Ist ein Umzug ins Ausland eine schädliche Verwendung?
Ein Umzug allein ist keine Auszahlung und daher nicht automatisch eine schädliche Verwendung nach § 93 EStG. Er kann jedoch andere Förder-, Steuer- oder Vertragsfragen auslösen. Eine nicht begünstigte Auszahlung ist davon getrennt zu beurteilen.
Wie hoch ist die Kleinbetragsgrenze?
Sie ist an die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gekoppelt und deshalb kein dauerhaft fixer Eurobetrag. Bis Ende 2026 gilt grundsätzlich 1 Prozent; ab 2027 sieht die geänderte Regel 1,5 Prozent vor. Für die Berechnung sind die anwendbare Gesetzesfassung und weitere geförderte Verträge derselben Person beim selben Anbieter zu berücksichtigen.
Wer zieht die Rückzahlung ein?
Der Anbieter meldet die geplante schädliche Verwendung vor der Auszahlung an die ZfA. Diese ermittelt den Rückzahlungsbetrag. Der Anbieter behält ihn grundsätzlich ein und führt ihn ab; soweit das nicht oder nicht vollständig möglich ist, kann die ZfA einen Rückforderungsbescheid erlassen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Für die Rückforderung sind der Zeitpunkt der Auszahlung, die Vertragsgeneration, der geförderte Anteil und die konkrete Auszahlungsform maßgeblich. Die 2027 geänderten Regeln sind von der bis Ende 2026 geltenden Fassung zu trennen.
- § 93 EStG – Schädliche Verwendung
Primärquelle: Definition, Rückzahlungsbetrag, Ausnahmen, Kleinbetragsrente und Darlehensfall.
- § 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Primärquelle: Anforderungen an zertifizierte Altersvorsorgeverträge und zulässige Auszahlungsformen.
- § 94 EStG – Verfahren bei schädlicher Verwendung
Primärquelle: Meldung durch den Anbieter, Einbehalt, Rückforderungsbescheid, Zahlungsfrist und Festsetzungsfrist.
- § 92a EStG – Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum
Primärquelle: Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und wohnungswirtschaftliche Verwendung.
- § 10a EStG – Sonderausgabenabzug und gesonderte Feststellung
Primärquelle: steuerliche Förderung und Feststellung der für § 93 EStG relevanten Beträge.
- § 18 SGB IV – Bezugsgröße
Primärquelle: gesetzliche Bezugsgröße, an die die Kleinbetragsgrenze gekoppelt ist.
- BMF Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 93 EStG
Amtliche Erläuterung zur für 2026 geltenden Kleinbetragsregel und zum Verfahren.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Primärquelle: verkündete Reform und Inkrafttreten geänderter Vorschriften, darunter die Regeln ab 2027.
- BMF-FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Amtliche Erläuterung zu Start, Übergang und Ausgestaltung der neuen Produktwelt.
Wie der Steueraufschub in der Ansparphase funktioniert, erklärt Kapitel 81. Die zugelassene Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum behandeln Kapitel 76 und Kapitel 77. Warum eine förderunschädliche Auszahlung dennoch steuerpflichtig sein kann, ordnet das folgende Kapitel 84 ein. Zur Übersicht geht es zurück zur Altersvorsorgedepot-Bibel, Teil XI.
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