Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitgeberzuschüsse und Doppelbegünstigung
Vermögenswirksame Leistungen (VL) und Zuschüsse des Arbeitgebers können beim Sparen helfen. Für die Förderung eines Altersvorsorgedepots zählt aber nicht einfach jeder Betrag, der vom Arbeitgeber kommt: § 82 EStG schließt VL ausdrücklich aus, und die Regeln für betriebliche Altersversorgung sind davon zu trennen.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die geltende Fassung und die ab 1. Januar 2027 vorgesehene Fassung des § 82 EStG schließen VL ausdrücklich aus. Änderungen nach diesem Stichtag sind nicht berücksichtigt.
- 1. VL, die als solche nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz angelegt werden, sind keine förderfähigen Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG – auch nicht ab 2027.
- 2. VL zählen daher nicht zum AVD-Mindestbeitrag von grundsätzlich 120 Euro und nicht zur Bemessungsgrundlage der neuen Grundzulage oder des Sonderausgabenabzugs.
- 3. Die Arbeitnehmer-Sparzulage für eine zulässige VL-Anlage und die AVD-Förderung können nebeneinander infrage kommen, wenn sie unterschiedliche Beiträge betreffen und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
- 4. Ein Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) gehört zu einem eigenen Förderweg. Der gesetzliche Zuschuss von 15 Prozent bei Entgeltumwandlung ist an Bedingungen geknüpft und gilt nicht automatisch für ein privates AVD.
- 5. Ein Arbeitgeberbetrag für ein AVD ist nicht automatisch ein eigener förderfähiger Beitrag. Entscheidend sind die konkrete Gestaltung, die steuerliche Behandlung und die Meldung durch Anbieter und Arbeitgeber.
Wichtig: Die AVD-Förderung ab 2027 ist nicht mit der Förderung vermögenswirksamer Leistungen oder mit der betrieblichen Altersversorgung gleichzusetzen. Prüfe jede Zahlung nach ihrer rechtlichen und steuerlichen Behandlung – nicht nur danach, wer sie überweist.
Rechtsstand und Begriffe
Dieses Kapitel betrachtet die neue private Altersvorsorge mit Beitragsjahr 2027. Zum Redaktionsstand 1. November 2026 ist das Altersvorsorgereformgesetz verkündet, seine neuen Förderregeln gelten aber grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2027. Für Beiträge des Jahres 2026 ist grundsätzlich noch das bisherige Förderrecht maßgeblich; bestehende Riester-Verträge können zusätzlich unter Übergangs- und Wahlregeln fallen.
Bei jeder Zahlung sind drei Fragen auseinanderzuhalten: Ist sie eine VL nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz? Ist sie eine Arbeitgeberleistung für eine betriebliche Altersversorgung (bAV)? Oder leistet die förderberechtigte Person einen eigenen Beitrag in einen auf ihren Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag? Die Bezeichnung „Zuschuss“ allein beantwortet keine dieser Fragen.
Die Kapitel 33 zur Fördergrenze, 34 zum Sonderausgabenabzug und 36 zu Rechenbeispielen erläutern die Grundförderung des AVD. Hier geht es darum, welche Zahlung überhaupt in diese Berechnung eingehen kann.
Was sind VL – und welche Förderung gibt es?
Vermögenswirksame Leistungen sind Beträge, die nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in einer dafür zugelassenen Anlageform angelegt werden. Das können zusätzliche Arbeitgeberleistungen sein. § 11 des Gesetzes erlaubt außerdem, auf schriftliches Verlangen Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam anzulegen; auch diese Lohnteile gelten dann als VL. Als Anlageformen kommen beispielsweise bestimmte Wertpapier-Sparverträge oder Bausparverträge infrage. Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber zusätzlich VL zahlt, ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung; einen allgemeinen Anspruch auf einen bestimmten zusätzlichen VL-Betrag gibt es nicht.
Für begünstigte Anlagen kann zusätzlich eine Arbeitnehmer-Sparzulage infrage kommen. § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes sieht – je nach Anlageform – 20 Prozent auf höchstens 400 Euro oder 9 Prozent auf höchstens 470 Euro vermögenswirksame Leistungen im Kalenderjahr vor. Für die Anspruchsprüfung gelten Einkommensgrenzen beim zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro beziehungsweise 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung; außerdem müssen die Anlage- und Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sein. Das ist eine eigene Förderung und keine Zulage auf einen AVD-Beitrag.
Warum VL nicht als AVD-Beitrag zählen
§ 82 Absatz 4 Nummer 1 EStG ist ausdrücklich: Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz darstellen, zählen nicht zu den geförderten Altersvorsorgebeiträgen. Der Ausschluss steht sowohl in der am 1. November 2026 geltenden Fassung als auch in der verkündeten Fassung ab 2027. Ein zertifizierter Vertrag oder eine Überweisung durch den Arbeitgeber hebt diesen Ausschluss nicht auf.
Deshalb können VL den ab 2027 grundsätzlich erforderlichen Mindestbeitrag von 120 Euro nicht erfüllen. Sie erhöhen auch nicht den für die neue Grundzulage maßgeblichen AVD-Beitrag und gehören nicht in den Sonderausgabenbetrag nach § 10a EStG. Bei dieser Berechnung zählen nur Beiträge, die nach § 82 EStG berücksichtigungsfähig sind. Für den Zusammenhang zwischen Mindestbetrag und Zulage siehe auch Kapitel 26.
Wichtig ist die Zuordnung nach dem tatsächlichen Rechts- und Zahlungsweg. Eine bereits als VL vereinbarte und angelegte Zahlung lässt sich nicht nachträglich allein durch eine andere Bezeichnung in einen AVD-Beitrag umwandeln. Eine gesonderte, regulär versteuerte Lohnzahlung, die du anschließend aus eigenen Mitteln in dein AVD einzahlst, kann anders zu beurteilen sein. Kläre vor einer Änderung mit Arbeitgeber und Anbieter, wie die Zahlung abgerechnet und im Zulageverfahren erfasst wird.
Arbeitgeberzuschuss und bAV trennen
Ein Arbeitgeber kann neben VL auch Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung leisten. Für bestimmte Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen gelten eigene Regeln, etwa die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG. Bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber nach § 1a Absatz 1a BetrAVG grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifverträge können im gesetzlichen Rahmen abweichen; prüfe daher auch den geltenden Tarifvertrag.
Diese bAV-Regeln sind keine allgemeine Zuschusspflicht für ein privates Altersvorsorgedepot. Ein steuerfreier Arbeitgeberbeitrag zur bAV ist nicht automatisch ein eigener, förderfähiger AVD-Beitrag. Umgekehrt kennt § 82 Absatz 2 EStG besondere Fälle, in denen bestimmte Beiträge aus individuell versteuertem Arbeitslohn zu einer bAV als Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden können. Dafür gelten eigene Vertrags- und Auszahlungsbedingungen. Daraus folgt nicht, dass beliebige Arbeitgeberzahlungen in ein AVD einzubeziehen sind.
Auch „altersvorsorgewirksame Leistungen“ (AVWL) sind nicht mit einem einheitlichen gesetzlichen Zuschuss gleichzusetzen. Ob ein tariflicher oder freiwilliger Arbeitgeberbetrag in eine bestimmte Vorsorgeform fließen darf und wie er steuerlich behandelt wird, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab. Ein Arbeitgeber kann zwar mehr leisten als gesetzlich vorgeschrieben; die zusätzliche Zahlung bekommt dadurch aber nicht automatisch die AVD-Förderfähigkeit.
Wann liegt eine Doppelbegünstigung vor?
Entscheidend ist nicht, ob eine Person im selben Jahr mehr als eine Förderung erhält, sondern ob dieselbe Einzahlung mehrfach als förderfähiger Beitrag beansprucht wird. § 82 Absatz 4 EStG verhindert bei VL schon auf der Beitragsebene, dass dieselbe VL zugleich als geförderter Altersvorsorgebeitrag nach § 10a EStG behandelt wird. Die Arbeitnehmer-Sparzulage und die AVD-Förderung können jedoch nebeneinander bestehen, wenn sie unterschiedliche Geldbeträge und jeweils passende Anlageformen betreffen.
Das ist keine Zusage, dass jede Kombination für jeden Haushalt die günstigste ist. Einkommensgrenzen, Förderberechtigung, Mindestbeitrag, Vertragsbedingungen und die konkrete steuerliche Behandlung müssen jeweils geprüft werden. Die Günstigerprüfung beim AVD macht aus ausgeschlossenen VL keine förderfähigen Beiträge; sie vergleicht den steuerlichen Vorteil nur anhand der dafür berücksichtigungsfähigen Beträge.
Drei Fälle mit Zahlen und Einordnung
| Zahlung und Annahmen | Rechnung oder Rechtsfolge | Einordnung |
|---|---|---|
| 40 Euro monatliche VL in einen begünstigten Wertpapier-Sparvertrag; zvE unter der Grenze | 480 Euro VL im Jahr; bei dieser Anlageform 20 Prozent von höchstens 400 Euro = 80 Euro Arbeitnehmer-Sparzulage | Die 480 Euro bleiben VL und zählen mit 0 Euro als AVD-Beitrag. |
| Zusätzlich 10 Euro monatlicher eigener AVD-Beitrag im Jahr 2027 | 120 Euro eigener Beitrag; bei erfüllten Voraussetzungen 50 Prozent = 60 Euro Grundzulage | Die 60 Euro AVD-Zulage betreffen die getrennte eigene Einzahlung, nicht die VL. |
| Steuerfreier Arbeitgeberbeitrag von 50 Euro monatlich zu einer bAV nach § 3 Nummer 63 EStG | 600 Euro im Jahr fließen in die betriebliche Altersversorgung; dafür gelten deren eigene Steuer- und Leistungsregeln. | Der Betrag ist nicht automatisch ein eigener Beitrag in ein privates AVD. |
Das erste und zweite Beispiel setzen unterschiedliche Einzahlungen voraus. Die beiden Förderbeträge – hier zusammen 140 Euro – sind nur dann parallel möglich, wenn die Einkommens- und sonstigen Voraussetzungen der Arbeitnehmer-Sparzulage sowie die AVD-Förderberechtigung tatsächlich vorliegen. Das Beispiel sagt nichts darüber aus, ob der VL-Vertrag, das AVD oder eine bAV im Einzelfall die passendere Lösung ist.
Ein freiwilliger Arbeitgeberbetrag, der direkt in ein AVD überwiesen werden soll, lässt sich ohne Angaben zur Lohnabrechnung nicht verlässlich in eine dieser Kategorien einordnen. Behandle ihn nicht vorsorglich als förderfähigen Eigenbeitrag. Lass dir bestätigen, ob der Betrag individuell versteuerter Lohn oder eine Arbeitgeberleistung ist und wie der Anbieter ihn für Zulage und Steuerbescheinigung meldet.
So prüfst du eine Arbeitgeberzahlung
- Zahlungsart feststellen: Steht im Vertrag oder auf der Abrechnung „VL“, „bAV“, „Entgeltumwandlung“, „AVWL“ oder ein zusätzlicher AVD-Beitrag?
- Förderweg zuordnen: Bei VL sind das Fünfte Vermögensbildungsgesetz und gegebenenfalls die Arbeitnehmer-Sparzulage maßgeblich; bei bAV gelten unter anderem BetrAVG und die bAV-Steuerregeln.
- AVD-Beitrag separat prüfen: Nur berücksichtigungsfähige Beiträge nach § 82 EStG zählen für AVD-Zulage und Sonderausgabenabzug. VL sind ausdrücklich ausgenommen.
- Schriftliche Auskunft einholen: Frage Arbeitgeber und Anbieter, wie der Betrag steuerlich behandelt, überwiesen und in den Bescheinigungen gemeldet wird.
- Beiträge getrennt dokumentieren: Halte VL, bAV-Beiträge und eigene AVD-Einzahlungen für jedes Beitragsjahr getrennt fest. Wie geförderte und ungeförderte Beiträge auseinanderzuhalten sind, erklärt Kapitel 38.
Für Zulage und Steuerabzug gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahrenswege. Nutze außerdem Kapitel 37 zur Einordnung der Zulage und Kapitel 35 zur Günstigerprüfung.
Kurze Fragen zum Kapitel
Kann ich vermögenswirksame Leistungen direkt in ein Altersvorsorgedepot einzahlen?
Als VL im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes zählen sie nach § 82 Absatz 4 Nummer 1 EStG nicht zu den geförderten Altersvorsorgebeiträgen. Das gilt auch für die ab 2027 geltende Fassung. Eine Überweisung mit der Bezeichnung VL wird deshalb nicht allein dadurch zu einem förderfähigen AVD-Beitrag, dass das Zielkonto ein zertifizierter Vertrag ist.
Zählen VL zum Mindestbeitrag von 120 Euro für die AVD-Zulage?
Nein. Für die Zulagenberechnung ab 2027 zählen nur berücksichtigungsfähige Altersvorsorgebeiträge. VL sind nach § 82 Absatz 4 EStG ausgeschlossen und können daher die grundsätzlich erforderlichen 120 Euro eigenen Beitrags nicht erfüllen.
Kann ich gleichzeitig Arbeitnehmer-Sparzulage und AVD-Zulage erhalten?
Grundsätzlich ja, wenn die Förderungen unterschiedliche Beiträge betreffen. Zum Beispiel können VL in einen zulässigen VL-Sparvertrag fließen und daneben eigene, nicht als VL geleistete Beiträge in einen förderfähigen AVD. Dieselbe Einzahlung darf nicht zugleich als VL und als AVD-Altersvorsorgebeitrag angesetzt werden.
Muss mein Arbeitgeber bei einem AVD 15 Prozent Zuschuss zahlen?
Nein, nicht automatisch. Der gesetzliche Zuschuss nach § 1a Absatz 1a BetrAVG knüpft an eine Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung über die dort genannten Durchführungswege an und ist auf die Sozialversicherungsbeiträge begrenzt, die der Arbeitgeber dadurch einspart. Das ist keine allgemeine Zuschusspflicht für private Altersvorsorgedepots.
Ist ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss zum AVD immer förderfähig?
Nein. § 82 EStG unterscheidet zwischen eigenen Beiträgen der zulageberechtigten Person, bestimmten Beiträgen zur bAV und ausdrücklich ausgeschlossenen VL. Lass dir vorab schriftlich bestätigen, wie der Betrag im Arbeitslohn behandelt, an den Anbieter überwiesen und im Zulageverfahren gemeldet wird. Ein Arbeitgeberbetrag sollte nicht ohne diese Klärung als eigener AVD-Beitrag eingeplant werden.
Quellen- und Rechtsstandsprüfung: 1. November 2026. Die Abgrenzung der VL beruht auf dem geltenden § 82 EStG und der bereits verkündeten Fassung ab 2027. Die Arbeitnehmer-Sparzulage und die bAV-Zuschüsse folgen jeweils eigenen gesetzlichen Voraussetzungen.
- § 82 EStG: Altersvorsorgebeiträge und Ausschluss von VL
Amtlicher Gesetzestext der derzeit geltenden Fassung; Absatz 4 Nummer 1 schließt Aufwendungen aus, die vermögenswirksame Leistungen darstellen.
- § 82 EStG ab 1. Januar 2027
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung nach dem Altersvorsorgereformgesetz; Absatz 4 Nummer 1 enthält denselben ausdrücklichen Ausschluss von VL.
- § 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz: Arbeitnehmer-Sparzulage
Amtlicher Gesetzestext zu Anspruch, Einkommensgrenzen, Fördersätzen und Höchstbeträgen der Arbeitnehmer-Sparzulage.
- § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz: Anlageformen
Amtlicher Gesetzestext zu den zulässigen Anlageformen für vermögenswirksame Leistungen.
- § 11 Fünftes Vermögensbildungsgesetz: Anlage von Teilen des Arbeitslohns
Amtlicher Gesetzestext; auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns gelten als vermögenswirksame Leistungen.
- § 1a Betriebsrentengesetz: Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
Amtlicher Gesetzestext; der Zuschuss von 15 Prozent gilt nur im gesetzlichen Anwendungsbereich und soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.
- § 19 Betriebsrentengesetz: Tariföffnung
Amtlicher Gesetzestext zu möglichen tarifvertraglichen Abweichungen von den dort genannten Regeln des BetrAVG.
- § 3 Nummer 63 EStG: Steuerfreiheit von bAV-Beiträgen
Amtlicher Gesetzestext zu steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtliche Verkündung des Reformgesetzes und seiner Anwendungs- und Übergangsvorschriften.
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