Pflichtmitglied im Versorgungswerk: wie entsteht Förderberechtigung?
Ärztin, Rechtsanwalt, Apothekerin oder Architekt mit Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk? Ab dem Beitragsjahr 2027 eröffnet das neue Förderrecht einen eigenen Zugang zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Die Mitgliedschaft allein reicht dafür nicht: Bei Arbeitslohn zählen unter anderem eine tatsächlich geleistete Versorgungsabgabe und eine rechtzeitige Einwilligung in die Datenübermittlung. Selbständige Mitglieder können außerdem einen anderen, einkunftsbezogenen Zugang nutzen.
Rechts- und Informationsstand: 1. November 2026. Die neue Sonderregel gilt für Beitragsjahre ab 2027; das bisherige Riester-Recht und die Befreiung nach § 6 SGB VI sind davon getrennt zu prüfen.
- 1. Der neue Versorgungswerk-Zugang beginnt mit dem Beitragsjahr 2027.
- 2. Bei Arbeitslohn müssen im Beitragsjahr § 19-Einkünfte vorliegen; das 67. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein.
- 3. Als Pflichtmitglied musst du außerdem eine Versorgungsabgabe entrichtet und der Datenübermittlung rechtzeitig zugestimmt haben.
- 4. Die Einwilligung muss bis zum Ende des Beitragsjahres vorliegen; für 2027 also grundsätzlich bis 31. Dezember 2027.
- 5. Einwilligung und Meldung ersetzen weder den eigenen Altersvorsorgevertrag noch Beiträge und Zulagenantrag.
Wichtig: Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und Förderberechtigung für das Altersvorsorgedepot sind drei unterschiedliche Fragen. Das neue Förderrecht schafft ab 2027 einen eigenen Zugang, macht aber nicht jede Mitgliedschaft automatisch zu einer Zulagenzusage.
Was gilt ab 2027 – und was noch nicht 2026?
Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet. Seine neue Förderregelung gilt grundsätzlich für Beitragsjahre ab 2027. Für Beiträge, die du 2026 in einen bisherigen Riester-Vertrag zahlst, gelten dagegen noch die bisherigen Förderregeln. Die neue Sonderberechtigung für Pflichtmitglieder kann nicht rückwirkend für das Beitragsjahr 2026 beansprucht werden.
Ab 2027 erweitert § 10a EStG den begünstigten Personenkreis. Für Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks gibt es dabei einen besonderen Weg, wenn sie im Beitragsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG erzielen. Die Vorschrift knüpft diesen Zugang zusätzlich an die Zahlung einer Versorgungsabgabe und eine rechtzeitige Einwilligung in die Datenübermittlung.
Nicht verwechseln: Der Gesetzestext nennt daneben einen Zugang für bestimmte Selbständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG, die eine Steuererklärung für dasselbe Beitragsjahr abgegeben haben. Diese Regel ist nicht auf Versorgungswerk-Mitglieder beschränkt und hat eigene Bedingungen. Einen Überblick über solche Fälle geben Kapitel 17, Kapitel 18 und Kapitel 19.
Welche Voraussetzungen gelten für Pflichtmitglieder?
Für den besonderen Zugang über Arbeitslohn müssen die gesetzlichen Merkmale im konkreten Beitragsjahr zusammenpassen. Die Regel erfasst Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Beitragsjahr Einkünfte nach § 19 EStG erzielen und als Pflichtmitglied eine Versorgungsabgabe an die berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet haben. Zusätzlich muss bis zum Ablauf dieses Beitragsjahres eine schriftliche oder elektronische Einwilligung vorliegen.
Der Wortlaut verlangt eine entrichtete Versorgungsabgabe, nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe oder die Aussicht auf eine spätere Zahlung. Eine allgemeine Mindesthöhe für diese Abgabe nennt die Förderregel nicht. Welche Beiträge im Jahr als Versorgungsabgabe verbucht wurden und wie das nachzuweisen ist, solltest du mit deinem Versorgungswerk klären.
Die neue Regel beginnt mit Beitragsjahr 2027. Für eine Einwilligung zu diesem Jahr ist deshalb grundsätzlich der 31. Dezember 2027 entscheidend. Ein späterer Zulagenantrag ist ein anderer Vorgang: Er wird über den Anbieter gestellt und läuft regulär bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr – für 2027 also grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029. Die längere Antragsfrist verlängert nicht die Frist für die Einwilligung.
Förderweg und Befreiung nach § 6 SGB VI getrennt betrachten
Eine berufsständische Versorgung kann mit einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht verbunden sein. Diese sozialversicherungsrechtliche Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ist aber ein eigener Vorgang: Die Vorschrift nennt Voraussetzungen zur Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungseinrichtung, zu einkommensbezogenen Beiträgen und zu den Versorgungsleistungen. Die Befreiung erfolgt auf Antrag; über sie entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger.
Für den neuen Versorgungswerk-Zugang nach § 10a EStG sind die dort ausdrücklich genannten Fördermerkmale maßgeblich. Eine Befreiungsentscheidung nach § 6 SGB VI ist nicht mit der Einwilligung zur Datenübermittlung gleichzusetzen und ersetzt nicht die Prüfung von Arbeitslohn, entrichteter Versorgungsabgabe und Altersgrenze. Umgekehrt solltest du aus einer fehlenden Befreiung nicht ohne Prüfung schließen, dass eine Förderung über einen anderen gesetzlichen Zugang ausgeschlossen ist.
Die Pflichtmitgliedschaft selbst entsteht nach den für deinen Beruf und dein Versorgungswerk geltenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regeln. Sie ist keine Wahl, die du für ein einzelnes Altersvorsorgeprodukt triffst. Welche Kammer- oder Versorgungsabgaben du schuldest, entscheidet nicht der Altersvorsorgeanbieter.
Einwilligung, Meldung und Zulagenantrag sind verschiedene Schritte
Deine Einwilligung ist die schriftliche oder elektronische Erklärung, dass die zuständige Stelle für das Zulageverfahren erforderliche Daten weitergeben darf. Nach der neuen Regel muss sie spätestens am Ende des Beitragsjahres vorliegen. Verwende den vom eigenen Versorgungswerk vorgesehenen Weg und sichere dir eine Bestätigung über den fristgerechten Eingang. Warte nicht bis zum nächsten Steuerbescheid: Der kommt regelmäßig erst nach dem Beitragsjahr.
Die Statusmeldung erfolgt im gesetzlich vorgesehenen Datenweg an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die Ärzteversorgung Niedersachsen beschreibt das Einwilligungsverfahren als einen Weg über das Versorgungswerk. Das ist hilfreiche Vollzugspraxis, aber keine Garantie, dass alle Einrichtungen dasselbe Formular, Portal oder denselben Bearbeitungskalender nutzen. Frage deine eigene Versorgungseinrichtung, welche Steuer-ID und Nachweise sie benötigt und wie sie den Eingang dokumentiert.
Der Zulagenantrag geht an den Anbieter deines Altersvorsorgevertrags. Du musst also drei Dinge auseinanderhalten: rechtzeitige Einwilligung an die zuständige Stelle, Übermittlung der erforderlichen Angaben an die ZfA und Zulagenantrag über den Anbieter. Ein Dauerzulagenantrag beim Anbieter ist keine Einwilligung an das Versorgungswerk.
Sechs typische Fälle im Überblick
Die Tabelle ordnet den besonderen Zugang für Pflichtmitglieder ein. Sie ist keine individuelle Förderzusage: Besteht ein anderer Zugang – etwa über eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Kindererziehungszeiten –, muss dieser zusätzlich und eigenständig bewertet werden.
| Fall | Was ist zu prüfen? | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Angestelltes Pflichtmitglied mit Arbeitslohn | Im Beitragsjahr liegen Einkünfte nach § 19 EStG vor. Die Person ist Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks und hat eine Versorgungsabgabe an dieses entrichtet. | Der besondere Zugang kann ab 2027 greifen, wenn zusätzlich die Einwilligung bis zum Ende des Beitragsjahres bei der zuständigen Stelle vorliegt und die Altersgrenze erfüllt ist. |
| Pflichtmitglied ohne Versorgungsabgabe im Beitragsjahr | Die Mitgliedschaft besteht, aber im konkreten Beitragsjahr wurde keine Versorgungsabgabe an das Versorgungswerk entrichtet. | Die Voraussetzungen des besonderen Arbeitnehmer-Zugangs sind damit nicht vollständig belegt. Prüfe andere unmittelbare oder mittelbare Zugänge gesondert. |
| Selbständige Freiberuflerin mit Erklärung | Die Person erzielt im Beitragsjahr Einkünfte nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG, ist noch keine 67 und gibt eine Steuererklärung für dieses Beitragsjahr ab. | Der einkunftsbezogene Zugang für bestimmte Selbständige kann unabhängig vom Versorgungswerk-Zugang greifen. Die beiden Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen. |
| Angestelltes und selbständiges Pflichtmitglied | Neben Arbeitslohn nach § 19 EStG erzielt die Person Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb. | Prüfe den Versorgungswerk-Zugang und – soweit einschlägig – den Zugang für § 15- oder § 18-Einkünfte getrennt. Es zählt kein pauschaler Vorrang der Tätigkeit mit dem höheren Einkommen. |
| Einwilligung erst nach dem Jahresende | Die Voraussetzungen für den Versorgungswerk-Zugang liegen vor, die schriftliche oder elektronische Einwilligung geht aber erst nach Ablauf des Beitragsjahres ein. | Die reguläre Frist für diesen Zugangsweg ist verpasst. Eine spätere Zulagenbeantragung beim Anbieter ersetzt die Einwilligung nicht; lass mögliche Korrekturwege zeitnah fachkundig prüfen. |
| Das 67. Lebensjahr ist bereits vollendet | Die Altersgrenze für die neuen einkunftsbezogenen Zugänge ist überschritten. | Der neue Versorgungswerk- beziehungsweise Selbständigen-Zugang greift nicht allein aufgrund dieser Merkmale. Andere gesetzliche Berechtigungswege können dennoch bestehen. |
Beispiele: derselbe Beruf, unterschiedliche Zugänge
Angestellte Ärztin, Beitragsjahr 2027
Eine 42-jährige Ärztin arbeitet in einer Klinik und erhält Arbeitslohn. Sie ist Pflichtmitglied im Versorgungswerk und hat im Jahr 2027 eine Versorgungsabgabe entrichtet. Erteilt sie ihrer zuständigen Stelle bis zum 31. Dezember 2027 die erforderliche Einwilligung, kann sie die neue unmittelbare Berechtigung für dieses Beitragsjahr erfüllen. Sie braucht trotzdem einen eigenen förderfähigen Vertrag, muss die dafür geltenden Beitragsregeln beachten und den Zulagenantrag über ihren Anbieter stellen.
Selbständiger Rechtsanwalt mit Einkünften nach § 18 EStG
Ein 39-jähriger Rechtsanwalt erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und reicht eine Steuererklärung für 2027 ein. Für ihn ist zusätzlich der allgemeine einkunftsbezogene Zugang für bestimmte Selbständige zu prüfen. Ob er auch eine Versorgungsabgabe entrichtet und die Einwilligung für den Versorgungswerk-Weg erteilt, ist für die Selbständigen-Regel nicht automatisch dieselbe Prüfung. Die Abgrenzung erklärt Kapitel 18.
Angestellter Architekt mit versäumter Frist
Ein 55-jähriger Architekt hat 2027 Arbeitslohn bezogen und eine Versorgungsabgabe gezahlt, aber die Einwilligung erst im Januar 2028 abgegeben. Die reguläre Frist für diesen Zugang endete am 31. Dezember 2027. Die Zulagen-Antragsfrist bis 2029 heilt das nicht automatisch. Er sollte sich mit dem Versorgungswerk und fachkundiger Beratung zeitnah über mögliche Einzelfallkorrekturen verständigen, statt eine Nachfrist zu unterstellen.
Dein Prüfweg in fünf Schritten
- Beitragsjahr bestimmen: Prüfe jedes Kalenderjahr für sich. Der neue besondere Zugang gilt ab dem Beitragsjahr 2027; er begründet keine entsprechende Förderberechtigung für das Jahr 2026.
- Einkünfte und Altersgrenze prüfen: Für den besonderen Zugang als Mitglied zählen Einkünfte nach § 19 EStG im Beitragsjahr und ein noch nicht vollendetes 67. Lebensjahr. Bei Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG ist stattdessen der eigene Zugang für Selbständige einschließlich Steuererklärung zu prüfen.
- Mitgliedschaft und Versorgungsabgabe belegen: Lass dir für das Beitragsjahr bestätigen, dass du Pflichtmitglied bist und eine Versorgungsabgabe an das Versorgungswerk entrichtet hast. Eine bloße Berufsbezeichnung, freiwillige Mitgliedschaft oder die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beweist diese Voraussetzungen nicht automatisch.
- Einwilligung rechtzeitig erteilen: Erteile die schriftliche oder elektronische Einwilligung gegenüber der für dich zuständigen Stelle spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres. Erkundige dich beim eigenen Versorgungswerk nach Formular, Übermittlungsweg, benötigter Steuer-ID und einer Eingangsbestätigung.
- Zulage separat beantragen: Die Einwilligung und spätere Statusmeldung ersetzen weder einen eigenen förderfähigen Altersvorsorgevertrag noch die erforderlichen Beiträge und den Zulagenantrag. Der Antrag läuft über den Anbieter; die reguläre Frist endet grundsätzlich mit dem zweiten Kalenderjahr nach dem Beitragsjahr.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Versorgungswerk-Zugang beschreibt Kapitel 15 den klassischen Pflichtversicherungsweg. Die Mischfälle zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit ordnet Kapitel 19 ein; den allgemeinen Überblick enthält Kapitel 14. Beamtenrechtliche Förderwege sind Thema von Kapitel 20.
Kurze Fragen zum Kapitel
Bin ich ab 2027 allein durch meine Pflichtmitgliedschaft förderberechtigt?
Nicht automatisch. Für den besonderen Zugang mit Arbeitslohn musst du im Beitragsjahr Einkünfte nach § 19 EStG haben, das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Pflichtmitglied eine Versorgungsabgabe entrichtet und fristgerecht in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Vertrag, Beiträge und Zulagenantrag sind weitere Voraussetzungen.
Muss ich für die Förderung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sein?
Die neue Sonderregel für Pflichtmitglieder knüpft an die genannten Einkünfte, die Pflichtmitgliedschaft, eine entrichtete Versorgungsabgabe und die Einwilligung an. Eine Befreiung nach § 6 SGB VI ist ein eigener sozialversicherungsrechtlicher Vorgang und darf nicht einfach mit der Fördervoraussetzung gleichgesetzt werden. Prüfe beide Fragen getrennt.
Bis wann muss ich die Einwilligung für 2027 erteilen?
Spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres, also grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027. Die spätere Frist für den Zulagenantrag über den Anbieter ist davon getrennt und verlängert die Einwilligungsfrist nicht.
Muss ich als angestelltes Pflichtmitglied eine Steuererklärung abgeben?
Für den besonderen Zugang mit Einkünften nach § 19 EStG nennt das neue Gesetz die entrichtete Versorgungsabgabe und die rechtzeitige Einwilligung, aber keine Steuererklärung als zusätzliche Voraussetzung dieses Zugangs. Für den gesonderten Zugang über Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG ist eine Steuererklärung für das Beitragsjahr dagegen ausdrücklich relevant.
Was passiert, wenn ich im selben Jahr angestellt und selbständig bin?
Prüfe die Wege getrennt: Arbeitslohn nach § 19 EStG kann den besonderen Versorgungswerk-Zugang eröffnen; Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG können bei erfüllter Erklärungsvoraussetzung einen weiteren Zugang bilden. Die größere Einkunftsart verdrängt nicht pauschal die andere. Kapitel 19 ordnet solche Mischfälle ein.
Geprüft am 1. November 2026. Die neue Förderregel ist beschlossen, gilt aber erst für Beitragsjahre ab 2027. Für Einwilligungsformulare und technische Abläufe sind die Hinweise des eigenen Versorgungswerks maßgeblich; die sozialversicherungsrechtliche Befreiung ist davon getrennt.
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I 2026 Nr. 156
Amtlich verkündetes Änderungsgesetz. Artikel 2 ergänzt § 10a EStG um die Zugänge für bestimmte Selbständige und Pflichtmitglieder; die neue Regel gilt ab dem Beitragsjahr 2027.
- § 10a EStG: zusätzliche Altersvorsorge
Amtliche Vorschrift. Für die ab 2027 geltende Erweiterung gemeinsam mit Artikel 2 des Altersvorsorgereformgesetzes lesen; der bisherige Riester-Zugang ist nicht mit der neuen Sonderregel gleichzusetzen.
- § 6 SGB VI: Befreiung von der Versicherungspflicht
Amtliche sozialversicherungsrechtliche Grundlage. Voraussetzungen und Antrag auf Befreiung zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind von der neuen steuerlichen Förderregel zu trennen.
- § 81a EStG: zuständige Stelle
Amtliche Vorschrift zur zuständigen Stelle. Die für den neuen Versorgungswerk-Zugang geltende Einordnung und Umsetzung ist im Änderungsgesetz sowie bei der eigenen Versorgungseinrichtung zu prüfen.
- BMF: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
Behördliche Übersicht zur Reform, zum erweiterten förderberechtigten Personenkreis und zum Start der neuen Produkte ab 2027.
- Ärzteversorgung Niedersachsen: Das Altersvorsorgereformgesetz
Information eines berufsständischen Versorgungswerks zum neuen Zugang, zur entrichteten Versorgungsabgabe und zum Einwilligungsverfahren über die Versorgungseinrichtung. Einzelne Abläufe können je Versorgungswerk abweichen.
- Deutsche Rentenversicherung: Altersvorsorge-Reformgesetz
Behördliche Einordnung des neuen Fördermodells und seines Starts ab 2027.
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