Steuerlich geförderte und ungeförderte Einzahlungen schon beim Sparen trennen
Nicht jede Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag wird steuerlich gleich behandelt. Für die spätere Besteuerung kommt es darauf an, welcher Teil deiner Beiträge tatsächlich gefördert wurde. Wer Beiträge, Beitragsjahr und Förderstatus schon beim Sparen sauber dokumentiert, kann später besser nachvollziehen, welcher Teil einer Auszahlung nachgelagert besteuert wird und welcher anderen Regeln folgt.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die neue Förderregelung ist verkündet und gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Die 6.840-Euro-Einzahlungsgrenze ist eine Angabe der BMF-FAQ; für Verträge und Beitragsjahre gelten die jeweiligen gesetzlichen Übergangsregeln.
- 1. Die BMF-FAQ nennt für neue Altersvorsorgeverträge einen jährlichen Einzahlungshöchstbetrag von 6.840 Euro je Vertrag. Davon können bis zu 1.800 Euro eigener Beitrag gefördert werden.
- 2. Die 1.800-Euro-Grenze ist nicht der Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs: Für diesen gelten ab 2027 grundsätzlich 1.800 Euro zuzüglich der zustehenden Zulage.
- 3. Nicht gefördert sind insbesondere Eigenbeiträge oberhalb der Fördergrenze sowie Beiträge, für die im Beitragsjahr keine steuerliche Förderung gewährt wurde. Der Förderstatus hängt nicht allein von der Einzahlungshöhe ab.
- 4. Die Wertsteigerungen und Erträge im Altersvorsorgevertrag werden laut BMF in der Ansparphase nicht besteuert. Das ist ein Steueraufschub und keine dauerhafte Steuerfreiheit.
- 5. Bei geförderten und nicht geförderten Beiträgen in einem Vertrag werden die daraus entstehenden Leistungen im Ruhestand entsprechend aufgeteilt. Die genaue Zuordnung sollte der Anbieter nachvollziehbar dokumentieren.
Wichtig: Förderberechtigung, Zulagenanspruch und Steuerwirkung müssen für jedes Beitragsjahr gesondert geprüft werden. Die Beispiele erklären die Zuordnung, ersetzen aber weder die Anbieterabrechnung noch eine individuelle Steuerberatung.
Was wird gefördert und was nicht?
Für neue Altersvorsorgeverträge nennt das Bundesfinanzministerium einen jährlichen Einzahlungshöchstbetrag von 6.840 Euro je Vertrag. Davon können bis zu 1.800 Euro eigener Beitrag gefördert werden. Die 6.840 Euro sind also weder die Zulagengrenze noch der Sonderausgaben-Höchstbetrag. Ab 2027 können Beiträge und die zustehende Zulage grundsätzlich bis zu 1.800 Euro zuzüglich Zulage als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Mehr dazu steht in Kapitel 33 zu den Grenzen von 1.800 und 6.840 Euro und Kapitel 34 zum Sonderausgabenabzug.
Gefördert sind Eigenbeiträge, soweit sie innerhalb des gesetzlichen Förderrahmens liegen, sowie die zustehenden Zulagen. Nicht gefördert sind insbesondere Beiträge oberhalb dieser Grenze. Laut BMF können auch Einzahlungen ungefördert sein, wenn jemand im Beitragsjahr nicht zum begünstigten Personenkreis gehört oder für die Beiträge weder Zulage noch ein steuerlicher Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug gewährt wurde. Deshalb ist die Frage nicht nur: „Wie viel habe ich überwiesen?“, sondern auch: „Für welches Beitragsjahr und mit welchem Förderstatus?“
Die Zulage ist selbst kein eigener Sparbeitrag. Sie gehört aber zum geförderten Altersvorsorgevermögen. Auch Wertsteigerungen und Erträge werden in der Ansparphase im Vertrag nicht laufend besteuert. Das bedeutet Steueraufschub, nicht automatisch Steuerfreiheit bei der späteren Auszahlung.
Die neue Förderlogik gilt grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Für 2026 gilt grundsätzlich noch das bisherige Recht. Bei einem bestehenden Riester-Vertrag muss zusätzlich geklärt werden, ob Übergangs- oder Wahlregeln gelten.
Beiträge nach Förderstatus einordnen
Die folgende Übersicht fasst die BMF-Einordnung zusammen. Sie ist keine Zusage, dass ein Anbieter jede Art von Einzahlung annimmt. Prüfe deshalb immer auch die Vertragsbedingungen und die jährliche Anbieterbescheinigung.
| Fall | Einzahlung im Beitragsjahr | Geförderter Teil | Nicht geförderter Teil |
|---|---|---|---|
| Förderfähiger Eigenbeitrag bis 1.800 Euro | 1.800 Euro im Beitragsjahr | Bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag, zuzüglich zustehender Zulagen | Kein ungeförderter Mehrbeitrag aus dieser Einzahlung |
| Förderfähiger Eigenbeitrag von 2.400 Euro | 2.400 Euro im Beitragsjahr | Bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag, zuzüglich zustehender Zulagen | 600 Euro Eigenbeitrag oberhalb der Fördergrenze |
| Keine Förderung im Beitragsjahr | Beitrag in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag | Nur Beträge, für die tatsächlich eine Förderung zugeordnet wird | Beiträge ohne Zulage und ohne steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug |
| Einzahlung bis zum Vertragslimit | 6.840 Euro im Beitragsjahr | Bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag, zuzüglich zustehender Zulagen | Mindestens 5.040 Euro Eigenbeitrag oberhalb der 1.800-Euro-Grenze |
- Förderfähiger Eigenbeitrag bis 1.800 Euro: Vorausgesetzt sind Förderberechtigung, ein geeigneter Vertrag und die sonstigen Voraussetzungen. Eine Einzahlung allein garantiert noch keine Förderung.
- Förderfähiger Eigenbeitrag von 2.400 Euro: Der Mehrbetrag steigert weder die Grundzulage über deren Höchstbetrag hinaus noch den Sonderausgaben-Höchstbetrag nach § 10a EStG.
- Keine Förderung im Beitragsjahr: Auch ein Beitrag unter 1.800 Euro ist nicht automatisch gefördert. Entscheidend sind der persönliche Förderstatus und die tatsächlich gewährte steuerliche Förderung.
- Einzahlung bis zum Vertragslimit: Die 6.840 Euro sind laut BMF-FAQ der jährliche Einzahlungshöchstbetrag je Vertrag, nicht die Grenze für Zulage oder Sonderausgabenabzug.
Geförderte und nicht geförderte Beiträge können laut BMF in demselben Vertrag zusammentreffen. Daraus folgt nicht, dass du sie selbst in unterschiedliche Fonds investieren musst. Entscheidend ist, dass die Zuordnung für Beitragsjahr, Förderung und spätere Leistung nachvollziehbar bleibt. Frage den Anbieter, wie er diese Zuordnung in deinem Vertrag ausweist.
Drei Fälle mit Zahlen
- 2.400 Euro Einzahlung bei erfüllten Fördervoraussetzungen: Mara ist 2027 förderberechtigt, zahlt 2.400 Euro in einen zertifizierten Vertrag ein und erfüllt alle weiteren Voraussetzungen. Für die Förderberechnung zählen höchstens 1.800 Euro ihres Eigenbeitrags. Die Grundzulage erreicht damit 540 Euro. Die übrigen 600 Euro sind nicht gefördert. Die zustehende Zulage und die Wertentwicklung des geförderten Teils gehören ebenfalls zum geförderten Altersvorsorgevermögen. Kinderzulagen, ein möglicher Sonderausgabenvorteil und die spätere Besteuerung sind in diesem vereinfachten Beispiel nicht eingerechnet.
- 1.200 Euro Einzahlung ohne steuerliche Förderung: Noah zahlt 2027 zwar nur 1.200 Euro ein, gehört im Beitragsjahr aber nicht zum begünstigten Personenkreis und erhält weder eine Zulage noch einen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug. Nach der Einordnung des BMF sind solche Beiträge nicht gefördert. Die Einzahlung liegt unter 1.800 Euro, wird dadurch aber nicht automatisch zu einem geförderten Beitrag.
- 6.840 Euro Einzahlung und spätere Leistung: Eine berechtigte Person zahlt 6.840 Euro in einen Vertrag ein. Bei erfüllten Voraussetzungen können bis zu 1.800 Euro des Eigenbeitrags und die zustehenden Zulagen gefördert sein; mindestens 5.040 Euro des Eigenbeitrags liegen oberhalb dieser Fördergrenze. Im Ruhestand wird deshalb nicht einfach die gesamte Auszahlung einheitlich behandelt: Der auf geförderte Beiträge entfallende Leistungsteil ist grundsätzlich voll nachgelagert zu besteuern; für den nicht geförderten Teil richtet sich die Besteuerung nach der Leistungsform.
Die Rechnung „2.400 Euro Einzahlung minus 1.800 Euro Fördergrenze = 600 Euro ungeförderter Eigenbeitrag“ beschreibt nur den Beitragsanteil. Eine zustehende Zulage wird separat zugeordnet. Sie verändert weder die tatsächliche Überweisung noch die Einzahlungsgrenze. Bei Kindern oder einer abweichenden Anspruchslage kann die Zulage anders ausfallen; hierzu helfen die Förderbeispiele in Kapitel 36.
Was die Trennung für die Auszahlung bedeutet
Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, werden grundsätzlich vollständig nachgelagert besteuert. Dazu gehören auch die Zulagen und die Erträge und Wertsteigerungen des geförderten Altersvorsorgevermögens. Der steuerpflichtige Betrag ist deshalb nicht nur der ursprünglich eingezahlte Eigenbeitrag.
Für Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen hängt die Besteuerung von der Auszahlungsform ab. Das BMF nennt grundsätzlich die Ertragsanteilsbesteuerung. Daraus darf nicht pauschal geschlossen werden, jede Auszahlung aus dem ungeförderten Teil sei steuerfrei oder werde wie ein gewöhnliches ETF-Depot mit Abgeltungsteuer behandelt. Für einen gemischten Vertrag sind die daraus entstandenen Leistungen entsprechend aufzuteilen. Die konkrete Zuordnung und Berechnung solltest du dir vom Anbieter erläutern lassen.
Wie Beiträge und Zulagen in die steuerliche Höchstbetragsrechnung einfließen, erklären Kapitel 34 und Kapitel 35 zur Günstigerprüfung.
So dokumentierst du Einzahlungen
- Beitragsjahr und Vertrag notieren: Halte für jede Einzahlung fest, welchem Beitragsjahr und welchem zertifizierten Vertrag sie zugeordnet ist. Die neuen Förderregeln gelten grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027; für 2026 und für bestehende Riester-Verträge können andere Regeln oder Übergangsvorschriften maßgeblich sein.
- Eigenbeitrag und Zulagen getrennt erfassen: Notiere deine eigenen Einzahlungen getrennt von Grund-, Kinder- und gegebenenfalls Berufseinsteigerzulage. Zulagen sind keine eigenen Einzahlungen. Sie zählen aber zum geförderten Altersvorsorgevermögen.
- Förderstatus und Steuerwirkung prüfen: Prüfe, ob du im Beitragsjahr förderberechtigt warst und ob Zulage oder Sonderausgabenabzug tatsächlich zugeordnet wurden. Die 1.800-Euro-Grenze allein beantwortet nicht, ob eine konkrete Zahlung gefördert wurde.
- Nicht geförderte Mehrbeträge markieren: Kennzeichne Beiträge oberhalb von 1.800 Euro sowie weitere Beträge, für die keine steuerliche Förderung gewährt wurde. Die BMF-FAQ nennt zugleich 6.840 Euro als jährlichen Einzahlungshöchstbetrag je Vertrag. Frage den Anbieter, wie er gemischte Einzahlungen und die zugehörigen Wertentwicklungen dokumentiert.
- Jahresnachweise dauerhaft aufbewahren: Bewahre Beitragsaufstellungen, Zulagenmitteilungen, Steuerbescheide und die jährlichen Anbieterinformationen auf. Bitte den Anbieter schriftlich um eine nachvollziehbare Aufteilung geförderter und nicht geförderter Beträge und frage, wie sich diese bei Vertragswechsel oder Auszahlung fortschreibt.
Lass dir vor einer Einzahlung über 1.800 Euro hinaus schriftlich bestätigen, dass der Anbieter den Beitrag annimmt und wie er geförderte und nicht geförderte Anteile sowie deren Wertentwicklung ausweist. Prüfe außerdem, ob zusätzliche Kosten entstehen und ob die Einzahlung mit deinen übrigen Vorsorgezielen vereinbar ist. Die BMF-FAQ nennt 6.840 Euro als Höchstbetrag pro Vertrag; sie ersetzt nicht die Bedingungen des konkreten Anbieters.
Kurze Fragen zum Kapitel
Muss ich für geförderte und ungeförderte Beiträge zwei Verträge haben?
Die BMF-FAQ beschreibt ausdrücklich den Fall, dass in einem Altersvorsorgevertrag sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge liegen. Die daraus entstehenden Leistungen werden später entsprechend aufgeteilt. Ob und wie ein Anbieter die getrennte Erfassung im Vertrag umsetzt, solltest du vor einer zusätzlichen Einzahlung schriftlich klären.
Sind die ersten 1.800 Euro immer gefördert?
Nein. Die Höhe der Einzahlung allein reicht nicht. Förderberechtigung, zertifizierter Vertrag und die weiteren Zulagen- und Steuerregeln müssen erfüllt sein. Beiträge, für die im Beitragsjahr weder eine Zulage noch ein steuerlicher Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug gewährt wurde, können ungefördert sein.
Was passiert mit Beiträgen über 1.800 Euro?
Sie erhöhen die Grundzulage nicht weiter und zählen nicht zusätzlich zum Sonderausgaben-Höchstbetrag. Die BMF-FAQ nennt 6.840 Euro als jährlichen Einzahlungshöchstbetrag je Vertrag. Der Teil oberhalb der Fördergrenze ist nicht gefördert und muss bei späteren Leistungen getrennt berücksichtigt werden.
Werden Erträge aus ungeförderten Einzahlungen sofort besteuert?
Laut BMF werden Wertsteigerungen und Erträge im Altersvorsorgevertrag während der Ansparphase nicht besteuert. Das gilt nicht als dauerhafte Steuerfreiheit: Die spätere Besteuerung richtet sich danach, ob die Leistung auf geförderten oder nicht geförderten Beiträgen beruht und welche Auszahlungsform gewählt wurde.
Wie werden gemischte Auszahlungen besteuert?
Leistungen aus geförderten Beiträgen sind grundsätzlich vollständig nachgelagert steuerpflichtig. Bei Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen richtet sich die Besteuerung nach der Auszahlungsform; laut BMF erfolgt sie grundsätzlich nach dem Ertragsanteil. Bei einem gemischten Vertrag werden die Leistungen entsprechend aufgeteilt. Die konkrete Berechnung sollte der Anbieter erläutern.
Quellen- und Rechtsstandsprüfung: 1. November 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet; die neuen Förderregeln gelten grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2027. Die 6.840-Euro-Angabe stammt aus der BMF-FAQ und wird nicht als §-10a-Steuerhöchstbetrag dargestellt.
- BMF-FAQ: Gibt es einen Maximalbetrag, den ich auf meinen Vertrag einzahlen kann?
Amtliche FAQ-Antwort: 6.840 Euro jährlicher Einzahlungshöchstbetrag je Vertrag; davon können bis zu 1.800 Euro gefördert werden.
- BMF-FAQ: Welcher Teil der Auszahlung wird besteuert?
Amtliche Erläuterung zur Abgrenzung geförderter und nicht geförderter Beiträge, zur Besteuerung der Leistungen und zur Aufteilung gemischter Verträge.
- BMF-FAQ: Wie werden die Kapitalerträge der Altersvorsorgeprodukte besteuert?
Amtliche Erläuterung zur fehlenden laufenden Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen während der Ansparphase.
- § 10a EStG ab 1. Januar 2027
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung zum Sonderausgaben-Höchstbetrag und zur Günstigerprüfung.
- § 22 EStG ab 1. Januar 2027
Dokumentierte künftige Gesetzesfassung zu den sonstigen Einkünften und zur Besteuerung von Altersvorsorgeleistungen.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Amtlich verkündetes Reformgesetz; maßgeblich für Inkrafttreten, Übergangsregeln und die ab 2027 geltenden Änderungen.
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